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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.05.2008
Aktenzeichen: 7 U 110/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 249 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 741
BGB § 744 Abs. 1
BGB § 744 Abs. 2
BGB § 748
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 1
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 533
ZPO § 890 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 110/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 23.5.2008

Verkündet am 23.5.2008

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Oberlandesgericht Fischer

im schriftlichen Verfahren mit dem 2.5.2008 als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird das am 31.5.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, folgende Arbeiten an dem Gebäude ...straße 27, P..., zu dulden:

a) - Durchführung von Arbeiten zur horizontalen und vertikalen Abdichtung des aufstehenden Gebäudes durch Abschachtungen vor den Außenwänden im Bereich des gesamten Gebäudes einschließlich des Nachbarbereiches (entsprechend den Richtlinien des Nachbarschaftsgesetzes, Oberkante Fundament, Breite ca. 0,70 Meter, Tiefe ca. 0,80 Meter, Länge insgesamt ca. 80 Meter, ca. 448 m²) einschließlich Wiederverfüllung;

- Abschlagen der im Sockelbereich vorhandenen Putzflächen einschließlich Entsorgen des Schuttes;

- Herstellen von horizontalen Abdichtungen in allen Außenbereichen und Innenbereichen des Kellermauerwerks durch Einziehen von Dichtungsbahnen oder in unzugänglichen Bereichen Anwendung eines Hochdruckinjektionsverfahrens mit der Voraussetzung der Herstellung einer dichtenden Verbindung mit Innen- und Außenbereichen einer Vertikalabdichtung;

- Sichern der äußeren Vertikalabdichtungen durch Gleitfolie und Noppenbahn bis Oberkante Terrain;

- Herstellen einer Sockelputztragschicht durch Einbindung von Drahtgewebe in die neu herzustellenden Putzflächen;

- Herstellen von vertikalen Dichtungsflächen im Bereich Außenwandflächen zwischen Fundamentüberständen bis Oberkante Spritzwasserhöhe bestehend aus zwei Lagen V 60 (verschweißt);

- Herstellen einer ebenen Fläche im Bereich des Außenwandmauerwerks zur Aufnahme der Vertikaleindichtungen;

- Andichten aller Blendrahmenanschlüsse von Türen im Bereich der Laibungen;

- Verwahren der angebrachten Vertikaleindichtungen am Fundament sowie in Spritzwasserhöhe (ca. 0,30 Meter über Terrain) in den Sockelbereichen;

b) - Instandsetzungsarbeiten an der seeseitigen Außentreppe des Wintergartens des Gebäudes durch Sanierung der Außentreppenanlage durch Eindichtung der Treppenoberfläche der Laufkonstruktion;

- Abriss der Laufflächen aller Stufen und Podeste sowie Geländer;

- Säubern der Unterkonstruktion;

- Herstellen einer aufnahmefähigen Fläche für eine Dichtung einschließlich herzustellender Aufkantung an den Stufenenden;

- Vorbereiten des Vertikalanschlusses an die vorhandene Grenzmauer zum Nachbarn;

- Aufbringen einer Bahnendichtung im Bereich aller Stufen und Podeste fest mit dem Untergrund verklebt;

- Herstellen eines neuen Oberbelags für die Stufen der Außentreppe bestehend aus Betonwerksteinwinkelstufen im bewehrten Mörtelbett auf der vorhandenen Eindichtung des Rohtreppenlaufes;

c) - Abriss des auf der Seeseite des Hauses direkt am Haus stehenden Metallschuppens.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu je einem Viertel verpflichtet sind, die Kosten der unter 1. bezeichneten Arbeiten zu tragen.

3. Die Beklagten werden ein jeder für sich verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 344,22 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4.8.2002 zu zahlen.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5. Die Kläger werden im Wege der Widerklage verurteilt,

a) die im Keller des Hauses ...straße 27, P..., von den Klägern errichteten aufgemauerten zwei Pfeiler nebst dem darauf liegenden Stahlträger zu entfernen und an dieser Stelle wieder eine 25 cm starke Wand aus Mauersteinen, wie sich auf dem dem Urteil als Anlage 1 beigefügten Kellergrundriss mit Kreuzen (x) gekennzeichnet, zu errichten;

b) in den Räumen des Kellers des Gebäudes ...straße 27, P..., wie sich auf dem dem Urteil als Anlage 2 beigefügten Lageplan grau schraffiert, den Fußboden wieder durch das Aufbringen einer Beton- und Estrichdecke nebst vertikaler Isolierung nach den anerkannten Regeln der deutschen Baukunst herzustellen;

c) es zukünftig zu unterlassen, an dem Gebäude und in dem Gebäude ...straße 27, P..., bauliche Maßnahmen vorzunehmen, die einen Eingriff in die Bausubstanz darstellen, wenn diese Maßnahmen weder notwendige Maßregeln zur Erhaltung des Gebäudes gemäß § 744 Abs. 2 BGB sind noch mit der Einwilligung der Beklagten erfolgen.

d) Den Klägern wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.

6. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger als Gesamtschuldner 47 % und die Beklagten je 26,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien sind mit je 1/4 ideellem Miteigentumsanteil die Eigentümer des Wohngrundstückes ...straße 27 in P....

Die Kläger haben die Beklagten auf Feststellung ihrer - der Kläger - Befugnis in Anspruch genommen, Arbeiten an dem Wohngrundstück bzw. dem aufstehenden Gebäude vorzunehmen. Weiterhin ist auf Feststellung angetragen worden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, die hälftigen Kosten der beabsichtigten Arbeiten auf dem Wohngrundstück zu tragen. Schließlich haben die Kläger von den Beklagten die hälftige Erstattung der Kosten des Gutachtens des Architekten S... vom 14.12.2000 gefordert.

Die Beklagten sind den Anträgen der Kläger entgegengetreten und haben die Kläger im Wege der Widerklage auf Wiederherstellung einer Mauer im Keller des streitbefangenen Gebäudes, der Wiederherstellung des Fußbodens in Räumen des Kellers, auf Unterlassung der Ausführung baulicher Maßnahmen auf dem in Rede stehenden Grundstück, die einen Eingriff in die Bausubstanz darstellen, und Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 31.5.2005 teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Widerklage hat das Landgericht ebenfalls abgewiesen. Zur Entscheidung des Landgerichts im Einzelnen und den Gründen hierfür wird auf den Tenor des angefochtenen Urteils und dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Das am 31.5.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam ist den Klägern am 2.6.2005 und den Beklagten am 6.6.2005 zugestellt worden. Die Kläger haben gegen das Urteil am 4.7.2005 Berufung eingelegt, die sie nach wiederholter Verlängerung der Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 23.9.2005 an diesem Tage begründet haben.

Die Beklagten haben gegen das Urteil am 5.7.2005 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 6.9.2005 am 2.9.2005 begründet haben.

Mit der Berufung verfolgen beide Parteien ihre wechselseitigen Ansprüche weiter. Die Kläger beantragen,

1. die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 31.5.2005 zur Duldung folgender Arbeiten am Gebäude ...straße 27, P..., zu verurteilen:

a) Durchführung von Arbeiten zur horizontalen und vertikalen Abdichtung des aufstehenden Gebäudes durch Abschachtungen vor den Außenwänden im Bereich des gesamten Gebäudes einschließlich des Nachbarbereiches (entsprechend den Richtlinien des Nachbarschaftsgesetzes, Oberkante Fundament, Breite ca. 0,70 Meter, Tiefe ca. 0,80 Meter, Länge insgesamt ca. 80 Meter, ca. 448 m²) einschließlich Wiederverfüllung; Abschlagen der im Sockelbereich vorhandenen Putzflächen einschließlich Entsorgen des Schuttes; Herstellen von horizontalen Abdichtungen in allen Außenbereichen und Innenbereichen des Kellermauerwerks durch Einziehen von Dichtungsbahnen oder in unzugänglichen Bereichen Anwendung eines Hochdruckinjektionsverfahrens mit der Voraussetzung der Herstellung einer dichtenden Verbindung mit Innen- und Außenbereichen einer Vertikalabdichtung; Sichern der äußeren Vertikalabdichtungen durch Perimeterplatten bis Oberkante Terrain; Herstellen einer Sockelputztragschicht durch Einbindung von Drahtgewebe in die neu herzustellenden Putzflächen; Herstellen von vertikalen Dichtungsflächen im Bereich Außenwandflächen zwischen Fundamentüberständen bis Oberkante Spritzwasserhöhe bestehend aus zwei Lagen V 60 (verschweißt); Herstellen einer ebenen Fläche im Bereich des Außenwandmauerwerks zur Aufnahme der Vertikaleindichtungen; Andichten aller Blendrahmenanschlüsse von Türen im Bereich der Laibungen; Verwahren der angebrachten Vertikaleindichtungen am Fundament sowie in Spritzwasserhöhe (ca. 0,30 Meter über Terrain) in den Sockelbereichen;

Abschachten der Bodenflächen der Kellergeschossräume zur Schaffung ebener Bodenflächen; Einbringung einer P200-Folie oder ähnlichem,

Herstellen einer ca. 6 cm dicken Betonsohle; Aufbringen einer zweilagigen horizontalen Bahnendichtungen aus V 60, entsprechend den Flachdachrichtlinien; Verkleben mit der Vertikaldichtung der Innenwandseite des Kellermauerwerks zur Herstellung einer so genannten Negativeindichtung; Abdeckung mit einer so genannten Gleitfolie; Aufbringen einer ca. 25 cm dicken Betonplatte über der Bahnendichtung der Vorposition mit Randstreifen zum Schutz der Dichtung in den Bodenixeln, Verwahren der aufgehenden Vertikaldichtung oberhalb der vorhandenen Horizontaleindichtung;

b) Instandsetzungsarbeiten an der seeseitigen Außentreppe des Wintergartens des Gebäudes durch Sanierung der Außentreppenanlage durch Eindichtung der Treppenoberfläche der Laufkonstruktion; Abriss der Laufflächen aller Stufen und Podeste sowie Geländer; Säubern der Unterkonstruktion; Herstellen einer aufnahmefähigen Fläche für eine Dichtung einschließlich herzustellende Aufkantung an den Stufenenden;

Vorbereiten des Vertikalanschlusses an die vorhandene Grenzmauer zum Nachbarn; Aufbringen einer Bahnendichtung im Bereich aller Stufen und Podeste fest mit dem Untergrund verklebt; Herstellen eines neuen Oberbelags für die Stufen der Außentreppe bestehend aus Betonwerksteinwinkelstufen im bewehrten Mörtelbett auf der vorhandenen Eindichtung des Rohtreppenlaufes;

Freistellung der Treppenanlage im Bereich des Blechschuppens mit ebenfalls freiliegenden Dichtungsebenen, zeitliche Neumontage des Geländers einschließlich notwendiger Schlosserarbeiten;

c) Abriss des auf der Seeseite des Hauses direkt am Haus stehenden Metallschuppens, wobei den Beklagten gesamtschuldnerisch aufgegeben wird, den bezeichneten Metallschuppen bis spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Urteils zu beräumen, andernfalls sind die Kläger berechtigt, den Metallschuppen nebst Inhalt abzureißen und zu entsorgen.

2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam (10 O 110/02) festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, 1/4 der Kosten der unter 1 a) - c) bezeichneten Arbeiten zu tragen;

3. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam (10 O 110/02) festzustellen, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, 1/4 der Kosten der unter 1 a) - c) bezeichneten Arbeiten zu tragen;

4. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Kläger 344,22 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

5. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an die Kläger 344,22 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

1. die Berufung der Kläger zurückzuweisen,

2. unter Abänderung des am 31.5.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam die Klage abzuweisen und die Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen,

a) die im Keller des Hauses ...straße 27, P..., von den Klägern errichteten aufgemauerten zwei Pfeiler nebst dem darauf liegenden Stahlträger zu entfernen und an dieser Stelle wieder eine 25 cm starke Wand aus Mauersteinen, die sich aus dem beiliegenden Kellergrundriss gelb gekennzeichnet ergibt - Anlage B 1 - zu errichten;

b) in den Räumen des Kellers des Gebäudes ...straße 27 in P..., wie sich aus beiliegendem Lageplan ergeben - Anlage B 2 - (grauschraffiert) den Fußboden wieder durch das Aufbringen einer Beton- und Estrichdecke nebst vertikaler Isolierung nach den anerkannten Regeln der deutschen Baukunst herzustellen;

c) es zukünftig zu unterlassen, an dem Gebäude und in dem Gebäude ...straße 27 in P... bauliche Maßnahmen vorzunehmen, die einen Eingriff in die Bausubstanz darstellen;

e) den Klägern anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.5.2006 (395 - 398 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. habil. H... W... vom 23.2.2007, sowie dessen schriftliche Stellungnahme vom 26.9.2007 verwiesen. Der Sachverständige ist außerdem in der mündlichen Verhandlung vom 16.1.2008 zur Erläuterung und Ergänzung seines Gutachtens angehört und befragt worden. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen (Bl. 524 525 d.A.).

Der Senat hat nach Zustimmung der Parteien mit Beschluss vom 8.4.2008 das schriftliche Verfahren angeordnet. Als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, hat er den 2.5.2008, als Termin zur Verkündung einer Entscheidung den 23.5.2008 bestimmt (Bl. 565, 566 d.A.).

II.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig und haben in dem im Tenor dieses Urteils angeführten Umfang Erfolg.

1.

Zur Klage a)

Die Klage ist auch mit der Antragsänderung gemäß Schriftsatz der Kläger vom 26.3.2008 zulässig. Die Frage der Zulässigkeit einer Klägeänderung in zweiter Instanz, § 533 ZPO, stellt sich nicht. Die Beschränkung des Antrags in der Hauptsache ist keine Klageänderung, § 264 Nr. 2 ZPO.

b)

Die Duldung von Baumaßnahmen auf dem gemeinsamen Wohngrundstück

Die Kläger haben gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Duldung der im Tenor des Urteils näher bezeichneten Baumaßnahmen und Arbeiten, der sich aus § 744 Abs. 2 BGB ergibt.

Die Parteien bilden hinsichtlich des streitbefangenen Wohngrundstücks eine Gemeinschaft nach Bruchteilen gemäß § 741 BGB. Die Kläger sind deshalb als Teilhaber dieser Bruchteilsgemeinschaft berechtigt, die zur Erhaltung des Wohngrundstücks notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der Beklagten als weiterer Teilhaber zu treffen, § 744 Abs. 2 BGB.

Die Zulässigkeit des von den Klägern mit der Berufung weiterverfolgten Anspruchs auf Duldung der von ihnen beabsichtigten Maßnahmen begegnet keinen Bedenken. Die Kläger haben zwar nicht vorgetragen, dass die Beklagten bereits versucht hätten, sich den von ihnen - den Beklagten - nicht für erforderlich gehaltenen Arbeiten entgegenzustellen. Dies ergibt sich jedoch aus dem Vortrag der Beklagten selbst.

Der Antrag der Kläger auf Duldung der von ihnen beabsichtigten Baumaßnahmen ist im erkannten Umfang begründet. Die Voraussetzungen des § 744 Abs. 2 BGB liegen insoweit vor. Die von den Klägern beabsichtigten Baumaßnahmen, die im Tenor genannt werden, sind Maßregeln, die zur Erhaltung des im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden Gebäudes notwendig sind.

Notwendige Erhaltungsmaßregeln sind solche, die im Interesse der Gemeinschaft, also nicht allein im Interesse eines Teilhabers, zur Erhaltung der Substanz oder des wirtschaftlichen Wertes im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung aus der Sicht eines vernünftigen Teilhabers erforderlich - nicht nur nützlich - sind. Entscheidend ist ein wirtschaftlicher Maßstab unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für die Teilhaber (Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 744, Rn. 3; Staudinger/Langhein, BGB, 32. Band, 2002, § 744, Rn. 21). In diesem Sinne sind die von den Beklagten zu duldenden Baumaßnahmen, die im Tenor genannt werden, notwendige Erhaltungsmaßregeln. Das haben die Kläger beweisen können.

Der vom Senat mit der Begutachtung des in Streit stehenden Wohngebäudes der Parteien beauftragte Sachverständige Dr.-Ing. habil. W... ist nach Durchführung von zwei Ortsterminen zu dem Schluss gekommen, dass ein Teil der von den Klägern beabsichtigten Baumaßnahmen notwendige Erhaltungsmaßregeln sind. So kommt er auf der Grundlage seiner Untersuchungen in dem schriftlichen Gutachten vom 23.2.2007 zu dem Ergebnis, dass die in dem Beweisbeschluss unter Ziffer 1. bis 9. und 16. bis 22. angeführten beabsichtigten Baumaßnahmen der Kläger notwendige Erhaltungsmaßnahmen sind, hingegen nicht die unter Ziffer 10. bis 15. des Beweisbeschluss genannten (Bl. 26, 32 des Gutachtens).

Der Senat folgt den Feststellungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 23.2.2007. Er ist davon überzeugt, dass sie zutreffend sind.

Der Sachverständige hat den Zustand des in Streit stehenden Gebäudes geprüft und seine Wahrnehmungen umfänglich und nachvollziehbar in dem schriftlichen Gutachten niedergelegt. Ergänzend hat er seinem Gutachten eine umfängliche Fotodokumentation des baulichen Zustandes des Wohngebäudes der Parteien beigefügt. Auf der Grundlage der von ihm festgestellten und im Gutachten beschriebenen Mängel hat der Sachverständige sodann die im Tenor des Urteils genannten Maßnahmen als notwendige Erhaltungsmaßregeln bezeichnet. Soweit diese Bewertung der Maßnahmen als notwendige Erhaltungsmaßregeln ein normatives Element umfasst, kann sich der Senat gleichwohl der entsprechenden Wertung des Sachverständigen anschließen. Der Senat hat den Sachverständigen unter Ziffer II. des Beweisbeschlusses vom 10.5.2006 ausdrücklich darauf hingewiesen, wann eine Erhaltungsmaßregel als notwendig im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB anzusehen ist. Unabhängig davon ist die vom Sachverständigen zum Ausdruck gebrachte Bewertung beabsichtigter Bauarbeiten als notwendige Erhaltungsmaßregeln anhand der Beschreibung des Befundes an dem in Rede stehenden Gebäude sowie dessen Ursachen und Auswirkungen nachvollziehbar.

Die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 5.4.2007 erhobenen Einwendungen gegen die von dem Sachverständigen in seinem Gutachten vom 23.2.2007 ausgeführten Feststellungen rechtfertigen keine Einschränkung der Maßgeblichkeit der Aussagen des Sachverständigen in dem Gutachten.

Der Sachverständige hat sich mit den insgesamt 15 von den Beklagten geltend gemachten Vorhalten und Bedenken zu seinen Feststellungen in der schriftlichen Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 26.9.2007 auseinandergesetzt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 470 f. d.A.). Mit dieser Stellungnahme erläutert der Sachverständige seine im Gutachten getroffenen Feststellungen weitergehend und erklärt, warum er in Ansehung der Vorhaltungen der Beklagten keinen Anlass sieht, von seinen im Gutachten getroffenen Feststellungen abzurücken. Die Ausführungen des Sachverständigen sind auch im Rahmen dieser ergänzenden Stellungnahme geordnet und ausführlich. Sie sind deshalb für den Senat nachvollziehbar und überzeugend.

Die Parteien haben in Ansehung der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 26.9.2007 im Vorfeld der mündlichen Verhandlungen schriftsätzlich weitere Fragen aufgeworfen, so die Kläger mit Schriftsatz vom 7.1.2008 und die Beklagten mit Schriftsatz vom 9.1.2008. Soweit der Sachverständige mit diesen Fragen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 16.1.2008 konfrontiert worden ist, hat er sich dazu erneut ergänzend bzw. klarstellend geäußert. Hierzu sei auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen (Bl. 524, 525 d.A.). Anlass, von seiner bisherigen Bewertung der Notwendigkeit der in Streit stehenden Baumaßnahmen der Beklagten abzurücken, hat der Sachverständige nicht gesehen. Durch Inhalt und Form seiner mündlichen Ausführungen hat der Sachverständige bei dem Senat den Eindruck verstärkt, dass der Sachverständige sich den in Streit stehenden bautechnischen Fragen mit großer Sachkunde stellte.

Die Beklagten können auch nicht mit dem von ihnen mit Schriftsatz vom 9.1.2008 angesprochenen Gesichtspunkt durchdringen, wonach der Sachverständige unter Ziffern 2.8. und 2.9. der ergänzenden Stellungnahme vom 26.9.2007 zu Unrecht auf die Anwendbarkeit der DIN 18195 abgestellt habe.

Die Beklagten meinen insofern, der Sachverständige gehe zur Begründung dieser Aussage davon aus, dass auf den heutigen Stand der Technik und eine höherwertige Nutzung des Gebäudes abzustellen sei. Es komme jedoch darauf an, was die Parteien wollten und könnten. Die Räume sollten demnach - jedenfalls aus der Sicht der Beklagten - nur als Kellerräume genutzt werden.

Diese Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Sachverständigen übersieht jedoch, dass der Sachverständige ausweislich seiner ergänzenden Stellungnahme bei der Besichtung der Kellerräume bereits eine von ihm als höherwertig eingestufte Nutzung feststellte. Auf Blatt 15 der Stellungnahme führt der Sachverständige aus: "Die besichtigten Kellerräume weisen trotz mangelhafter Abdichtung des Untergeschosses eine intensive Nutzung als Lager und Abstellräume der verschiedensten Gegenstände auf, die keiner ausschließlichen Lagerfunktion als Kohlen- und Kartoffelkeller zuzuweisen ist".

Der Sachverständige führt ferner aus, dass allein die von ihm zitierte DIN 18195 dem heutigen Stand der Technik entspricht. Die nach den unwidersprochenen Erwägungen des Sachverständigen von dem Beklagten herangezogenen DIN-Normen seien bereits im August 2000 durch die DIN 18195 Teil 5 abgelöst worden. Die von ihm hier herangezogene DIN 18195 Teil 6 berücksichtige den Lastfall "Aufstauendes Sickerwasser". Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 9.1.2008 in diesem Zusammenhang zwar vorgetragen, zu aufstauendem Sickerwasser an der Außenwand könne es ihres Erachtens nicht kommen. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hierzu jedoch nachdrücklich gegenteilig ausgeführt. Der Senat hat deshalb keinen Anlass, die vom Sachverständigen herangezogene DIN 18195 nicht für maßgeblich zu halten.

Ein Anspruch der Kläger auf eine Einwilligung der Beklagten gemäß § 744 Abs. 2 Satz 2 BGB zu weiteren Maßregeln, die von ihnen als notwendige Erhaltungsmaßnahmen geltend gemacht werden, besteht nicht. Diese Maßnahmen, die unter Ziffern 10. - 15. des Beweisbeschlusses des Senates vom 10.5.2006 aufgeführt werden (Bl. 395, 396 d.A.), sind zur Substanzerhaltung nach Feststellung des Sachverständigen Dr.-Ing. W... nicht erforderlich. Insofern wird auf die Ausführungen in dessen schriftlichen Gutachten vom 23.2.2007, dort insbesondere Bl. 26, Bezug genommen. Diese Feststellung ist von den Klägern auch nicht beanstandet worden.

Dem Klageantrag zu 1. a. ist der Erfolg zu versagen, soweit er auf eine Verpflichtung zur Beräumung des Schuppens durch die Beklagten gerichtet ist. Eine derartige persönliche Verpflichtung der Beklagten besteht nicht. Sie folgt weder aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Gemeinschaft nach Bruchteilen noch aus einer Vereinbarung der Parteien. Letztere ergibt sich auch nicht aus einem einschlägigen Vergleich vor dem Amtsgericht Potsdam am 28.9.1998. Die protokollierte Äußerung, der Kläger werde sich noch wegen des Schuppens erklären, ein Abriss habe umgehend zu erfolgen (Bl. 37, Rückseite d.A.), ist nicht hinreichend eindeutig, zumal sich scheinbar nur der Beklagte zu 2. erklärte.

c)

Der Antrag der Kläger auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Kosten für die notwendigen Maßregeln zur Erhaltung des gemeinsamen Wohngebäudes zu je einem Viertel zu tragen, ist zulässig. Die Kläger nehmen die Beklagten lediglich auf Duldung der beabsichtigten Baumaßnahmen, nicht aber auf Einwilligung hierzu in Anspruch. Lediglich im letztgenannten Fall würde jedoch ein eigenständiges Interesse an der Feststellung der Verpflichtung zur Tragung der hälftigen Kosten für die notwendigen Maßregeln im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB entfallen, weil die Einwilligung zugleich klarstellt, dass der handelnde Teilhaber berechtigt ist, gemäß § 748 BGB Kostenersatz zu verlangen (Staudinger/Langhein, a.a.O., 27).

Der Antrag ist begründet. Nach § 748 BGB hat jeder Beklagte die Kosten der gemäß diesem Urteil zu duldenden Maßregeln zu einem Viertel (entsprechend seinem Miteigentumsanteil) zu tragen.

d)

Die Beklagten sind ferner verpflichtet, jeder zu einem Viertel die hälftigen Kosten zu tragen, die den Klägern für die Einholung des Gutachtens des Dipl.-Ing. S... vom 14.12.2000 entstanden sind. Der Anspruch ergibt sich aus § 748 BGB. Die Einholung des Gutachtens war eine notwendige Maßregel zur Erhaltung des Wohngrundstücks der Parteien. Sie war in Ansehung der Feuchtigkeitsspuren, die das Gebäude unstreitig schon damals aufwies, geboten. Die Prüfung dieser Hinweise auf Gebäudemängel, die Erhaltungsmaßnahmen erforderlich machten, sind ihrerseits notwendige Erhaltungsmaßnahmen. Die Kosten dieser Maßregel sind demzufolge von den Beklagten anteilig zu erstatten. Auf jeden entfallen (688,44 € : 2 =) 344,22 € nebst Zinsen.

Die geforderten Zinsen stehen den Klägern nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu.

2. Zur Widerklage

a)

Die Beklagten haben gegenüber den Klägern einen Anspruch auf Wiederherstellung der von den Klägern abgerissenen tragenden Wand im Keller des gemeinsamen Wohngebäudes aus § 823 Abs. 1 BGB.

Der Abriss der zuvor im Keller vorhandenen Mauer und ihr Ersatz durch zwei aufgemauerte Pfeiler mit aufliegendem Stahlträger durch die Kläger ist unstreitig. Hierin liegt eine Verletzung der Bausubstanz des streitbefangenen Gebäudes. Durch sie ist das Miteigentum der Beklagten an dem Gebäude bzw. dem Wohngrundstück beschädigt worden. Rechtsfolge ist mithin die Verpflichtung der Kläger zum Ersatz des den Beklagten entstandenen Schadens. Die Verpflichtung der Kläger zum Schadensersatz hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB die Wiederherstellung der eingerissenen Wand zum Gegenstand.

Soweit die Parteien erstinstanzlich darüber gestritten haben, ob die Ersetzung der tragenden Wand durch zwei Pfeiler und einen aufliegenden Träger zum Erhalt des Hauses notwendig war, weil die zunächst vorhandene Wand erhebliche Schäden aufwies, ist davon auszugehen, dass die Kläger diesen Vortrag fallengelassen haben. Sie sind der auf Wiederherstellung der ursprünglichen Mauer gerichteten Widerklage, die die Beklagten mit ihrer Berufung weiterverfolgen, nicht entgegengetreten.

b)

Die Beklagten haben gegenüber den Klägern ferner einen Anspruch auf Wiederherstellung des von den Klägern herausgerissenen Fußbodens gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.

Dem erstinstanzlichen Streit über die Notwendigkeit, den Kellerboden in den von den Klägern genutzten Kellerräumen teilweise zu entfernen, ist ebenfalls in der zweiten Instanz nicht nachzugehen. Die Kläger sind dem mit der Berufung weiterverfolgten Widerklageantrag auf Wiederherstellung der Kellerfußböden in den besagten Räumen nicht entgegengetreten. Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, ob die Kläger hinreichend dargelegt haben, dass die Entfernung eines Teils des Kellerfußbodens zur Erhaltung des Wohngebäudes notwendig war bzw. hierfür Beweis angetreten haben.

c)

Den Beklagten steht gegenüber den Klägern ferner ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zu. Die Antragstellung ist allerdings zu weitgehend, sodass dem Anspruch nur teilweise entsprochen werden kann.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich daraus, dass die Kläger wiederholt unter Verletzung der gemeinschaftlichen Verwaltungsbefugnis der Bruchteilsgemeinschaft aus § 744 Abs. 1 BGB Baumaßnahmen und Veränderungen an dem gemeinsamen Wohngebäude vorgenommen haben. Neben den streitbefangenen Maßnahmen der Kläger sind offenbar auch Fenster in einem Teil des Gebäudes auf Veranlassung der Kläger eingebaut worden. Aus der Gesamtheit solcher einseitigen Maßnahmen der Kläger ist eine Wiederholungsgefahr herzuleiten. Der Unterlassungsanspruch der Beklagten wird jedoch durch § 744 Abs. 1 und 2 BGB beschränkt. Demgemäß kann ein Unterlassungsanspruch lediglich hinsichtlich solcher Maßnahmen bestehen, die weder zur Erhaltung des Wohngrundstücks notwendig noch zwischen den Parteien abgestimmt sind.

Dem Antrag auf Strafandrohung ist gemäß § 890 Abs. 2 ZPO zu entsprechen, nachdem den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gegen die Kläger zuzuerkennen ist.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 38.447,31 € festgesetzt, §§ 47 I, 63 Abs. 2 GKG.

Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Landgerichts mit der Klarstellung, dass der Klageantrag zu 1. a) mit 10.000 € bemessen wird.

Ende der Entscheidung

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