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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: 7 U 119/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1
BGB § 367 Abs. 1
BGB § 765 Abs. 1
BGB § 1610 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 119/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 27.11.2002

verkündet am 27.11.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6.11.2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6.3.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft vom 22.6.1992 in Anspruch, die die Beklagte für Darlehensverbindlichkeiten ihres Ehemannes, des Zeugen O..., erteilt hatte.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 200.000,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen europäischen Leitzins seit dem 24.9.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 6.3.2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ansprüche der Klägerin aus § 765 Abs. 1 BGB bestünden nicht, da der streitgegenständliche Bürgschaftsvertrag sittenwidrig gem. § 138 Abs. 1 BGB sei. Nach der Rechtsprechung des BGH, der die Kammer sich anschließe, verstoße eine Bürgschaft gegen die guten Sitten, wenn ein Fall krasser Überforderung vorliege und der Mithaftende kein erkennbares eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Kreditaufnahme habe. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Beklagte sei bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages nicht in der Lage gewesen, aus ihrem Vermögen und Einkommen wenigstens die Zinsen der Hauptschuld aufzubringen. Insoweit sei von der Bürgschaftssumme in Höhe von 200.000,00 DM der Wert des Immobilieneigentums der Beklagten in Höhe von 51.000,00 DM abzuziehen, so dass ein Haftungsbetrag in Höhe von 149.000,00 DM verbleibe; bei einer Zinslast in Höhe von 5,893 % jährlich betrage die monatliche Zinsbelastung daraus 731,71 DM. Demgegenüber habe das monatliche pfändbare Einkommen der Beklagten, ausgehend von einem Bruttolohn von monatlich 3.070,00 DM, lediglich 421,80 DM betragen. Ein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse der Beklagten an der Kreditaufnahme durch den Zeugen O... sei nicht gegeben. Unmittelbare geldwerte Vorteile habe die Beklagte nicht gezogen; mittelbare Vorteile, etwa ein höheres Familieneinkommen, seien nicht zu berücksichtigen.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 11.3.2002 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 8.4.2002 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.6.2002 an diesem Tage begründet.

Die Klägerin trägt vor, der Bürgschaftsvertrag sei nicht sittenwidrig. Von einer krassen Überforderung der Beklagten könne nicht die Rede sein, da sie allein durch die Verwertung ihres Immobilieneigentums rund 1/4 der Hauptverbindlichkeit habe tilgen können. Bei der Beurteilung, ob eine nennenswerte Tilgungsleistung möglich sei, könne nicht zunächst die Bürgschaftssumme um den Wert des Vermögens verringert und die sich aus dem Restbetrag ergebende Zinslast isoliert dem pfändbaren Einkommen gegenüber gestellt werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Töchter der Beklagten A... und M... bei Vertragsschluss bereits 15 Jahre alt gewesen seien, so dass die Beendigung der Unterhaltsverpflichtungen der Beklagten mit Ablegung des Abiturs spätestens nach vier Jahren festgestanden habe; lasse man die Töchter außer Betracht, ergebe sich ein ausreichendes pfändbares Nettoeinkommen der Beklagten in Höhe von monatlich 843,60 DM.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6.3.2002 die Beklagte zu verurteilen, an sie 102.258,38 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.9.1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 765 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 200.000,00 DM, umgerechnet 102.258,37 €. Denn der Bürgschaftsvertrag vom 22.6.1992 ist, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat, gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher nichtig.

Der Abschluss eines Bürgschaftsvertrages mit einem dem Hauptschuldner persönlich nahestehenden Bürgen ist regelmäßig als sittenwidrig anzusehen, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht, das zu einer krassen finanziellen Überforderung des Bürgen führt; in einem solchen Falle ist - widerleglich - zu vermuten, dass der Bürge die ruinöse Bürgschaft allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Gläubiger dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH NJW 2002, 2228, 2229; 744, 746; 2001, 2460, 2467; 815, 816; 2000, 1182, 1183; 1999, 2584, 2586). Ob eine krasse Überforderung des Bürgen vorliegt, ist nach dessen tatsächlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages zu beurteilen (BGH NJW 2002, 2228, 2229; 2000,1182, 1183; 1999, 2584, 2586 f.), wobei begründete Aussichten auf alsbald bevorstehende Verbesserungen der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2002, 2228, 2229; 1999, 2584, 2587). Der Bürge hat grundsätzlich sein gesamtes pfändbares Nettoeinkommen sowie etwa vorhandenes Vermögen zur Bedienung der gesicherten Verbindlichkeiten einzusetzen (BGH NJW 2002, 2228, 2229; 2001, 2466, 2467; 1999, 2584, 2587). Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist überschritten, wenn er daraus voraussichtlich nicht einmal die von den Parteien des Darlehensvertrags festgelegten Zinsen auf Dauer aufbringen kann (BGH NJW 2002, 2228, 2229; 744, 746; 2001, 815, 816; 2000, 1182, 1183; 1999, 2584, 2586).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Dabei kann dahinstehen, ob der Wert des Vermögens, wie vom Landgericht angenommen, vorab auf die Hauptverbindlichkeit anzurechnen oder zusätzlich zum Einkommen ebenfalls voll zur Aufbringung der Zinsen einzusetzen ist; auch kommt es nicht darauf an, ob - wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 6.11.2002 vorgetragen hat - die von der Berufung nicht angegriffene Zugrundelegung eines Zinssatzes in Höhe von 5,893 % zu niedrig veranschlagt und ob die mit der Berufung ebenfalls nicht angegriffene Ermittlung des pfändbaren Nettoeinkommens der Beklagten in Höhe von monatlich 421,80 DM fehlerhaft zu ihren - der Beklagten - Lasten erfolgt ist. Denn die sich aus der Haftungssumme von 200.000,00 DM ergebende Zinslast führt jedenfalls dazu, dass bei Vertragsschluss eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten vorgelegen hat.

Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Verkehrswert des Immobilieneigentums der Beklagten nicht in Höhe des Nominalwertes von 51.000,00 DM, sondern mit maximal 10.000,00 DM zu veranschlagen ist. Denn es ist davon auszugehen, dass eine isolierte Veräußerung des ideellen Miteigentumsanteils der Beklagten an der in ihrem und ihres Ehemannes, des Zeugen O... , stehenden Immobilie zum Nominalwert nicht möglich gewesen ist; dies ist zwischen den Parteien unstreitig, nachdem der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass auch die Klägerin seinerzeit davon ausgegangen sei, dass eine Vermarktung der Immobilie nur bei gemeinsamer Veräußerung beider Miteigentumsanteile möglich gewesen sei. Ob daher das Immobilienvermögen der Beklagten gänzlich außer Betracht zu bleiben hat, bedarf dabei keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Beklagte trägt selbst eine Werthaltigkeit von noch bis zu 10.000,00 DM vor (Bl. 279, 361 d. A.), ohne dass die Klägerin für den Fall der isolierten Veräußerung des Miteigentumsanteils der Beklagten einen höheren Kaufpreis als erzielbar nennt.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass weiterer Miteigentümer der Immobilie nicht ein außenstehender Dritter, sondern mit dem Zeugen O... der Ehemann der Beklagten und Hauptschuldner gewesen ist. Dies führt nicht dazu, dass für den Miteigentumsanteil der Beklagten die Erzielbarkeit eines Veräußerungserlöses von 51.000,00 DM angenommen werden könnte. Denn der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Bürgen sind nur dessen eigenen Vermögensverhältnisse, nicht aber - auch - die des Hauptschuldners oder eines Ehepartners, zugrunde zu legen (BGH NJW 2000, 1182, 1183 f.).

Bei einem einsetzbaren Vermögen von 10.000,00 DM ist jedoch eine krasse Überforderung der Beklagten durch die Übernahme der Bürgschaft gegeben gewesen, und zwar unabhängig davon, in welcher Weise der Wert der Immobilie in die Berechnungen einzubeziehen ist.

Reduziert man vorab die Hauptverbindlichkeit in Höhe von 200.000,00 DM um diesen Wert des Immobilienvermögens, so verbleibt ein Betrag von 190.000,00 DM, der bei einer Zinslast in Höhe von 5,893 % zu Jahreszinsen in Höhe von 11.196,70 DM und damit zu einer monatlichen Zinslast von 933,06 DM (= 11.196, 70 DM : 12 Monate) führt. Bei einem pfändbaren Nettoeinkommen der Beklagten in Höhe von monatlich 421,80 DM, wie es das Landgericht ermittelt hat, liegt - dann - ein sittenwidriges Missverhältnis zwischen finanzieller Belastung und Leistungsfähigkeit des Bürgen ohne weiteres vor.

Aber auch dann, wenn man den Wert des Vermögens nicht in dieser Weise vorab in Anrechnung bringt, ergibt sich ein solches Missverhältnis. Denn dann wäre die Zinsbelastung - folgerichtig - anhand der vollen Bürgschaftssumme von 200.000,00 DM zu ermitteln, so dass sich bei einer Zinslast von 5,893 % ein jährlicher Zinsbetrag von 11.786,00 DM ergäbe, der zu einer monatlichen Belastung von 982,17 DM (= 11.786,00 DM : 12 Monate) führte. Bei einem pfändbaren Nettoeinkommen von monatlich 421,80 DM verbliebe dann eine Differenz von monatlich 560,37 DM (= 982,17 DM - 421,80 DM), den die Beklagte dem Erlös aus einer Verwertung des Immobilieneigentums zu entnehmen hätte. Bei einer Werthaltigkeit in Höhe von 10.000,00 DM wäre die Beklagte demzufolge bis zum Verbrauch des Erlöses für einen Zeitraum von lediglich rund 1 1/2 Jahren (10.000,00 DM : 560,37 DM = 17,85 Monate) zur Begleichung der Darlehenszinsen in der Lage gewesen. Damit führt aber auch diese Berechnungsweise zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft, da die Beklagte zu einer dauerhaften Aufbringung der Zinsen nicht in der Lage gewesen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die Darlehenssumme für einen erheblich längeren Zeitraum aufgenommen worden ist, ohne dass es hierzu näheren Sachvortrags bedarf; es ist dem Senat aus anderen Rechtsstreiten gerichtsbekannt, dass Darlehensverbindlichkeiten der hier in Rede stehenden Zweckgerichtetheit und Höhe regelmäßig für deutlich längere Laufzeiten vereinbart werden. Darauf deutet hier im Übrigen auch hin, dass die Darlehenskündigung durch die Klägerin erst mit Schreiben vom 31.8.1999 erfolgt ist.

Der Bemessung des pfändbaren Einkommens der Beklagten kann bei alledem nicht, wie die Klägerin meint, ein alsbaldiges Entfallen der Unterhaltspflichten gegenüber den Töchtern A... und M... zugrunde gelegt werden. Insoweit erscheint bereits fraglich, ob angesichts eines Zeitraums von noch vier Jahren, für die Unterhaltspflichten auch nach dem Vortrag der Klägerin weiterhin bestanden haben, eine alsbaldige Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten angenommen werden kann. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die Klägerin schon nicht davon hat ausgehen dürfen, dass mit der Ablegung des Abiturs durch die Töchter die Unterhaltspflicht der Beklagten enden werde. Denn mit der Ablegung des Abiturs endet lediglich die allgemeine Schulausbildung der Töchter; für die sich anschließende Berufsausbildung besteht gem. § 1610 Abs. 2 BGB weiterhin eine Unterhaltspflicht, und zwar ungeachtet eines zwischenzeitlichen Eintritts der Volljährigkeit des Unterhaltsbedürftigen (Wendl/Scholz, das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage, § 2, Rn. 56 ff. m. w. N.). Dass die - die Beklagte insoweit entlastende - Bewilligung von Leistungen nach dem BaFöG bei Vertragsschluss am 22.6.1992 bereits absehbar gewesen wäre, kann dem Sachvortrag der Parteien nicht entnommen werden.

Soweit die Klägerin sich weiter darauf beruft, der Sittenwidrigkeit stehe entgegen, dass die Beklagte aus ihrem Vermögen mehr als 1/4 der Bürgschaftsverbindlichkeiten habe zurückführen können, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn zum einen kann dies schon in tatsächlicher Hinsicht nicht angenommen werden, nachdem von einem realisierbaren Vermögenswert - wie ausgeführt - nicht in Höhe von 51.000,00 DM, sondern in Höhe von nur 10.000,00 DM auszugehen ist. Zum anderen stellt diese Erwägung keinen im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB tauglichen Gesichtspunkt dar, da sie mit der gesetzlichen Regelung der Tilgungsreihenfolge in § 367 Abs. 1 BGB nicht vereinbart werden kann (BGH NJW 2000, 1182, 1183; 1999, 2584, 2586).

Die demgemäß zu ihren Lasten gehende Vermutung der sittlich anstößigen Ausnutzung der emotionalen Verbundenheit der Beklagten mit dem Zeugen O... hat die Klägerin nicht zu entkräften vermocht. Ein unmittelbares Eigeninteresse der Beklagten an der Darlehensgewährung ist nicht dargetan; insoweit ist unbestritten, dass die Kreditaufnahme allein für die Geschäftstätigkeit des Zeugen O... erfolgt ist. Ob der Beklagten aus der Gewährung der Bürgschaft mittelbare Vorteile wie etwa einer Sicherung ihres Beschäftigungsverhältnisses, der Möglichkeit eines Wohnens in dem durch den Zeugen O... zu errichtenden Gebäude oder - wenigstens - einer Steigerung des Familieneinkommens durch eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit des Zeugen O... in Aussicht gestanden haben mögen, ist ohne Belang. Denn solche mittelbaren Vorteile stehen der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft regelmäßig nicht entgegen, da anderenfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Ehepartner selbständiger Unternehmer ohne Rücksicht auf ihre eigene finanzielle Leistungsfähigkeit und Berufsausbildung einträte (BGH NJW 2001, 815, 817; 2000, 1183, 1184; 1999, 2584, 2588).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO; insbesondere bedarf es, wie sich aus Vorstehendem ergibt, keiner Ergänzung der vom Bundesgerichtshof zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger entwickelten Grundsätze.

Ende der Entscheidung

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