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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 7 U 116/07
Rechtsgebiete: TreuhG, BGB, HGB, LwAnpG/1990, LPG-Gesetz, LwAnpG/1991


Vorschriften:

TreuhG § 11 Abs. 1
TreuhG § 11 Abs. 3
TreuhG § 24 Abs. 2
BGB § 195 a.F.
BGB § 242
BGB §§ 730 ff.
HGB § 266 Abs. 2
HGB § 266 Abs. 3
LwAnpG/1990 § 24 Abs. 1
LwAnpG/1990 § 24 Abs. 2
LPG-Gesetz § 13
LPG-Gesetz § 41 Abs. 1 Satz 1
LwAnpG/1991 § 3 b
LwAnpG/1991 § 28 Abs. 2
LwAnpG/1991 § 44 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 116/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 30.4.2008

Verkündet am 30.4.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Oberlandesgericht Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. April 2007 verkündete Teil-Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zu Ziffer 1. des Urteils dahin geändert wird, dass die Beklagte verurteilt wird, Auskunft über die Vermögensverhältnisse der ZBO C... zum 31. Dezember 1990 durch Vorlage des Jahresabschlusses auf den 31. Dezember 1990 zu erteilen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung auf Zahlung restlichen Abfindungsguthabens sowie im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch.

Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche als Rechtsnachfolgerin des Volkseigenen Gutes O... (VEG O....), das gemäß § 11 Abs. 3 TreuhG in Gut Tierproduktion O... GmbH i.L. umgewandelt wurde. Diese Gesellschaft wurde auf die Klägerin verschmolzen, die entsprechende Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 08.01.1998 (Bl. 8/9 d.A.).

Das VEG O... wurde als Kooperationspartner [vgl. § 10 Abs. 2 LPG-Gesetz] in die zwischenbetriebliche Bauorganisation C... (ZBO C...) aufgenommen, deren Registrierung im Register zu Bl. 102 am 29.04.1970 erfolgt war (Bl. 491 d.A.). Die Kooperationspartner fassten in der Bevollmächtigtenversammlung vom 14.12.1990 den Beschluss, die ZBO C... in Bauhof C... umzuwandeln (Bl. 75 d.A.). Bevor die Umwandlung vollzogen wurde, beschloss die Bevollmächtigtenversammlung am 21.12.1990 (Bl. 15 d.A.), dass das VEG O... mit Wirkung vom 31.12.1990 aus der ZBO C... ausscheiden sollte; die Ablösung der materiellen Anteile des VEG O..., dessen Beteiligung mit 22,4 % des Betriebsvermögens (materielle und finanzielle Werte) am 16.08.1990 festgestellt worden war (Bl. 13, 14 d.A.), wurde mit 21.862,00 DM vereinbart (Bl. 15 d.A.) und dementsprechend auch ausgezahlt (Bl. 4/ 33 d.A.).

Die Bauhof C... GmbH wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 17.01.1991(Bl. 80 - 84 d.A.) gegründet und am 22.04.1992 in das Handelsregister eingetragen (Bl. 39 d.A.).

Mit Schreiben vom 14.02.1991 (Bl. 201 d.A.) wandte sich der Direktor des VEG O..., A..., an die ZBO C... mit der Bitte um schriftliche Mitteilung der in dem Buchwerk der ZBO C... zum 31.12.1990 gegenüber dem VEG O... ausgewiesenen Verbindlichkeit aus bisheriger Beteiligung. Die ZBO C... übersandte dem VEG O... sodann die auf den 30.12.1990 datierte Saldenbestätigung, in der es heißt, dass zum 31.12.1990 ein Betrag von "244.338,30 DM als Verbindlichkeiten in Form von materiellen Gütern im Jahresabschluss" ausgewiesen sei (Bl. 17 d.A.).

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 124.928,19 € nebst 5 % Zinsen seit dem 01.01.1999 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zum 31.12.1990 durch Vorlage prüffähiger Unterlagen in Form eines auf den 31.12.1990 errichteten Jahresabschlusses, der zum 01.07.1990 erstellten DM-Eröffnungsbilanz sowie betriebswirtschaftlicher Auswertungen bis zum 31.12.1990 zu erteilen,

3. die Beklagte erforderlichenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern,

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Abfindungsbetrag in nach Auskunftserteilung zu beziffernder Höhe nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, in der Bevollmächtigtenversammlung vom 21.12.1990 habe der Direktor des VEG O..., A..., erklärt, mit der Zahlung der 21.862,00 DM seien die Abfindungsansprüche abgegolten.

Die Beklagte hat Verjährung und Verwirkung eingewandt.

Das Landgericht hat - nach Beweisaufnahme - dem Auskunftsbegehren stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ausgleichsansprüche der Klägerin, die nach den Vorschriften der §§ 730 ff. BGB zu qualifizieren seien, berechtigten zur Auskunft, ihnen stünden die auf Erlass, Verjährung und Verwirkung gestützten Einwendungen nicht entgegen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 08.05.2007 zugestellte Urteil des Landgerichts am 07.06.2007 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 08.08.2007 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage, soweit ihr stattgegeben wurde, abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Vermögensverhältnisse der ZBO C... zum 31.12.1990 durch Vorlage ihres Jahresabschlusses auf den 31.12.1990,

hilfsweise durch Auflistung ihrer gesamten Vermögensgegenstände entsprechend der in § 266 Abs. 2, 3 HGB enthaltenen Gliederung zu erteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

1.

Wie das Landgericht im Ergebnis richtig gesehen hat, steht der Klägerin ein Anspruch auf Auskunftserteilung zu. Allerdings ist der Urteilsausspruch zu Ziffer 1. entsprechend dem im Berufungsrechtszug geänderten Klageantrag neu zu fassen, da der Klägerin die zum 01.07.1990 erstellte DM-Eröffnungsbilanz bereits zur Verfügung gestellt worden ist.

2.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunftserteilung zu.

Der Auskunftsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 242 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 261 BGB, Rdnr. 18). Der Anspruch setzt eine besondere Rechtsgrundlage voraus, die sich aus einem Vertragsverhältnis ergeben kann (Palandt/ Heinrichs, § 261 BGB, Rdnrn. 3, 10). Die Auskunftspflicht besteht dann, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben kann (Palandt/ Heinrichs, § 261 BGB, Rdnr. 8 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

a)

Zwischen den Parteien besteht eine entsprechende Rechtsbeziehung, aus der sich Ausgleichsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten ergeben.

aa)

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des VEG O..., das gemäß § 11 Abs. 1, 24 Abs. 2 TreuhG mit Wirkung vom 01.07.1990 in Gut Tierproduktion O... GmbH i.L. umgewandelt wurde. Die umgewandelte GmbH wurde ausweislich der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts C... HRB 3479 vom 08.01.1998 (Bl. 8 d.A.) auf die Klägerin verschmolzen.

Das VEG O... war bis zu seinem Ausscheiden zum 31.12.1990 an der kooperativen Einrichtung ZBO C...beteiligt. Dies ergibt sich aus dem Beschluss der Bevollmächtigtenversammlung der ZBO C... vom 21.12.1990, nach dessen Inhalt das VEG seine Beteiligung zum 31.12.1990 beendete (Bl. 15 d.A.).

Die ZBO C... war beim Rat des Kreises am 29.04.1970 im Register Nr. 102 (Bl. 491, 492 d.A) eingetragen. Aufgrund der Eintragung - Registrierung - war die ZBO C...rechtsfähig (13 Abs. 3 LPG-Gesetz) und damit eine juristische Person.

bb)

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der ZBO C....

Die Kooperationspartner der ZBO C... haben in der Bevollmächtigtenversammlung vom 14.12.1990 (Bl. 75 d.A.) beschlossen, ihr Unternehmen - zunächst noch unter Einschluss des VEG O... - in die Bauhof C... GmbH, also die Beklagte, umzuwandeln. Das VEG O... ist jedoch, bevor die Umwandlung wirksam werden konnte, zum 31.12.1990 aus der ZBO C... ausgeschieden, und zwar nach Maßgabe des Beschlusses vom 21.12.1990 (Bl. 15 d.A.).

Die Umwandlung der ZBO C... hatte sich nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (§§ 23 ff. LwAnpG/1990) zu richten.

Der Beschluss vom 14.12.1990, der mit Rücksicht auf das Ausscheiden des VEG O..... durch Beschluss vom 21.12.1990 hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse modifiziert wurde, erfüllt inhaltlich die Anforderungen des § 24 Abs. 1 LwAnpG/1990. Auch ist der Vorschrift des § 24 Abs. 2 LwAnpG/1990 entsprochen worden, der zufolge dem Umwandlungsbeschluss als Anlage die Gründungsakte für das neue Unternehmen und die Abschlussbilanz der kooperativen Einrichtung beizufügen sind. Insoweit sind nämlich, wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat (Seite 6 des Schriftsatzes vom 17.06.2003 - Bl. 70 d.A.), die DM-Eröffnungsbilanz der ZBO C... und die maßgeblichen Beschlüsse der Bevollmächtigtenversammlung wie auch die Gründungsakte Gegenstand der Handelsregisterakten und deren Sonderbände, die der Senat in seine mündlichen Verhandlung einbezogen hat (Bl. 493 d.A.).

cc)

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Abfindungsanspruch zu, der mit Rücksicht auf das Ausscheiden des VEG O... aus der ZBO C... entstanden ist.

Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ergibt sich der Abfindungsanspruch jedoch nicht aus den §§ 730 ff. BGB. Die Abwicklung einer rechtsfähigen kooperativen Einrichtung in Form einer juristischen Person, um eine solche handelte es sich bei der ZBO C..., richtet sich vielmehr nach dem Recht der DDR, nämlich nach Ziffer 56 des Musterstatus für kooperative Einrichtungen (BGH WM 1997, 881, 883).

In Ziffer 56 Abs. 2 des Musterstatuts ist bestimmt:

"Die Ablösung der materiellen und finanziellen Fonds erfolgt nach den Anteilen an den Fonds der kooperativen Einrichtung, sofern von der Bevollmächtigtenversammlung keine andere Entscheidung getroffen ist."

In der Bevollmächtigtenversammlung vom 21.12.1990 haben die Beteiligten hinsichtlich des Ausscheidens des VEG O... folgende Vereinbarung getroffen:

"Die Ablösung der materiellen Anteile dieses Trägerbetriebes erfolgt in Höhe der ausgewiesenen Beteiligung mit 21.862,00 DM. Der Betrag wird dem Gut O...überwiesen" (Bl. 15 d.A.).

Wie sich aus der Anlage zu dem Beschluss vom 21.12.1990, die sich über die Aufteilung des Vermögens der ZBO C... verhält (Bl. 16 d.A.), handelte es sich bei dem mit 21.862,00 DM bezifferten Betrag um die bloße Einlage, die in der Anlage mit eben diesem Betrag ausgewiesen ist. Daraus folgt, dass dem VEG O... einzig und allein ein Betrag in Höhe der nominellen Beteiligung zur Verfügung gestellt wurde; damit ist das VEG O... allerdings noch nicht abgefunden, was sich ohne weiteres aus der genannten Anlage ergibt, in der unter dem Stichwort "Mehrung" für das VEG O... ein Betrag von 697.000,00 DM genannt ist (Bl. 16 d.A.).

Nach alledem steht der Klägerin noch ein weitergehender Abfindungsanspruch nach Maßgabe der Ziffer 56 des Musterstatuts zu, wonach die Ablösung nach den Fonds stattzufinden hat; der Fonds der ZBO C...ist mit insgesamt 1.469.825,51 DM beziffert worden (Bl. 16 d.A.).

b)

Die Klägerin ist nach dem Ausscheiden des VEG O... aus der ZBO C... in entschuldbarer Weise über das Bestehen und des Umfanges des Abfindungsanspruchs im Ungewissen; ihr stehen die entsprechenden Unterlagen, die zur Bestimmung der Abfindung maßgeblich sind, nicht zur Verfügung.

c)

Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin der ZBO C... der mit der Auskunftserteilung verbundene Arbeitsaufwand zuzumuten, insofern kann sie die Auskunft "unschwer" erteilen (Palandt/Heinrichs, § 261 BGB, Rdnr. 13).

3.

Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass dem Auseinandersetzungsanspruch die von der Beklagten erhobenen Einwendungen, nämlich Verjährung, Erlass und Verwirkung nicht entgegenstehen.

a)

Der Abfindungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt.

aa)

Die Verjährung richtet sich nicht nach dem bisherigen Recht der DDR.

Die Vorschriften des LPG-Gesetzes galten über den Beitritt (03.10.1990) hinaus bis zum Ablauf des 31.12.1991 (§ 69 Abs. 1 LwAnpG/1991) und könnten daher an sich eingreifen.

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LPG-Gesetz verjährten die Ansprüche der Mitglieder gegen die LPG aus dem genossenschaftlichen Rechtsverhältnis nach zwei Jahren.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war jedoch kein Mitglied einer LPG. Sie war vielmehr als Trägerbetrieb ein Mitglied einer zwischenbetrieblichen Organisation (ZBO). Die Trägerbetriebe einer ZBO sind nicht als Mitglieder einer LPG zu qualifizieren, sie sind Mitglieder von eigenständigen Kooperationspartnern, die sich mit einer LPG zu einer kooperativen Einrichtung zusammenschließen konnten (§ 13 Abs. 1 LPG-Gesetz). Der Austritt der Rechtsvorgängerin der Klägerin erfolgte mithin nicht aus einer LPG, sondern aus einer zwischenbetrieblichen Organisation (ZBO), also einer kooperativen Einrichtung im Sinne der Gründungsvorschrift des § 13 LPG-Gesetz.

bb)

Die Vorschrift des § 3 b LwAnpG/1991, die eine zehnjährige Verjährungsfrist bestimmt, ist nicht einschlägig.

Die in § 3 b LwAnpG/1991 in Bezug genommene Vorschrift § 28 Abs. 2 LwAnpG/ 1991 ist auf den Abfindungsanspruch der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht anzuwenden. Der in § 28 Abs. 2 LwAnpG/1991 geregelte Anspruch auf bare Zuzahlung setzt das Fortbestehen der Mitgliedschaft im Unternehmen neuer Rechtsform im Zeitpunkt des Eintritts der Umwandlungswirkungen voraus (BGH MDR 2006, 625). Die Rechtsvorgängerin der Klägerin ist jedoch noch vor dem Wirksamwerden der Umwandlung aus der ZBO C...ausgeschieden.

Der in § 3 b LwAnpG/1991 erwähnte § 44 Abs. 1 LwAnpG/1991 betrifft die Vermögensauseinandersetzung in der LPG; diese Vorschrift ist gleichfalls auf den Abfindungsanspruch der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht anzuwenden. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war kein Mitglied einer LPG, sondern Mitglied einer zwischenbetrieblichen Organisation, dessen Abfindung sich nach Ziffer 56 Abs. 2 des Musterstatuts richtet.

cc)

Auf den Abfindungsanspruch finden die Verjährungsvorschriften des BGB Anwendung, da das VEG O... nach dem Beitritt (03.10.1990) aus der ZBO C... ausgeschieden ist (Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB).

Im Zeitpunkt der Zustellung der Klage (04.03.2003 - Bl. 21 d.A.) war die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. - auch unter der Berücksichtigung der Änderungen aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB) - noch nicht abgelaufen.

b)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht kann, wie das angefochtene Urteil zu Recht ausführt, nicht festgestellt werden, dass die Ansprüche der Klägerin durch Verzicht ausgeschlossen sind.

Ein Verzicht ist nicht zu vermuten und im Zweifel eng auszulegen (Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 397 BGB, Rdnr. 6).

Soweit der Zeuge A... ausgesagt hat, für ihn sei klar gewesen, dass mit der Rückzahlung die Abfindung erledigt gewesen sei (Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 29.03.2005 - Bl. 223 d.A.), kann daraus nicht auf einen Verzicht geschlossen werden. Der Zeuge A... hat nämlich erklärt, er sei seinerzeit davon ausgegangen, dass kein höherer Anspruch bestehe (Bl. 224 d.A.). Insofern fehlte dem Zeugen der erforderliche Wille, einen Verzicht zu erklären.

c)

Verwirkung ist nicht eingetreten.

Verwirkt ist ein Recht, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dieser werde das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen (Palandt/Heinrichs, § 242 BGB, Rdnr. 87). Die Verwirkung setzt ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus (Palandt/Heinrichs, § 242 BGB, Rdnrn. 93 ff.).

Das Zeitmoment mag erfüllt sein, weil nach dem Ausscheiden des VEG O... bis zur - gerichtlichen - Geltendmachung der Ansprüche eine längere Zeit verstrichen ist.

Demgegenüber ist das Umstandsmoment nicht erfüllt. Das VEG O... hat auf seine Auseinandersetzungsansprüche nicht verzichtet und auch nicht zu erkennen gegeben, dass es sie nicht mehr geltend machen werde. Das Gegenteil ist der Fall, weil die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin wiederholt Aufforderungen an die ZBO bzw. an die Beklagte gerichtet haben. Auf die Schreiben vom 14.02.1991 (Bl. 201 d.A.), vom 27.12.1993 (Bl. 273 d.A.), vom 30.01.1998 (Bl. 277, 278 d.A.), vom 05.03.1999 (Bl. 280 d.A.), vom 04.07.1999 (Bl. 281 d.A.), vom 13.10.1999 (Bl. 282 d.A.) und vom 19.09.2000 (Bl. 283, 284 d.A.) wird insoweit verwiesen.

III.

Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, wann der Abfindungsanspruch eines vor der Umwandlung ausgeschiedenen Trägerbetriebes einer zwischenbetrieblichen Organisation (ZBO) verjährt, bislang höchstrichterlich noch nicht beantwortet worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 1.000,00 €.

Ende der Entscheidung

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