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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.04.2007
Aktenzeichen: 7 U 117/06
Rechtsgebiete: ZPO, HGB


Vorschriften:

ZPO § 523 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 526 Abs. 1
HGB § 425 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 117/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 27.4.2007

Verkündet am 27.4.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hein als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung am 30.3.2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.5.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut in Anspruch genommen. Die Beklagte hat gegenüber dem Anspruch der Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 94 - 96 d.A.).

Mit Urteil vom 19.5.2006 hat das Landgericht Frankfurt/Oder die Klage abgewiesen, weil der Schadensersatzanspruch der Klägerin verjährt sei.

Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 2.6.2006 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 26.6.2006 Berufung eingelegt, die sie am 2.8.2006 begründet hat.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine Verjährung des Anspruchs angenommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 19.5.2006 zu verurteilen, an die Klägerin 5.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.5.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Rechtsstreit gemäß §§ 523 Abs. 1 Satz 1, 526 Abs. 1 ZPO mit Beschluss vom 15.8.2006 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Der Einzelrichter hat gemäß Hinweis- und Beweisbeschluss vom 27.10.2006 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.3.2005 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen des Verlustes einer Palette mit Kühlwassersystemen der C... Klimasysteme GmbH, die von der Beklagten am 27.11.2003 übernommen wurde und an die S... Haustechnik GmbH in M... auszuliefern war.

Der Klägerin steht kein Anspruch aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz nach § 425 Abs. 1 HGB zu, weil die Beklagte das vorgenannte Frachtgut am 23.11.2003 gegen 11.20 Uhr ordnungsgemäß beim Empfänger ablieferte. Die Beklagte hat ihren dahingehenden Vortrag beweisen können.

Die von der Beklagten zum Beweis ihrer Behauptung einer ordnungsgemäßen Ablieferung der Ware benannten Zeugen L... und La... haben im Rahmen ihrer Vernehmung durch das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten bestätigt. Beide Zeugen haben glaubhaft bekundet, dass das in Rede stehende Frachtgut bei der S... Haustechnik GmbH abgeliefert wurde.

Der Zeuge L... hat angegeben, die Auslieferung des streitigen Frachtguts sei zu Beginn seiner Tätigkeit für die Beklagte erfolgt. Er sei damals 14 Tage oder drei Wochen oder jedenfalls für einen vergleichbaren Zeitraum mit dem Zeugen La... gemeinsam unterwegs gewesen. Dieser habe ihn eingewiesen. Der Zeuge La... sei in der Folge bei der Beklagten ausgeschieden. Der Zeuge hat weiter bekundet, er erinnere sich, dass die Zeugen zu der Empfängerfirma gefahren seien. Er sei herein gegangen, um jemand zu finden, der die Ware annimmt. Es sei der Chef persönlich herausgekommen, weil zu jener Zeit kein anderer Mitarbeiter da war. Dieser habe das Tor zu einer Halle aufgemacht, in die der Zeuge später wiederholt Ware eingestellt habe. Er erinnere sich noch, dass er die Ware in diesem Falle vom Tor aus gesehen an der linke Seite in der Halle abgestellt habe. Der Chef der Empfängerfirma sei die ganze Zeit dabei gewesen. Er habe danach das Tor wieder verschlossen. Der Empfang der Ware sei - wie im Betrieb der Beklagten üblich - auf einen Scanner quittiert worden.

Der Zeuge hat auch darlegen können, warum er sich noch an die Warenauslieferung und deren Einzelheiten erinnern könne. Er hat ausgeführt, das liege daran, dass über die Sache später immer wieder gesprochen wurde. Dadurch seien ihm Erinnerungen gekommen. Anlässlich der Reklamation der Nichtauslieferung der Ware sei die hier maßgebliche Quittung erneut ausgedruckt worden. Dabei sei eine handschriftliche Quittung feststellbar gewesen. Der zeitliche Abstand zwischen der Auslieferung und der im späteren Kontrolle der Quittung auf dem Scanner habe etwa 1/2 Jahr bis 1 Jahr betragen.

Der Zeuge L... hat zu dem Beweisthema ausgesagt, er erinnere sich noch an die hier in Rede stehende Auslieferung an die Firma S.... Er habe seinerzeit den Zeugen L... eingearbeitet. Er habe deshalb noch den Scanner bedient und sich auch den Empfang der hier streitgegenständlichen Auslieferung quittieren lassen. Davon habe er sich vergewissert, als er im Nachgang bei der Firma R... auf deren Computer das ausgelesene Scannerprotokoll wiedergesehen habe. Dort habe sich eine Unterschrift befunden. Der Scannerausdruck bei der Firma R... sei vielleicht 1/2 Jahr nach der Auslieferung vorgenommen worden. Der Zeuge hat weiterhin bestätigt, dass der Zeuge L... die Ware in einer Garage abstellte.

Beide Zeugen haben überdies unabhängig voneinander angegeben, dass sich in dem später kontrollierten Scannerausdruck zwar eine Unterschrift, betreffend die hier in Rede stehende Auslieferung, befand, jedoch nicht der Name des Unterschreibenden in Druckbuchstaben, wie es eigentlich hätte sein sollen.

Während sich der Zeuge L... hinsichtlich des Auslieferzeitpunktes nicht sicher war, konnte der Zeuge La... immerhin bestätigen, dass er bis Ende 2003 für die Beklagte tätig gewesen sei. Dies passt zu der Bekundung beider Zeugen, dass die streitgegenständliche Auslieferung während der Einarbeitung des Zeugen L... durch den später ausscheidenden Zeugen La... erfolgte. Es ist auch hinreichend sicher, dass die Angaben der Zeugen die streitgegenständliche Lieferung zum Gegenstand haben. Wie ausgeführt, lässt sich der Zeitraum der von den Zeugen bekundeten Auslieferung auf Ende 2003 festlegen, obschon der Zeuge L... sich selbst hinsichtlich des Zeitpunktes nicht sicher war. Außerdem haben beide Zeugen angegeben, das Scannerprotokoll hinsichtlich der im Beweisbeschluss genannten Auslieferung eingesehen zu haben.

Die Aussagen der Zeugen waren detailreich. Dies gilt insbesondere für die Aussage des Zeugen L.... Beide Zeugen machten nicht den Eindruck, dass sie sich zur Vermeidung von Widersprüchen auf den Kern der Beweisfrage konzentrierten. Andererseits hat der Zeuge L... kein Hehl daraus gemacht, dass er sich hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Ereignisse bis hin zur Gesamtdauer seiner Tätigkeit für die Beklagte nicht sicher war. Er hat auch - nachdem er bei der nachfolgenden Vernehmung des Zeugen La... zugegen war - nicht den Versuch gemacht, seine Aussage der des Zeugen La... anzupassen. Dies wäre möglich gewesen, nachdem ihm bereits im Rahmen seiner eigenen Vernehmung der November 2003 als maßgeblicher Zeitpunkt vorgehalten wurde, und er sich nach Abschluss der Vernehmung des Zeugen La... auf eigenen Wunsch ergänzend zur Frage des Zeitpunktes der streitigen Lieferung äußerte. Der Zeuge L... ist jedoch dabei geblieben, dass er sich hinsichtlich der Zeitangabe nicht festlegen könne.

Die Aussagen beider Zeugen waren in sich widerspruchsfrei und deckten sich nicht nur im Kern, sondern auch in zahlreichen Einzelheiten der Sachverhaltsdarstellung.

Das Berufungsgericht hält beide Zeugen auch für glaubwürdig. Sie waren erkennbar bemüht, zur Beweisfrage sorgfältig Stellung zu nehmen und haben sich auch auf Nachfragen des Gerichtes und der Parteivertreter sachbezogen und sorgfältig geäußert.

Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen L... und La... wird nicht von der Aussage des Zeugen S... beeinträchtigt.

Der Zeuge S... hat angegeben, nachdem er den Beweisbeschluss, der ihm bislang nicht bekannt gewesen sei, zur Kenntnis genommen habe, könne er sich daran erinnern, dass da irgendetwas war mit Raumlüftergeräten der Firma C.... An den konkreten Sachverhalt könne er sich nur noch insoweit erinnern, als bei der Firma C... Ware bestellt worden sei, die nicht angekommen sei. Erst auf sehr nachdrücklichen Vorhalt des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat der Zeuge ergänzend bekunden können, er erinnere sich daran, dass in den vergangenen Jahren einmal eine Lieferung mit Kühlwassersystemen der Firma C... nicht ausgeführt worden sei.

Die Aussage des Zeugen S... lässt nicht erkennen, dass er konkrete Erinnerungen an die Bestellung und festgestellte Nichtanlieferung des hier streitigen Frachtgutes hatte. Des Weiteren bestehen auch Bedenken zur Glaubwürdigkeit des Zeugen. Diese Bedenken knüpfen zum einen an die vermeintlich fehlende Erinnerung an die Nichtauslieferung des streitbefangenen Frachtguts an. Immerhin hat der Zeuge als Geschäftsführer der S... Haustechnik GmbH der im Auftrag der Klägerin handelnden A... A... M... GmbH gegenüber am 2.7.2004 mit der "Versicherungs-Erklärung" eine ausdrückliche Erklärung des Inhalts abgegeben, dass das dort genau bezeichnete Liefergut nicht "in unseren seinen Besitz gelangt" sei. Bei einer Vorbereitung seiner Vernehmung hätte der Zeuge dies auch unschwer anhand der Geschäftsunterlagen der von ihm vertretenen Gesellschaft nachvollziehen können. Die Lieferung, die Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollte, ist in dem Beweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 27.10.2006 benannt worden. Es ist wenig nachvollziehbar, dass der Zeuge den Inhalt des Beweisbeschlusses nicht kannte. Zwar ist die Ladung zu dem Termin zur Beweisaufnahme am 30.3.2007 nicht erfolgt, weil eine Zustellung unter der Adresse der von ihm geführten S... Haustechnik GmbH wiederholt gescheitert ist. Er ist vielmehr zu dem Termin durch einen Anruf des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellt worden. Gleichwohl erscheint es nicht wahrscheinlich, dass dem Zeugen der Beweisbeschluss unbekannt war. Der Zeuge ist aufgrund des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 27.10.2006 zu dem zunächst vorgesehenen Termin zur Beweisaufnahme am 9.2.2007 geladen worden. Dies ergibt sich aus der Zustellungsurkunde vom 30.11.2006 (Bl. 162 d.A.). Dass ihm das Beweisthema nicht mit der Ladung - wie sonst üblich und in Bezug auf die Zeugen L... und La... auch in diesem Verfahren geschehen - zugestellt worden sein sollte, ist schwer vorstellbar.

Des Weiteren war das Aussageverhalten des Zeugen nicht dazu angetan, von seiner Glaubwürdigkeit zu überzeugen.

Der Zeuge hat entgegen der knappen Zusammenfassung seiner Aussage im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.3.2007 durchaus umfänglichere Angaben gemacht. Hierbei sprach er jedoch extrem leise und hastig, sodass es dem Berufungsgericht schwer fiel, akustisch und inhaltlich die Aussage des Zeugen nachzuvollziehen. Der Zeuge ist wiederholt auf die Verständnisschwierigkeiten des Gerichtes hingewiesen worden. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich für das Gericht erkennbar bemüht, den Zeugen durch nachdrückliche Fragestellung zu einer fassbaren Äußerung zum Beweisthema zu veranlassen. Insgesamt machte das Aussageverhalten des Zeugen des Eindruck, als wenn ihm die Vernehmung zu dem Beweisthema unangenehm war und er versuchte, einen greifbaren Inhalt seiner Aussage zu vermeiden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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