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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: 7 U 158/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 313 a Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 275 Abs. 1
BGB § 275 Abs. 4
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1
BGB § 280 Abs. 1 Satz 2
BGB § 283
BGB § 286
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 313 Abs. 1
BGB § 313 Abs. 3 Satz 1
BGB § 346 Abs. 1
BGB § 346 Abs. 2
BGB § 437 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 158/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 13.2.2008

Verkündet am 13.2.2008

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht Werth als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 29. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Mangelhaftigkeit einer Softeismaschine in Anspruch, die von der Beklagten verkauft worden und Gegenstand eines zwischen der Klägerin und der ...-Leasing GmbH geschlossenen Leasingvertrags war.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an die ...-Leasing GmbH, ... Konto-Nr. 2234557, BLZ 33070090 der ... Bank AG W..., 17.251,74 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 22.2.2007 zu zahlen;

2. an sie 546,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 22.2.2007 zu zahlen;

3. an sie weitere 413,90 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 22.2.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat durch Urteil des Einzelrichters vom 29.6.2007 die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 13.7.2007 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 13.8.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10.10.2007 am 9.10.2007 begründet.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 29.6.2007 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte zur Erbringung der mit der Klage geltend gemachten Zahlungen verurteilt.

1.

Die Beklagte schuldet die Auskehrung des Kaufpreises für die Softeismaschine in Höhe von 15.689 € aus der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung über die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

a)

Es ist als unstreitig anzusehen, dass die Parteien sich über die Rückabwicklung des Kaufvertrages geeinigt haben. Das hat die Klägerin schon in der Klageschrift vom 5.2.2007 und erneut im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 3.5.2007 vorgetragen. Dabei erschließt sich aus der von ihr dargelegten Chronologie der Ereignisse, dass die Vereinbarung im August 2005, und zwar nach dem 17.8.2005, stattgefunden hat. Die Klägerin führt auf Seite 4 der Klageschrift zunächst zum Gutachten der Landesuntersuchungsanstalt für ... vom 17.8.2005 aus und trägt vor, dass "daraufhin" die Beklagte sich zur Rücknahme der Maschine und Rückabwicklung des Kaufvertrages bereit erklärt habe. Aus dem nächsten Satz über den Ablauf von "fast vier" Monaten bis zum Rücktrittsschreiben vom 12.12.2005 erschließt sich zwingend, dass die Abrede noch im August 2005 getroffen worden ist.

Das so zu verstehende Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte nicht bestritten, sodass es nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt und es einer näheren Substantiierung nicht bedarf. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich - worauf in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen worden ist - das Bestreiten der Rückabwicklungsabrede im August 2005 nicht entnehmen. Soweit sie zur Begründung eines Verwahrverhältnisses vorträgt, liegt - entgegen ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - darin kein erhebliches Bestreiten. Denn die Beklagte trägt, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 5.4.2007 und auch aus der Berufungsbegründung vom 9.10.2007 erschließt, ein Verwahr- oder Kommissionsverhältnis für die Rückgabe der Maschine und das dazu gefertigte Übergabeprotokoll im Mai 2006 vor; im Schriftsatz vom 5.4.2007 führt sie ausdrücklich aus, dass "nachträglich ein Verwahrverhältnis auf sogenannter Kommissionsbasis ... begründet" worden sei. Damit bezieht sich das Vorbringen nicht auf Geschehnisse im August 2005, weshalb entgegen der in der mündlichen Verhandlung für die Beklagte vertretenen Sichtweise darin ein Bestreiten der Abrede über die Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht erblickt werden kann.

b)

Infolge dieser Vereinbarung ist die Beklagte zur Rückgewähr des Kaufpreises für die Softeismaschine verpflichtet. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin, die nicht deren Käuferin gewesen ist, die Auskehrung an sich selbst verlangen kann. Denn sie hat ausdrücklich und bereits in der Klageschrift die Zahlung an die Leasinggeberin verlangt, wozu das Landgericht die Beklagte auch verurteilt hat. Ihre Stellung als Leasingnehmerin steht der Aktivlegitimation der Klägerin ohnehin nicht entgegen, nachdem in § 6 Abs. 2 der Leasingbedingungen die Leasinggeberin die Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistungen einschließlich des Rechts zum Rücktritt an sie abgetreten hat.

c)

Die Klägerin hat sich des Rechts auf Rückabwicklung des Kaufvertrags auch nicht im Rahmen der Rückgabe der Eismaschine im Mai 2006 nachträglich begeben. Aus der Bemerkung in dem Übergabeprotokoll, dass die Maschine zum Weiterverkauf bzw. die Vermittlung an die Beklagte überführt werde, kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die nachträgliche Vereinbarung eines Verwahrungsverhältnisses auf Kommissionsbasis hergeleitet werden. Denn auch im Rahmen einer Rückabwicklung des Kaufgeschäfts erfolgt die Rückführung der Kaufsache an den Verkäufer, dem deren Weiterveräußerung unbenommen ist. Vor diesem Hintergrund kann gemäß §§ 133, 157 BGB der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch die Klägerin nicht ihre Erklärung entnommen werden, dass sie im Einvernehmen mit der Beklagten von der zuvor vereinbarten Rückabwicklung des Vertrags Abstand nehme.

2.

Die Beklagte schuldet die Zahlung weiterer 1.562,74 € an die ...-Leasing GmbH aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB.

a)

Der Verkauf der Softeismaschine durch die Beklagte und die Mangelhaftigkeit des Geräts stehen zwischen den Parteien außer Streit. Die Mangelhaftigkeit hat die Beklagte in der Berufung zugestanden, indem sie auf Seite 2 der Berufungsbegründung ausgeführt hat, dass sie das Vorliegen eines Sachmangels nicht in Abrede stellen will.

b)

Die Klägerin ist infolge der Abtretung der kaufvertraglichen Ansprüche in § 6 Abs. 2 der Leasingbedingungen zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches legitimiert. Auch hier stellt sich nicht die Frage, ob sie die Zahlung nur an die Leasinggeberin oder - auch - an sich selbst verlangen kann, da sie ausschließlich die Zahlung an die Leasinggeberin geltend macht.

c)

Mit der Lieferung der mangelbehafteten Maschine hat die Beklagte ihre Pflichten aus dem Schuldverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB verletzt, da sie zur Lieferung eines mangelfreien Geräts verpflichtet gewesen ist.

d)

Das Unterbleiben einer Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unschädlich. Denn es liegt keine nach dieser Vorschrift zu behandelnde Fallgestaltung vor.

§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Anspruch des Gläubigers auf die nicht gehörig erbrachte Leistung voll wirksam und durchsetzbar besteht (Staudinger/Otto, BGB, 13. Bearb. 2004, § 281, Rn. B 3). Das ist hier nicht der Fall. Denn die Vereinbarung der Rückabwicklung des Kaufvertrags hat dazu geführt, dass der Beklagten die Leistungspflichten aus dem Kaufvertrag nicht mehr abverlangt werden konnten.

Ungeachtet dessen ist die Beklagte nach § 275 Abs. 1 BGB leistungsfrei gewesen, weshalb es gemäß §§ 275 Abs. 4, 283 BGB einer Fristsetzung nicht bedurft hat (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 283, Rn. 1). Das Unvermögen der Beklagten zur Erbringung der kaufvertraglich geschuldeten Leistung folgt aus ihrem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen, dass die fehlende Eignung des Desinfektionsmittels U... als Grund für die Verunreinigung des Speiseeises erst im Nachgang festgestellt worden ist; das bedeutet umgekehrt, dass nach dem fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch am 10.8.2005 die Beklagte zur Erbringung der gehörigen Leistung nicht in der Lage gewesen ist, da sie die Ursache für die aufgetretenen Verunreinigungen nicht erkannt hatte und deshalb den mangelfreien Zustand der Maschine nicht hat herstellen können. Das gilt auch, soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit eines Austauschs der Eismaschine angesprochen hat; denn auch ein baugleiches Austauschgerät hätte im Geschäft der Klägerin mit dem ungeeigneten Desinfektionsmittel nicht störungsfrei betrieben werden können.

e)

Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass sie die Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu vertreten hat. Es ist unstreitig, dass sie das ungeeignete Desinfektionsmittel U... zur Verwendung beim Betrieb der streitgegenständlichen Softeismaschine an die Klägerin veräußert hat. Dass sie dabei unter Aufbringung der gehörigen Sorgfalt die fehlende Eignung des Mittels nicht rechtzeitig hätte erkennen können, erschließt sich aus ihrem Vorbringen nicht.

f)

Infolge der Pflichtverletzung ist der ...-Leasing GmbH ein Schaden in Höhe von 1.562,74 € entstanden, da infolge der Rückabwicklung des Kaufvertrags auch der Leasingvertrag nicht fortgeführt werden konnte. Den Schaden aus der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags hat die Klägerin bereits in der Klageschrift schlüssig dargetan, ohne dass die Beklagte dagegen Einwendungen erhoben hat.

3.

Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 546,99 € aus §§ 313 Abs. 3 Satz 1, 346 Abs. 2 BGB im Hinblick auf das erworbene Eispulver zu.

a)

Der Kauf des Eispulvers zu diesem Preis steht zwischen den Parteien außer Streit.

b)

Durch die Rückabwicklung des Kaufvertrags über die Eismaschine und die damit einher gehende vorzeitige Beendigung des von der Klägerin geschlossenen Leasingvertrages ist gemäß § 313 Abs. 1 BGB die Geschäftsgrundlage für den Erwerb des Eispulvers entfallen. Es ist unstreitig, dass die Klägerin das Eispulver zur Verwendung beim Betrieb der Eismaschine erworben hat. Diese Verwendung kann nach der Rückgabe des Geräts nicht mehr stattfinden.

c)

Eine Anpassung des Vertrags über den Kauf des Eispulvers an die geänderten Verhältnisse nach der Rückgabe der Eismaschine und der Beendigung der dazu geschlossenen Verträge ist nicht möglich, sodass der Klägerin gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB ein Rücktrittsrecht zugestanden hat, das sie durch das Schreiben vom 12.12.2005, jedenfalls aber durch die Klageerhebung, ausgeübt hat.

d)

Demzufolge ist die Beklagte gemäß § 346 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 546,99 € verpflichtet. Ob die Klägerin im Gegenzug das Eispulver herauszugeben hat, bedarf keiner Entscheidung, da die Beklagte ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht nicht geltend macht.

4.

Der Anspruch der Klägerin auf die Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 280 Abs. 1, 286 BGB.

Die Zinsansprüche bestehen gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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