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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: 7 U 15/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 670 | |
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
7 U 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 25. Juli 2007
verkündet am 25. Juli 2007
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2007 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und die Richterin am Oberlandesgericht Gieseke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Dezember 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die (Rück-)Zahlung von 71.639,99 EUR aus Bereicherungsrecht mit der Behauptung, ein in dieser Höhe unstreitig im Jahre 2001 erfolgter interner Ausgleich zwischen den Parteien sei zurück abzuwickeln.
Die Parteien und die V... Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG sowie die V... Filmproduktions GmbH & Co. KG waren an der Produktion von Filmen beteiligt und hatten hierfür bei der R... S... A... (I... PLC) eine Gruppenerlösausfallversicherung abgeschlossen, deren Prämie von den einzelnen Fondsgesellschaften nach Maßgabe des Investitionsvolumen der jeweiligen Filmprojekte aufzubringen war. Im Rahmen einer Überprüfung der von den Gesellschaften abzuführenden Prämienanteile wurde später ein Rechenfehler zu Lasten der Beklagten festgestellt und eine Korrektur der Zahlungsverpflichtungen u.a. dahin vereinbart, dass die Klägerin an die Beklagte 140.115,64 DM zahlen sollte. Diese Zahlung erfolgte Anfang September 2001.
Im Ergebnis von später zutage getretenen Auseinandersetzungen um die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages und die Höhe einer etwaigen Einstandspflicht der Versicherung schlossen die Beteiligten - unter Einbeziehung zweier weiterer Filmfonds - am 8. März 2002 (Bl. 29/54 ff. GA) ein Settlement Agreement. Danach verpflichtete sich die Versicherung zur Zahlung von 12.069.953,40 DM an die Fondsgesellschaften gegen Freistellung weitergehender Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis im Übrigen. Der danach zunächst treuhänderisch hinterlegte Betrag wurde nach Maßgabe eines am 7./10. Oktober 2002 gesondert festgelegten Verhältnisses der beteiligten Fondsgesellschaften untereinander verteilt (vgl. im Einzelnen Bl. 89, 177 f. GA).
Die Klägerin meint, der Abschluss des Vergleichs berühre die ihrer Ansicht nach geschuldete Rückabwicklung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits hinsichtlich der ursprünglichen internen Ausgleichszahlung, deren Rechtsgrund mit Beendigung des Versicherungsvertragsverhältnisses entfallen sei, nicht.
Das Landgericht hat die Beklagte nach Durchführung einer Beweisaufnahme antragsgemäß zur Zahlung von 71.639,99 EUR nebst Zinsen verurteilt. Auf die Entscheidungsgründe des am 8. Dezember 2006 verkündeten Urteils (Bl. 218 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 14. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am Montag, den 15. Januar 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. März 2007 - mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte erstrebt unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens weiterhin die Klageabweisung, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Gericht erster Instanz.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Der von der Klägerin verfolgte Zahlungsanspruch in Höhe von 71.639,99 EUR ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Er lässt sich insbesondere nicht auf § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB stützen oder sonst aus Bereicherungsrecht herleiten.
Die der Klageforderung zugrunde liegende Zahlung der Klägerin an die Beklagte im September 2001 beruhte auf der zuvor einvernehmlich getroffenen Abrede, die aufgrund eines Rechenfehlers hinsichtlich der wechselseitigen Prämienanteile der Fondsgesellschaften zu konstatierende Überzahlung u.a. der Beklagten zugunsten der Klägerin in der Weise auszugleichen, dass diese ihrer Nachzahlungspflicht durch Direktzahlungen an die Beklagte nachkommt. Dadurch konnte der aufgrund des Versicherungsvertragsverhältnisses sonst erforderliche aufwändigere Weg einer Rückerstattung der zuviel gezahlten Anteile an die Beklagte und die weitere von dem Rechenfehler betroffene Fondsgesellschaft bei gleichzeitiger Nachzahlung der Klägerin verkürzt werden. Die Parteien haben also im Ergebnis die Überzahlung der Beklagten als auf die Prämienschuld der Klägerin geleistet behandelt mit der Folge, dass die Klägerin gemäß § 670 BGB verpflichtet war, der Beklagten den so verauslagten Betrag zu erstatten. Die Klägerin stand nach der vereinbarten Direktzahlung demnach so, wie sie gestanden hätte, wenn von vornherein ihr Prämienanteil zutreffend berechnet und demgemäß bezahlt worden wäre.
Der in § 670 BGB wurzelnde Rechtsgrund für die Ausgleichszahlung der Klägerin an die Beklagte im September 2001 ist zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht durch das Settlement Agreement vom 8. März 2002 entfallen. Mit dieser - nach deutschem Rechtsverständnis am ehesten einem Vergleich entsprechenden - Vereinbarung ist das Versicherungsvertragsverhältnis aller Vertragspartner gegen Auskehrung eines Vergleichsbetrages zugunsten der beteiligten Fondsgesellschaften beendet worden.
Es ist allerdings weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb damit zugleich der Rechtsgrund für die frühere interne Ausgleichszahlung, die lediglich dazu diente, den von vornherein vertraglich vereinbarten Modalitäten hinsichtlich der Prämienanteile der verschiedenen Fondsgesellschaften Geltung zu verschaffen, weggefallen sein sollte. Die für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruchs darlegungs- und beweispflichtige Klägerin kann sich gerade nicht darauf zurückziehen, dass es "dahinstehen (mag), auf welcher rechtlichen Grundlage der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte beruht" (Seite 7 der Berufungserwiderung vom 5. Juni 2007, Bl. 298 d.A.).
Da die Klägerin den von ihr verfolgten Zahlungsanspruch schon nicht schlüssig dargelegt hat, war der Berufung zum Erfolg zu verhelfen und die Klage abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 71.639,99 EUR festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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