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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.12.2007
Aktenzeichen: 7 U 131/07
Rechtsgebiete: ZPO, GmbHG, InsO
Vorschriften:
ZPO § 313 a Abs. 1 | |
ZPO § 540 Abs. 1 | |
ZPO § 540 Abs. 2 | |
GmbHG § 16 Abs. 3 | |
GmbHG § 19 Abs. 1 | |
InsO § 80 Abs. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
7 U 131/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 21.12.2007
Verkündet am 21.12.2007
in dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hein als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung am 7.12.2007
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.5.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagten zu 2. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.526,65 € nebst Zinsen in Höhe 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 22.2.2006 zu zahlen.
Die Beklagte zu 4. wird verurteilt, an den Kläger 511,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 22.2.2006 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 9 % der eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1., die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner 87 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten sowie jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Beklagte zu 4. 4 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner 96 % der eigenen außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten sowie ihre jeweils außergerichtlichen Kosten und die Beklagte zu 4. 4 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen und etwaige Änderungen oder Ergänzungen in zweiter Instanz wird gemäß §§ 540 Abs. 1 und 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 2. bis 4. Ansprüche auf Zahlung der Stammeinlage betreffend die Schuldnerin gemäß §§ 19 Abs. 1, 16 Abs. 3 GmbHG, § 80 Abs. 1 InsO in der geltend gemachten Höhe.
Die vom Kläger verfolgten Ansprüche auf Einzahlung der Stammeinlage sind mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages der Schuldnerin unstreitig entstanden. Die Beklagten zu 2. bis 4. können dem Zahlungsanspruch des Klägers nicht entgegenhalten, sie hätten ihre jeweilige Stammeinlageverpflichtung bereits erfüllt.
Die Beklagten habe eine Erfüllung ihrer Stammeinlageverbindlichkeiten nicht hinreichend dargelegt.
Die mit dem Gesellschaftsvertrag übernommene Verpflichtung zur Zahlung der Stammeinlage ist so zu erfüllen, wie sie nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag geschuldet wird. Dass eine Zahlung auf die Einlageschuld erfolgt ist, muss der Gesellschafter beweisen.
Nach eigenem Vortrag haben die Beklagten zu 2. und 4. die Beträge der von ihnen zu zahlenden Stammeinlagen an den Beklagten zu 1. gezahlt. Hierdurch sind die Zahlungen der Beklagten zu 2. und 4. mithin nicht in das Vermögen der Schuldnerin gelangt.
Der Beklagte zu 1. zahlte die Stammeinlagen - unter Hinzurechnung der von ihm selbst übernommenen Stammeinlage 50.000 DM - auf ein Festgeldkonto bei der ... Bank AG mit der Konto-Nr. 450776020 ein. Inhaber dieses Festgeldkontos war der Beklagte zu 1. selbst. Mithin ist auch durch diese Einzahlung des Betrages in Höhe des insgesamt vereinbarten Stammkapitals auf das Festgeldkonto kein Zufluss in das Vermögen der Schuldnerin erfolgt. Soweit die Beklagten erstinstanzlich geltend gemacht haben, der Beklagte zu 1. habe seine Auszahlungsansprüche betreffend das vorgenannte Festgeldkonto gegen die ... Bank AG an die Schuldnerin abgetreten, mag das dahinstehen. Hierdurch wäre die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der jeweils übernommenen Stammeinlagen nicht erfüllt worden. Die Abtretung einer Forderung des Beklagten zu 1. an die Schuldnerin zur Erfüllung der Stammeinlageverbindlichkeit wäre eine Sacheinlage, die unstreitig nicht vereinbart wurde.
Die Überweisungen des Beklagten zu 1. von seinem vorgenannten Festgeldkonto sowie einem weiteren eigenen Festgeldkonto bei der ... Bank AG am 29.1. und 1.2.1993 auf ein Konto der Schuldnerin bei der R...bank Z... e. G. kann gleichfalls nicht als Erfüllung der streitbefangenen Einlageverpflichtung gelten.
Eine einschlägige Tilgungsbestimmung ist nicht erfolgt. Zwar mag die Tilgung einer Verbindlichkeit durch eine Leistung des Schuldners auch ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmung eintreten, wie das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt hat. Wie das Landgericht jedoch zugleich ausgeführt hat, ist Voraussetzung für diese tatsächliche Tilgungswirkung ohne einschlägige Tilgungsbestimmung, dass die Leistung einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden kann. Dies ist in Bezug auf die Überweisungen des Beklagten zu 1. auf das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der R...bank Z... e. G. Anfang 1993 nicht der Fall.
Der Kläger verweist zutreffend darauf, dass der Beklagte zu 1. die Auszahlungsansprüche betreffend die die beiden in Rede stehenden Festgeldkonten sowie ein weiteres Konto mit schriftlicher Vereinbarung vom 11.11.1992 an die R...bank Z... e. G. abgetreten hatte. Insofern war er bei Veranlassung der Auszahlung von diesen Konten nicht mehr Inhaber der Forderungen gegen die ... Bank AG. Die gleichwohl von ihm veranlassten Verfügungen können deshalb auch dann, wenn die Abtretung gegenüber der ... Bank AG nicht offen gelegt worden wäre, im Verhältnis zur R...bank Z... e. G. nur in deren Auftrag erfolgt sein. Hierfür spricht die erneute Inanspruchnahme der vom Beklagten zu 1. überwiesenen Beträge durch die Verpfändung der Kontoguthaben der Schuldnerin an die R...bank Z... e. G. am 12.2.1993.
Gegen die Annahme, die Überweisungen des Beklagten zu 1. vom 29.1. und 1.2.1993 von dem vorgenannten Konto bei der ... Bank AG sowie einem weiteren Konto mit der Konto-Nr. 450776021 seien gerade zur Erfüllung der Stammeinlageverpflichtung der Gesellschafter der Schuldnerin erfolgt, sprechen ferner die Einlassungen der Beklagten mit ihrer jeweiligen Klageerwiderung. So haben die Beklagten zu 1., 3. und 4. vortragen lassen, die Erbringung der Stammeinlage sei erfolgt, weil das Festgeldkonto, auf das der Beklagte zu 1. den Betrag von 50.000 DM am 11.6.1991 einzahlte, tatsächlich ein solches der Schuldnerin gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Identität zwischen dem Kontoinhaber und dem Geschäftsführer der Schuldnerin. Weiterhin habe es zwischen dem Beklagten zu 1. und der Schuldnerin eine Abtretungsvereinbarung gegeben, gemäß der die Ansprüche gegenüber der ... Bank AG betreffend die Kontoguthaben an die Schuldnerin abgetreten wurden. Außerdem ergebe sich die Einzahlung der Stammeinlage aus den Jahresabschlüssen der Schuldnerin. Dieses Argument ist auch von dem Beklagten zu 2. mit der Klageerwiderung nachhaltig geltend gemacht worden. Dort wird ausdrücklich vorgetragen, aus dem Jahresabschluss zum 31.12.1991 ergebe sich die Einzahlung des Stammkapitals. Der Jahresabschluss sei nach Prüfung sämtlicher Belege betreffend die Gesellschaft erfolgt.
Der vorstehend zitierte Vortrag der Beklagten ist zwar nicht geeignet, die Einzahlung der Stammeinlage darzutun. Er lässt jedoch nicht erkennen, warum die Überweisungen von dem Festgeldkonto des Beklagten zu 1. auf das Konto der Schuldnerin bei der R...bank Z... e. G. ausgerechnet zur Erfüllung der Stammeinlageverbindlichkeiten erfolgt sein sollten, wenn die Gesellschafter seinerzeit davon ausgingen, die Stammeinlagen längst erbracht zu haben. Dieses Bewusstsein ist ein Indiz dafür, dass die Überweisungen Anfang 1993 aus einem anderen Rechtsgrund als dem der Aufbringung der Stammeinlage erfolgten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.
Ende der Entscheidung
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