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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: 7 U 159/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 767 Abs. 2
BGB §§ 414 ff.
BGB § 415 Abs. 1
BGB § 416
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 159/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 16.4.2008

Verkündet am 16.4.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und den Richter am Oberlandesgericht Werth

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 6. Juli 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der Kosten des Streithelfers - werden den Klägerinnen auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagten und der Streithelfer nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:

I.

Die Klägerin zu 1. (nachfolgend: auch als Schuldnerin bezeichnet) wurde im Jahre 1994 zum Betrieb einer Herzklinik in C... gegründet; mit dem Erwerb des Grundstücks war die B... GmbH & Co. KG (demnächst: auch B...) befasst. Die Klägerin zu 2. war die Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Schuldnerin. Der Beklagte ist Verwalter in dem am 04.09.1996 über das Vermögen der Klägerin zu 1. eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren. Sodann, nämlich am 19.12.1996, wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der B... GmbH & Co. KG eröffnet, zum Verwalter wurde der - damalige - Rechtsanwalt J... bestellt.

Zur Finanzierung der Herzklinik nahm die Klägerin zu 2. bei der Bank G... (nachfolgend: G...) einen Kredit in Höhe von insgesamt 12.000.000,00 DM auf.

Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages vom 12.05.1995 (Bl. 157 - 164 d.A.) über 6.000.000,00 DM war vereinbart, dass im Grundbuch des von der B... GmbH & Co. KG erworbenen Grundstücks zugunsten der G... eine Grundschuld in Höhe von 6.000.000,00 DM einzutragen sei (Bl. 160 d.A.) In dem Darlehensvertrag vom 14.06./ 05.07.1995 (Bl. 166 - 172 d.A.) über 3.000.000,00 DM war bestimmt, dass zu Gunsten der G... eine Grundschuld in Höhe von 3.500.000,00 DM bestellt werde (Bl. 169 d.A.). In dem Darlehensvertrag vom 02.08.1995 (Bl. 173 - 181 d.A.) über 3.000.000,00 DM war geregelt, dass zu Gunsten der G... eine Grundschuld in Höhe von 3.500.000,00 DM zu bewilligen sei (Bl. 176 d.A.). Der Eintragungsstand zu Abteilung IIII stellt sich, wie folgt, dar: Die zu lfd. Nr. 1 eingetragene Grundschuld in Höhe von 6.000.000,00 DM wird zur Hälfte für die G... treuhänderisch gehalten; die zu lfd. Nr. 2 eingetragene Grundschuld in Höhe von 6.000.000,00 DM ist an die G... abgetreten und die zu lfd. Nr. 3 eingetragene Grundschuld in Höhe von 3.500.000,00 DM steht der G... zu (Bl. 6 d.A.).

Zur Sicherung der Kreditaufnahme durch die Klägerin zu 2. übernahm die Klägerin zu 1. entsprechende Bürgschaftsverpflichtungen (Bl. 182 - 193 d.A.); die Grundstücksgesellschaft, die B... GmbH & Co. KG, verbürgte sich ebenfalls in gleicher Weise.

Im Prüftermin vom 13.11.1996 erkannte der Beklagte die von der G... aufgrund der Bürgschaft in Höhe von 11.358.925,33 DM angemeldete Forderung mit einem Teilbetrag von 9.000.000,00 DM zur Tabelle an (Bl. 328, 331 d.A.), den Restbetrag von 2.358.925,33 DM nahm der Beklagte später in die Tabelle auf und zahlte sodann am 07.07.1997 einen Betrag in Höhe von 2.282.330,67 DM an die G... aus (Bl. 366/862 d.A.).

Der Verwalter J... in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der B... GmbH & Co. KG schloss am 20.12.1996 mit der - von der G... ausgegründeten Auffanggesellschaft - D... Besitz- und Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend: D...) einen Grundstückskaufvertrag (Bl. 273 - 284 d.A.), in welchem zu § 3 vereinbart war, dass der Käufer "die den Grundpfandrechten in Abt. III lfd. 1 - 3 sowie die zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten" (Bl. 276 d.A.) übernehme.

Der Vertrag vom 20.12.1996 wurde allerdings nicht vollzogen. Bereits vor Abschluss dieses Vertrages hatte die G... am 02.12.1996 einen Forderungskaufvertrag im Hinblick auf ihre Darlehensforderungen gegenüber der Klägerin zu 1. mit der D... geschlossen; der Erwerb der Darlehensforderung seitens der D... war mit Wirkung zum 31.12.1996 vereinbart, ebenso, dass der Forderungsverkauf "in stiller Form" (Bl. 643 d.A.) erfolgen solle. Der Beklagte erhielt Kenntnis von dem Forderungsverkauf vom 02.12.1996 erst im Verfahren vor dem Landgericht.

Am 07.11.1997 ließ der Verwalter J... erneut einen Kaufvertrag zur Übertragung des Grundstücks der B... GmbH & Co. KG auf die D... beurkunden (Bl. 297 - 304 d.A.). In dem Vertrag ist geregelt, dass der "Wiederkaufspreis mit den valutierenden auf dem Kaufgegenstand ruhenden schuldrechtlichen Verpflichtungen zu verrechnen" (Bl. 301 d.A.) sei, und ferner zu § 3 Ziffer 2., dass die Erwerberin "die in Abt. III unter den lfd. Nr. 1, 2 und 3 eingetragenen Grundpfandrechten mit den diesen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Forderungen" übernehmen und "den Veräußerer hiervon ausdrücklich frei" stellen solle (Bl. 301 d.A.). Die D... wurde am 17.03.1998 in das Grundbuch eingetragen (Bl. 88 d.A.).

Der Beklagte erhielt erst im Jahre 1999 Kenntnis von den Grundstückskaufverträgen vom 20.12.1996 und 07.11.1997.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, der Beklagte habe sich ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig dadurch gemacht, dass er die von der G... angemeldete Forderung zur Tabelle anerkannt habe, obwohl diese deshalb aus der Bürgschaft nicht mehr habe vorgehen können, weil die Bürgschaft mit Rücksicht auf die im Grundstückskaufvertrag vom 07.11.1997 vereinbarte Schuldübernahme in Fortfall geraten sei. Der Beklagte weigere sich grundlos, durch Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage einer Auszahlung an die G... entgegenzuwirken.

Der Klägerinnen haben beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der weiteren Berücksichtigung der im Prüfungstermin vom 13.11.1996 (AG Cottbus 64 Neuruppin 260/1996) im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des AG Cottbus HRB 3296 eingetragenen K... Gesellschaft für Herzmedizin mbH festgestellten Forderung der in Liquidation und in Konkurs befindlichen Bank G... AG in Höhe von 11.358.925,33 DM (= 5.807.726,30 €) als angeblicher Gläubigerforderung ohne Erhebung und Durchführung der Vollstreckungsgegenklage wegen des Einwandes des nachträglichen Erlöschens dieser Forderung und/oder der Einlegung sonst geeigneter Rechtsbehelfe wegen dieses Einwandes entstanden ist oder künftig noch entsteht.

Der Beklagte und der Streithelfer haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat - nach durchgeführter Beweisaufnahme - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Beklagte fiele ein Verschulden nicht zur Last, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sich nicht feststellen ließe, dass die von der G... angemeldete Bürgschaftsforderung infolge einer Schuldübernahme entfallen sei.

Die Klägerinnen haben gegen das ihnen am 16.07.2007 zugestellte Urteil am 15.08.2007 Berufung eingelegt und diese am 17.09.2007 (Montag) begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerinnen beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen, wobei sie die Klage zusätzlich gegen den Beklagten persönlich richtet.

Die Beklagten und der Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Allerdings erweist sich die Klage der Klägerin zu 1. bereits als unzulässig. Dies hat auch insoweit zu gelten, als die Klägerin zu 1. die Klage nunmehr auch gegen den Beklagten persönlich richtet. Die Klage der Klägerin zu 2. ist zwar zulässig, aber unbegründet, und zwar sowohl gegenüber dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter wie auch gegen ihn persönlich.

1.

Die Klage der Klägerin zu 1. ist unzulässig.

a)

Soweit die Klägerin zu 1., die als die Schuldnerin klagt, gegen den Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht anträgt, nimmt sie, die Klägerin zu 1., der Sache nach sich selbst in Anspruch. Eine solche Klage ist aber unzulässig, weil es am Rechtsschutzinteresse mangelt.

Die Klägerin zu 1. nimmt sich selbst in Anspruch. Dies ergibt sich daraus, dass mit einer solchen Klage die Masse deshalb verklagt ist, weil der als Gesamtvollstreckungsverwalter in Anspruch genommene Beklagte tatsächlich mit Wirkung für und gegen die Masse handelt. Das folgt aus seiner Stellung als Partei kraft Amtes (vgl. hierzu Kilger/ Karsten Schmidt, KO, 16. Aufl., § 6 KO, Anm. 2 a; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 8 GesO, Rdnr. 14 e).

b)

Im Hinblick auf die gegen den Beklagten persönlich gerichtete Klage, deren Ziel die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten ist, fehlt der Klägerin zu 1. die Prozessführungsbefugnis. Die Klägerin zu 1. als die Schuldnerin kann einen Ersatzanspruch gegen den Beklagten persönlich nur durch einen gesonderten Gesamtvollstreckungsverwalter geltend machen, weil ein solcher Anspruch zur Masse gehört (siehe hierzu Haarmeyer/ Wutzke/Förster, § 8 GesO, Rdnr. 9 b).

Die Klage ist folglich unzulässig, weil die Klägerin zu 1. für eine gegen den Beklagten persönlich gerichtete Klage auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht nicht prozessführungsbefugt ist.

2.

Die Klage der Klägerin zu 2. ist zulässig.

a)

Mit der von der Klägerin zu 2. gegen den Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter verfolgten Klage macht die Klägerin zu 2. als Gesellschafterin der Schuldnerin eine persönliche Forderung geltend. Die Klägerin zu 2. klagt also insoweit nicht gegen sich selbst. Zulässigkeitsbedenken bestehen daher nicht.

b)

Soweit die Klägerin zu 2. den Beklagten persönlich in Anspruch nimmt, unterliegt ein solcher Anspruch nicht dem Gesamtvollstreckungsbeschlag; da die Klägerin zu 2. nicht als Gläubigerin im Gesamtvollstreckungsverfahren, sondern als Gesellschafterin klagt, bedarf es nicht der Bestellung eines Sonderverwalters (§ 92 InsO analog).

3.

Die Klage der Klägerin zu 2. ist unbegründet.

a)

Gegenüber dem Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter ist die Klage deshalb unbegründet, weil die Klägerin zu 2. persönlich keinen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gegen die Masse hat; es besteht kein Anlass, für eine Haftung des Verwalters die Masse in Anspruch zu nehmen; vielmehr hätte der Beklagte hierfür persönlich einzustehen.

b)

Der Klägerin zu 2. stehen gegen den Beklagten persönlich keine Schadensersatzansprüche zu, die der Feststellung bedürften.

aa)

Für die Entscheidung des Senats kann es offen bleiben, ob die Klägerin zu 2. als Gesellschafterin der Schuldnerin zu dem Kreis der Beteiligten gehört, dem gegenüber der Verwalter verantwortlich ist und schadensersatzpflichtig werden kann (§ 8 Abs. 1 Satz 2 GesO). Dazu müsste der Beklagte der Klägerin zu 2. gegenüber Pflichten verletzt haben, die sich aus der Gesamtvollstreckungsordnung ergeben, die folglich gesamtvollstreckungsspezifisch sind (Haarmeyer/Wutzke/Förster, § 8 GesO, Rdnr. 111).

bb)

Der Umstand als solcher, dass der Beklagte die angemeldeten Forderungen anerkannt und auch teilweise erfüllt hat, führt noch nicht zu einer Schadensersatzpflicht. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es deshalb am Verschulden des Beklagten, weil er während der fraglichen Zeit noch keine Kenntnis von den Verträgen hatte, aus denen die Klägerin zu 2. ihre Rechte herleitet.

cc)

An sich könnte jedoch die Weigerung des Beklagten, Vollstreckungsgegenklage zu erheben, zu einer Schadensersatzpflicht führen.

Der Beklagte wäre nämlich grundsätzlich gehalten, Vollstreckungsgegenklage zu erheben, wenn der G... die angemeldeten Forderungen nicht mehr zustanden. Gegen den titulierten Anspruch der G... könnte nur durch eine Vollstreckungsabwehrklage eine rechtsvernichtende Einwendung geltend gemacht werden. Unterbliebe eine Vollstreckungsabwehrklage, könnte die Klägerin zu 2. in ihren Rechten in der Weise beeinträchtigt werden, dass ihr ein Schaden erwachsen würde, der darin bestünde, dass sie infolge einer ungerechtfertigten Bevorzugung der G... im Verfahren nicht als Gläubigerin zu berücksichtigen wäre.

(1)

Die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage durch den Beklagten scheitert nicht an dem Erfordernis des § 767 Abs. 2 ZPO.

Gegen die zur Tabelle aufgenommene Forderung, die gleichsam einem Urteil tituliert ist, kann grundsätzlich Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) erhoben werden. Allerdings sind gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur solche Einwendungen zulässig, die erst nach der Feststellung zur Tabelle entstanden sind (BGH Urteil vom 21.02.1991 - BGHZ 113, 381). Das ist hier der Fall. Die Einwendung der Klägerin zu 2. ist darauf gestützt, dass die Forderung der G... aus der Bürgschaft gegenüber der Schuldnerin durch Schuldübernahme erloschen ist.

Der Beklagte erkannte von der von der G... in Höhe von insgesamt 11.358.925,33 DM angemeldeten Forderung am 13.11.1996 einen Teilbetrag von 9.000.000,00 DM zur Tabelle an (Seite 3 des Urteils) und leistete am 07.07.1997 an die G... eine Teilzahlung von 2.282.330,67 DM (Bl. 366/862 d. A.). Erst danach kann eine Schuldübernahme stattgefunden haben.

Dabei ist nicht auf den Kaufvertrag vom 20.12.1996 (Bl. 273 - 284 d. A.) abzustellen, da dieser Vertrag nicht vollzogen wurde (Bl. 14, 696 d. A.). Eine Schuldübernahme der Darlehensforderung der G... gegenüber der Klägerin zu 2. könnte in dem Kaufvertrag vom 07.11.1997 (Bl. 297 - 304 d. A.) vereinbart worden sein. Dieser Vertrag führte zur Eintragung der D... in das Grundbuch am 17.03.1998 (Bl. 88 d. A.). Das bedeutet, dass die durch die Grundschuld gesicherte Forderung der G... aus der Bürgschaft gegenüber der Schuldnerin frühestens am 07.11.1997 durch eine Schuldübernahme zum Erlöschen gebracht worden sein kann.

(2)

Die Forderungsabtretung in dem Forderungskaufvertrag vom 02.12.1996 (Bl. 643 - 647 d. A.) an die B... hinderte die G... nicht, die Forderung aus der Bürgschaft zur Tabelle anzumelden.

Es handelte sich nämlich um eine stille Zession, wobei die Einziehungsermächtigung zu Gunsten der G... bislang nicht widerrufen worden ist (Seite 3 der Berufungserwiderung des Beklagten - Bl. 1186 d. A.).

(3)

Die Forderung aus der Bürgschaft, welche die G... angemeldet hat, ist jedoch nicht erloschen. In dem notariellen Kaufvertrag vom 07.11.1997 ist eine Schuldübernahme, die zu einem Erlöschen der - durch die Schuldnerin als Sicherheit für die Darlehensforderung der G... bestellten - Bürgschaftsforderung geführt hätte, nicht wirksam vereinbart worden (§ 418 BGB).

Allerdings lässt der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung des § 3 Nr. 2 des Kaufvertrages vom 07.11.1997 entgegen den Ausführungen des Landgerichts die Annahme einer Schuldübernahme in Bezug auf die durch die Grundschulden gesicherten Darlehensforderungen der G... gegen die Klägerin zu 2. an sich zu. Insoweit bedurfte es der vom Landgericht zur Bedeutung der Vertragsklausel durchgeführten Beweisaufnahme nicht.

Die Vertragsbestimmung regelt zweierlei: Zum einen bezieht sie sich auf die Darlehensforderungen der G... gegenüber der Klägerin zu 2., die durch die Grundschulden gesichert waren. Zum anderen betrifft sie die Bürgenverpflichtung der B..., die diese - außer der Schuldnerin (siehe Bürgschaftsurkunden Bl. 182 ff d. A.) - übernommen hatte (Bl. 8 d. A.). Die zuletzt genannte Regelung ist für den Streitfall ohne Bedeutung.

Der Wortlaut der Urkunde betrifft in seinem ersten Regelungsinhalt die den Grundschulden zugrunde liegenden Forderungen; dabei handelt es sich um die Darlehensforderungen der G..., die sich gegen die Klägerin zu 2. richten. Um welche Forderungen es sich handelte, kann den Grundakten, jedenfalls den Darlehensverträgen entnommen werden; die Bezeichnung ist deshalb ausreichend. Unschädlich ist auch die Wortwahl, soweit von Forderungen statt von Verbindlichkeiten die Rede ist; bei einer Schuldübernahme kann nur eine Verbindlichkeit übernommen werden. Darlehensforderungen, die den Grundschulden zugrunde liegen, stellen sich als Verbindlichkeiten desjenigen dar, der die Darlehen aufgenommen hat; nur dessen Verbindlichkeiten können Gegenstand einer Schuldübernahme sein. Insofern ist die Vertragsbestimmung ohne weiteres verständlich.

Die in dem Kaufvertrag zwischen der B... als der Verkäuferin und der D... als Erwerberin vereinbarte Vertragsbestimmung war jedoch nicht geeignet, zu einer wirksamen Schuldübernahme der Darlehensforderungen der G... gegenüber der Klägerin zu 2. und damit zu einem Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung der Schuldnerin zu führen (§ 418 BGB).

Für die Schuldübernahme sieht das Gesetz in §§ 414 ff. BGB mehrere Möglichkeiten vor:

Gemäß § 414 BGB kann eine Schuldübernahme durch Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer geschlossen werden.

Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

Die Parteien des Kaufvertrages, die B... einerseits und die D... andererseits, auf die abzustellen ist, kommen nicht - beide - zugleich auch als Gläubiger und Übernehmer der Darlehensforderungen in Betracht. Zwar soll die D... nach dem Vertragsinhalt die Übernehmerin der durch die Grundschuld gesicherten Darlehensverbindlichkeiten sein. Die B... ist jedoch an dem Darlehensvertrag überhaupt nicht beteiligt, kann also die Rolle der Gläubigerin nicht übernehmen.

Entgegen den Ausführungen der Klägerinnen auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 17.03.2008 (Bl. 1261 d. A.) kann eine Schuldübernahme gemäß § 414 BGB nicht in Form eines In-sich-Geschäftes zustande gekommen sein, an dem auf der einen Seite als Vertragspartner in einer Person sowohl der Übernehmer als auch der Gläubiger beteiligt wäre. Die Schuldübernahme kann in einem solchen Falle nur durch einen Vertrag vereinbart werden, bei dem der eine Vertragsteil der Gläubiger und der andere Vertragsteil der Übernehmer ist.

Eine weitere Möglichkeit einer Schuldübernahme ist in § 415 Abs. 1 BGB geregelt. Die Schuldübernahme kann hiernach zwischen Schuldner und Übernehmer - unter Zustimmung des Gläubigers - vereinbart werden.

Zwar soll die D... nach dem Vertragsinhalt die Übernehmerin sein; ob sie auch mit Rücksicht auf die Forderungsübertragung in dem Forderungskaufvertrag vom 02.12.1996 (Bl. 643 - 647 d. A.) die Zustimmung des Gläubigers beibringen kann, mag indessen dahinstehen. Denn an dem Kaufvertrag hat die Schuldnerin der Darlehensverbindlichkeiten, die Klägerin zu 2, nicht mitgewirkt. Die Vertragspartnerin der D..., die B..., hingegen war allein Schuldnerin in Bezug auf die Grundschuld, nicht aber im Hinblick auf die - zu übernehmenden - Darlehensverbindlichkeiten. Folglich waren an dem Grundstückskaufvertrag nicht diejenigen Parteien beteiligt, wie dies in § 415 Abs. 1 BGB vorgesehen ist.

Schließlich kann eine Schuldübernahme auch in der Weise vereinbart werden, dass der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld übernimmt, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht (§ 416 Abs. 1 BGB). Die Vorschrift gilt entsprechend für Grundschulden (Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 416 BGB, Rdnr. 3).

Der Anwendungsbereich des § 416 BGB ist indessen eingeschränkt. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Veräußerer zugleich persönlicher Schuldner ist (BGH MDR 1961, 586 = LM Nr. 1 zu § 416 BGB; Staudinger/Rieble, BGB, Neubearbeitung 2005, § 416 BGB, Rdnr. 21; Nörr/Scheyhing/Pöggeler, Sukzessionen, 2. Aufl., § 26 I 4, Seite 236; Palandt/Grüneberg, a.a.O.). Gerade an dieser Voraussetzung fehlt es jedoch im Streitfall.

Nach alledem erschöpft sich die Bedeutung der Klausel in § 3 Nr. 2 des Kaufvertrages darin, dass erstens die Immobilie nicht lastenfrei übertragen werden musste - die Grundpfandrechte waren vom Käufer in diesem Sinne zu "übernehmen" - und dass zweitens der Käufer den Verkäufer von den durch diese Grundpfandrechte gesicherten Forderungen frei zu halten hatte.

(4)

Soweit die Klägerinnen auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 17.03.2008 (Bl. 1262 d. A.) auf einen kumulativen Schuldbeitritt abstellen möchten, gibt der Kaufvertrag vom 07.11.1997 für eine solche Vertragsgestaltung nichts her; vielmehr ist dort der Fall einer - wenngleich auch unwirksamen - Schuldübernahme geregelt.

(5)

Mit Rücksicht darauf, dass die Bürgschaftsforderung der G... nicht erloschen ist, erweist sich die Feststellungsklage, die darauf zielt, den Beklagten zur Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage anzuhalten, als unbegründet.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 542.758,79 €.

Ende der Entscheidung

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