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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.07.2008
Aktenzeichen: 7 U 12/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 288
ZPO § 286
ZPO § 313 a Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 540 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 164 Abs. 1
BGB § 164 Abs. 1 Satz 2
BGB § 242
BGB § 362 Abs. 1
BGB § 443
BGB § 475 Abs. 2
BGB §§ 662 ff.
BGB § 670
BGB § 677
BGB § 683 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 12/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 9.7.2008

Verkündet am 9.7.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht Werth als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 3. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Vertragsschluss vom 22.8.2003 in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.000 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz ab 24.11.2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat durch Urteil der Einzelrichterin vom 3.12.2007 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.

Das Urteil ist dem Beklagten am 19.12.2007 zugestellt worden. Der Beklagte hat am 17.1.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 19.3.2008 an diesem Tag begründet. Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 3.12.2007 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin die Zahlung von 6.000 € aus dem Vertrag vom 22.8.2003.

1.

Der Abschluss des Vertrags über die Veräußerung des Fahrzeugs Landrover Discovery zum Preis von 11.000 € an den Beklagten ist unstreitig. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Vertrag nicht zwischen ihm und dem Zeugen S..., sondern gemäß § 164 Abs. 1 BGB mit Wirkung für und gegen die Klägerin zustande gekommen.

a)

Es steht außer Streit, dass der Zeuge S... als Verkäufer zur Vertretung der Klägerin befugt gewesen ist.

b)

Der Zeuge S... hat auch im Namen der Klägerin gehandelt. Zwar ist im Vertragstext als Vertragspartei nicht die Klägerin, sondern der Zeuge S... genannt. Es geht jedoch aus den dem Beklagten erkennbaren Umständen des Vertragsschlusses gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB hervor, dass der Zeuge das Geschäft für die Klägerin abgeschlossen hat und es sich bei der Eintragung seines Namens in den Vertragstext um eine unschädliche Falschbezeichnung handelt.

aa)

Auf sein Vertreterhandeln weist bereits der Umstand hin, dass das veräußerte Fahrzeug sich in den Räumlichkeiten der Klägerin befunden und der Vertragsschluss dort stattgefunden hat. Das ist in tatsächlicher Hinsicht - ebenfalls - unstreitig. Soweit der Beklagte sich in der Berufung die Aussage des Zeugen S... zu Eigen gemacht und vorgetragen hat, er habe sich auf dem rückwärtigen Teil des Betriebsgrundstücks der Klägerin umgesehen und dort das Fahrzeug gefunden, ändert das nichts daran, dass sich das Fahrzeug auf dem Gelände der Klägerin befunden und dadurch als ihrem Geschäftsbetrieb zugehörig dargestellt hat. Der damit für den Beklagten offenbare Bezug des Geschäfts zum Unternehmen der Klägerin stellt ein starkes Anzeichen für deren Vertretung durch den Zeugen S... dar; denn bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten regelmäßig dahin, dass Vertragspartei der Betriebsinhaber und nicht die für ihn handelnde Person sein soll (vgl. BGH NJW-RR 1997, 527, 528; NJW 1995, 43, 44; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 164, Nr. 2).

bb)

Das Vertreterhandeln des Zeugen S... hat sich dem Beklagten auch dadurch offenbart, dass der Zeuge in der Vertragsurkunde der von ihm geleisteten Unterschrift des Verkäufers den Betriebsstempel der Klägerin hinzugesetzt hat. Damit hat er nach §§ 133, 157 BGB unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er - auch im Lichte der zuvor gewählten Formulierungen - nicht im eigenen Namen, sondern im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei der Klägerin und damit gemäß § 164 Abs. 1 BGB für jene aufgetreten ist.

Dass der Stempel in der von der Klägerin vorgetragenen Weise auf die Vertragsurkunde gesetzt worden ist, steht nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme fest. Dessen Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Der Feststellung im angefochtenen Urteil, dass das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original der Vertragsurkunde den Firmenstempel enthält, der auch auf der mit der Klageschrift vorgelegten Ablichtung schwach zu sehen sei, ist die Berufung nicht entgegen getreten. Ebenso ist der Feststellung des Landgerichts zu folgen, dass die Überzeugungskraft der Vertragsurkunde durch die Aussagen der Zeugen K... und S... nicht beeinträchtigt ist. Das Landgericht hat dazu die aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2007 ersichtlichen Bekundungen der Zeugen inhaltlich zutreffend erfasst und rechtsfehlerfrei seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt. Der Verweis darauf, dass die Zeugin K... die Behauptung des Beklagten, der Firmenstempel habe sich bei seiner Unterschriftsleistung nicht auf der Vertragsurkunde befunden, nicht habe bestätigen können, findet seine Entsprechung in der Protokollierung der Aussage der Zeugin, dass sie nicht sagen könne, ob auf dem Original des Kaufvertrags ein Stempel gewesen sei. Die weitere Bekundung der Zeugin, dass die dem Beklagten überlassene Kopie eine Stempelung nicht aufgewiesen habe, vermag seiner Rechtsverteidigung nicht zum Erfolg zu verhelfen, da ihm durch den Stempel auf dem von ihm unterzeichneten Original der Vertragsurkunde der Vertragsschluss mit der Klägerin hinreichend verdeutlicht worden ist. Den Inhalt der Ausführungen des Zeugen S... hat das Landgericht ebenfalls zutreffend erfasst; der in den Entscheidungsgründen wiedergegebene Inhalt seiner Aussage, dass das Original der Vertragsurkunde mit dem Firmenstempel versehen gewesen sei, entspricht der Protokollierung seiner Bekundung, dass er auf den Kaufvertrag den Stempel der Firma gesetzt habe.

cc)

Schließlich und in besonderem Maße wird das Vertreterhandeln des Zeugen S... darin deutlich, dass er zeitgleich mit der Veräußerung des Fahrzeugs Landrover Discovery das Fahrzeug des Beklagten für die Klägerin in Zahlung genommen und den dafür vereinbarten Kaufpreis mit dem Preis des an den Beklagten veräußerten Fahrzeugs verrechnet hat. Diese Vorgehensweise lässt für einen verständigen Vertragsgegner in der - damaligen - Lage des Beklagten keinen vernünftigen Zweifel daran zu, dass er nicht mit dem Zeugen S..., sondern mit der Klägerin kontrahiert hat; denn nur dann ist die vorgenommene Verrechnung der Kaufpreise überhaupt möglich gewesen. Dass der Vertrag über die Veräußerung des Fahrzeugs des Beklagten mit der Klägerin und nicht etwa mit dem Zeugen S... persönlich geschlossen worden ist, lässt sich aus der entsprechenden Vertragsurkunde vom 22.8.2003 ersehen und ist unstreitig; hier ist im Vertragstext als Vertragsgegner des Beklagten ausdrücklich die Klägerin angegeben. Dass es sich bei dem Geschäft um eine Inzahlungnahme des Fahrzeugs des Beklagten gehandelt hat, erschließt sich auch aus der als Anlage B 13 zum Schriftsatz des Beklagten vom 24.11.2006 vorgelegten handschriftlichen Berechnung des Zeugen S..., in der der Kaufpreis von 6.000 € mit dem Zusatz "Inzahlungnahme BMW" vermerkt ist.

dd)

Demgegenüber kann nicht angenommen werden, dass der Zeuge S... erklärt habe, er wolle das Fahrzeug nicht für die Klägerin, sondern "privat" veräußern. Zu dieser Behauptung des Beklagten ist die Beweiswürdigung des Landgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch hier hat das Landgericht den Inhalt der Zeugenaussagen zutreffend erfasst und rechtsfehlerfrei daraus seine Überzeugung gebildet. Das gilt zunächst für die im angefochtenen Urteil wiedergegebene Bekundung der Zeugin K..., dass ihr die behauptete Erklärung des Zeugen S... nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern nur aus der Erzählung des Beklagten vom Hörensagen bekannt geworden sei; das entspricht ihrer protokollierten Aussage. Auch die Bekundung des Zeugen S..., er habe nicht erklärt, dass ein Privatkauf stattfinden solle, ist im angefochtenen Urteil zutreffend aufgenommen worden; nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2007 hat der Zeuge unmittelbar vor dem Vorhalt der Anlage K 1 zur Klageschrift ausgesagt, dass er von einer Veräußerung des Fahrzeugs von ihm privat oder für eine Privatperson nicht gesprochen habe. Schließlich hat das Landgericht auch die Aussage der Zeugin So..., dass eine private Veräußerung nicht habe stattfinden sollen, zutreffend gewürdigt, das hat die Zeugin nach der Protokollierung ihrer Aussage so bekundet.

Demgemäß hat die Würdigung des Landgerichts, dass die vom Beklagten behauptete Erklärung des Zeugen S... über die Vornahme eines Privatverkaufs des Fahrzeugs Landrover Discovery nicht bewiesen worden ist, Bestand. Der fehlende Beweis geht zu Lasten des Beklagten, da er als derjenige, der sich zu seinen Gunsten auf die Erklärung des Zeugen S... beruft, deren Abgabe zu beweisen hat.

ee)

Der Rechtsverteidigung des Beklagten vermag auch der im Vertrag vom 22.8.2003 niedergelegte Ausschluss von Garantieansprüchen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die von ihm angestellte Erwägung, dass er sich bei einem Geschäft mit der Klägerin auf einen Ausschluss der Gewährleistung nach § 475 Abs. 2 BGB nicht hätte einlassen müssen, verfängt nicht. Denn ein Gewährleistungsausschluss hat nicht stattgefunden. Dessen Vereinbarung steht der eindeutige Wortlaut der Vertragsurkunde entgegen. Dafür, dass abweichend davon nach dem damaligen Willen der Parteien die gesetzliche Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden sollte, sind konkrete Umstände nicht dargetan. Als Indiz dafür lässt sich nicht heranziehen, dass im Vertrag über die Veräußerung des Fahrzeugs BMW an die Klägerin ebenfalls von einem Ausschluss von Garantieansprüchen die Rede ist. Denn ein Interesse an einem Ausschluss der Gewährleistung hat hier ersichtlich nur auf Seiten des Beklagten bestanden, nicht aber bei der Klägerin als der Erwerberin des Fahrzeugs; dass der Beklagte beim Vertragsschluss einen dahingehenden Willen zum Ausdruck gebracht hat, lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. Ebenso wenig spricht für einen Gewährleistungsausschluss, dass eine Zustandsgarantie nach § 443 BGB nicht erteilt worden ist; denn es kann durchaus der Fahrzeughändler ein Interesse daran haben, im Vertragstext das Nichtbestehen einer Garantie klarzustellen.

2.

Aus dem Vertragsschluss vom 22.8.2003 schuldet der Beklagte die Zahlung von 6.000 € an die Klägerin. Der für das Fahrzeug des Typs Landrover Discovery vereinbarte Kaufpreis von 11.000 € ist ebenso unstreitig wie die vom Beklagten erbrachte Zahlung in Höhe von 5.481,40 €.

Der sich daraus ergebende Zahlbetrag in Höhe von 5.518,60 € erhöht sich um 481,40 € auf 6.000 € im Hinblick auf die von der Klägerin vorgenommene Ablösung des vom Beklagten für den Erwerb des Fahrzeugs BMW aufgenommenen Darlehens. Dass die Klägerin dafür 6.481,40 € entrichtet hat, ist durch die als Anlage K 4 zur Klageschrift vorgelegte Kontomitteilung der ... Bank GmbH hinreichend belegt. Die Vereinbarung eines Betrags in Höhe von demgegenüber nur 6.000 € im Verhältnis der Parteien zueinander ist aus der Vertragsurkunde über die Veräußerung des Fahrzeugs BMW zu ersehen und unstreitig. Den überschießenden Betrag in Höhe von 481,40 € hat der Beklagte der Klägerin nach § 670 BGB zu erstatten, wobei dahinstehen kann, ob im Rahmen der - ebenfalls unstreitigen - Vereinbarung über die Ablösung des Darlehens durch die Klägerin dazu ein Auftragsverhältnis nach §§ 662 ff. BGB begründet worden ist. Denn auch dann, wenn es daran fehlen sollte, hat der Beklagte die den Betrag von 6.000 € übersteigende Darlehensvaluta nach §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB der Klägerin zu ersetzen, da jene dann als berechtigte Geschäftsführerin ohne Auftrag gehandelt hat; die Ablösung - auch - dieser Darlehenssumme hat nämlich im ersichtlichen Interesse des Beklagten gelegen, da nur dadurch der Vertrag über die Veräußerung des Fahrzeugs BMW an die Klägerin zur Durchführung gelangen konnte.

Der Zahlungspflicht des Beklagten kann nicht entgegengehalten werden, dass der Klägerin beim Vertragsschluss ein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum unterlaufen sei. Denn die Parteien haben im Vertrag vom 22.8.2003 ausdrücklich und abschließend einen Kaufpreis in Höhe von 6.000 € für das Fahrzeug BMW festgelegt und damit zum Ausdruck gebracht, dass eine abweichende Darlehenssumme zwischen ihnen gesondert auszugleichen sein soll. Soweit der Beklagte Bezug auf eine Entscheidung des Senats vom 24.10.2001, Aktenzeichen: 7 U 90/01, nimmt, erschließt sich daraus das Vorliegen einer gleichgelagerten Fallgestaltung nicht; während die Ablösung des Darlehens dort ausweislich der Ausführungen in den Entscheidungsgründen als Gegenleistung für die Übereignung des in Zahlung genommenen Fahrzeugs konkludent vereinbart wurde, stellt sie hier eine bloße Nebenabrede zu einem den Kaufpreis ausdrücklich bestimmenden Vertrag dar.

3.

Letzteres führt dazu, dass die Ansprüche der Klägerin durch die Zahlung des Beklagten in Höhe von 5.481,40 € nicht abschließend gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt worden sind.

Eine vollständige Erfüllung kann auch nicht aus der Behauptung des Beklagten über die Erklärung des Zeugen S... hergeleitet werden, dass mit der Zahlung des Beklagten alle Ansprüche der Klägerin ausgeglichen seien. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge S... eine Erklärung diesen Inhalts abgegeben hat. Auch dazu ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Berufung ist der diesbezügliche Inhalt der Aussage der Zeugin K... im angefochtenen Urteil nicht übergangen worden. Das folgt aus dem letzten Satz auf der vierten Seite des angefochtenen Urteils, auf den in Ergänzung der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wird, und der ausdrücklich die Bekundung der Zeugin aufnimmt, dass der Autoverkäufer auf die Entgegennahme der Zahlung erklärt habe, dass damit alles erledigt sei. Dass das Landgericht dieser Aussage im Lichte der Bekundungen des Zeugen S... und des Inhalts der zu den Akten gereichten Urkunden, deren Inhalt es zutreffend erfasst und wiedergegeben hat, keinen Glauben hat schenken können, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Demzufolge hat es auch hier ohne eine Wiederholung der Beweisaufnahme bei den Feststellungen des Landgerichts zu verbleiben.

4.

Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Dazu wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

5.

Die Klägerin hat die Geltendmachung ihrer Zahlungsansprüche auch nicht gemäß § 242 verwirkt. Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte sein Recht über eine längere Zeit nicht geltend macht und der Verpflichtete darauf vertrauen darf und sich darauf eingerichtet hat, dass seine Inanspruchnahme auch zukünftig unterbleibt (BGH NJW 2006, 219 f.; 2003, 824; 1989, 836, 838; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242, Rn. 87, 93 ff.). Folglich kann der Einwand der Verwirkung nicht allein darauf gestützt werden, dass die Klägerin bis zur 2005 erfolgten Mahnung ihre Ansprüche gegen den Beklagten nicht verfolgt hat. Eine schutzwürdige Disposition, die der Beklagte im berechtigten Vertrauen auf das Ausbleiben seiner Inanspruchnahme vorgenommen hat, kann seinem Vorbringen nicht entnommen werden. Weder in der ersten Instanz noch - auch nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung - in der Berufung hat er tatsächliche Umstände dargetan, die eine solche erkennen lassen könnten. Demzufolge kommt es auch nicht darauf an, ob das Landgericht auf die Lückenhaftigkeit des Tatsachenvortrags hätte hinweisen müssen; denn neue Tatsachen, über deren Zulassung nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO dann zu befinden wäre, sind nicht dargetan.

6.

Die in der ersten Instanz erklärte Hilfsaufrechnung des Beklagten ist in der Berufung nicht angefallen; der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er die Hilfsaufrechnung nicht weiterverfolgt.

7.

Die Zinsansprüche der Klägerin bestehen gemäß §§ 288, 286 ZPO.

8.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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