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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 7 U 107/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 107/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19.12.2007

Verkündet am 19.12.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hein als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung am 30.11.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.4.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagte auf Geschäftsführervergütung für die Monate Juni, Juli und August (anteilig bis zum 17. des Monats) 2005 in Höhe von insgesamt 15.391,30 € in Anspruch genommen.

Ein außerdem von Seiten des Klägers gestellter Antrag auf Berichtigung des Handelsregisters ist in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

Die Beklagte hat im Wege der Widerklage Zahlung von 600 € und Herausgabe eines Pkws beansprucht.

Die Beklagte hat weiterhin im Wege der Stufenklage Auskunft über den Verbleib von Akten und deren Herausgabe beantragt. Dieser Antrag ist nach der Übergabe von Akten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 5.9.2006 übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit dem Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben mit der Maßgabe, Zug um Zug gegen Zahlung den streitbefangenen Pkw herauszugeben. Der Widerklage hat es ebenfalls entsprochen mit der Maßgabe, Zug um Zug den mit der Klage verfolgten Betrag zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Das Urteil ist der Beklagten am 2.5.2007 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 5.6.2007 Berufung eingelegt. Nachdem ihr der Senat mit Beschluss vom 1.8.2007 gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat, hat die Beklagte ihre Berufung nach Verlängerung der Frist zur Begründung derselben bis zum 2.8.2007 an diesem Tage begründet.

Mit der Berufung will die Beklagte die Abweisung der Klageforderung erreichen. Sie beanstandet die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Landgericht. Ergänzend trägt sie vor, der Kläger habe im letzten Quartal 2004 und im Jahre 2005 von Seiten der Beklagten in erheblichem Umfang Barmittel erhalten, sodass sein Anspruch bereits erfüllt sei. Insgesamt ergeben die angeführten Beträge eine Summe von 78.000 €. Die Beklagte rechnet mit diesen Beträgen gegen die Klageforderung hilfsweise auf.

Mit Schriftsatz vom 28.11.2007 beanstandet die Beklagte ferner die Entnahme von Auslagen und Reisekosten aus der Kasse der Beklagten, die hinsichtlich einer Summe von 6.411,66 € ohne Belege erfolgt sein soll. Auch hiermit wird hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des am 26.4.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.8.2007 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist in dem vom Landgericht erkannten Umfang begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung für die Zeit vom 1.6.2005 bis zum 17.8.2005 in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang. Die Höhe der für diesen Zeitraum geschuldeten Vergütung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 des so genannten Arbeitsvertrages der Parteien vom 26.10.2004. Demnach schuldet die Beklagte dem Kläger ein Gehalt von 6.000 € monatlich.

Der Kläger ist mit den streitigen Zahlungsansprüchen nicht gemäß § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages wegen Versäumung der Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Arbeitsentgelt von drei Monaten ausgeschlossen. Mit dem Landgericht kann offen gelassen werden, ob es sich bei der zitierten vertraglichen Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt und diese gegebenenfalls wirksam wäre. Der Kläger hat die Ausschlussfrist hinsichtlich der hier streitigen Vergütungsansprüche jedenfalls gewahrt.

Die Wahrung der Ausschlussfrist ist hinsichtlich der Monate Juni und Juli 2005 bereits durch die Geltendmachung der Ansprüche im Rahmen der Besprechung zwischen dem Kläger und Herrn R..., Herrn K..., und Herrn W... am Mittwoch, dem 10.8.2005 gewahrt. Beide Teilbeträge waren zu diesem Zeitpunkt bereits fällig. Die Geltendmachung dieses Anspruchs in Gegenwart des seit dem 28.7.2005 für die Beklagte als Geschäftsführer tätigen Herrn R... reicht zur Wahrung der Ausschlussfrist gegenüber der Beklagten. Eine besondere Form der Geltendmachung sieht der Vertrag nicht vor. Hinsichtlich der anteiligen Vergütung für den August 2005 wird die Absicht des Klägers, diese zu fordern, bereits aus der Aufstellung offener Rechnungen vom 9.8.2005 ersichtlich, die Gegenstand der Besprechung vom 10.8.2005 war. Es heißt dort hinsichtlich des Gehaltes für August 2005: "kommt noch". Soweit man dies nicht als hinreichend für die Geltendmachung ansehen mag, weil weder ein Betrag genannt wird, noch die Vergütung bereits fällig war, so ist diese jedenfalls mit dem außergerichtlichen Anschreiben des Klägers an die R... GmbH vom 29.11.2005, das als Anlage K 11 zu den Akten gereicht worden ist, und die anteilige Vergütung für den Monat August 2005 mit zum Gegenstand hat, gewahrt worden. Den - zeitnahen - Zugang dieses Schreibens hat die Beklagte nicht hinreichend bestritten. Sie hat zwar mit Schreiben vom 3.5.2006 zum Ausdruck gebracht, dass das Gespräch vom 10.8.2005 hinsichtlich der Beklagten keinerlei Rechtswirkungen gehabt habe. Die Geltendmachung der Gehaltsansprüche des Klägers gegenüber dem Gesellschafter sei erstmals mit der Klageschrift erfolgt. Diese Passage kann zwar so verstanden werden, als würde mittelbar der Zugang des außergerichtlichen Schreibens vom 29.11.2005 bestritten. Andererseits nimmt die Beklagte zu den früheren Daten, zu denen der Kläger die Beklagte auf Gehaltsansprüche hingewiesen haben will (E-Mail vom 5.8.2005, Gespräch vom 10.8.2005) ausdrücklich Stellung. Noch in der Berufungsbegründung setzt sich die Beklagte im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Geltendmachung der Ansprüche für August 2005 mit dem Datum des 29.11.2005 nur insofern auseinander, als es um die Erstellung der Klageschrift und den Zeitpunkt der wirksamen Zustellung derselben geht. Das außergerichtliche Schreiben vom 29.11.2005 findet erneut keine Erwähnung. Deshalb kann letztlich nicht angenommen werden, dass die Beklagte den Zugang dieses Schreibens tatsächlich bestreiten wollte.

Der Vergütungsanspruch des Klägers ist nicht durch die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen des Verkaufes zweier Sonden durch den Kläger erloschen. Die Beklagte hat einen entsprechenden Schadensersatzanspruch nicht hinreichend dargelegt.

Es ist bereits nicht erkennbar, auf welcher Weise der Beklagten ein Schaden durch die Veräußerung der Sonden entstanden sein soll. Die Klägerin trägt vor, die Sonden hätten im Eigentum der K... Verwaltungs GmbH gestanden (Bl. 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 4.9.2006). Folglich kann der Beklagten ein Schaden zumindest nicht durch eine Beeinträchtigung von Eigentumsrechten an den Sonden entstanden sein. Die Beklagte hat allerdings mit Schriftsatz vom 3.5.2006 in Bezug auf die Sonden mitgeteilt, es habe sich hierbei "lediglich um ein der Beklagten zur Nutzung zur Verfügung gestelltes Vermögen" gehandelt. Gegebenenfalls könnte die Beklagte Schadensersatzansprüchen wegen der Unmöglichkeit der Rückgabe der Sonden ausgesetzt sein. Dieser Vortrag ist jedoch von dem Kläger mit Schriftsatz vom 18.9.2006 bestritten worden. Die Beklagte hat dies weder zum Anlass genommen, zu dem Rechtsverhältnis, auf dessen Grundlage sie Besitz an den Sonden hatte, ergänzend vorzutragen, noch hierfür Beweis anzutreten. Dies ist auch mit der Berufungsbegründung nicht geschehen. Die Beklagte ist deshalb insoweit beweisfällig.

Soweit der Hinweis auf eine Nutzungsmöglichkeit einen Schadensersatzanspruch wegen Nutzungsentgang andeuten sollte, fehlt es ebenfalls an einer Substanziierung.

Die Klageforderung ist auch nicht durch die mit der Berufungsbegründung hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Beträge erloschen. Der Vortrag hierzu ist bereits nicht schlüssig. So soll es sich auf der einen Seite um Barmittel gehandelt haben, durch die der Anspruch des Klägers von Seiten der Beklagten erfüllt wurde (Seite 8 der Berufungsbegründung). Insofern bleibt offen, wie dies durch die Entgegennahme von Beträgen, die vor der Fälligkeit der in Rede stehenden Vergütungsansprüche des Klägers erfolgten, überhaupt der Fall sein kann. Soweit zumindest eine Zahlung von 15.000 € am 11.7.2005 erfolgt sein sollte, hätte diese allenfalls die bereits fällige Vergütung des Klägers für den Monat Juni 2005 abdecken können. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Zahlung von Seiten der Beklagten zur Erfüllung des Anspruchs des Klägers auf sein Gehalt für Juni 2005 gezahlt wurde. In Ansehung der Höhe des Betrages kann dies auch nicht der alleinige Zweck der Zahlung gewesen sein. Aus der vorgelegten Quittung ergibt sich lediglich, dass es sich um eine Zahlung von Frau R... an die Firma R... Deutschland handelt. Die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrages leidet weiterhin daran, dass er in der Berufungsbegründung weiterhin vorträgt, die dem Kläger in dem aufgezeigten Zeitraum zugeflossen Beträge - die genannte Summe von 80.000 € dürfte rechnerisch nicht ganz richtig sein - seien Zahlungen, die durch die Gesellschafter erfolgt seien. Gegebenenfalls stünde ein Rückforderungsanspruch für Zahlungen der Gesellschafter an den Kläger persönlich wohl eher den Gesellschaftern zu.

Im Übrigen könnte der ergänzende Vortrag zu den Barzahlungen auch dann keine Berücksichtigung finden, wenn er als schlüssig zu behandeln wäre. Gegebenfalls ist dieser Vortrag gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO in zweiter Instanz nicht zuzulassen, weil nicht hinreichend dargetan ist, dass die Beklagte ihn nicht bereits in erster Instanz geltend machen konnte. Die sehr pauschale Begründung, der frühere Geschäftsführer R... habe der Beklagten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz bekannt gemacht, dass der Kläger in erheblichem Umfang Barmittel erhalten habe, reicht nicht. Es ist zum einen nicht vorstellbar, dass die Beklagte ihren früheren Geschäftsführer, den sie bereits erstinstanzlich als Zeugen benannt hat, nicht vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht über den Rechtsstreit informiert haben sollte. Wenn dies aber geschehen ist, erscheint wiederum nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge R... nicht früher von den erheblichen Barzahlungen gesprochen hat, die ihm ja bekannt gewesen sein müssen. Schließlich müssten sich Hinweise auf diese Barzahlungen oder zumindest Belege hierfür in der Buchhaltung der Beklagten gefunden haben. Seit dem 5.9.2006 verfügt sie auch über die Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen, die sich zuvor in Besitz des Klägers befanden. Der neue Vortrag des Klägers könnte - so er nicht unschlüssig wäre - schließlich auch nicht deshalb Gehör finden, weil er unstreitig wäre. Der Kläger hat ihn mit der Berufungserwiderung zumindest insoweit streitig gestellt, als dass er beanstandet, es sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die quittierten Beträge mit den streitigen Gehaltsansprüchen stünden.

Schließlich kann auch die weiter hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.11.2007 keinen Erfolg haben. Mit diesem Schriftsatz hat die Beklagte die Aufrechnung mit einer Rückforderung von Spesen und Reisekosten in Höhe von insgesamt 6.411,66 € erklärt, für die sich keine Belege bei den Buchhaltungsunterlagen befinden sollen.

Der am 28.11.2007 um 18.51 Uhr bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangene Schriftsatz ist dem Einzelrichter des Senates erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.11.2007 zur Kenntnis gelangt. Er gibt jedoch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da auch dieser Vortrag neu und nicht hinreichend entschuldigt ist. Soweit die Beklagte nunmehr festgestellt haben will, dass ihren Unterlagen Belege für Spesen und Reisekosten des Klägers fehlen, hätte sie diese Feststellung spätestens im Nachgang zur Übergabe von Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen der Beklagten durch den Kläger im Termin vor dem Landgericht am 5.9.2006 treffen können. Zwischen diesem Zeitpunkt und der mündlichen Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, lagen etwa 6 1/2 Monate. Der der Beklagten nicht nachgelassene Schriftsatz vom 7.12.2007 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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