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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.05.2007
Aktenzeichen: 7 U 163/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 163/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 23. Mai 2007

Verkündet am 23. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und die Richterin am Oberlandesgericht Gieseke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. August 2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.456,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu 26 % und dem Beklagten zu 74 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der Beklagte hat das Urteil des Landgerichts nur teilweise angefochten, nämlich insoweit als er zur Zahlung von 3.700,00 € verurteilt worden ist. Insoweit - jedenfalls -macht er zu Recht geltend, dass die auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützte Anfechtung betreffend die Zahlung vom 02.03.2004 in Höhe von 3.700,00 €, die im dritten Monat vor dem am 18.05.2004 gestellten Insolvenzantrag erfolgte, nicht durchgreift. Diese Zahlung hat nämlich nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt, die Voraussetzung jeder Anfechtung ist und vom Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen ist (Kreft in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl., § 129 InsO, Rdnrn. 36, 61).

Der Beklagte hat bereits im ersten Rechtszug im Schriftsatz vom 03.07.2006 (Bl. 76 - 78 d.A.) unter Gegen-Beweisantritt (Zeugnis W... W...) vorgetragen, die der Klage zu Grunde liegenden Zahlungen seien nicht aus dem Kassenbestand der Schuldnerin, sondern aus der Privatkasse von W... W... geleistet worden. Der Kläger, der selbst die Gläubigerbenachteiligung darzulegen und zu beweisen hat, ist dem Vorbringen des Beklagten nicht entgegengetreten.

Über den Schriftsatz des Beklagten vom 03.07.2006 ist ausweislich der Seite 1 der Sitzungsniederschrift vom 06.07.2006 verhandelt worden (Bl. 83 d.A.). Der Kläger hat einen Schriftsatznachlass nicht beantragt. Ausgehend von dem erstinstanzlich nicht angegriffenen Vorbringen des Beklagten handelt es sich - jedenfalls - bei der Zahlung vom 02.03.2004 in Höhe von 3.700,00 € nicht um eine solche aus dem Vermögen der Schuldnerin, mit der Folge, dass die Zahlung nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat.

Soweit der Kläger das Vorbringen des Beklagten, die Zahlung von 3.700,00 € stamme nicht aus dem Vermögen der Schuldnerin, sondern aus dem Privatvermögen von W... W..., auf Seite 2 der Berufungserwiderung (Bl. 124 d.A.) erstmals bestreitet, kann er hiermit nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO gehört werden, ganz abgesehen davon, dass ein bloßes Bestreiten der Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann, weil der Kläger für das Vorliegen der Gläubigerbenachteiligung selbst darlegungs- und beweisbelastet ist und in dieser Richtung nichts vorgetragen hat.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 3.700,00 €.

Ende der Entscheidung

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