Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: 7 U 134/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 256
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 3
BGB § 826
BGB § 858 Abs. 1
BGB § 862 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 134/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 25.4.2007

Verkündet am 25.4.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Oberlandesgericht Werth

auf die mündliche Verhandlung am 21.3.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird die Sache unter Aufhebung des am 13.7.2006 verkündeten Urteils des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam und des diesem zugrunde liegenden Verfahrens an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen, soweit die Klägerin auf Feststellung anträgt,

- dass die Beklagten gesamtschuldnerisch der Klägerin für sämtlichen Schaden ersatzpflichtig sind, der der Klägerin durch die Beantragung der in der Anlage 1 genannten Flächen durch die Beklagten im Rahmen der Agrarförderung 2005 entstanden ist und noch entstehen wird (Klageantrag zu 2.),

- dass die Klägerin in der Zeit vom Herbst 2004 bis Ende Februar 2005 Besitzerin der in der Anlage 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen war (Klageantrag zu 4.).

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus der beiderseitigen Beantragung staatlicher Agrarförderung für dieselben landwirtschaftlichen Flächen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu 1. zu folgender Willenserklärung zu verurteilen:

Hiermit nehme ich meinen Antrag auf Agrarförderung 2005 auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen nach Titel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/03 hinsichtlich der im einzelnen in der Anlage zur Mitteilung zum Abgleich ALB zur Fläche im Land Brandenburg unter der Bezeichnung Dienstleistungsgesellschaft W... bezeichneten Flächen - als Anlage 1 nachgeheftet - gegenüber dem Landkreis O... - Landwirtschaftsamt N... - zurück;

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch der Klägerin für sämtlichen Schaden ersatzpflichtig sind, der der Klägerin durch die Beantragung der in der Anlage 1 genannten Flächen durch die Beklagte im Rahmen der Agrarförderung 2005 entstanden ist und noch entstehen wird;

3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. nicht berechtigt ist, Direktzahlungen und Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen nach Titel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2005 hinsichtlich der im einzelnen in der Anlage 1 aufgeführten Flächen zu erhalten;

4. festzustellen, dass die Klägerin in der Zeit vom Herbst 2004 bis Ende Februar 2005 Besitzerin der in der Anlage 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen war.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat hinsichtlich des Antrages zu 1. das Rechtsschutzbedürfnis, hinsichtlich des Antrages zu 2. das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO und hinsichtlich der Klageanträge zu 3. und 4. das Feststellungsinteresse und das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin verneint.

Das am 13.7.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam ist der Klägerin am 13.7.2006 zugestellt worden. Die Klägerin hat gegen das Urteil am 1.8.2006 Berufung eingelegt, die sie nach wiederholter Verlängerung der Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung, zuletzt bis zum 13.11.2006, an diesem Tage begründet hat.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Ansprüche weiter. Sie beanstandet die rechtliche Würdigung sämtlicher Klageanträge als unzulässig.

Die Klägerin beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

1. die Beklagte zu 1. zu folgender Willenserklärung zu verurteilen:

Hiermit nehme ich meinen Antrag auf Agrarförderung 2005 auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen nach Titel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/03 hinsichtlich der im einzelnen in der Anlage zur Mitteilung zum Abgleich ALB zur Fläche im Land Brandenburg unter der Bezeichnung Dienstleistungsgesellschaft W... bezeichneten Flächen - als Anlage 1 der erstinstanzlichen Klage nachgeheftet - gegenüber dem Landkreis O... - Landwirtschaftsamt N... - zurück;

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch der Klägerin für sämtlichen Schaden ersatzpflichtig sind, der der Klägerin durch die Beantragung der in der Anlage 1 genannten Fläächen durch die Beklagte zu 1. im Rahmen der Agrarförderung 2005 entstanden ist und noch entstehen wird;

3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. nicht berechtigt ist, Direktzahlungen und Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen nach Titel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2005 hinsichtlich der im einzelnen in der Anlage 1 aufgeführten Flächen zu erhalten;

4. festzustellen, dass die Klägerin in der Zeit vom Herbst 2004 bis Ende Februar 2006 Besitzerin der in der Anlage 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen war.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen, und

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit in die erste Instanz zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

Sie führt hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 4. zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des diesem zugrunde liegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits insofern an das Landgericht.

Im Übrigen bleibt die Berufung ohne Erfolg.

1.

Hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 4. gibt die Berufung Anlass, die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

Das Landgericht ist zu Unrecht von einer Unzulässigkeit der Klageanträge zu 2. und 4. ausgegangen. Hinsichtlich beider Anträge ist das nach § 256 ZPO für die Zulässigkeit der Erhebung einer Feststellungsklage zu fordernde rechtliche Interesse der Klägerin gegeben.

Mit dem Klageantrag zu 2. erstrebt die Klägerin die Feststellung eines Schadensersatzanspruches wegen der Beantragung von Agrarförderung für die streitbefangenen Flächen und den Förderzeitraum 2005 durch die Beklagten.

Hinsichtlich des Antrages besteht das erforderliche rechtliche Interesse an einer Feststellung. Die Klägerin kann insofern nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden. Das rechtliche Interesse an der Feststellung eines Schadensersatzanspruches ist jedenfalls zu bejahen, wenn eine Leistungsklage erst nach Erhebung der Feststellungsklage möglich ist (BGH NJW-RR 2004, 81). Das ist hier der Fall, weil sich der Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befand. Es war zu jener Zeit offen, in welchem Umfang der Widerspruch der Klägerin gegen den Fördermittel für die streitbefangenen Flächen zunächst versagenden Zuweisungsbescheid von Zahlungsansprüchen des Landrates des Landkreises Havelland vom 16.3.2006 Erfolg haben würde. Ebenso war offen, welche zeitliche Verzögerung eine eventuelle Bewilligung zusätzlicher Fördermittel anlässlich des Widerspruchs der Klägerin vom 29.3.2006 gegen den vorgenannten Bescheid erfahren würde.

Zwischenzeitlich ist dem Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 2.11.2006 zwar weitgehend abgeholfen worden. Ob mit dem Widerspruchsbescheid sämtliche Fördermittel zugewiesen wurden, die der Klägerin zunächst wegen der Antragstellung der Beklagten zu 1. versagt waren, kann dahinstehen. Gegebenenfalls könnte zwar inzwischen eine Bezifferung eines etwaigen Schadens durch die Klägerin möglich sein. Dies ist für den Fortbestand des Feststellungsinteresses der Klägerin jedoch unschädlich.

Grundsätzlich muss die Prozessvoraussetzung des Feststellungsinteresses nach § 256 ZPO zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen. Die auf Feststellung antragende Partei ist aber jedenfalls in zweiter Instanz nicht gezwungen, zur Leistungsklage überzugehen, wenn diese nachträglich möglich wird (BGH NJW 1978, 210, BAG NZA 1997, 1168). Deshalb ist ein anhaltendes rechtliches Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung, ob aufgrund des von ihr behaupteten Sachverhalts ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten besteht, gegeben.

Mithin bleibt zu prüfen, ob der Feststellungsanspruch der Klägerin gemäß Antrag zu 2. begründet ist.

Zur Entscheidung über die Begründetheit des Antrags ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, nachdem die Beklagten eine Zurückverweisung beantragt haben. Dieser Antrag ist zwar lediglich hilfsweise im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt worden. Er ist jedoch maßgeblich, da dem Primärantrag der Beklagten auf Zurückweisung der Berufung nicht entsprochen werden kann. Die Klage ist zulässig und nicht unschlüssig. Der Klägerin kann auf der Grundlage ihres Vortrages ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zustehen.

Nach dieser Bestimmung ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Hier sah sich die Klägerin nach ihrem Vortrag in der Durchsetzung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Agrarförderung für das Jahr 2005 durch die unstreitige Geltendmachung gleichartiger Ansprüche von Seiten der Beklagten zu 1. gehindert. Hätte die Beklagte zu 1. an den streitbefangenen Flächen weder Nutzungsrechte gehabt noch die wesentliche Voraussetzung für die Zuteilung von Fördermitteln, eine Bewirtschaftung der Flächen im maßgeblichen Zeitraum erfüllt, so hätte die Beklagte zu 1. der Klägerin durch ihre Antragstellung einen Schaden zugefügt, der selbst nach Abänderung des die Fördermittel zunächst versagenden Bescheides in Form von Zinsverlusten und Rechtsverfolgungskosten gegeben ist. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin ist ferner davon auszugehen, dass die Beklagten insofern vorsätzlich handelten. Ihnen war bekannt, dass sie selbst die Voraussetzungen für eine Förderung bezüglich der in Rede stehenden Flächen nicht erfüllten und ihre Antragstellung lediglich die Zuteilung der Fördermittel an die Klägerin hinderte. Dieses vorsätzliche Verhalten wäre sittenwidrig gewesen, da es auf eine planmäßige Schadenszufügung gerichtet gewesen wäre.

Der Rechtsstreit ist gegenwärtig nicht entscheidungsreif, da die Beklagten die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin bestreiten und geltend machen, ihrerseits Nutzungsrechte an den streitigen Flächen zu haben. Ebenso machen sie geltend, die Flächen im maßgeblichen Zeitraum bewirtschaftet zu haben.

In Ansehung der noch erforderlichen Sachaufklärung ist dem Antrag der Beklagten zu entsprechen und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die vorstehenden Erwägungen gelten auch hinsichtlich des Klageantrags zu 4.. Dieser Antrag ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Klägerin in der Zeit von Herbst 2004 bis Ende Februar 2006 Besitzerin der streitbefangenen Flächen war.

Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO liegt vor. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin ein Interesse daran hat, ihre Besitzrechte an den streitbefangenen Flächen zu klären, nachdem die Beklagten diese Rechte durch die beanstandete Antragstellung und ihren Vortrag in diesem Verfahren in Frage gestellt haben.

Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, dass die Feststellung des Besitzes der bzw. des Besitzrechtes an den streitigen Flächen Vorfrage eines weiteren zu bescheidenden Anspruchs der Klägerin sei. Die Antwort auf eine rechtliche Vorfrage eines Anspruchs wächst als solche nicht in Rechtskraft. Außerdem hat das Landgericht zu den Klageanträgen zu 1. - 3. in der Sache nicht Stellung genommen, nachdem es deren Zulässigkeit verneint hat. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der im Antrag zu 4. geltend gemachte Zeitraum nur zum Teil mit dem deckt, auf den es im Rahmen des Klageantrages zu 2. ankommt. Auch insofern bleibt zu klären, ob die Klägerin ihr Besitz- und Nutzungsrecht bezüglich dieser Flächen für den Zeitraum, der Gegenstand des Antrages ist, beweisen kann.

2.

Der Berufung ist hingegen bezüglich der Klageanträge zu 1. und 3. der Erfolg zu versagen.

Mit dem Klageantrag zu 1. hat die Klägerin die Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten zu 1. mit dem Inhalt der Rücknahme des Antrages auf Agrarförderung 2005 an den Landkreis O... bezüglich der näher bezeichneten Flächen erwirken wollen.

Insofern hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin unzulässig ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Die diesbezüglichen Angriffe der Berufung geben keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung.

Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Rücknahme des Antrages auf Agrarförderung nicht auf einen Besitzstörungsanspruch im Sinne der §§ 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB stützen. Eine tatsächliche Besitzstörung liegt auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht vor. Ebenso ist jedoch eine psychische Besitzstörung zu verneinen.

Als psychische Einwirkungen im Sinne einer Besitzstörung gelten ein Verbot von Besitzausübungshandlungen oder Androhung ihrer Verhinderung oder eine Videoüberwachung (Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 862, Rn. 5 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Diesen Sachverhalten ist die streitige Antragstellung der Beklagten nicht gleichzusetzen. Zwar impliziert die Antragstellung den Anspruch der Beklagten, ihrerseits eine Nutzung an den streitigen Flächen auszuüben. Hierbei handelt es sich - folgt man dem Vortrag der Klägerin - jedoch nur um einen unzutreffenden Sachverhalt, der für die Klägerin erkennbar bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wurde, um Fördermittel zu erhalten oder die Förderung der Klägerin zu behindern. Hierin liegt keine psychische Einwirkung auf die gesetzlichen Vertreter der Klägerin oder deren Mitarbeiter mit dem Inhalt, diese von der tatsächlichen Nutzung der streitigen Flächen abzuhalten.

Die von der Klägerin beanstandete Antragstellung der Beklagten auf Bewilligung von Agrarförderung für das Jahr 2005 und die damit einhergehende Behauptung der Beklagten, die Beklagte zu 1. erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Agrarförderung, sei also insbesondere Besitzerin und Bewirtschafterin der streitgegenständlichen Flächen gewesen, ist vielmehr als Äußerung der Beklagten in einem förmlichen Verfahren bzw. entsprechend zu behandeln.

Die Rechtsprechung versagt bei Äußerungen eines Beteiligten zur konkreten Vorbereitung oder während eines gerichtlichen Verfahrens den hiervon beeinträchtigten anderen Beteiligten im Grundsatz bis zur Beendigung des Verfahrens gegen die Äußerungen gerichtete Unterlassungs-, Widerrufs- oder Schadensersatzklagen, weil ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür nicht bestehe (BGH NJW 1987, 3138, BGH NJW 2005, 279). Die aus der Sicht des anderen Beteiligten zu beanstandenden Äußerungen werden in dem Verfahren geprüft. Der Beeinträchtigte hat die in dem Verfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 823, Rn. 104).

Hier waren die Parteien zwar nicht Beteiligte eines Gerichtsverfahrens, sondern eines Verwaltungsverfahrens über den Antrag auf Bewilligung von Agrarförderung für das Jahr 2005. Das Verwaltungsverfahren betreffend den Antrag der Klägerin bot dieser jedoch den von ihr genutzten Rechtsbehelf des Widerspruchs und nachgehend die Möglichkeit der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Die Äußerungen der Beklagten erfolgten mithin in einem förmlichen Verfahren. Wollte man Bedenken dagegen haben, dass das förmliche Verwaltungsverfahren als förmliches Verfahren im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu verstehen ist, so käme die Rechtsprechung zum Rechtsschutz bei Äußerungen in einem förmlichen Verfahren gleichwohl zur Anwendung. Das Stadium des Verwaltungsverfahrens ist der von der herangezogenen Rechtsprechung berücksichtigten konkreten Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens zumindest gleichzusetzen.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit des Klageantrages zu 3. ist ebenfalls auf die Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu verweisen.

3.

Die Kostenentscheidung ist dem Landgericht vorzubehalten.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Aufhebende und zurückverweisende Urteile sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Aus ihnen kann die Vollstreckung insoweit betrieben werden, als erst die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils das Vollstreckungsorgan nach §§ 775 Abs. 1, 776 ZPO nötigt, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen und getroffene Maßnahmen aufzuheben (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 538, Rn. 59). Aus dem erstinstanzlichen Urteil ist den Beklagten die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der ihnen entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens möglich.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück