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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 7 U 129/01
Rechtsgebiete: StGB, GmbHG, BGB, GSB, ZPO


Vorschriften:

StGB § 263
GmbHG § 35 a Abs. 1 Satz 1
GmbHG § 40 Abs. 2
GmbHG § 64 Abs. 1
BGB § 288 a.F.
BGB § 291
BGB § 826
BGB § 823 Abs. 2
GSB § 1
GSB § 1 Abs. 1
GSB § 1 Abs. 2
GSB § 5
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
7 U 129/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 12.02.2003

Verkündet am 12.02.2003

Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2002 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 31.05.2001 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 174.858,84 € (= 341.994,18 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 05.03.1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 6 % und der Beklagte zu 94 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin bzw. zunächst die R... AB nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 362.754,70 DM (= 185.473,53 €) in Anspruch.

Die R... AB hatte - ebenso wie die jetzige Klägerin - ihren Sitz in Schweden und stellte dort Fertighäuser auf Holzbasis her. Seit April 1996 stand die R... AB in Geschäftsbeziehung zu der Sch... GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte gemeinsam mit einem Herrn ... H... war. Die Sch... GmbH ihrerseits veräußerte Fertighäuser, vornehmlich die der R... AB , schlüsselfertig an die Endabnehmer.

Die jeweiligen Lieferverträge mit der R... AB wurden in der Weise geschlossen, dass die Sch... GmbH die Hauswünsche ihrer Kunden aufnahm und eine Bauzeichnung fertigte, die an die R... AB übersandt wurde. Diese kalkulierte daraufhin ein Preisangebot, welches telefonisch von der Sch... GmbH angenommen wurde.

In den Jahren 1996 und 1997 ist die Sch... GmbH ihren jeweiligen Zahlungsverpflichtungen aus der Lieferung der Fertighäuser gegenüber der R... AB nachgekommen. Dies änderte sich Anfang des Jahres 1998.

Aus Lieferungen der R... AB an die Sch... GmbH sind noch Forderungen der R... AB im Umfang von insgesamt 1.648.885,00 skr, entsprechend dem unstreitigen Umrechnungskurs von 0,12 DM, also in Höhe der Klageforderung von 362.754,70 DM offen. Diese betreffen im einzelnen folgende Lieferungen an die Sch... GmbH :

- Lieferung eines Fertighauses am 08.01.1998 für die Kunden Ra.../Be... zu einem vereinbarten Preis von 779.660,00 skr (= 171.525,20 DM),

- Lieferung eines Fertighauses am 29.01.1998 für die Kunden Hü... zu einem vereinbarten Preis von 554.808,00 skr (= 122.057,76 DM),

- Lieferung von Garagen am 29.01.1998, die auf den benachbarten Grundstücken der Kunden Hü... und Ho... errichtet werden sollten, zu einem vereinbarten Preis von 80.530 skr (= 17.716,60 DM) sowie einer Doppeltür für diese Garagen zu einem Preis von 15.400,00 skr (= 3.388,00 DM),

- Lieferung von Fußbodenbrettern am 08.04.1998 für den Kunden Gr... zu einem vereinbarten Preis von 55.811,00 skr (= 12.278,42 DM),

- Restforderung in Höhe von 10 % aus der Lieferung eines Fertighauses am 04.04.1997 für den Kunden Ka... in Höhe von 42.299,00 skr (= 9.305,78 DM),

- Restforderung in Höhe von 10 % für die Lieferung eines Fertighauses am 01.09.1997 für die Kunden Be.../Th... in Höhe von 81.822,00 skr (= 18.084,00 DM),

- Restforderung in Höhe von 10 % aus einer Lieferung vom 19.09.1997 für den Kunden Sc... in R.... in Höhe von 38.555,00 skr (= 8.482,10 DM).

Der Beklagte stellte unter dem 29.08.1998 einen Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Sch... GmbH . Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin vom 25.11.1998 (Az.: 105 N 3226/98) wurde der Antrag mangels Masse abgewiesen.

In der ersten Instanz hat die R... AB ihren Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten vornehmlich im Hinblick auf Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB bzw. §§ 35 a Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 2, 64 Abs. 1 GmbHG oder aus § 826 BGB begründet. Wegen des diesbezüglichen Vortrages der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen. Zu einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 GSB hat die R... AB für die jeweiligen Bauvorhaben vorgetragen, der Beklagte habe kein Baubuch geführt, obwohl er Baugelder erhalten habe. Die jeweiligen Kunden der Sch... GmbH hätten für den Bau bzw. Erwerb der Häuser jeweils ein an den jeweiligen - bis auf das Grundstück des Kunden "R..." - mit der Anschrift benannten Baugrundstücken grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen aufgenommen, welches die Höhe der auf das jeweilige Bauvorhaben bezogenen Klageforderung übersteige und zur Begleichung der Baukosten gedacht gewesen sei.

Die R... AB hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 362.754,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.09.1998 und 15,00 DM Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen K... und Dr. B... hat das Landgericht mit Urteil vom 31.05.2001 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 276 - 280 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 08.06.2001 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 02.07.2001 eingelegten und nach entsprechender Fristverlängerung am 24.09.2001 begründeten Berufung.

Die Klägerin trägt unter Vorlage eines in die deutsche Sprache übersetzten Auszuges aus den Eintragungen des Schwedischen Patent- und Registergerichts vom 11.07.2002 vor, sie habe im Wege einer sog. Firmenrekonstruktion per 21.02.2002 zu 100 % die R... AB übernommen. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin den erstinstanzlichen Sachvortrag, wobei sie sich in der Berufungsinstanz allein noch auf Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 GSB bezieht. Sie trägt insbesondere vor, von den Bauherren Hü... habe die Sch... GmbH Geldzahlungen im Umfang von insgesamt 300.985,00 DM und von den Kunden Be.../Th... im Umfang von insgesamt 448.950,00 DM erhalten.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 31.05.2001 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr 185.473,53 € nebst 4 % Zinsen seit dem 01.09.1998 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, es fehle auch in der Berufungsinstanz an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin für Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 5 GSB; dies gelte insbesondere hinsichtlich der Baugeldeigenschaft der an die Sch... GmbH gezahlten Gelder sowie hinsichtlich des erforderlichen Vorsatzes des Beklagten. So seien Geldmittel, die ausweislich der Grundbuchauszüge zugunsten der ...bank des Landes ... oder der ...bank des Landes ... durch Grundpfandrechte gesichert seien, als öffentliche Fördermittel nicht als Baugeld anzusehen. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass die grundpfandrechtlich gesicherten Geldmittel jeweils teilweise auch zur Finanzierung der Grundstückskaufpreise gewährt worden seien. So hätten die Bauherren Ra.../Be... einen Kaufpreis von 230.000,00 DM und der Bauherr Ka... einen Kaufpreis von 135.000,00 DM zahlen müssen. Bei den Bauherren Be.../Th... komme hinzu, dass das Bauvorhaben auf schon durch die Bauherren gefertigten Kellern durchgeführt worden sei. Schließlich habe die Sch... GmbH die von den jeweiligen Bauherren erhaltenen Geldmittel sämtlich ordnungsgemäß verwandt. Wegen der Einzelheiten der nach dem Vortrag des Beklagten an die Sch... GmbH gezahlten Gelder und deren Verwendung wird auf den "Anlagenband zum Schriftsatz vom 25.04.2002" Bezug genommen.

Der Senat hat im Wege der amtlichen Auskunft Grundbuchauszüge zu den jeweiligen Bauvorhaben - mit Ausnahme des Bauvorhabens Sc... in R... - eingeholt. Darüber hinaus hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2002 Einsicht in das von der Klägerin vorgelegte Original der deutschen Übersetzung des Auszuges aus dem Register des Schwedischen Patent- und Registeramtes genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie hat auch in der Sache jedenfalls überwiegend Erfolg.

1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten in Höhe von 341.994,18 DM (= 174.858,84 €) ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1, 5 GSB im Hinblick auf die offenen Forderungen der Klägerin gegen die Sch... GmbH bezogen auf die Bauvorhaben Ra.../Be..., Hü..., Hü.../Ho..., Ka... und Be.../Th... zu.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der R... AB und als solche hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs aktivlegitimiert. Die Klägerin ist ausweislich des in deutscher Übersetzung vorgelegten Auszuges aus den Eintragungen in das Register des Schwedischen Patent- und Registeramtes Rechtsnachfolgerin der R... AB . Angesichts der Angaben in diesem Auszug ist das Bestreiten der Rechtsnachfolge durch den Beklagten unerheblich. Insbesondere ergibt sich aus den Angaben unter der Überschrift "Datum der Eintragung der gegenwärtigen Firma und früherer Firmen", dass es sich bei der Firma R... AB um eine frühere Firmenbezeichnung der jetzigen Klägerin handelt.

Die Regelungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB sind auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar, da gemäß Art. 40 EGBGB Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Dem Beklagten wird zur Last gelegt, dass er Geldmittel, die er von den jeweiligen Bauherren erhalten hat, nicht an die Klägerin bzw. die R... AB ausgezahlt, sondern anderweitig verwendet hat. Die entsprechenden Handlungen hat der Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen.

Die Regelungen der §§ 1, 5 GSB sind Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.

Gemäß § 1 Abs. 1 GSB ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung des Baus auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrages beteiligt sind, zu verwenden. Verstößt ein Baugeldempfänger vorsätzlich (§ 5 GSB) gegen diese Verpflichtung, so haftet er gemäß § 823 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz.

Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis zwischen den Parteien vor.

Die Klägerin gehört zu dem nach §§ 1, 5 GSB geschützten Personenkreis. Sie war als Herstellerin und Lieferantin von Fertighäusern in Form von erweiterten Rohbauten sowie ergänzendem Zubehör und Garagen an die Sch... GmbH eine Person, die "auf Grund eines Lieferungsvertrages an der Herstellung eines Baus beteiligt" war, da die Sch... GmbH ihrerseits die Häuser an die einzelnen Bauherren zum Zwecke der Errichtung eines Gebäudes oder wesentlicher Bestandteile eines Gebäudes weiter vertrieb.

Die Sch... GmbH war auch Baugeldempfängerin i. S. d. § 1 GSB. Zu den möglichen Baugeldempfängern gehört auch ein Verkäufer schlüsselfertiger Häuser (BGH NJW 1986, 1105). Entscheidend ist insoweit vor allem, ob der Empfänger von Geldern eine Gesamtverantwortung in Form einer treuhänderischen Funktion hinsichtlich der Verteilung der Gelder auf weitere an dem Bau beteiligte Unternehmen wahrnimmt (BGH NJW 2000, 956, 957; Stammkötter, GSB, § 1 I, Rn. 12). Eine solche Funktion hat die Sch... GmbH wahrgenommen. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz, wonach die Sch... GmbH Gelder, die sie von den jeweiligen Bauherren erhalten hat, nicht nur an die Klägerin, sondern an eine Mehrzahl weiterer am Bau beteiligter Unternehmen ausgezahlt hat.

Ist aber der Empfänger von Baugeld - wie hier die Sch... GmbH - eine juristische Person, so haftet gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1,5 GSB, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nur die juristische Person, sondern neben dieser auch ihr Geschäftsführer - hier also der Beklagte - persönlich (BGH NJW-RR 1990, 914).

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin auch die weiteren Voraussetzungen für einen Verstoß der Sch... GmbH gegen die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB hinreichend dargelegt. Für die Darlegungs- und Beweislast gelten insoweit folgende Grundsätze:

Der Baugläubiger muss lediglich darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass der Verwendungspflichtige Baugeld in mindestens der Höhe seiner (des Baugläubigers) Forderung empfangen hat und dass von diesem Geld nichts mehr vorhanden ist, ohne dass eine fällige Forderung des Gläubigers befriedigt worden wäre. Sache des Baugeldempfängers ist es dann, die (anderweitige) ordnungsgemäße Verwendung des Geldes, d.h. seine Auszahlung an andere Baugläubiger, darzulegen und ggf. zu beweisen (BGH Urteil vom 13.12.2001 - AZ: VII ZR 305/99, BauR 2002, 620, 621; BGH BauR 1991, 96, 98).

Soweit es in diesem Rahmen Sache des Baugläubigers ist darzulegen und ggf. zu beweisen, dass es sich bei den Geldern, die der Verwendungspflichtige empfangen hat, um Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB, also insbesondere um grundpfandrechtlich gesicherte Fremdmittel, gehandelt hat, kommt ihm darüber hinaus zugute, dass ihm das Recht zusteht, Einsicht in das gemäß § 2 GSB vom Baugeldempfänger zu führende Baubuch zu nehmen, um daraus festzustellen, welche der gegen Sicherung durch das zu bebauende Grundstück gewährten Geldbeträge nicht zur Bestreitung der Baukosten bestimmt waren. Hat der Verwendungspflichtigte entgegen seiner Verpflichtung aus § 2 GSB kein Baubuch geführt - was in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien unstreitig geworden ist - und kann deshalb der Baugläubiger nicht ausschließen, dass die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte Forderungen von Geldgebern sichern, die nicht zur Bestreitung der Baukosten gewährt wurden, so ist prozessual davon auszugehen, dass sämtliche kurz vor oder während der Bauzeit im Grundbuch eingetragenen Hypotheken und Grundschulden Geldleistungen sichern, die zur Bestreitung der Baukosten gewährt und damit Baugeld waren (BGH BauR 1987, 229, 231). In diesem Fall genügt der Baugläubiger deshalb der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweispflicht, wenn er vorträgt und soweit erforderlich beweist, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, aus dem seine Forderungen resultieren, Hypotheken oder Grundschulden zu Lasten des jeweiligen Baugrundstückes eingetragen worden sind. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, dass die danach grundpfandrechtlich gesicherten Fremdmittel tatsächlich ganz oder teilweise nicht zur Bestreitung der Kosten des Baus gewährt worden sind, obliegt dann wiederum dem Baugeldempfänger.

Diese aus der fehlenden Möglichkeit der Einsichtnahme in das Grundbuch und der Klärung anhand der nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 GSB erforderlichen Eintragungen folgende Beweiserleichterung entbindet den Baugläubiger zwar noch nicht von der Verpflichtung zu ermitteln und darzutun, in welcher Höhe es sich bei den dem Baugeldempfänger zugeflossenen Geldern gerade um solche Gelder handelte, die aus den grundpfandrechtlich gesicherten Fremdmitteln stammten (BGH BauR 1987, 229, 231) - und nicht um Eigenmittel des Bauherrn. Allerdings ist es insoweit, wenn - wie hier - der Baugeldempfänger entgegen seiner Verpflichtung aus § 2 GSB kein Baubuch geführt hat, aus den bereits zur Baugeldeigenschaft als solcher ausgeführten Gründen zunächst Sache des Baugeldempfängers darzutun, in welchem Umfang er insgesamt von dem Bauherren Gelder erhalten hat, da sich gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 GSB aus dem Baubuch u.a. auch der Umfang der auf die jeweiligen Forderungen der Baugläubiger geleisteten Zahlungen ersehen ließe. Der Baugläubiger seinerseits muss lediglich darlegen und beweisen, dass es sich bei diesen Zahlungen mindestens im Umfang seiner noch offenen Forderungen um Fremdmittel und nicht um Eigenmittel des Bauherrn handelte.

Steht fest, dass der Baugeldempfänger Baugeld mindestens in Höhe der noch offenen Forderung des Baugläubigers erhalten hat, und dass bei dem Baugeldempfänger von diesem Geld nichts mehr vorhanden ist, so kann sich dieser nur dadurch entlasten, dass er nachweist, dass er sämtliche Geldmittel, die er von dem Bauherrn erhalten hat, ordnungsgemäß zur Befriedigung der Baugläubiger verwandt hat (vgl. dazu nur: OLG Dresden, OLG-Report 1999, 417, 418). Dies gilt jedenfalls, soweit sich nicht ausschließen lässt, dass es sich auch bei den übrigen Geldern, die der Baugeldempfänger erhalten hat, ebenfalls um Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB handelt, da sich nur so feststellen lässt, dass der Baugeldempfänger gerade diese Geldmittel ausschließlich zur Befriedigung von Baugläubigern verwandt hat.

Subjektiv ist gemäß § 5 GSB ein vorsätzliches Verhalten des Baugeldempfängers erforderlich. Für ein vorsätzliches Verhalten genügt im Übrigen auch ein bedingter Vorsatz, der dann gegeben ist, wenn der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht völlig unwahrscheinlich erkannt und gebilligt wird. Dabei liegt die Annahme von Billigung nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang und überhaupt das Nichtvorliegen des objektiven Tatbestandes vertrauen zu können, und wenn er es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht. In Kauf nimmt der Täter auch einen an sich unerwünschten Erfolg, mit dessen möglichem Eintritt er sich abfindet; anders ist es nur, wenn der Täter ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintritt (BGH, Urteil vom 13.12.2001 - VII ZR 305/99, BauR 2002, 620). Dies hat zur Folge, dass bei einem in der Baubranche erfahrenen Baugeldempfänger bedingter Vorsatz bereits dann anzunehmen ist, wenn es sich um ein größeres Bauvorhaben handelte, da es in einem solchen Fall naheliegt, dass der Baugeldempfänger mit einer Fremdfinanzierung des Bauvorhabens unter dinglicher Absicherung rechnete und sich damit um des erstrebten Zieles willen abfand. Der Baugeldempfänger kann sich in einem solchen Fall nur dadurch vom Schuldvorwurf entlasten, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, aufgrund derer er darauf vertrauen durfte, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 GSB nicht vorlagen - etwa dass es sich bei dem an ihn gezahlten Geldmittel nicht um Fremdmittel handelte oder dass die Mittel nicht durch Grundpfandrechte an dem Baugrundstück gesichert waren. Fehlende Kenntnis von der Existenz oder den Anforderungen des GSB entlastet den Baugeldempfänger nicht (BGH BauR 1984, 658, 659).

Legt man diese Maßstäbe zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zugrunde, so ist der Sch... GmbH hinsichtlich der Bauvorhaben Ra.../Be..., Hü..., Hü.../ Ho..., Ka... und Be.../Th... ein Verstoß gegen die Verwendungspflicht von Baugeld im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 5 GSB zu Last zu legen. Im Einzelnen:

(1) Bauvorhaben Ra.../Be...

Für das Bauvorhaben Ra.../Be... hat die Sch... GmbH nach dem eigenen Vortrag des Beklagten Zahlungen der Bauherren in einem Umfang von 472.720,00 DM erhalten.

Es ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass die an die Sch... GmbH gezahlten Gelder nicht mehr vorhanden sind, ohne dass die Klägerin wegen ihrer noch offenen fälligen Forderung in Höhe von 171.525,20 DM befriedigt worden wäre.

Bei diesem Geldbetrag handelte es sich mindestens im Umfang der unstreitig noch offenen Forderung der Klägerin in Höhe von 171.525,20 DM um Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB.

Ausweislich des Grundbuchauszuges des Amtsgerichts Strausberg - Bl. ... - ist das Grundstück ...gasse ... in S..., auf dem das Bauvorhaben mit der Bezeichnung Ra.../Be... nach den Rechnungen der Klägerin im Zeitraum zwischen Januar und Mai 1998 durchgeführt wurde, aufgrund von Bewilligungen vom 06/09.10.1997 und vom 17.11.1997 mit einer Briefgrundschuld im Umfang von 216.000,00 DM zugunsten der W...bank, einer Grundschuld ohne Brief im Umfang von 125.200,00 DM zugunsten der ...bank des Landes ... sowie einer weiteren Grundschuld ohne Brief im Umfang von 225.000,00 DM zugunsten der ... Bank AG belastet worden. Angesichts des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Bewilligungen dieser Grundschulden im Umfang von insgesamt 566.200,00 DM und der Durchführung des Bauvorhabens kann der Beklagte der Baugeldeigenschaft der danach an dem Baugrundstück gesicherten Fremdmittel - nach den vorstehenden Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislastverteilung - nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die gesicherten Geldmittel auch für den Kauf des Grundstückes verwandt worden seien. Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten als wahr unterstellt, wonach die Bauherren Ra.../Be... die grundpfandrechtlich gesicherten Mittel in einem Umfang von 230.000,00 DM für den Kauf des Grundstücks verwandt haben, so verbleiben immer noch 336.200,00 DM, die als Baugeld anzusehen sind.

Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Grundschuld zugunsten der ...bank des Landes ... außer Acht zu lassen sei, da die ...bank des Landes ... öffentliche Fördermittel vergebe. Zwar sind öffentliche Fördermittel kein Baugeld, wenn sie als verlorene Zuschüsse zur Finanzierung von Baukosten gewährt worden sind, auch wenn ein im Falle des Widerrufs der Subventionsbewilligung entstehender Rückzahlungsanspruch grundpfandrechtlich gesichert worden ist (BGH BauR 2000, 1505). Allein aus der Tatsache, dass Fremdmittel durch eine Einrichtung - hier die ...bank des Landes ... - gewährt worden sind, die öffentliche Fördermittel vergibt, ergibt sich jedoch noch nicht, dass es sich insoweit um die Gewährung eines verlorenen Zuschusses gehandelt hat.

Es kann auch davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Geldmitteln, die die Bauherren Ra... bzw. Be... an die Sch... GmbH gezahlt haben, mindestens im Umfang der streitgegenständlichen Forderung von 171.525,20 DM gerade um solche Fremdmittel gehandelt hat, die durch die vorgenannten Grundpfandrechte gesichert waren. Der Beklagte ist dem entsprechenden Vortrag der Klägerin allein durch seinen - nicht weiter unterlegten - Einwand, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Zahlungen aus Eigenmitteln der Bauherren stammten, nicht hinreichend entgegen getreten. Einer Beweisaufnahme zu dieser Frage bedurfte es deshalb nicht.

Ist danach davon auszugehen, dass die Sch... GmbH von den Bauherrn Ra... bzw. Be... jedenfalls im Umfang von 171.525,20 DM Baugeld erhalten hat und lässt sich nicht ausschließen, dass es sich bei den weiteren durch die Bauherrn an die Sch... GmbH gezahlten Geldmitteln jedenfalls bis zu einem Gesamtumfang von 336.200,00 DM um Baugeld gehandelt hat, so wäre es - wie oben ausgeführt - Sache des Beklagten gewesen darzulegen und zu beweisen, dass er diese Mittel ordnungsgemäß verwandt, also an andere Baugläubiger ausgezahlt hat. Insoweit fehlt es jedoch bereits an einer ausreichenden Darlegung des Beklagten.

Zwar hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.04.2002 eine Aufstellung vorgelegt, wonach die Sch... GmbH von den erhaltenen 472.720,00 DM den überwiegenden Teil zur Bezahlung von Forderungen der Klägerin selbst und anderer Baugläubiger sowie in einem Umfang von 65.035,30 DM für eigene Betriebskosten der Sch... GmbH verwandt habe. Die zu dieser Aufstellung eingereichten Belege sind jedoch nur für Zahlungen an andere Baugläubiger in einem Umfang von insgesamt 86.016,54 DM (brutto) schlüssig. So betrifft der Beleg über eine Zahlung an die Fa. AG... am 30.01.1998 über eine Zahlung von 30.400,00 DM (brutto) nicht das Bauvorhaben Ra... /Be... , sondern das Bauvorhaben Be... / Th... ; die Belege über Zahlungen an die Klägerin am 05.02.1998 im Umfang von 80.784,27 DM und vom 23.02.1998 in Höhe von 136.906,60 DM sind ebenfalls nicht auf das Bauvorhaben Ra... /Be... , sondern auf Bauvorhaben "He...", "Wi..." und "Haus R..." bezogen; der Beleg über eine Zahlung an die Fa. TO... vom 11.03.1998 über eine Zahlung von 27.104,11 DM lässt sich dem Bauvorhaben Ra... /Be... nicht zuordnen und ist darüber hinaus für einen schlüssigen Vortrag im vorliegenden Rechtsstreit nicht geeignet, da er in schwedischer Sprache abgefasst ist. Über den Betrag von 86.026,54 DM hinaus kann zugunsten des Beklagten lediglich ein weiterer Betrag im Umfang von 27.000,00 DM (brutto) wegen einer Zahlung an die AG... vom 29.05.1998 als ordnungsgemäße Verwendung von Baugeld in Ansatz gebracht werden; insoweit hat der Beklagte einen Beleg, aus dem sich diese Zahlung schlüssig ergibt, zwar nicht zu der Aufstellung für das Bauvorhaben Ra... /Be... zur Akte gereicht aber zum Bauvorhaben Gr..., obwohl dieser Beleg sich auf das Bauvorhaben Ra... /Be... bezieht. Die angeblich anteilig auf das Bauvorhaben Ra... /Be... bezogenen eigenen Betriebsausgaben der Sch... GmbH im Umfang von 65.035,30 DM können dagegen nicht als ordnungsgemäße Verwendung von Baugeldern anerkannt werden. Zwar ist es möglich, dass eine ordnungsgemäße Verwendung von Baugeld auch dann vorliegt, wenn der Baugeldempfänger für Leistungen, die er im Hinblick auf das Bauvorhaben erbracht hat, Geldmittel für sich behält. Dies gilt jedoch nur für solche Leistungen, die der Baugeldempfänger als unmittelbaren Beitrag zur Herstellung des Baus erbracht hat und die deshalb zu einer Werterhöhung des Baus geführt haben. Allgemeine Verwaltungskosten und damit auch die von dem Beklagten geltend gemachten anteilig auf das Bauvorhaben Ra... /Be... entfallenden Betriebskosten der Sch... GmbH können dagegen nicht als ordnungsgemäße Verwendung von Baugeldern betrachtet werden (vgl. nur: BGH BauR 1991, 237, 239). Entsprechendes gilt für die vom Beklagten in Ansatz gebrachte Mehrwertsteuer auf den Bruttobetrag der Gesamtaufwendungen der Sch... GmbH für das Bauvorhaben.

Hat der Beklagte daher - trotz der insoweit im Termin am 10.07.2002 erteilten Hinweise des Senats - eine ordnungsgemäße Verwendung des Baugeldes nur in einem Umfang von insgesamt 113.016,54 DM schlüssig dargelegt, so bedeutet dies im Umkehrschluss, dass er die ordnungsgemäße Verwendung von Baugeld im Umfang von 223.173,46 DM (336.200,00 DM - 113.026,54 DM) - und damit in einem die Klageforderung von 171.525,20 DM übersteigenden Umfang - nicht nachweisen kann.

Dem Beklagten ist auch der erforderliche Vorsatz zur Last zu legen, ohne dass es insoweit eines weitergehenden Vortrages der Klägerin bedarf. Bereits aus dem eigenen Vortrag des Beklagten, wonach die Sch... GmbH von den Bauherrn Ra... bzw. Be... immerhin 472.720,00 DM erhalten hat, ergibt sich, dass es sich um ein Bauvorhaben von nicht unerheblichem Umfang gehandelt hat. Ebenso lässt bereits der Umstand, dass die Sch... GmbH unstreitig bei der Klägerin Fertighäuser bzw. Fertighausteile für eine Vielzahl von Bauvorhaben bestellt hat, darauf schließen, dass es sich bei der Sch... GmbH um ein vom Beklagten als einem ihrer Geschäftsführer geleitetes, im Baugewerbe erfahrenes Unternehmen handelte. Bereits aufgrund dieser Umstände liegt es deshalb nahe, dass der Beklagte mit einer Fremdfinanzierung des Bauvorhabens unter dinglicher Absicherung durch das Baugrundstück rechnete und bei der Verwendung der Geldmittel in Kauf nahm, dass nicht alle Baugläubiger ordnungsgemäß befriedigt wurden. Der Beklagte hat auch nicht etwa behauptet, dass er der Finanzierung durch die Bauherren nachgegangen sei, und etwa aufgrund der dabei erhaltenen Informationen von anderen Tatsachen ausging. Der Beklagte hat sich vielmehr lediglich damit verteidigt, dass er das GSB und seine Anforderungen - insbesondere auch die Notwendigkeit der Führung eines Baubuches - nicht gekannt habe. Darauf kann sich der Beklagte jedoch - wie bereits oben ausgeführt - nicht mit Erfolg berufen.

Liegen danach in Bezug auf das Bauvorhaben Ra... /Be... sämtliche Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten für den der Klägerin in Form des Ausfalls mit ihrer fälligen Forderung entstandenen Schaden vor, so steht der Klägerin der insoweit geltend gemachte Anspruch im Umfang von 171.525,20 DM zu.

(2) Bauvorhaben Hü...

Für das Bauvorhaben Hü... hat die Sch... GmbH nach dem eigenen Vortrag des Beklagten Zahlungen des Bauherrn im Umfang von insgesamt 291.267,00 DM - nach dem Vortrag der Klägerin insgesamt 300.985,00 DM - erhalten.

Auch in Bezug auf das Bauvorhaben Hü... ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die an die Sch... GmbH gezahlten Geldmittel nicht mehr vorhanden sind, ohne dass die Klägerin wegen ihrer noch offenen fälligen Forderung in Höhe von 122.057,76 DM befriedigt worden wäre.

Selbst wenn man insoweit zugunsten des Beklagten nur den Betrag von 291.267,00 DM zugrunde legt, so ist doch davon auszugehen, dass es sich bei diesen Geldmitteln mindestens im Umfang der - unstreitig - noch offenen Forderung der Klägerin von 122.057,76 DM um Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB gehandelt hat.

Ausweislich des Grundbuchauszuges des Amtsgerichts Nauen - Grundbuch von S... Bl. ... - ist das Grundstück ...straße ..., auf dem das Bauvorhaben ausweislich der Rechnungen der Klägerin in der Zeit von Januar bis Mai 1998 durchgeführt worden ist, aufgrund von Bewilligungen vom 19.08.1997 und vom 29.09.1997 zugunsten der ...bank GmbH mit zwei Grundschulden in Höhe von 312.000,00 DM und 75.000,00 DM, insgesamt also in einem Umfang von 385.000,00 DM belastet worden. Angesichts des zeitlichen Zusammenhangs mit dem Bauvorhaben kann deshalb davon ausgegangen werden, dass mit diesen Grundschulden Fremdmittel für das streitgegenständliche Bauvorhaben - und damit Baugeld - gesichert worden sind. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch hier ein Teil der gesicherten Fremdmittel zur Finanzierung des Kaufpreises für das Grundstück verwandt worden sein könne. Insoweit fehlt es in Bezug auf das Bauvorhaben Hü... bereits an einem hinreichenden Vortrag des Beklagten zum Umfang des Kaufpreises; darüber hinaus spricht der Umstand, dass die Bauherrn Hü... ausweislich des Grundbuchauszuges bereits am 09.05.1997 infolge einer Zwangsversteigerung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sind, gegen die entsprechende Vermutung des Beklagten.

Ebenso wie hinsichtlich des Bauvorhabens Ra... /Be... kann auch hinsichtlich des Bauvorhabens Hü... - ohne das Erfordernis einer weiteren Beweisaufnahme - davon ausgegangen werden, dass es sich bei den an die Sch... GmbH gezahlten Geldmitteln mindestens im Umfang der streitgegenständlichen Forderung von 122.057,76 DM gerade um einen Teil derjenigen Fremdmittel gehandelt hat, die durch die vorgenannten Grundpfandrechte gesichert waren. Auch hier hat der Beklagte lediglich unzureichend vorgetragen, dass sich nicht ausschließen lasse, dass Zahlungen der Bauherren aus Eigenmitteln stammten.

Steht danach aber fest, dass es sich mindestens im Umfang von 122.057,76 DM um Baugeld gehandelt hat und lässt sich angesichts des Umfangs der grundpfandrechtlichen Sicherung von Fremdmitteln in einem Gesamtumfang von 385.000,00 DM nicht ausschließen, dass es sich auch bei den weiteren Mitteln, die die Bauherrn an die Sch... GmbH gezahlt hat, ebenfalls um Baugeld gehandelt hat, so hätte der Beklagte darlegen und nachweisen müssen, dass er den gesamten Betrag von - nach seinem eigenen Vortrag - 291.267,00 DM den Zwecken des GSB entsprechend verwandt hat. Auch insoweit reicht die Darlegung des Beklagten jedoch nicht aus.

Überprüft man die vom Beklagten in Bezug auf das Bauvorhaben Hü... vorgelegten Belege für Zahlungen an Baugläubiger, so ergibt daraus sich ein schlüssiger Vortrag für eine ordnungsgemäße Verwendung der Gelder nur in einem Umfang von 45.151,78 DM. Die weiteren angeblichen Zahlungen der Sch... GmbH - so diejenige an die Fa. AG... vom 30.03.1998 im Umfang von insgesamt 31.468,66 DM an die Klägerin vom 18.02.1998 im Umfang von 106.093,81 DM und an die Fa. G...bau vom 27.05.1998 im Umfang von 2.320,00 DM - beziehen sich ausweislich der jeweiligen Rechnungen auf andere Bauvorhaben. Die Belege über Zahlungen an die Fa. TO... vom 05.02.1998 und 08.01.1998 im Umfang von 19.274,59 DM und 13.403,92 DM können - aus den bereits zum Bauvorhaben Ra... /Be... ausgeführten Gründen - dem Bauvorhaben Hü... nicht zugeordnet werden. Ebenso können - auch insoweit aus den bereits zum Bauvorhaben Ra... /Be... ausgeführten Gründen - die Betriebskosten im Umfang von anteilig 45.964,49 DM sowie Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag der Zahlungen an die Baugläubiger nicht anerkannt werden.

Hat der Beklagte danach eine ordnungsgemäße Verwendung des Baugeldes nur im Umfang von 45.151,78 DM nachvollziehbar dargelegt, so folgt daraus im Umkehrschluss, dass davon auszugehen ist, dass die Sch... GmbH Mittel im Umfang von 246.115,22 DM (291.267,00 DM - 45.151,78 DM) - und damit jedenfalls in einem die noch offene Forderung der Klägerin von 122.057,76 DM übersteigenden Umfang - nicht ordnungsgemäß verwandt hat.

Schließlich ist dem Beklagten auch hinsichtlich des Bauvorhabens Hü... der erforderliche Vorsatz zur Last zu legen. Auch bei dem Bauvorhaben Hü... ergibt sich bereits aus dem an die Sch... GmbH gezahlten Betrag von 291.267,00 DM, dass es sich um ein Bauvorhaben von nicht unerheblichem Umfang gehandelt hat mit der Folge, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte aufgrund seiner Erfahrung im Baugewerbe damit gerechnet hat, dass es aus Fremdmitteln finanziert wurde, die an dem Baugrundstück dinglich gesichert waren. Verwandte er gleichwohl das an die Sch... GmbH gezahlte Baugeld nicht - bzw. jedenfalls nicht ausschließlich - zur Befriedigung der Baugläubiger dieses Bauvorhabens, so kann daraus nur geschlossen werden, dass er die zweckwidrige Verwendung des Baugeldes zumindest in Kauf nahm.

Der Klägerin steht danach wegen ihrer noch offenen Forderungen aus der Lieferung des Fertighauses für das Bauvorhaben Hü... im Umfang von 122.057,76 DM ein entsprechender Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu.

(3) Bauvorhaben Hü... /Ho...

Auch wegen der noch offenen Forderung der Klägerin aufgrund der Lieferung von Garagen, die auf den benachbarten Grundstücken der Bauherren Hü... und Ho... errichtet werden sollten, im Umfang von 17.716,60 DM sowie einer Doppeltür für diese Garagen im Umfang von 3.388,00 DM - insgesamt 21.104,60 DM - steht der Klägerin gegen den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 GSB zu.

Nach dem letztlich unstreitigen Vortrag der Parteien handelte es sich bei den Lieferungen der Klägerin an die Kunden Hü... und Ho... nicht um ein gesondertes Bauvorhaben, sondern um einen Teil des Bauvorhabens Hü... .

Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich bei der Lieferung der Klägerin um eine Doppelgarage - so die Klägerin - oder um zwei getrennte "Schuppen" gehandelt hat, ist dieser Streit unerheblich. Letztlich streiten die Parteien insoweit lediglich um die Bezeichnung der von der Klägerin gelieferten Baumaterialien oder deren Verwendungszweck. Unstreitig - und allein von Bedeutung - ist demgegenüber, dass die Sch... GmbH die in den Auftragsbestätigungen vom 16.02.1998 bzw. den Rechnungen der Klägerin vom 27.02.1998 und 20.04.1998 aufgeführten Materialien bestellt und die Klägerin diese Materialien geliefert hat. Unstreitig ist auch, dass die daraus entstandenen Forderungen der Klägerin nicht bezahlt worden sind.

Obwohl der Vortrag der Klägerin insoweit im Verlaufe des Verfahrens mehrfach gewechselt hat, kann letztlich auch als unstreitig davon ausgegangen werden, dass die Bauherren Hü... und Ho... die Sch... GmbH mit der Erstellung der Garagen nicht gesondert beauftragt haben, sondern der entsprechende Auftrag allein durch den Bauherrn Hü... erteilt worden ist und auch allein von diesem finanziert worden ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Vortrag des Beklagten, wonach es ein Bauvorhaben Ho... nicht gegeben habe. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

Hat aber allein der Bauherr Hü... den auf die Errichtung der Garagen entfallenden Teil der Baukosten finanziert, so hätte die Sch... GmbH - und damit der Beklagte - die von diesem Bauherrn erhaltenen Mittel im Umfang von 291.267,00 DM bei pflichtgemäßem Verhalten im Sinne des § 1 Abs. 1 GSB zur Befriedigung der Klägerin wegen der Lieferung der Garagen verwenden müssen.

Aus den bereits unter (2) ausgeführten Gründen ist davon auszugehen, dass es sich bei den vom Bauherrn Hü... an die Sch... GmbH gezahlten Geldern auch in einem weiteren Umfang von mindestens 21.104,60 DM - insgesamt also in einem Umfang von mindestens 143.162,27 DM - um Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB gehandelt hat.

Ebenso ist - aus den bereits unter (2) dargelegten Gründen - mangels hinreichenden Nachweises des Beklagten davon auszugehen, dass die Sch... GmbH das erhaltene Baugeld im Umfang von insgesamt mindestens 143.162,27 DM nicht ordnungsgemäß verwendet hat, da der Beklagte die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel für einen Betrag von insgesamt 246.115,22 DM nicht hat nachweisen können.

Schließlich kann wegen des Vorsatzes des Beklagten ebenfalls auf die Ausführungen unter (2) Bezug genommen werden.

(4) Bauvorhaben Ka...

Für das Bauvorhaben Ka... hat die Sch... GmbH nach den Angaben des Beklagten von den Bauherren insgesamt einen Betrag von 305.600,00 DM erhalten.

Ausweislich des Grundbuchauszuges des Amtsgerichts Hohenschönhausen - Grundbuch von W... Bl. ... - ist das Baugrundstück der Bauherrn Ka... aufgrund einer Bewilligung vom 06.10.1997 und damit in zeitlichem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben, das ausweislich der Angaben der Parteien jedenfalls in der Zeit von April bis September 1997 durchgeführt worden ist, mit einer Grundschuld in Höhe von 405.000,00 DM belastet worden. Der Annahme, dass mit dieser Grundschuld Fremdmittel zum Zwecke der Finanzierung der Baukosten gesichert worden sind, steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegen, dass die Bewilligung der Grundschuld danach möglicherweise erst nach der Durchführung des Bauvorhabens erfolgt ist. Entscheidend ist vielmehr allein, dass sich die Bauherrn mit dem Darlehensgeber vor einer Auszahlung der Fremdmittel an den Baugeldempfänger über die grundpfandrechtliche Sicherung der Fremdmittel geeinigt haben. Davon kann jedoch mangels anderer Anhaltspunkte ausgegangen werden.

Der Beklagte kann sich - aus den bereits unter (1) ausgeführten Gründen - auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei der Investitionsbank des Landes Berlin um eine Einrichtung handelt, die öffentliche Fördermittel ausreicht. Schließlich kann auch dahin stehen, ob der Vortrag des Beklagten zutrifft, wonach die durch die Grundschuld gesicherten Fremdmittel der Investitionsbank des Landes Berlin im Umfang von 135.000,00 DM für die Finanzierung des Kaufpreises für das Grundstück ausgereicht und verwandt worden sind. Selbst wenn man diese Behauptung des Beklagten als wahr unterstellt, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Geldmitteln in Höhe von 305.600,00 DM, die die Sch... GmbH von den Bauherren Ka... erhalten hat, jedenfalls im Umfang von 270.000,00 DM um Baugeld gehandelt hat.

Jedenfalls ist - ebenfalls aus den bereits unter (1) dargelegten Gründen - nach dem Vortrag der Parteien davon auszugehen, dass die Sch... GmbH Baugeld in einem Umfang von mindestens der noch offenen Klageforderung der Klägerin von 9.305,78 DM erhalten hat.

Hat danach aber die Sch... GmbH mindestens im Umfang von 9.305,78 DM erhalten, so könnte sich der Beklagte auch hinsichtlich des Bauvorhabens Ka... nur durch den Nachweis entlasten, dass er sämtliche Mittel bis zum Umfang des maximal an die Sch... GmbH gezahlten Baugeldes von 270.000,00 DM ordnungsgemäß zur Befriedigung von Baugläubigern verwandt hat. Insoweit fehlt es jedoch auch für das Bauvorhaben Ka... bereits an einer hinreichenden Darlegung des Beklagten. So lassen sich die Belege über Zahlungen an die Firma Bo... im Umfang von 21.895,68 DM und 25.005,23 DM dem Bauvorhaben Ka... nicht zuordnen, da sie - zum Teil ausschließlich, zum Teil (Rechnung vom 02.05.1997) jedenfalls auch - andere Bauvorhaben betreffen. Ebenso sind - aus den bereits unter (1) dargelegten Gründen - die anteiligen Betriebskosten der Sch... GmbH von 21.256,42 DM sowie die Mehrwertsteuer auf die Gesamtausgaben in Höhe von 39.860,87 DM nicht als ordnungsgemäße Verwendung des Baugeldes anzuerkennen. Den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung hat der Beklagte deshalb nur im Umfang von 213.357,22 DM bzw. - bezieht man insoweit die zu dem Bauvorhaben Be... /Th... eingereichte Rechnung der AG... vom 25.07.1997 im Umfang von 7.253,05 DM zugunsten des Beklagten mit ein - jedenfalls nur in einem Umfang von 220.610,27 DM erbracht, so dass der Nachweis im Umfang von 49.389,73 DM und damit in einem die Klageforderung von 9.305,78 DM übersteigenden Umfang nicht erbracht worden ist.

Auch in Bezug auf das Bauvorhaben Ka... ist dem Beklagten angesichts des Bauvolumens von mindestens 305.600,00 DM - aus den bereits unter (1) erläuterten Gründen, die hier entsprechend gelten - der Vorwurf des Vorsatzes zu machen.

(5) Bauvorhaben Be... /Th...

Für das Bauvorhaben Be... /Th... hat die Sch... GmbH nach den eigenen Angaben des Beklagten Zahlungen der Bauherren im Umfang von insgesamt 414.460,00 DM erhalten. Auch hier kann - wie bereits bei dem Bauvorhaben Ra... /Be... - letztlich dahinstehen, ob demgegenüber die Angaben der Klägerin über einen Erhalt von insgesamt 448.950,00 DM zutreffen, da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 18.000,84 DM auch dann besteht, wenn man von den niedrigeren Angaben des Beklagten ausgeht.

Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich jedenfalls im Umfang von mindestens 18.000,84 DM der an die Sch... GmbH gezahlten Geldmittel um Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB gehandelt hat.

Ausweislich des Grundbuchauszuges des Amtsgerichts Nauen - Grundbuch von F... Bl. ... - sind zu Lasten des Grundstücks, auf dem in der Zeit von Oktober 1997 bis April 1998 das streitgegenständliche Bauvorhaben durchgeführt worden ist, aufgrund von Bewilligungen vom 11.12.1995 zugunsten der ...bank des Landes ... zwei Grundschulden im Umfang von 389.360,00 DM und 373.000,00 DM eingetragen. Es bestehen - entgegen der Auffassung des Beklagten - keine Bedenken, den danach zwischen der Bewilligung der Grundschulden und der Durchführung des Bauvorhabens liegenden Zeitraum von ca. 2 Jahren noch als hinreichend nah anzusehen für die Vermutung, dass es sich bei den durch die Grundschulden gesicherten Fremdmitteln um solche handelte, die gerade zur Durchführung des Bauvorhabens gewährt wurden. So erscheint es gerade bei Bauvorhaben mit einem Volumen von mehreren 100.000,00 DM nicht ungewöhnlich, dass die Zusage von Fremdmitteln und deren grundpfandrechtliche Sicherung bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das Vorhaben als solches sich erst in der Planungsphase befindet. Diese kann jedoch ohne weiteres bis zur tatsächlichen Durchführung des Vorhabens einen Zeitraum von 2 Jahren beanspruchen. Wie bereits unter (1) ausgeführt, steht der Annahme der Baugeldeigenschaft auch hier nicht entgegen, dass es sich bei der ...bank des Landes ... um eine Einrichtung handelt, die öffentliche Fördermittel vergibt. Der Beklagte kann der Baugeldeigenschaft der an die Sch... GmbH gezahlten Geldmittel im Umfang von mindestens 18.000,84 DM auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Bauvorhaben auf bereits von den Bauherrn selbst erstellten Kellern durchgeführt worden sei, und deshalb davon auszugehen sei, dass die durch die Grundschulden gesicherten Fremdmittel auch der Erstellung dieser Keller und darüber hinaus der Finanzierung des Kaufpreises für das Grundstück gedient haben. Insoweit fehlt es zum einen an hinreichenden Angaben des Beklagten zum Umfang der Kosten für die Keller und für den Grundstückskaufpreis. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass durch die Grundschulden Fremdmittel im Umfang von insgesamt 762.360,00 DM gesichert worden sind, während die Sch... GmbH Geldmittel nur in einem Umfang von - geht man von den Angaben des Beklagten aus - 414.460,00 DM erhalten hat. Selbst wenn für den Grundstückskaufpreis und den Bau der Keller gesicherte Fremdmittel in einem Umfang von 347.900,00 DM verwandt worden wären, ließe sich deshalb nicht ausschließen, dass auch die an die Sch... GmbH gezahlten Geldmittel in vollem Umfang aus diesen Fremdmitteln stammten.

Auch hinsichtlich des Bauvorhabens Be... /Th... hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass die Sch... GmbH die erhaltenen Mittel von 414.460,00 DM sämtlich ordnungsgemäß im Sinne des § 1 Abs. 1 GSB verwandt hat. So lassen sich die Belege über Zahlungen an die AG... nur in einem Umfang von 21.600,00 DM (Rechnung vom 22.09.1997) dem Bauvorhaben Be.../Th... zuordnen, während die weiteren Rechnungen andere Bauvorhaben betreffen. Auch die angebliche Zahlung an die Fa. Bo... im Umfang von 50.960,20 DM betrifft ausweislich der beigefügten Rechnungen entweder andere Bauvorhaben oder lässt sich einem bestimmten Bauvorhaben überhaupt nicht zuordnen. Schließlich betreffen auch die angeblichen Zahlungen an die Klägerin bzw. die R... AB von 112.540,14 DM und 45.950,25 DM ausweislich der beigefügten Rechnungen sämtlich andere Bauvorhaben. Insoweit ist jedoch aufgrund des Vortrages der Klägerin, die in Bezug auf das Bauvorhaben Be... /Th... lediglich eine noch offene Restforderung von 10 % geltend macht, zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass der R... AB eine Gesamtforderung von 180.008,40 DM zustand, von der sie 90 % und damit insgesamt 162.007,56 DM erhalten hat. Selbst wenn man diese Zahlung an die R... AB in vollem Umfang zugunsten des Beklagten in Ansatz bringt, so hat der Beklagte eine ordnungsgemäße Mittelverwendung gleichwohl nur in einem Umfang von insgesamt 258.362,65 DM schlüssig dargelegt mit der Folge, dass er in einem Umfang von 156.097,35 DM den Nachweis für eine ordnungsgemäße Mittelverwendung - und damit in einem die Klageforderung von 18.000,84 DM übersteigenden Umfang - schuldig geblieben ist. Anteilige Betriebskosten der Sch... GmbH und die Zahlung von Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag der geleisteten Zahlungen können - aus den unter (1) ausgeführten Gründen - auch hier nicht in Ansatz gebracht werden.

Schließlich ist dem Beklagten auch in Bezug auf das Bauvorhaben Be... /Th... der erforderliche Vorsatz zur Last zu legen, da es sich auch hier um ein Bauvorhaben in einer Größenordnung handelte, die den Schluss darauf zulässt, dass der Beklagte mit einer Fremdfinanzierung unter Sicherung an dem Baugrundstück rechnete und eine nicht den Zwecken des GSB entsprechende Verwendung in Kauf nahm.

Auch in Bezug auf das Bauvorhaben Be... /Th... kann die Klägerin deshalb vom Beklagten Schadensersatz im Umfang ihrer noch offenen Forderung von 18.000,84 DM aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 GSB verlangen.

Insgesamt stehen der Klägerin deshalb gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche in folgendem Umfang zu:

Ra... /Be... 171.525,20 DM Hü... 122.057,76 DM Hü... /Ho... 21.104,60 DM Ka... 9.305,78 DM Be... /Th... 18.000,84 DM ----------------------- 341.994,18 DM = 174.858,84 €.

2. Die weitergehend von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Bezug auf das Bauvorhaben Gr... im Umfang von 12.278,42 DM und in Bezug auf das Bauvorhaben Sc... in R... im Umfang von 8.482,10 DM sind dagegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

Zwar kommen auch für diese Forderungen der Klägerin Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 GSB in Betracht.

In Bezug auf das Bauvorhaben Gr... fehlt es jedoch jedenfalls an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin für den erforderlichen Vorsatz des Beklagten. Da es sich - jedenfalls soweit eine Beauftragung der Sch... GmbH in Rede steht und unter Zugrundelegung der mangels anderweitigen substantiierten Vortrages der Klägerin einzig verwertbaren Angaben des Beklagten - hier nur um ein Bauvorhaben im Umfang von 40.347,00 DM gehandelt hat, kann hier nicht allein aus dem Umfang des Bauvorhabens der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte damit rechnete, dass die an die Sch... GmbH gezahlten Geldmittel durch Grundpfandrechte an dem Baugrundstück gesichert waren. Andere Anhaltspunkte, aus denen ein Vorsatz des Beklagten in Bezug auf dieses Bauvorhaben hergeleitet werden könnte, hat die Klägerin jedoch - trotz Hinweises des Senats im Termin am 10.07.2002 - nicht vorgetragen.

In Bezug auf das Bauvorhaben Sc... in R... fehlt es jedenfalls an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen einer grundpfandrechtlichen Sicherung von Fremdmitteln an dem Baugrundstück. Zwar hat die Klägerin auch insoweit behauptet, dass der Bauherr Sc... an die Sch... GmbH Baugeld, also durch Grundpfandrechte gesicherte Fremdmittel, in einem die Klageforderung übersteigenden Umfang gezahlt habe und dass von diesem Geld nichts mehr vorhanden sei, ohne dass die noch offene Forderung der Klägerin befriedigt worden wäre. Es fehlt jedoch an hinreichenden Angaben zu dem Baugrundstück als solchem. Allein die Angabe, dass sich das Grundstück in R... befindet, reicht insbesondere für die Einholung einer amtlichen Auskunft des zuständigen Grundbuchamtes über die Eintragungen im Grundbuch, die zur Feststellung der grundpfandrechtlichen Sicherung von Fremdmitteln erforderlich wäre, nicht aus. Auch insoweit hat die Klägerin ihre Angaben - trotz Hinweises des Senats im Termin am 10.07.2002 - nicht ergänzt.

Der Klägerin stehen die in Bezug auf die Bauvorhaben Gr... und Sc... in R... geltend gemachten Schadensersatzansprüche auch nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 35 a Abs. 1, S. 1 GmbHG oder § 40 Abs. 2 GmbHG oder § 64 Abs. 1 GmbHG oder aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BGB zu. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Urteils des Landgerichts, die von der Klägerin in der Berufungsinstanz auch nicht angegriffen werden, Bezug genommen werden.

Die als Nebenforderung in der Berufungsinstanz allein geltend gemachte Forderung auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % ist aus §§ 291, 288 BGB a.F. ab dem 05.03.1999 begründet. Ein weitergehender Zinsanspruch steht der Klägerin dagegen nicht zu. Soweit die Klägerin Verzugszinsen bereits ab dem 01.09.1998 verlangt, fehlt es an einem Vortrag zu den Voraussetzungen des Verzuges, insbesondere zu einer Mahnung des Beklagten. Die Klägerin kann auch nicht etwa Rechtshängigkeitszinsen bereits seit der Zustellung des Mahnbescheides am 25.11.1998 verlangen, da Gegenstand des Mahnbescheides nicht eine Schadensersatzforderung der Klägerin, sondern eine Kaufpreisforderung war.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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