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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: 7 U 107/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 284 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1 a. F.
ZPO § 156
ZPO § 527
ZPO § 528
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 107/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 10.03.2004

Verkündet am 10.03.2004

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

auf die mündliche Verhandlung am 07.01.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.04.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 3.399.783,55 € (= 6.649.398,67 DM) wegen verspäteter Auszahlung von Kreditmitteln aus zwei Darlehensverträgen der Parteien vom 29.04.1994 über ein Teildarlehen von 1.250.000 DM - zur Kontonummer 86... - und ein Teildarlehen von 250.000 DM - zur Kontonummer 81... - in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.649.398,67 DM nebst 9,25 % Zinsen hieraus seit dem 01.09.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 249 - 252 im V. Bd. d. A.).

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.04.2000 abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 253 - 261 im V. Bd. d. A.).

Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 02.05.2000 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 31.05.2000 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.08.2000 an diesem Tage begründet hat.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Anspruch unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages weiter. Die Klägerin beanstandet insbesondere, das Landgericht habe die Vereinbarungen der Parteien zu den von der Klägerin zu schaffenden Auszahlungsvoraussetzungen für die vereinbarten Darlehen unzureichend erfasst. Ebenso habe es die Aussagen der Zeugen im Rahmen seiner Beweiserhebung zu den vereinbarten Darlehenskonditionen unzutreffend gewürdigt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des am 19.04.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus zu verurteilen, an die Klägerin 6.649.389,67 DM nebst 9,25 % Zinsen hieraus seit dem 01.09.1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 13.12.2000 (Bl. 415 - 418 im VI. Bd. d. A.), vom 04.04.2002 (Bl. 630 - 632 im VII. Bd. d. A.), vom 13.03.2002 (Bl. 995, 996 im VIII. Bd. d. A.), vom 11.10.2002 (Bl. 1228, 1229 im IX. Bd. d. A.), vom 07.05.2003 (Bl. 1448, 1449 im X. Bd. d. A.) und vom 07.01.2004 (Bl. 1551 im XI. Bd. d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Beweisaufnahmen und mündlichen Verhandlungen vom 21.02.2001 (Bl. 525 - 532 im VII. Bd. d. A.), vom 09.05.2001 (Bl. 669 - 677 im VII. Bd. d. A.), vom 13.07.2001 (Bl. 705 - 716 im VII. Bd. d. A.), vom 09.01.2002 (Bl. 827 - 843 im VIII. Bd. d. A.), vom 08.05.2002 (Bl. 1097 - 1106 im IX. Bd. d. A.), vom 11.10.2002 (Bl. 1212 - 1219 im IX. Bd. d. A.), vom 22.10.2003 (Bl. 1488 - 1496 im X. Bd. d. A.) und vom 07.01.2004 (Bl. 1551 - 1560 im XI. Bd. d. A.) verwiesen.

Der Senat hat mit Zwischenurteil vom 07.11.2001 über die Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerungen der Zeugen ... B..., ... P..., ... G... und ... L... entschieden (Bl. 780 - 786 im VIII. Bd. d. A.).

Die Akten des Landgerichts H... zu Aktenzeichen ... lagen vor und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2003 gemacht worden (Bl. 1488 im X. Bd. d. A.).

Die Beklagte hat am 11.02.2004 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz gleichen Datums zu den Akten gereicht, mit dem sie zu der Beweisaufnahme in den Terminen zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung vom 22.10.2003 und vom 07.01.2004 Stellung genommen hat. Die Klägerin hat mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.02.2004, der am selben Tage bei dem Gericht eingegangen ist, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme in den vorgenannten Terminen Stellung genommen und ergänzend das Zeugnis des Herrn ... V... und der Frau ... W... angeboten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Die Klägerin macht behauptete Schäden geltend, die ihr durch die Verzögerung der Bezahlung der von der D... GmbH übermittelten Rechnung vom 13.02.1995 über 669.300,00 DM entstanden sein sollen. Sie trägt vor, die Rechnung am 17.02.1995 der Beklagten zum Ausgleich vorgelegt zu haben. Die Beklagte hat die Bezahlung der streitbefangenen Rechnung am 25.05.1995 vorgenommen. Der Zahlbetrag ist der D... GmbH am 28.05.1995 gutgebracht worden.

Die Klägerin könnte aufgrund des von ihr vorgetragenen Sachverhaltes einen Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden nach §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB a. F., eventuell auch einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung (pVV), haben. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wäre für beide Anspruchsgrundlagen zum einen eine pflichtwidrige Verzögerung der Zahlung der Forderung der D... GmbH gegen die Klägerin und die Ursächlichkeit dieser pflichtwidrigen Verzögerung der Bezahlung für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden.

Der Senat ist zunächst der Frage der Pflichtwidrigkeit der - nach dem Vortrag der Klägerin - späten Veranlassung der Bezahlung der Forderung der D... GmbH durch die Beklagte nachgegangen. Er hat im Rahmen einer umfänglichen Beweisaufnahme zu klären versucht, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung die vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen für die Zahlung aus Darlehensmitteln gemäß den beiden Darlehensverträgen der Parteien vom 29.09.1994 erfüllt hatte. Nachdem der Senat sich in der Folge mit den Beweisbeschlüssen vom 07.05.2003 und vom 07.01.2004 der Frage der Kausalität einer von der Beklagten verzögerten Zahlung auf die in Rede stehende Forderung der D... GmbH gegen die Klägerin zugewandt hat, kann im Ergebnis der Beweisaufnahme zu dieser Frage dahinstehen, ob die Beklagte mit der Zahlung vom 25.05.1995 auf die Rechnung der D... GmbH vom 13.02.1995 pflichtwidrig handelte, weil die Klägerin alle Auszahlungsvoraussetzungen bereits am 17.02.1995 oder jedenfalls vor dem 25.05.1005 erfüllt hätte und die Aufforderung der Beklagten durch die Klägerin zur Bezahlung der Rechnung der D... GmbH - wie von der Klägerin behauptet - bereits am 17.02.1995 erfolgte. Insbesondere kann dahinstehen, ob das einfache Bestreiten der Zahlungsaufforderung der Klägerin durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 31.01.2002 noch erheblich ist, nachdem dieser Vortrag bis dahin nicht streitig war und mit der Berufungserwiderung vom 12.10.2003 sogar ausdrücklich bestätigt wurde (Bl. 336 des VI. B. d. A.).

Der Klägerin ist der Beweis der Kausalität der behaupteten verzögerten Begleichung der Rechnung der D... GmbH vom 13.02.1995 für die von ihr behaupteten Verzögerungsschäden nicht gelungen.

Es mag dahinstehen, inwieweit der Vortrag der Klägerin zur behaupteten 14-monatigen Verzögerung der Fertigstellung des Porenbetonwerkes in Polen, der im Wesentlichen im Schriftsatz vom 28.02.2003 ab Bl. 4 erfolgt (Bl. 1371 des X. B. d. A.), schlüssig ist. Soweit sich ihm entnehmen lässt, dass die D... GmbH aufgrund des Zahlungsverzuges der Klägerin in Verbindung mit der Rechnung vom 13.02.1995 die Arbeiten an der Porenbetonanlage zeitweilig eingestellt und überdies Folgeaufträge angenommen haben soll, die sie an einer konzentrierten Weiterbearbeitung der Anlage hinderten, ist die Klägerin hierfür beweisfällig geblieben.

Die Klägerin hat bereits nicht beweisen können, dass es zu einer Unterbrechung der Arbeiten der D... GmbH wegen der verzögerten Bezahlung der Rechnung vom 13.02.1995 gekommen wäre, die zu der behaupteten Verzögerung der Fertigstellung der Porenbetonschneideanlage geführt hätte.

Der als Zeuge vernommene damalige Geschäftsführer der D... GmbH K... hat in seiner Vernehmung vor dem Senat zwar eingeräumt, dass es zu einer kurzen Arbeitseinstellung an dem Vorhaben der Klägerin gekommen sei. Er hat diesen Umstand auch mit der verzögerten Zahlung der in Rede stehenden zweiten Rate durch die Klägerin begründet. Er hat diese Aussage jedoch zum einen dadurch relativiert, dass er darauf hinwies, dass dies nach seiner Erinnerung so gewesen sei, hierzu aber kein Schriftverkehr existiere. In der Folge hat er die Aussage allerdings dahingehend konkretisiert, dass an dem Vorhaben der Klägerin jedenfalls bis zu seinem Schreiben vom 03.05.1995 weitergearbeitet wurde und die Arbeiten nach Eingang der Zahlung am 28.05.1995 auch umgehend wieder aufgenommen worden seien. Auch in der Zwischenzeit seien die Arbeiten nicht vollständig zum Erliegen gekommen. Es sei lediglich zu einer starken Reduzierung der Arbeiten, vielleicht bis auf ein Niveau von 50 %, gekommen.

Diese Aussage des Zeugen erscheint glaubhaft. Sie ist in sich schlüssig und gut nachvollziehbar und steht im Einklang mit dem prozessualen Verhalten des Konkursverwalters der D... GmbH in der Auseinandersetzung mit der Klägerin vor dem Landgericht H... , Az.: ... . In diesem Verfahren hat sich die Klägerin gegenüber Ansprüchen des Konkursverwalters - u. a. - mit Hinweis auf die fehlende bzw. verzögerte Fertigstellung der Anlage durch die D... GmbH verteidigt. Der Konkursverwalter in jenem Verfahren hat - obschon er wegen der verzögerten zweiten Rate Verzugszinsen geltend gemacht hat - nicht zu einer Kausalität dieser Zahlungsverzögerung für die der Schuldnerin zur Last gelegten Ausführungsverzögerungen vorgetragen. Dieser Umstand ist ein Indiz dafür, dass die D... GmbH bzw. der Zeuge K... während des Verzugszeitraumes tatsächlich keine zahlungsbedingte Verzögerung der Ausführung sahen, da es ansonsten nahegelegen hätte, diesen Umstand als entlastendes Argument für die der Schuldnerin in dem Verfahren vor dem Landgericht H... entgegengehaltenen Verzögerungen anzuführen.

Die Aussage des Zeugen K... findet ihre Bestätigung in der des Zeugen Sch... , der als freiberuflich tätiger Maschinenbauingenieur von der D... GmbH mit der Projektleitung für die streitbefangene Porenbetonschneideanlage betraut war. Dieser hat zwar eine Verzögerung von sechs bis acht Wochen als erinnerlich angegeben. Nach seiner Aussage waren ursächlich hierfür jedoch technische Unklarheiten. Er hat wiederholt, auch auf ausdrückliches Befragen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, betont, einen Zusammenhang zwischen den eingetretenen Verzögerungen mit dem Bau der Anlage und einen Zahlungsverzug der Klägerin gegenüber der D... GmbH im ersten Halbjahr 1995 nicht wahrgenommen zu haben. Der Aussage des Zeugen Sch... kommt insbesondere angesichts seiner funktionalen Stellung bei der Durchführung des Projektes Porenbetonschneideanlage als dessen Projektleiter Bedeutung zu. Es erscheint schwer vorstellbar, dass er im Falle der Einstellung der Arbeiten wegen eines Zahlungsverzuges der Klägerin diesen Zusammenhang nicht erkannt hätte bzw. von diesem Zusammenhang von seiten des Zeugen K... nicht informiert worden wäre.

Soweit der Zeuge K... seinerseits ein Nachlassen der Intensität der Bearbeitung des Projektes für den Zeitraum zwischen dem 03.05.1995 und dem 28.05.1995 angegeben hat, ergibt dies nicht zwangsläufig einen Widerspruch zur Aussage des Zeugen Sch... . Auch der Zeuge K... hat das Ausmaß der Reduktion des Engagements am Projekt der Klägerin im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug nur für einen kurzen Zeitraum dargestellt. Er hat auch lediglich im Sinne eines Schätzwertes von einer Reduktion auf 50 % gesprochen. Aus seinen Angaben ergibt sich jedoch zugleich, dass Verträge über Vorleistungen für die Porenbetonschneideanlage mit Drittunternehmen von der Reduktion der Bearbeitungsintensität nicht berührt worden. Es habe keinerlei Kündigungen solcher Verträge gegeben, wie von der Klägerin behauptet. Insbesondere ist seiner Aussage nicht zu entnehmen, dass aufgrund der monatelangen Nichtzahlung der zweiten Rate Aufträge gegenüber Nachauftragnehmern und Lieferanten storniert werden mussten und mit diesen nach Zahlung erneut verhandelt werden musste, um die benötigten Teile für die Gesamtanlage zu erhalten. Damit hat der Zeuge die Behauptung der Klägerin, es sei aufgrund des vorgenannten Umstandes "allein im Bereich Stahlbau eine Verzögerung von ca. sieben Monaten" eingetreten, nicht bestätigt. Auch die Aufgabe einer angemieteten Halle, die die Klägerin als Reaktion der D... GmbH auf den Zahlungsverzug behauptet, hat der Zeuge nicht bestätigt. Vielmehr hat er angegeben, dass die Anlage nicht komplett in einer angemieteten Halle in H... zusammengestellt werden sollte und eine Halle auch nicht von dritter Seite angemietet worden sei. Für die probeweise Montage von Teilkomponenten habe er Werkhallen von Lieferanten genutzt, die auch kontinuierlich zur Verfügung gestanden hätten. Der Zeuge K... hat damit den von der Klägerin behaupteten Ursachenzusammenhang, dass aufgrund des Auslaufens der Mietzeit für eine angemietete Halle Funktionsprüfungen in Polen vorgenommen werden mussten und es hierdurch zu einer Verschiebung von ca. 2,5 Monaten gekommen sei, nicht bestätigt.

Soweit die Klägerin eine weitere Verzögerung von ca. sechs Monaten behauptet, die sich daraus ergeben habe, dass nicht - wie vorgesehen bei Prüfung der Funktionstüchtigkeit in H... - Software vor Ort in H... erarbeitet und erprobt werden konnte, findet diese Argumentation in der Aussage des Zeugen K... insofern keine Bestätigung, als es danach keine Prüfung der Gesamtfunktionsfähigkeit der Anlage in H... geben sollte. Wenn in diesem Zusammenhang von der Klägerin behauptet wird, ursächlich für die Verzögerungen bei der Erstellung der Software sei der Umstand gewesen, dass Mitarbeiter der D... GmbH zwischenzeitlich an anderen Projekten zu arbeiten hatten, die die D... GmbH im Hinblick auf den Zahlungsverzug übernommen hatte, so hat der Zeuge K... das nicht bestätigt. Nach seiner Aussage sind derartige Ersatzprojekte nicht akquiriert worden. Der von der Klägerin angesprochene Großspiegel sei ein Projekt gewesen, das die D... GmbH in jedem Falle übernommen hätte. Es habe die Bearbeitung des Projektes der Klägerin auch nicht behindert.

Vor dem Hintergrund der Kontinuität der Zusammenarbeit der D... GmbH mit den projektbezogenen Vertragspartnern, die der Zeuge K... bekundet hat, erscheint erklärlich, dass der Zeuge die relativ - gemessen an der von der Klägerin behaupteten durch den Zahlungsverzug mit der zweiten Rate bedingten Verzögerung - geringfügigen Leistungseinschränkungen im Mai 1995 nicht wahrgenommen oder mit einem Zahlungsverzug in Zusammenhang gebracht hat. Letzteres ist insbesondere deshalb nicht auszuschließen, weil der Zeuge Sch... durchaus um Verzögerungen der Projektausführung wegen technischer Unklarheiten wusste. Diese Probleme einer notwendigen technischen Zusammenarbeit hat auch der Zeuge K... bekundet. Anlass zu seinem Schreiben vom 03.05.1995 ist nach seinen Angaben auch die Nichtwahrnehmung eines vereinbarten Termins durch die Klägerin, der eine Erörterung technischer Probleme zum Gegenstand hatte.

Den Aussagen der Zeugen K... und Sch... erscheint in gewissem Umfange die Aussage des Zeugen F... entgegenzustehen, der sich als Mitprojektierender bezüglich der Porenbetonschneideanlage bezeichnet hat. Er hat bekundet, dass es zu Verzögerungen gekommen sei, weil die D... GmbH nicht das ihr zustehende Geld bekommen habe. Er hat den Zeugen K... allerdings insoweit bestätigt, als er bekundet hat, dass die Arbeiten an der Porenbetonschneideanlage nie ganz eingestellt wurden, sondern nur weit heruntergefahren worden seien. Nach seinen Angaben sind zeitweilig 3/4 der mit dem Projekt beschäftigten Mitarbeiter der D... GmbH von diesem abgezogen worden. Diese hätten andere Aufträge bearbeitet, die die D... GmbH von anderen Kunden bekommen hätte. Der Zeuge hat geschätzt, dass es zu Verzögerungen von drei Monaten gekommen sei. Im weiteren Verlauf seiner Aussage wird jedoch deutlich, dass es dem Zeugen nicht möglich war, die zeitlichen Verzögerungen der Bearbeitung des Auftrages zeitlich einzugrenzen und damit auf bestimmte Ursachen zurückzuführen. Deshalb wäre die Angabe einer Verzögerung von drei Monaten selbst dann, wenn sie zutreffend sein sollte, nicht geeignet, zu bestätigen, dass der hier in Frage stehende Zahlungsverzug der Klägerin mit der zweiten Rate ursächlich für den Zeitraum von drei Monaten war. Außerdem hat der Zeuge die Angabe des Zeitraums selbst als Schätzung qualifiziert. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge der Angabe des Zeugen K... zu diesem Punkt tatsächlich widersprochen hat.

Der Zeuge Schn... hat zwar Lieferverzögerungen bei der Auslieferung der Porenbetonschneideanlage bestätigt, jedoch angegeben, nicht zu wissen, worauf diese Verzögerungen zurückzuführen gewesen seien. Auch konnte der Zeuge keine Angaben dazu machen, welche Dauer die Verzögerung hatte. Allerdings hat er exemplarisch hierfür einen Zeitraum von acht Tagen oder zwei Wochen genannt und angegeben, sich zwischen diesen Zeiträumen nicht entscheiden zu können. Dies indiziert, dass der Zeitraum der Verzögerung nach seiner Wahrnehmung nicht wesentlich länger war.

Der Zeuge R... hat hingegen bestätigt, dass es im Mai zu Arbeitseinstellungen bei der D... GmbH gekommen sei, die zu einer Verzögerung der Fertigstellung der Anlage geführt hätte. Dies wisse er aus den vorliegenden Schreiben der D... GmbH vom April und Mai 1995 sowie deshalb, weil es seine Aufgabe gewesen sei, Produktionsverzögerungen gegenüber dem polnischen Vertragspartner zu erläutern und diesen zu beruhigen. Die zitierten Schreiben der D... GmbH sind jedoch - wie von dem Zeugen K... erläutert, zunächst nur Drohgebährde (Schreiben vom 19.04.1995) und sodann Reaktion auf den Zahlungsverzug und einen geplatzten Besprechungstermin am 03.05.1995 (Schreiben vom 03.05.1995) gewesen. Tatsächlich sei es erst nach dem letzten Schreiben zu einer Reduktion der Bearbeitung des Vorhabens gekommen.

Die Informationen für den polnischen Vertragspartner dürften dem Zeugen R... von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sein. Als weitere Informationsquellen verweist der Zeuge R... auf den Zeugen K... , der ihm gegenüber insbesondere die nachträglich aufgetretenen weiteren Verzögerungen damit begründet habe, dass er sich zwischenzeitlich um weitere Aufträge habe bemühen müssen, und die Bearbeitung dieser Aufträge ursächlich für die weiteren Verzögerungen seien. Dies sei ihm insbesondere bei einer gemeinsamen Rückfahrt bei einem Probelauf der Anlage im Dezember 1995 vom Zeugen K... mitgeteilt worden. Der Zeuge K... habe auch bereits im Oktober 1995 erklärt, dass er sich im Frühjahr 1995 - als er die Arbeiten an der Anlage für die Klägerin wegen Zahlungsverzuges eingestellt habe - um andere Projekte habe kümmern müssen.

Der Zeuge Ko... ist erst gegen Ende des Jahres 1995 für die Klägerin tätig geworden und hat bei der Erstellung von Porenbetonrezepturen von Mitarbeitern der D... GmbH erfahren, dass die verzögerte Fertigstellung die Schuld der Klägerin sei, die nicht rechtzeitig gezahlt habe.

Auch der Zeuge Kr... hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass es Probleme der Porenbetonanlage gegeben habe, die darauf zurückzuführen seien, dass die Mitte Februar 1995 fällige zweite Raten für die Porenbetonschneideanlage nicht gezahlt wurde. Dies habe er in der Folge von Mitarbeitern der D... GmbH erfahren.

Der Senat folgt im Ergebnis der Sachverhaltsdarstellung des Zeugen K... .

Der Zeuge K... wie auch der Zeuge Sch... haben bei ihrer Vernehmung durch den Senat einen kompetenten und überzeugenden Eindruck hinterlassen. Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit hat der Senat nicht. Interessenlagen, die Anlass für einen nicht wahrheitsgemäße Aussage sein könnten, sind bezüglich beider Zeugen nicht erkennbar.

Die Aussagen der letztgenannten drei Zeugen sind nicht geeignet, die Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen K... zu erschüttern. Selbst wenn dieser im 2. Halbjahr 1995 Bearbeitungsverzögerungen gegenüber Vertretern der Klägerin als durch einen Zahlungsverzug der Klägerin im Frühjahr 1995 begründet dargestellt hätte, kann dies auch lediglich der spätere Versuch gewesen sein, sich bei der Diskussion von Verzögerungen in der Ausführung der Anlage in der Verantwortung dafür ganz oder teilweise zu entziehen. Gleiches mag auch für die Äußerungen der eingesetzten Mitarbeiter der D... GmbH vor Ort gelten, zumal der Zahlungsverzug mit der zweiten Rate von dem Zeugen K... zeitnah gegenüber Mitarbeitern und Außenstehenden offengelegt wurde. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen R... , Ko... und Kr... .

Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist deshalb allenfalls festzustellen, dass anlässlich des streitbefangenen Zahlungsverzuges der Klägerin eine Reduktion von Arbeiten der D... GmbH in der Zeit zwischen 03.05.1995 und 28.05.1995 auf etwa 50 % des Arbeitsvolumens stattfand. Nach Angaben des Zeugen F... hat es zwar eine weitergehende Reduktion um etwa 3/4 der eingesetzten Mitarbeiter gegeben. Da der Zeuge F... jedoch erkennbar Schwierigkeiten hatte, sich an Einzelheiten der Projektabwicklung durch die D... GmbH - jedenfalls in zeitlicher Hinsicht - zu erinnern, folgt der Senat dieser Aussage nicht, wenngleich er auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen F... hat.

Die geringfügige vorübergehende Einschränkung der Bearbeitung des Projektes der Klägerin ist jedoch nicht in einem Kausalzusammenhang mit der verzögerten Fertigstellung zu bringen. Die Beklagte hat zwar mit Schriftsatz vom 28.02.2003 ergänzend Sachverhalte vorgetragen, die zu einer erheblichen konkreten Verzögerung aufgrund der kurzfristigen Reduktion der Arbeit an der Anlage geführt haben. Diese sind vom Zeugen K... jedoch - wie vorstehend bereits ausgeführt - sämtlichst nicht bestätigt worden. Deshalb kann eine vom Zeugen K... konzidierte zeitweilige Reduktion der Arbeiten im Hause der D... GmbH nicht zwangsläufig einer bestimmten Verzögerung der Fertigstellung der Anlage zugeordnet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass allein unternehmensinterne Rückstände der D... GmbH von mäßigem Umfang mit planungs- und administrativen Aufgaben aufholbar waren, zumal die Übernahme von Ersatzprojekten durch die D... GmbH, wie von der Klägerin behauptet, nicht bewiesen worden ist.

Sähe man dies anders, so ist der Zeitraum einer reduzierten Arbeit der D... GmbH von der Klägerin jedenfalls nicht hinreichend dargelegt worden. Der Zeuge hat lediglich darauf hingewiesen, dass es nach dem 03.05.1995 bis etwa zum Zahlungseingang zur Reduktion der Arbeit an dem Projekt kam, ohne damit zu konzidieren, dass sich die Reduktion exakt über den genannten Zeitraum erstreckten und exakt ein Volumen von 50 % des vorgesehenen Bearbeitungsaufwandes zum Gegenstand hatte. Auch hat sich die Klägerin die Aussage des Zeugen K... zum Umfang einer verminderten Tätigkeit der D... GmbH für die Klägerin nicht zu eigen gemacht.

Das weitere Beweisangebot der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.02.2004 kann nicht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO führen. Die Zeugen sind nicht vorher benannt worden. Ihre jetzige Benennung ist gemäß §§ 527, 528 ZPO als verspätet zu behandeln, da sie zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde.

Die Klage hat somit keinen Erfolg.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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