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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: 7 U 145/04
Rechtsgebiete: InsO, BGB, ZPO


Vorschriften:

InsO § 50
InsO § 51 Nr. 1
InsO § 103
InsO § 170 Abs. 1 Satz 2
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Fall
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 816 Abs. 1 Satz 1
BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 531
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 145/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 23.2.2005

Verkündet am 23.2.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung am 26.1.2005 durch

den Richter am Oberlandesgericht .., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10.5.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägern kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin).

Die Schuldnerin und die Klägerin, die ihre - der Schuldnerin - Hausbank war, vereinbarten unter dem 25.8.1998 die Abtretung von Ansprüchen aus einem von der Schuldnerin abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. In Ziffer 1. der Vereinbarung hieß es :

"Die Abtretung umfaßt die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprü- che aus dem bezeichneten Lebensversicherungsvertrag

a) für den Todesfall

( ) in voller Höhe.

(x) in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages v. 105.000,00 DM.

b) für den Erlebensfall

( ) in voller Höhe.

( ) in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages v. DM.

( ) in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages v. DM

(...)

Die Abtretung für den Erlebensfall umfaßt auch etwaige Rechte und Ansprüche im Fall der Verwertung vor Fälligkeit gem. Nr. 4.1.

(...)"

In Ziffer 4.1 der Vereinbarung war niedergelegt:

"(...)

Die Sparkasse ist berechtigt, sich den abgetretenen (Teil-)Betrag im Rahmen des vereinbarten Sicherungszwecks entweder durch Kündigung des Vertrages und Erhebung des Rückkaufwertes oder durch Einziehung bei Fälligkeit zu beschaffen und die sonstigen sich aus dieser Abtretung ergebenden Rechte aus der Versicherung auszuüben, insbesondere die Versicherung in eine beitragsfreie umzuwandeln, die Versicherung durch Kündigung aufzulösen, Auszahlungen auf die Versicherung oder eine angesammelte Dividende zu erheben sowie die Rechte und Ansprüche beliebig (...) zu verwerten. (...)"

Ziffer 4.4 der Vereinbarung lautete:

"Soweit ausschließlich Todesfallansprüche abgetreten sind, hat die Sparkasse das Recht, diese bei Fälligkeit der Versicherung durch Tod des Versicherten einzuziehen; im übrigen bleiben die in Nr. 4.1 genannten Rechte beim Versicherungsnehmer. Allerdings ist ihre Ausübung, nur mit Zustimmung der Sparkasse möglich, soweit ansonsten Rechte der Sparkasse aus dieser Vereinbarung beeinträchtigt werden könnten. Dies gilt insbesondere für den Fall der Kündigung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Abtretungsvereinbarung wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung der Vertragsurkunde (Bl. 6 f. d.A.) verwiesen.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte der Beklagte dem Versicherungsunternehmen gegenüber den Nichteintritt in das Vertragsverhältnis nach § 103 InsO und vereinnahmte den Rückkaufwert in Höhe von 22.551 €.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Auskehrung des Rückkaufwertes.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.551 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 4.11.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 10.5.2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Fall BGB nicht zu, da sie ein Absonderungsrecht nach §§ 50, 51 Nr. 1 InsO am Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes nicht erlangt habe. Die Abtretungsvereinbarung vom 25.8.1998 erfasse nur die Rechte und Ansprüche für den Todesfall, die im Verhältnis zu den vertraglichen Regelungen für den Erlebensfall eine unterschiedliche Versicherung mit unterschiedlichen Voraussetzungen für die Leistungen des Versicherungsunternehmens darstellten. Ansprüche aus der Versicherung für den Todesfall seien bisher nicht entstanden, da der Versicherungsfall nicht eingetreten sei. Rechte der Klägerin ergäben sich auch nicht aus Ziffer 4.4 der Abtretungsvereinbarung. Ein Verstoß gegen die dort vorgesehene Zustimmungspflicht könne allenfalls dazu führen, dass die Erklärung des Beklagten unwirksam sei; dann aber bestünden der Versicherungsvertrag und damit die daraus dort begründeten Rechte und Ansprüche der Klägerin fort.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 13.5.2004 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 27.5.2004 Berufung eingelegt und diese am 13.7.2004 begründet.

Die Klägerin behauptet, nach dem Parteiwillen hätten auch die Ansprüche auf Vereinnahmung des Rückkaufwertes auf sie übertragen werden sollen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10.5.2004 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.551 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 4.11.2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Auskehrung des vereinnahmten Rückkaufwertes in Höhe von 22.551 € können nicht erkannt werden.

1.

Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen nicht, da der Beklagte nicht etwas auf Kosten der Klägerin erlangt hat. Denn der Klägerin ist nicht ein Absonderungsrecht gemäß §§ 50, 51 Nr. 1 InsO am Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes aus dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis zugewachsen, das zu einem Befriedigungsrecht nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO führen könnte. Die Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen auf Auszahlung des Rückkaufwertes sind nämlich nicht durch die Abtretungsvereinbarung vom 25.8.1998 auf die Klägerin übergegangen.

a.

Das folgt aus dem insoweit klaren Wortlaut der Bestimmung des Umfangs der Abtretung in Ziffer 1. der Abtretungsvereinbarung. Denn dort sind als Gegenstand der Abtretung lediglich die Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag für den Todesfall genannt, nicht aber - auch - Ansprüche auf Zahlung des Rückkaufwertes bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.

Ein dahin gehendes Verständnis kann nicht daraus hergeleitet werden, dass in Ziffer 1. der Abtretungsvereinbarung von den gegenwärtigen und zukünftigen Rechten und Ansprüchen die Rede ist. Denn dort sind unterschiedliche Regelungen getroffen für die Abtretung der Rechte und Ansprüche für den Todesfall einerseits sowie der Rechte und Ansprüche für den Erlebensfall andererseits. Diese Regelungen sind in eigenständigen Ordnungsziffern 1. a) und 1. b) niedergelegt, sodass schon nach der optischen Gestaltung der Abtretungsurkunde klargestellt ist, dass die Regelungen für den einen Fall nicht - auch - für den anderen Fall gelten sollen. Die Regelung für die Abtretung der Rechte und Ansprüche für den Todesfall enthält - mit Ausnahme der Bestimmung des betragsmäßigen Umfangs - keine weiteren Zusätze. Demgegenüber ist für die Abtretung von Rechten und Ansprüchen für den Erlebensfall ausdrücklich ausgeführt, dass die Abtretung auch etwaige Rechte und Ansprüche im Fall der Verwertung vor Fälligkeit gemäß der Ziffer 4.1 der Vertragsurkunde enthalte; in Ziffer 4.1 ist im zweiten Absatz dann die Rede davon, dass die Sparkasse zur Erhebung des Rückkaufwertes berechtigt sein soll. Demgemäß kann die Ziffer 1. der Abtretungsvereinbarung im Umkehrschluss nur dahingehend verstanden werden, dass die Abtretung von Rechten und Ansprüchen für den Todesfall eine Berechtigung der Abtretungsempfängerin zur Erhebung des Rückkaufwertes gerade nicht umfassen soll.

b.

Etwas anderes folgt nicht aus der Regelung in Ziffer 4.4 der Abtretungsvereinbarung. Soweit dort für die Abtretung von Todesfallansprüchen ausgeführt ist, dass die in Ziffer 4.1 der Vereinbarung genannten Rechte beim Versicherungsnehmer bleiben, jedoch nur mit Zustimmung der Sparkasse auszuüben sind, ist daraus nicht zu schließen, dass das in Ziffer 4.1 der Vereinbarung genannte Recht zur Erhebung des Rückkaufwertes der Abtretungsempfängerin zustehen soll. Denn die Bindung an die Zustimmung zur Ausübung der Rechte nach Ziffer 4.1 ist in Ziffer 4.4 der Vereinbarung ausdrücklich beschränkt auf die Fälle, in denen Rechte der Sparkasse aus der Vereinbarung beeinträchtigt werden könnten. Ziffer 4.4 der Vereinbarung bezweckt mithin nicht eine Ausweitung des Umfangs der Abtretung über die in Ziffer 1. getroffene Regelung hinaus, sondern setzt für das Erfordernis der Zustimmung voraus, dass nach den im Übrigen getroffenen Regelungen eine Rechtsposition der Sparkasse entstanden ist, die beeinträchtigt werden kann. Ziffer 1 der Vereinbarung führt hier - wie dargestellt - jedoch gerade nicht zu einem Übergang des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufwertes. Soweit Rechtspositionen des Abtretungsempfängers nicht betroffen sind, bringt Ziffer 4.4 der Vereinbarung zum Ausdruck, dass die Ausübung der in Ziffer 4.1 genannten Rechte uneingeschränkt beim Versicherungsnehmer verbleiben sollen. Damit bestätigt Ziffer 4.4 der Vereinbarung insgesamt die in Ziffer 1. getroffene Regelung für die Abtretung der Rechte und Ansprüche für den Todesfall in dem Sinne, dass der Rückkaufwert weiterhin dem Versicherungsnehmer, hier mithin dem Beklagten, zustehen soll.

c.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass nach dem damaligen Willen der vertragschließenden Parteien die Übertragung der Ansprüche auf Vereinnahmung des Rückkaufwertes erfasst sein sollte. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der diesbezüglichen Behauptung in der Berufungsbegründung (Bl. 58 d.A.) gemäß §§ 529, 531 ZPO gehört werden kann. Denn ungeachtet dessen kann ein derartiger Parteiwille nicht angenommen werden. In der Vertragsurkunde vom 25.8.1998 hat er keinerlei Niederschlag gefunden. Dort sind - wie dargestellt - im Gegenteil ausdrücklich und auch optisch verdeutlicht unterschiedliche Regelungen für die Abtretung von Todesfallansprüchen und Erlebensfallansprüchen getroffen worden, nach denen der Rückkaufwert hier dem Beklagten zusteht. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände, in denen der von der Klägerin behauptete Parteiwille für den Vertragsgegner nach §§ 133, 157 BGB erkennbar zutage getreten sein könnte, sind nicht dargetan. Angesichts des klaren und - insbesondere zu Ziffer 1. der Abtretungsvereinbarung - übersichtlichen Aufbaus des Vertragsformulars kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Abtretung von Todesfallansprüchen und von Erlebensfallansprüchen identischen Regelungen unterfallen lassen wollte. Soweit die Klägerin auf ein Widerspruchsschreiben des Geschäftsführers der Schuldnerin Dr. Sch... vom 3.3.2003 (Bl. 60 d.A.) verweist, mag daraus zwar hervorgehen, dass im Verhältnis der Schuldnerin zur Klägerin der Rückkaufwert zur Verringerung von Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin verwandt werden sollte. Dazu, ob im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen die Schuldnerin oder die Klägerin zur Erhebung des Rückkaufwertes berechtigt sein sollte, verhält sich das Schreiben hingegen nicht; ebenso wenig werden dort Einzelheiten zum Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom 25.8.1998 genannt, aus denen sich ersehen ließe, dass seinerzeit der Wille zur Abtretung auch der Ansprüche auf Auszahlung des Rückkaufwertes zum Ausdruck gebracht worden wäre. Als nachträgliche Äußerung des Geschäftsführers der Schuldnerin Dr. Sch... vermag das Schreiben vom 3.3.2003 der Klägerin schon deshalb nicht zugute zu kommen, weil es nicht an jene, sondern an das Amtsgericht Potsdam im Rahmen eines dort geführten Mahnverfahrens gerichtet ist und demzufolge nicht eine rechtsgeschäftliche Erklärung im Verhältnis zur Klägerin darstellt. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Beklagte in der Berufungserwiderung vom 28.9.2004 (Bl. 91 d.A.) einen vom schriftlichen Vertragsschluss abweichenden Parteiwillen ausdrücklich bestritten hat, ohne dass - insbesondere in der Berufungsbegründung (Bl. 58 d.A.) - die Klägerin einen Beweis für ihre Behauptung angetreten hat.

2.

Auch ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob in der Erklärung des Beklagten nach § 103 InsO die Verfügung eines Nichtberechtigten liegen kann. Denn es fehlt - wie ausgeführt - im Hinblick auf den Rückkaufwert bereits an einer Berechtigung der Klägerin, sodass ein Eingriff in deren Rechtskreis, wie er gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen muss, nicht in Betracht kommt.

3.

Der Beklagte haftet auch nicht wegen schuldhafter Verletzung der Abtretungsvereinbarung vom 25.8.1998. Dabei kann dahinstehen, ob dem Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last zu legen ist, da er eine Zustimmung der Klägerin zu der von ihm erteilten Erklärung nach § 103 InsO nicht eingeholt hat; insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die - dort nicht genannte - Erklärung nach § 103 InsO der Regelung in Ziffer 4.1 der Abtretungsvereinbarung unterfällt. Denn auch dann könnte die Klägerin jedenfalls nicht den vereinnahmten Rückkaufwert vom Beklagten herausverlangen. Insoweit wäre ihr nämlich ein Schaden nicht entstanden, da - wie dargestellt - der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes nicht an sie abgetreten worden ist. Soweit das Verhalten des Beklagten dazu führen mag, dass auch Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme im Todesfall nicht mehr realisierbar sind, folgt daraus - ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin selbst auf einen so begründeten Schaden nicht abhebt - ebenfalls kein erstattungsfähiger Schaden der Klägerin. Denn die Auszahlung der Versicherungssumme steht hier unter der aufschiebenden Bedingung des Versterbens der versicherten Person, das weder bislang eingetreten ist noch für die Dauer der Laufzeit des Versicherungsvertrags antizipiert werden kann.

4.

Zuletzt bestehen auch Ansprüche der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB nicht. Denn ungeachtet der Frage, ob Pfandrechte an Forderungen sonstige Rechte im Sinne dieser Norm darstellen (vgl. MünchKomm./Wagner, BGB, 4. Aufl., § 823, Rn. 141; Staudinger/ Hager, BGB, 13. Bearb. 1999, Rn. B 127), hat hier die Klägerin - wie ausgeführt - bereits ein Absonderungsrecht und damit ein Pfandrecht gemäß §§ 50, 51 Nr. 1 InsO an dem Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen auf Auszahlung des Rückkaufwertes nicht erlangt, da - wie ebenfalls dargestellt - eine Abtretung dieses Anspruchs nicht stattgefunden hat.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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