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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.02.2002
Aktenzeichen: 7 U 152/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GmbHG, InsO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1 a.F.
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
BGB § 826
GmbHG § 46 Nr. 5
GmbHG § 46
GmbHG § 48 Abs. 3
InsO § 133
InsO § 133 Abs. 1
InsO § 133 Abs. 2 S. 2
InsO § 133 Abs. 2
InsO § 138
InsO § 134
InsO § 143 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 152/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 13.02.2002

Verkündet am 13.02.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23.1.2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bietz, den Richter am Oberlandesgericht Hein und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 4.7.2001 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten unter anderem auf Rückübertragung von Bezugsrechten aus drei Lebensversicherungen in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

a) die Bezugsrechte aus den Direktversicherungen bei der A Lebensversicherungs-AG, Versicherungs-Nr.: und an den Kläger zurück zu übertragen sowie die zu den vorgenannten Versicherungen gehörenden Versicherungsscheine an den Kläger herauszugeben und

b) auf das Pfandrecht an der Direktversicherung bei der S Lebensversicherungs-AG mit der Versicherungs-Nr.: (alt:) zu verzichten sowie die Bezugsrechte an dieser Versicherung auf den Kläger zurück zu übertragen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht Cottbus hat den Beklagten mit Urteil vom 4.7.2001 antragsgemäß verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 4.7.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird von der Abfassung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Ein Anspruch des Klägers ist zunächst nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB begründet.

Zwar hat der Beklagte die unwiderruflichen Bezugsrechte aus den Versicherungsverträgen mit der A Lebensversicherungs-AG und die Bezugsrechte aus dem Versicherungsvertrag mit der S Lebensversicherungs-AG sowie ein Pfandrecht an diesen Forderungen durch eine Leistung der S-B GmbH erlangt.

Diese Vermögensverschiebung erfolgte jedoch nicht ohne Rechtsgrund.

Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung ist § 6 Abs. 1 des zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten unter dem 15.3.1995 geschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrages, der folgenden Wortlaut hat: "Die Gesellschaft schließt auf das Leben des Geschäftsführers eine Lebensversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht für den Geschäftsführer ab. Die Versicherungssumme beträgt DM siehe Vertragsversicherung" Diese Vereinbarung ist - insbesondere hinsichtlich der Versicherungssumme - durch die Pensionszusage vom 20.11.1996 bezogen auf den mit der S Lebensversicherung geschlossenen Vertrag sowie durch die Anträge vom 20.12.1995 gerichtet an die T AG (heute A Lebensversicherungs-AG), in Ausführung der vertraglichen Regelung konkretisiert worden. Dem steht nicht entgegen, dass die vertragliche Regelung den Abschluss "einer" Lebensversicherung vorsah, während tatsächlich drei Versicherungsverträge zu Gunsten des Beklagten beschlossen worden sind. Da die vertragliche Rahmenregelung hinsichtlich der Versicherungssumme offen ist, ist es unerheblich, ob die Konkretisierung dieser Regelung durch drei Verträge oder durch einen einzigen Vertrag mit entsprechend höherer Versicherungssumme erfolgt ist.

An dem Rechtsgrund fehlt es auch nicht deshalb, weil der Kläger - zumindest in der ersten Instanz - in Abrede gestellt hat, dass der vom Beklagten vorgelegte und unter dem 15.3.1995 datierte Geschäftsführeranstellungsvertrag überhaupt geschlossen worden sei. Nachdem der Beklagte den Vertrag vom 15.3.1995 im Original vorgelegt hat, trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Vertrag gleichwohl tatsächlich nicht geschlossen worden ist, den Kläger. Allein der - als solcher unstreitige Vortrag des Klägers, der Beklagte habe im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz selbst angegeben, dass lediglich ein mündlich geschlossener Anstellungsvertrag bestehe, reicht insoweit nicht aus. Jedenfalls fehlt es an einem Beweisantritt des Klägers für die Nichtexistenz des Vertrages vom 15.3.1995.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Vereinbarungen in § 6 des Vertrages vom 15.3.1995 und deren Konkretisierungen vom 20.11.1996 bzw. 20.12.1995 auch nicht deshalb unwirksam, weil es an einem für diese Vereinbarungen erforderlichen Gesellschafterbeschluss gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG oder einem ausreichenden Nachweis für diesen Beschluss fehlen würde.

Es kann dahinstehen, ob die Vereinbarung in § 6 des Vertrages vom 15.3.1995 und/oder die Konkretisierungen durch die Vereinbarungen vom 20.11.1996 und 20.12.1995 überhaupt eines Beschlusses gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG bedurften. Zwar ist inzwischen allgemein anerkannt, dass nicht nur die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers und in Annexkompetenz zu diesen organschaftlichen Akten auch der Abschluss und die Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages, sondern auch Änderungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages der Gesellschafterversammlung obliegen und deshalb grundsätzlich eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG bedürfen, wenn insoweit nicht durch Satzung etwa die Bestellungskompetenz auf andere Organe verlagert ist (vgl. nur Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 46 Rn. 24; BGH ZIP 1991, 580, 582). Da der Beklagte unstreitig bereits seit Gründung der Schuldnerin im Jahre 1991 Geschäftsführer dieser Gesellschaft war, könnte auch davon auszugehen sein, dass der unter dem 15.3.1995 geschlossene Geschäftsführeranstellungsvertrag, jedenfalls aber die Konkretisierungen des § 6 des Vertrages hinsichtlich der Versicherungssumme als Änderung eines ursprünglichen Geschäftsführeranstellungsvertrages anzusehen sind. Es ist jedoch anerkannt, dass das Erfordernis einer Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung nicht in allen Fällen des § 46 GmbHG auch für die Einmanngesellschaft gilt. So ist etwa eine Beschlussfassung über eine Entlastung des Geschäftsführers gemäß § 46 N. 5 GmbHG in der Einmanngesellschaft nicht erforderlich, wenn der Einmanngesellschafter gleichzeitig auch Geschäftsführer ist (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 48 Rn. 30; BGH GmbHR 1974, 132; 1980, 129).

Selbst wenn man - mit dem Landgericht - für die Änderung des Geschäftsführeranstellungsvertrages auch hinsichtlich des Einmann-Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich einen Gesellschafterbeschluss gemäß § 46 Nr. 5 GmbH-Gesetz für erforderlich hält, so dürfen doch die Anforderungen an einen solchen Beschluss nicht überspannt werden. Insbesondere kann in der Einmanngesellschaft regelmäßig nicht die Abhaltung förmlicher Gesellschafterversammlungen erwartet werden; an die Stelle von Beschlüssen tritt vielmehr der "Entschluss" des Einmanngesellschafters (so auch Baumbach/Hueck, a.a.O., § 46 Rn. 5). Dies hat zwar zur Folge, dass bei einem Handeln des Einmann-Gesellschafters als Geschäftsführer Zweifel aufkommen können, inwieweit er als Gesellschaftergesamtheit oder als Geschäftsführer handelt und inwieweit seinem Handeln als Geschäftsführer ein Gesellschafterbeschluss als immanent gefasst beizumessen ist. Berücksichtigt man allerdings, dass es ausgeschlossen sein dürfte, dass der Einmann-Gesellschafter-Geschäftsführer in seiner Funktion als Gesellschafter der GmbH etwas anderes will als in seiner Funktion als Geschäftsführer, so ist auch in den Fällen, in denen das Handeln des Geschäftsführers gemäß § 46 GmbHG oder Kraft Satzung eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, anzunehmen, dass eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorliegt (so auch Baumbach/Hueck, a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist es deshalb auch nicht erforderlich, dass der Einmann-Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Abgabe einer Willenserklärung in dem Bewusstsein handelt, dass er damit gleichzeitig auch einen Beschluss als Gesellschafter der GmbH fasst. Eine diesen Anforderungen genügende Beschlussfassung im Sinne des § 46 Nr. 5 GmbHG über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu dem Abschluss der streitgegenständlichen Lebensversicherungen kann deshalb bereits in der Unterzeichnung des Vertrages vom 15.03.1996, der Pensionszusage vom 20.11.1996 bzw. der Anträge vom 20.12.1995 gesehen werden.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es auch nicht an der gemäß § 48 Abs. 3 GmbHG genügenden Form, wonach ein Ein-Mann-Gesellschafter unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Niederschrift aufzunehmen und diese zu unterschreiben hat. Zwar hat der Beklagte ein förmliches Protokoll im Sinne des § 48 Abs. 3 GmbHG nicht gefertigt. Welche Rechtsfolgen die Verletzung der Protokollierungspflicht gemäß § 48 Abs. 3 GmbHG hat, ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Weitgehende Einigkeit besteht lediglich insoweit, wie ein Unterlassen der Protokollierung nicht die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge hat (a.A. wohl: Bartel/Fichtelmann u. a., GmbHG, 4. Aufl., § 48 Rn. 37). Dies hat zur Folge, dass Dritte dem Ein-Mann-Gesellschafter oder der GmbH auch nicht protokollierte Beschlüsse entgegenhalten und diese - soweit erforderlich - auch durch andere Beweismittel als durch Niederschrift beweisen können. Der Ein-Mann-Gesellschafter oder die GmbH ihrerseits sollen sich dagegen - jedenfalls gegenüber Dritten - auf Beschlüsse nicht berufen können, solange eine Protokollierung nicht erfolgt ist (so Scholz-K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 48 Rn. 78; OLG Köln BB 1993,1388,1391), oder sie sollen jedenfalls mit anderen Beweismitteln für die Beschlussfassung nicht zuzulassen sein (Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 8. Aufl., § 48 Rn. 67). Der BGH hat diese Frage bislang nicht endgültig entschieden; er hat jedoch in einer Entscheidung vom 27.3.1995 (ZIP 1995, 643, 646) ausgeführt, dass jedenfalls soweit das Ziel der Protokollierung, Sicherheit über den Inhalt eines von der Ein-Person-Gesellschaft gefassten Beschlusses zu schaffen und vor allem im Interesse Dritter nachträgliche Manipulationen auszuschließen, in anderer Weise als durch die in § 48 Abs. 3 GmbHG vorgeschriebene Dokumentation mit gleicher Gewissheit erreicht werden kann, die Gesellschaft nicht gehindert ist, sich auf einen solchen Beschluss zu berufen. Dieser Auffassung haben sich unter anderem Zöllner (Baumbach/Hueck a.a.O., § 48 Rn. 29) sowie Lutter/Hommelhoff (GmbH-Gesetz, 15. Aufl., § 48 Rn. 18) angeschlossen.

Gerade dann, wenn man den - vom BGH überzeugend herausgearbeiteten - Sinn der Protokollierungspflicht des § 48 Abs. 3 GmbHG betrachtet, so bedarf es nach Auffassung des Senates keiner weitergehenden Restriktionen für die Gesellschaft oder deren Ein-Mann-Gesellschafter als derjenigen, dass eine Dokumentation erforderlich ist, die mit der gleichen Gewissheit über den Inhalt eines von der Ein-Person-Gesellschaft gefassten Beschlusses Auskunft gibt wie eine förmliche Protokollierung im Sinne des § 48 Abs. 3 GmbHG. Auch diesen Anforderungen genügt jedoch im vorliegenden Fall bereits der schriftlich fixierte Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 15.3.1995 in Verbindung mit den ebenfalls jeweils schriftlich fixierten weiteren Dokumenten der Pensionszusage vom 20.11.1996 sowie der Anträge auf Abschluss von Lebensversicherungsverträgen bei der T AG vom 20.12.1995. Die mit diesen Dokumenten geschaffene Grundlage lässt ebenso sicher, verlässlich und manipulationsfest sowohl für den Beklagten als auch für die GmbH - etwa im Hinblick auf steuerrechtliche oder auch auf die hier im Vordergrund stehenden insolvenzrechtlichen Folgen - erkennen, in welchem Umfang der Beklagte sich entschlossen hat, sich selbst eine Altersversorgung auf Grund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer zukommen zu lassen, wie dies in einem in der Form des § 48 Abs. 3 GmbHG durch den Beklagten protokollierten und unterzeichneten Gesellschafterbeschluss zum Ausdruck kommen könnte.

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung der Bezugsrechte bzw. Rückgängigmachung der Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der S Lebensversicherungs-AG aus § 143 Abs. 1 in Verbindung mit § 133 InsO zu.

Die Voraussetzungen für einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 133 InsO liegen nicht vor.

Eine Anfechtung gemäß § 133 Abs. 2 InsO, also eine Anfechtung eines entgeltlichen Vertrages mit einer nahestehenden Person im Sinne des § 138 InsO, ist bereits gemäß § 133 Abs. 2 S. 2 InsO ausgeschlossen, da die anfechtbaren Vereinbarungen bereits in den Jahren 1995 und 1996 getroffen worden sind und damit früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Auch der Anfechtungsgrund des § 133 Abs. 1 InsO, also wegen einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung, ist nicht gegeben.

Es fehlt bereits an einer - auch für die Vorsatzanfechtung erforderlichen - objektiven Gläubigerbenachteiligung, jedenfalls aber an einem auf eine solche Gläubigerbenachteiligung gerichteten Vorsatz des Beklagten. Die Verpfändung bzw. unwiderrufliche Übertragung der Bezugsrechte aus den Versicherungsverträgen ist als Teil des dem Beklagten nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag zustehenden Entgeltes für die Tätigkeit als Geschäftsführer zu verstehen. Dies ist bei einer Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung für einen Geschäftsführer regelmäßig anzunehmen und wird im vorliegenden Fall insbesondere für die unwiderruflichen Bezugsrechte aus den Direktversicherungen mit der T AG auch dadurch bestätigt, dass diese Vorteile ausweislich der Bestätigung der Steuerberatergesellschaft vom 25.6.2000 über den Lohn des Beklagten abgerechnet und versteuert worden sind. In der Zahlung eines Entgeltes an den Geschäftsführer einer GmbH ist jedoch keine Gläubigerbenachteiligung zu sehen, solange die Gesellschaft mit der Leistung des Geschäftsführers eine gleichwertige Gegenleistung erhält. Etwas anderes könnte deshalb allenfalls dann gelten, wenn die mit dem Beklagten vereinbarten unwiderruflichen oder durch Pfandrecht gesicherten Ruhegeldbezüge zu einer insgesamt unangemessenen Vergütung für seine Geschäftsführertätigkeit führen würden. In diesem Fall könnte man möglicherweise eine teilweise unentgeltliche Leistung an den Beklagten annehmen, die die Gläubiger benachteiligen und damit möglicherweise nach § 134 InsO oder auch nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar wäre (so für unangemessene Ruhegeldzusagen an Arbeitnehmer: Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 32 Rn. 9). Dafür, dass das in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 15.3.1995 zu Gunsten des Beklagten vereinbarte Entgelt einschließlich der in § 6 vereinbarten und später der Höhe nach konkretisierten Ruhegeldbezüge im Verhältnis zu seiner Tätigkeit für die Schuldnerin unangemessen wäre, hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen.

Selbst wenn man gleichwohl vom Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO ausgehen wollte, da auch kongruente Deckungsgeschäfte und sogar Bargeschäfte im Sinne des § 142 InsO grundsätzlich der Vorsatzanfechtung unterliegen, so fehlt es doch jedenfalls an einem hinreichenden Vortrag des Klägers für einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und einer entsprechenden Kenntnis auf Seiten des Beklagten. Zwar reicht für die Annahme eines derartigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes grundsätzlich aus, dass der Schuldner erkannt und zumindest bedingt in Kauf genommen hat, dass seine Rechtshandlung auch die Benachteiligung anderer Gläubiger im Falle der Insolvenz zur Folge haben könnte. Allein der Umstand, dass die Einräumung unwiderruflicher Bezugsrechte bzw. die Verpfändung von Ansprüchen aus den Versicherungsverträgen den Beklagten auch und gerade für den Fall einer Insolvenz der Schuldnerin sicherten, reicht insoweit jedoch nicht aus. Zwar wird man annehmen können, dass dem Beklagten bekannt war, dass die Vereinbarung unwiderruflicher Bezugsrechte bzw. die Verpfändung der Ansprüche zumindest auch der Sicherung seiner Ruhegeldansprüche für den Fall der Insolvenz diente. Entsprechende Regelungen werden Gesellschafter-Geschäftsführern, die - wie der Beklagte - als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht unter den Schutz des BetrAVG fallen, in Handbüchern für den GmbH-Geschäftsführer u. a. gerade wegen ihrer Insolvenzfestigkeit empfohlen (vgl. nur: Tillmann, Der GmbH-Geschäftsführervertrag, 6. Aufl., Rn. 306; Hoffmann/Liebs, Der GmbH-Geschäftsführer, 2. Aufl., Rn. 264 und 264.1). Das Interesse eines Gesellschafter-Geschäftsführers - auch wenn es sich dabei um einen Mehrheits- oder sogar Alleingesellschafter-Geschäftsführer handelt -, sich als Teil seines Geschäftsführerentgeltes eine endgültige und krisensichere Altersversorgung aufzubauen, ist jedoch ebenso legitim für einen Fremdgeschäftsführer oder für einen Arbeitnehmer. Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 InsO kann deshalb in diesen Fällen nur dann anzunehmen sein, wenn die Unwiderruflichkeit einer Ruhegeldzusage oder die Vereinbarung über ein Pfandrecht an Ansprüchen gegen eine Versicherung im Hinblick auf eine konkret drohende Insolvenz oder etwa unter der aufschiebenden Bedingung getroffen wird, dass ein Insolvenzantrag gestellt wird (zu derartigen Fällen: Hess/Weiß/Wienberg, InsO, 2. Aufl., § 131 Rn. 64). Dafür besteht jedoch im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt.

3. Dem Kläger steht schließlich gegen den Beklagten auch kein Anspruch aus § 826 BGB zu. Für einen Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung der Schuldnerin fehlt es aus bereits unter 2. aufgeführten Gründen sowohl an einem hinreichenden Vortrag des Klägers für einen Schaden als auch für einen Schädigungsvorsatz des Beklagten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Senat folgt der Anregung des Klägers, die Revision zuzulassen, nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen nicht vor. Weder die Fragen der Beschlussfassung in Einmanngesellschaften, noch die Fragen der Rückforderbarkeit von Versicherungsbezügen in Insolvenzverfahren haben grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Einhaltung der Form des § 48 Abs. 3 GmbHG wendet der Senat lediglich die vom BGH bereits entwickelten Grundsätze an.

Ende der Entscheidung

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