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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: 7 U 130/08
Rechtsgebiete: InsO, BGB, ZPO


Vorschriften:

InsO § 17 Abs. 2 Satz 1
InsO § 133 Abs. 1
InsO § 133 Abs. 1 Satz 2
BGB § 985
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Mai 2008 verkündete Teil- und Grundurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin abgeändert.

Die Klage wird - insgesamt - abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 03.02.2003 über das Vermögen der o... AG (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin stellte den Eröffnungsantrag am 12.11.2002. Die Beklagte ist Aktionärin der Schuldnerin, und zwar mit einer Beteiligung von zunächst 23,02 % und später von 11,76 %; ihr Geschäftsführer Dr. C. F. war seit dem 22.11.2001 Mitglied des Aufsichtsrates der Schuldnerin.

Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestand eine Geschäftsbeziehung, die in dem Schreiben der Beklagten vom 13.06.2001 (Anlage K 6) ihren vorläufigen Ausdruck darin fand, dass die Beklagte eine Beteiligung von 150.000,00 €, voraussichtlich durch Sacheinlage in Form eines Laserscanners, in Aussicht stellte. In der Folgezeit beteiligte sich die Beklagte sodann unternehmerisch an der Schuldnerin, und zwar nach Maßgabe des Beteiligungsvertrages vom 06.09.2001 (Anlage K 3) und des Kooperationsabkommens vom 06.09.2001 (Anlage K 4).

Die Beklagte verkaufte der Schuldnerin am 17.12.2001 ein Lasermesssystem (Laserscanner) "Imager 5003 zur 3-D-Umgebungsvermessung" unter Eigentumsvorbehalt zum Kaufpreis von 149.800,00 € (netto). Die Schuldnerin veräußerte dieses Messsystem am 19.12.2001 an L. B. zum Preis von 159.800,00 €; der Käufer B. vermietete das Gerät an die Schuldnerin; der schriftliche Mietvertrag wurde am 26.02.2002 (Anlage K 41) geschlossen.

Die Beklagte erteilte der Schuldnerin am 17.12.2001 eine Rechnung in Höhe von 52.130,40 € (brutto), am 28.01.2002 eine weitere Rechnung über 52.130,40 € (brutto), am 07.03.2002 eine Rechnung über 34.753,60 € (brutto) sowie am 26.03.2002 eine letzte Rechnung über 34.753,60 € (brutto). Auf die Rechnung vom 17.12.2001 zahlte die Schuldnerin am 14.02.2002 den Betrag von 52.130,40 €; auf die Rechnung vom 28.01.2002 zahlte die Schuldnerin am 13.03.2002 den Betrag von 52.130,40 €; die Rechnung vom 07.03.2002 in Höhe von 34.753,60 € beglich die Schuldnerin am 27.03.2002; die Rechnung vom 26.03.2002 bezahlte die Schuldnerin nicht mehr.

Die Beklagte stellte der Schuldnerin am 01.03.2002 eine Rechnung über 966,65 € über die Managementberatung ihres Geschäftsführers Dr. C. F. (Anlage K 10).

Die Schuldnerin zahlte der Beklagten am 13.03.2002 den Betrag in Höhe von 966,65 €.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 139.981,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2003 zu zahlen,

2. an ihn das Lasermesssystem "Imager 5003 zur 3D-Umgebungsvermessung" herauszugeben,

3. an ihn weitere 28.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. stattgegeben und den Klageantrag zu 3. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 11.06.2008 zugestellte Urteil am 09.07.2008 Berufung eingelegt und diese am 11.08.2008 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, und zwar dahin, dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

1. Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Kapitalersatzes, auf die der Kläger die Klage zunächst gestützt hat, scheitern daran, dass die Beklagte nicht mit über 25 % an der Schuldnerin beteiligt ist (BGH NJW 1984, 1893, 1895).

2. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts liegen die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) nicht vor, soweit der Kläger die insolvenzrechtliche Rückgewähr (§ 143 InsO) der in der Zeit vom 14.02.2002 bis zum 27.03.2002 gezahlten Kaufpreisraten in Höhe von insgesamt 139.014,40 € begehrt.

Nach der Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil den Vorsatz des Schuldners kannte.

Der Anfechtungsanspruch scheitert letztlich daran, dass sich nicht feststellen lässt, die Beklagte habe Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt.

a) Die Zahlungen der Schuldnerin auf die Kaufpreisraten sind allerdings als Rechtshandlungen der Schuldnerin zu qualifizieren, die diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung (12.11.2002) vorgenommen hat.

b) Dem Landgericht mag auch im Ergebnis noch darin zu folgen sein, dass die Schuldnerin Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geleistet hat.

Der Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei der Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat (Kreft in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 5. Aufl., § 133 InsO, Rdnr. 10; BGHZ 167, 190, 194).

Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass die Kaufpreiszahlungen als kongruente Deckung zu qualifizieren sind, weil sie nach Fälligkeit geleistet wurden. Bei kongruenter Deckung sind an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes erhöhte Anforderungen zu stellen (Kreft, a.a.O., § 133 InsO, Rdnr. 14).

Gleichwohl gilt der Grundsatz, dass ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz handelt; dessen Vorliegen ist schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt (BGHZ 167, 190, 195).

aa) Entgegen der Annahme des Landgerichts lässt der Vortrag des Klägers nicht die Feststellung zu, die Schuldnerin sei bereits Ende 2001 zahlungsunfähig gewesen. Dies gilt ebenso für den gesamten hier maßgeblichen Zeitraum (14.02.2002 bis 27.03.2002).

Nach der Begriffsbestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ist eine Liquiditätsbilanz aufzustellen; eine Vermögensbilanz genügt nicht, sie kann allenfalls eine Überschuldung ausweisen (Kirchhof in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 5. Aufl., § 17 InsO, Rdnr. 23).

Der Vortrag des Klägers leidet daran, dass er die fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin nicht im Einzelnen aufführt, es fehlt zudem an einer Gegenüberstellung der liquiden Mittel der Schuldnerin. Der Kläger bezieht sich nur auf einzelne Vorgänge, die für sich genommen den Schluss auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht zulassen.

Das Landgericht konnte mangels Vortrages des Klägers letzthin nur auf den Prüfbericht der Arthur Andersen Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 18.03.2002 (Anlage K 30) abstellen, den diese zum Jahresabschluss per 31.12.2001 vorgelegt hat. Der Jahresabschluss ist als Handelsbilanz für sich genommen - und zwar auch unter Einschluss der Angaben des Prüfberichts - zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht geeignet.

Das Landgericht sah sich - folgerichtig - auch nur in der Lage, dem Prüfbericht zu entnehmen, dass sich die Schuldnerin zum Jahresende 2001 in einer bedrohlichen bzw. angespannten Liquiditätslage befand. Das Landgericht hat seine Entscheidung darüber hinaus allein auf Indizien gestützt, ohne allerdings darauf zu achten, dass einzelne Indiztatsachen erst zu Anfang des Jahres 2002, teilweise sogar nach dem hier maßgeblichen Zeitraum vorlagen. So hat das Landgericht auf Seite 25 des Urteils zuletzt das Schreiben des Vorstandes vom 18.04.2002 erörtert, um dann zusammenfassend zu dem Schluss zu gelangen, es habe keine Zweifel daran, dass die Schuldnerin bereits seit Ende 2001 zahlungsunfähig gewesen sei.

Der Senat kann sich nach allem der Beurteilung des Landgerichts zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht anschließen.

bb) Im Ergebnis ist mit dem Landgericht gleichwohl der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu bejahen. Denn die vom Landgericht angeführten Indizien rechtfertigen im Ergebnis die Feststellung des Eintritts der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin für die Monate Februar und März 2002.

Alles deutete aufgrund der krisenhaften Liquiditätsentwicklung der Schuldnerin darauf, dass diese voraussichtlich nicht in der Lage sein würde, ihre Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Insofern kommt dem Kläger die Beweiserleichterung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO - im Verhältnis zur Schuldnerin (BGHZ 167, 190, 195), aber auch nur insoweit - zugute.

c) Der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO ist jedoch deshalb nicht erfüllt, weil sich nicht die Feststellung treffen lässt, die Beklagte habe Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt.

Allerdings ist dem Landgericht darin zu folgen, dass die Beklagte sich die Kenntnis ihres Geschäftsführers Dr. C. F., der zugleich Mitglied des Aufsichtsrates der Schuldnerin war, zurechnen lassen muss. Die Kenntnis eines Vertreters des Anfechtungsgegners (§ 166 Abs. 1 BGB) genügt (Kreft in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 5. Aufl., § 133 InsO, Rdnr. 21).

Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass der Geschäftsführer der Beklagten, Dr. C. F., bereits Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt hatte.

Als Angehöriger des Aufsichtsrates der Schuldnerin war Dr. C. F. gemäß § 21 Ziffer 2. des zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Beteiligungsvertrages vom 06.09.2001 (Anlage K 3) zwar grundsätzlich durch monatliche Berichte zu informieren, die sich auf alle für die geschäftliche Entwicklung der Schuldnerin maßgeblichen Vorgänge erstreckten, nämlich u. a. auf die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die betriebswirtschaftliche Auswertung, die Summen- und Saldenliste, die Offene-Posten-Liste der Sachkonten sowie die Offene-Posten-Listen der Debitoren und Kreditoren. Der Kläger trägt indessen nicht hinreichend vor, dass Dr. C. F. auch tatsächlich in dieser Weise informiert worden ist. In diesem Zusammenhang kann allein auf das Schreiben der Schuldnerin vom 18.04.2002 (Anlage B 2) abgestellt werden, wonach Dr. C. F. durch Übersendung des monatlich verfassten AR-Reporting unterrichtet wurde. Ganz abgesehen davon, dass das Schreiben vom 18.04.2002 schon aus zeitlichen Gründen, weil es nach dem hier maßgeblichen Anfechtungszeitraum verfasst wurde, nicht herangezogen werden kann, hat der Kläger die dort erwähnte Anlage (AR-Reporting) nicht vorgelegt. Auch sonstige Unterlagen über die geschäftliche Entwicklung bzw. Liquiditätslage der Schuldnerin, die dem Geschäftsführer der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sein sollen, hat der Kläger nicht vorgelegt, so dass in dieser Hinsicht kein weiterer Aufschluss möglich ist.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2009 die Frage erörtert, aus welchen festzustellenden Tatsachen die Beklagte Kenntnis von der Liquiditätslage der Schuldnerin im Sinne einer - jedenfalls - drohenden Zahlungsunfähigkeit gehabt haben soll. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte hierzu jedoch keine weiterführenden Angaben machen.

3. Soweit der Kläger Zahlung in Höhe von 966,65 € mit Rücksicht darauf fordert, dass die Schuldnerin der Beklagten am 13.03.2002 diesen Betrag auf die Rechnung vom 01.03.2002 - zum Ausgleich der Vergütungsforderung des Aufsichtsratsmitglieds - überwies, ist auch dieser Anspruch unter dem Gesichtspunkt der insolvenzrechtlichen Rückgewähr (§§ 129, 133 Abs. 1, 143 InsO) nicht begründet. Denn auch hier liegen die Voraussetzungen eines anfechtbaren Rechtserwerbs (§ 133 Abs. 1 InsO) nicht vor.

4. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts steht dem Kläger der mit dem Klageantrag zu Ziffer 2. verfolgte Anspruch auf Herausgabe des Lasermesssystems nicht zu.

Auf § 985 BGB lässt sich der Anspruch schon deshalb nicht stützen, weil die Beklagte der Schuldnerin das Gerät unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat und die letzte "Rate" nicht beglichen wurde.

Das Landgericht hat denn auch - nur - darauf abgestellt, dass der Beklagten der (unmittelbare) Besitz an dem Lasermesssystem in anfechtbarer Weise vermittelt worden sei. Allerdings liegen die Anfechtungsvoraussetzungen nicht vor.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin ein Recht zum Besitz allenfalls aus dem mit L. B. geschlossenen Mietvertrag herleiten könnte, wie die Beklagte auf Seite 27 der Berufungsbegründung (Bl. 639 d.A.) richtig bemerkt. Dieses Mietverhältnis hat der Kläger aber selbst bereits mit Schreiben vom 28.03.2003 (Bl. 642 d.A.) gekündigt bzw. die Erfüllung des Vertrages abgelehnt. In dem mit der Klage vorgelegten Schreiben vom 11.11.2004 (Anlage K 15) ist schon die Rede davon, dass der Kläger mit Schreiben vom 28.03.2003 das Mietverhältnis zwischen L. B. und der Schuldnerin gekündigt hat.

5. Der vom Landgericht dem Grunde nach zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz, den der Kläger mit dem Klageantrag zu Ziffer 3. verfolgt, ist gleichfalls unbegründet.

Der Anspruch scheitert daran, dass die Schuldnerin zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des Geräts geworden ist. Die Beklagte hat unter Eigentumsvorbehalt geliefert; außerdem hat die Beklagte den Weiterverkauf des Geräts durch die Schuldnerin genehmigt (Seite 8 des Schriftsatzes vom 17.05.2005 - Bl. 42 d.A.).

Die vom Landgericht herangezogenen Bestimmungen über das Eigentümerbesitzerverhältnis (§§ 990, 987 BGB) setzen voraus, dass der Anspruchsteller Eigentümer der Sache ist. Daran fehlt es, wie ausgeführt, weil die Schuldnerin zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des Lasermesssystems geworden ist.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 178.481,05 €.

Ende der Entscheidung

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