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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.12.2007
Aktenzeichen: 7 U 137/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 301 Abs. 1
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 14.12.2007

Verkündet am 14.12.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hein als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung am 23.11.2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das mit dem am 6.6.2007 verkündeten Versäumnisteil- und Teilurteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder hinsichtlich des Teilurteils und des diesem zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache, soweit sie Gegenstand des Teilurteils gewesen ist, an das Landgericht Frankfurt/Oder zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger und die Beklagte schlossen am 11.11.2002 den "Gemeinschaftsvertrag über eine Internistisch-Nephrologische Gemeinschaftspraxis".

Nach wiederholter Kündigung des Vertrages durch die Beklagte besteht zwischen den Parteien Streit.

Der Kläger nimmt die Beklagte unter anderem auf die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen in Anspruch, die die Beklagte ohne seine Mitwirkung am 25.8.2005 im Rahmen einer Gesellschafterversammlung fasste. Diesem Anspruch hat das Landgericht mit dem Versäumnisteil- und Teilurteil vom 6.6.2007 entsprochen.

Das vorgenannte Urteil ist der Beklagten am 11.6.2007 zugestellt worden. Die Beklagte hat gegen das Urteil am 6.7.2007 Berufung eingelegt, die sie am 28.7.2007 begründet hat.

Mit ihrer Berufung will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen, soweit über diese mit dem Teilurteil vom 6.6.2007 entschieden worden ist.

Die Beklagte beantragt,

1. das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 6.6.2007, Az.: 11 O 307/06, aufzuheben,

2. die Klage, soweit über sie mit dem angefochtenen Teilurteil entschieden wurde, abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

Das von dem Versäumnisteil- und Teilurteil vom 6.6.2007 umfasste Teilurteil ist nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO einschließlich des ihm zu Grunde liegenden Verfahrens aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Erlass des Teilurteils ist nicht statthaft gewesen.

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kommt ein Teilurteil in Betracht, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Zwar mag mit dem Landgericht davon auszugehen sein, dass der streitgegenständliche Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der gemeinsamen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zeitpunkt der Verkündung des Teilurteils Entscheidungsreife erlangt hat. Weitere - ungeschriebene - Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils ist jedoch dessen Unabhängigkeit von der Entscheidung des Rechtsstreits. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Teilurteil und das zu erwartende Schlussurteil nicht in Widerspruch zueinander treten. An dieser Unabhängigkeit des mit dem Teilurteils entschiedenen Anspruchs fehlt es im vorliegenden Falle.

Die Entscheidung über die Feststellung der Nichtigkeit der beanstandenden Beschlussfassung vom 25.8.2005 hat zur Vorfrage, ob die Kündigung des Gesellschaftsvertrages vom 23.6.2004 zu einer Beendigung oder Auflösung der gemeinsamen Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt hat. Die Frage nach dem Schicksal des Gesellschaftsverhältnisses der Parteien ist sowohl Vorfrage zu dem beschiedenen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 25.8.2005 als auch der weiterhin von dem Kläger verfolgten Ansprüche auf Feststellung von Schadensersatzansprüchen und Gewinnbeteiligung. Deshalb besteht die Gefahr, dass die angesprochene rechtliche Vorfrage beider Ansprüche im Schlussurteil anders beschieden wird als in dem angefochtenen Teilurteil.

Der Gesichtspunkt fehlender Unabhängigkeit des Anspruchs, der Gegenstand des Teilurteils ist, von dem noch zu entscheidenden Teil des Rechtsstreits greift trotz des Umstandes durch, dass die Rechtsausführungen des Landgerichts zur Begründung des Teilurteils nach Wahrnehmung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden sind. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass es im Rahmen der weiteren Auseinandersetzung der Parteien um die noch bei dem Landgericht rechtshängigen Ansprüche des Klägers zu einer anderen rechtlichen Bewertung der in Rede stehenden rechtlichen Vorfrage kommt.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem Landgericht vorzubehalten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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