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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.03.2007
Aktenzeichen: 7 U 164/06
Rechtsgebiete: GV, BGB, ZPO


Vorschriften:

GV § 6 Abs. 4
GV § 10 Satz 1
GV § 13
GV § 13 Abs. 1
GV § 13 Abs. 1 Satz 1
GV § 13 Abs. 1 Satz 2
GV § 18 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 398
BGB § 985
ZPO § 523 Abs. 1
ZPO § 526 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 164/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 30.3.2007

Verkündet am 30.3.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hein als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung am 16.3.2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter teilweiser Abänderung des am 28.8.2006 verkündeten Urteils des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 31 % und der Beklagte zu 69 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die vollstreckende Partei nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin war in der Zeit vom 1.5.2002 bis zu 31.12.2004 neben dem Beklagten Gesellschafterin der T... W... OHG, nachdem ihr die frühere Mitgesellschafterin des Beklagten ihre Geschäftsanteile an der OHG gemäß schriftlicher Vereinbarung vom 30.4.2002 mit Wirkung zum 1.5.2002 übertragen hatte.

Die Parteien schlossen am 3.11.2004 einen notariellen Vertrag, gemäß dem die Klägerin ihre Geschäftsanteile an der gemeinsamen OHG mit Wirkung zum 31.12.2004 an den Beklagten abtrat.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe nach § 13 GV für den Zeitraum von Mai 2002 bis einschließlich Dezember 2004 eine Tätigkeitsvergütung von 2.000,00 DM, entsprechend 1.022,58 €, monatlich zu. Auf diesen Anspruch habe sie lediglich in der Zeit von August 2002 bis Juli 2004 jeweils 870,00 € monatlich erhalten. Den danach noch offenen Differenzbetrag hat sie mit der Klage geltend gemacht. Außerdem hat sie den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 419,34 € verlangt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.842,57 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.2.2002 sowie weitere 419,34 € zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Klägerin stehe ein Vergütungsanspruch nicht zu, weil die frühere Mitgesellschafterin der Klägerin zwar ihre Geschäftsanteile, nicht aber sonstige Forderungen übertragen habe. Im Übrigen ergebe sich aus dem notariellen Vertrag vom 3.11.2004, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten über die dort festgehaltenen Ansprüche hinaus keine Rechte zustünden.

Im Wege der Widerklage hat der Beklagte die Klägerin auf Ausgleich eines Gesellschafterkapitalkontos sowie auf die Herausgabe einer Fotoausrüstung in Anspruch genommen.

Der Beklagte hat beantragt,

1. die Klägerin zu verurteilen, an ihn 26.336,72 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2005 zu zahlen,

2. die Klägerin zu verurteilen, an ihn eine Fotoausrüstung, bestehend aus ... Spiegelreflexkamera und ...Objektiv, herauszugeben.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 28.8.2006 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Das Landgericht hat angenommen, der Klägerin stehe die Klageforderung gemäß § 13 GV in Verbindung mit § 398 BGB zu. Hingegen könne die Widerklage keinen Erfolg haben, weil die Parteien in dem notariellen Vertrag vom 3.11.2004 vereinbart hätten, dass dem Beklagten gegen die Klägerin außer den dort geregelten keine weiteren Ansprüche zustünden. Die Widerklage könne auch hinsichtlich der Fotoausrüstung keinen Erfolg haben. Ein eventueller Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB scheitere ebenfalls an der Ausgleichsklausel in dem Vertrag vom 3.11.2004.

Das Urteil ist dem Beklagten am 11.9.2006 zugestellt worden. Er hat dagegen am 4.10.2006 Berufung eingelegt, die er nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 8.12.2006 am 4.12.2006 begründet hat.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seine erstinstanzlichen Verfahrensziele weiter.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 28.8.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt/Oder

1. die Klage abzuweisen,

2. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 26.336,72 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2005 zu zahlen,

3. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten eine Fotoausrüstung, bestehend aus ...Spiegelreflexkamera und ...Objektiv, herauszugeben.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Mit Beschluss vom 15.12.2006 hat der Senat gemäß §§ 523 Abs. 1, 526 Abs. 1 ZPO den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

II.

Die zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung an die Klägerin wendet. Hinsichtlich der Widerklage bleibt sie ohne Erfolg.

1.

Die Klage ist nicht begründet.

a)

Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GV auf Zahlung ausstehender Tätigkeitsvergütung für den Zeitraum ihrer Beteiligung an der T... W... OHG.

Nach dieser Bestimmung erhalten die Gesellschafter für ihre Tätigkeit in der Gesellschaft unabhängig von dem Vorhandensein eines Gewinns eine monatliche Vergütung.

Die Klägerin ist allerdings in der Zeit vom 1.5.2002 bis zum 31.12.2004 Mitgesellschafterin der OHG gewesen. Die Übertragung der Geschäftsanteile der früheren Mitgesellschafterin des Beklagten auf die Klägerin gemäß Vereinbarung vom 30.4.2002 ist wirksam. Die Übertragung des Geschäftsanteils an einer Personenhandelsgesellschaft ist formlos möglich. Der Wirksamkeit der Übertragung der Geschäftsanteile steht nicht entgegen, dass der Beklagte an der Vereinbarung vom 30.4.2002 nicht beteiligt war. Er hat den Gesellschafterwechsel jedenfalls stillschweigend dadurch genehmigt, dass er in der Folge im Rahmen der T... W... OHG mit der Klägerin als Mitgesellschafterin zusammenarbeitete. Diese Zusammenarbeit ist nach Aktenlage unstreitig und kommt überdies in dem notariellen Übertragungsvertrag vom 3.11.2004 zum Ausdruck. Die Klägerin kann gleichwohl aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GV keinen Anspruch auf Tätigkeitsvergütung für die Zeit ihrer Beteiligung an der OHG geltend machen.

Der Anspruch auf Tätigkeitsvergütung nach § 13 Abs. 1 GV ist ein Anspruch, der sich für die Klägerin aus ihrer Stellung als Mitgesellschafterin der OHG ergab. Er kann von ihr nach der Übertragung des Geschäftsanteils an der OHG auf den Beklagten mit notariellem Vertrag vom 3.11.2004 bzw. nach Inkrafttreten der Abtretung ab 1.1.2005 nicht mehr geltend gemacht werden.

Der Vergütungsanspruch war ein Gesellschafterrecht der Klägerin. Das ergibt sich aus dem Inhalt dieser Bestimmung und ihrem Regelungszusammenhang.

Der Rechtsauffassung der Klägerin, die Bestimmung über die Tätigkeitsvergütungen in § 13 GV sei Teil eines Dienstvertrages der Klägerin mit der OHG, ist nicht zu folgen. § 13 Abs. 1 Satz 1 GV weist den Gesellschaftern unabhängig vom Vorhandensein eines Gewinns die in den weiteren Sätzen bezeichneten Vergütungen zu. Anknüpfungspunkt für die Vergütung ist mithin die Gesellschaftereigenschaft der nachfolgend benannten Gesellschafter. Mit ihr soll ausdrücklich die Tätigkeit der Gesellschafter in der Gesellschaft vergütet werden. Die Vergütungsregelung ist überdies Bestandteil eines Vertrages über die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft. Soweit in dieser Bestimmung eine Tätigkeitsvergütung für den gemäß § 6 Abs. 4 GV geschuldeten Einsatz der vollen Arbeitskraft vorgesehen ist, hat die Regelung ausschließlich gesellschaftsrechtlichen Charakter.

Die von der Klägerin übernommene Verpflichtung zur Einbringung ihrer vollen Arbeitskraft in die Gesellschaft ist ein Beitrag ihrerseits zur Verfolgung der wirtschaftlichen Ziele der gemeinsamen OHG der Parteien und deshalb grundsätzlich durch ihre Gewinnbeteiligung abgegolten (BGH NJW 1963, 1051, 1052, BGHZ 44, 40, 41). Hier sah der Gesellschaftsvertrag der zwischenzeitlich erloschenen OHG allerdings neben der Gewinnbeteiligung unter § 13 GV eine zusätzliche - gewinnunabhängige - Tätigkeitsvergütung vor. Eine solche zusätzliche gesellschaftsvertragliche Vergütungsregelung ist zulässig (Rawert in MünchKomm. zum HGB, 2. Aufl., § 114, Rn. 78). Sie ist gegebenenfalls jedoch nicht Gegenstand eines Dienstvertrages, und zwar auch dann, wenn sie nicht Bestandteil einer Gewinnverwendungsabrede ist. Auf diese Vergütungsregelung ist das Dienstvertragsrecht weder direkt noch analog anwendbar (Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 110, Rn. 19; Rawert, a.a.O., Rn. 79; OLG Koblenz, BB 1980, 855, 857; a.A. Koller/Roth/Mosch, HGB, 5. Aufl., § 114, Rn. 6, BGH NJW 1963, 1051, 1052, der in jener Entscheidung offen lässt, ob die Tätigkeitsvergütung für die geschäftsführende Gesellschafterin einer OHG dem Dienstvertragsrecht unterfällt, weil dieses jedenfalls analoge Anwendung finde).

Es ist allerdings zulässig, die Vergütung eines Gesellschafters durch einen gesonderten Dienstvertrag zu regeln (Rawert, a.a.O., Rn. 79; Martens in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 114, Rn. 24). Im Zweifel ist jedoch grundsätzlich von einer gesellschaftsrechtlichen Vergütungsvereinbarung auszugehen (Rawert, a.a.O., Rn. 79).

Die von der Klägerin zur Begründung ihres Vergütungsanspruches herangezogene Bestimmung des § 13 GV ist deshalb gemäß den vorstehenden Erwägungen als gesellschaftsrechtliche Anspruchsgrundlage zu sehen. Diesem Verständnis steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Tätigkeitsvergütung unabhängig von dem Vorhandensein eines Gewinns gezahlt werden soll. Wäre die Tätigkeitsvergütung gewinnabhängig, wäre sie ohnedies tatsächlich kein Entgelt für die Leistung von Diensten, sondern ein Gewinn voraus (Rawert, a.a.O., Rn. 79). Soweit hier die in § 13 GV vereinbarte Tätigkeitsvergütung wegen ihrer Gewinnunabhängigkeit als echtes Entgelt für die Leistung von Diensten erfolgen soll, ist sie gleichwohl eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung und kein Dienstvertrag. Die Beschränkung der Vergütungsregelung auf einen gesellschaftsrechtlichen Charakter ist an den bereits herangezogenen Kriterien des Wortlauts und des Regelungszusammenhangs festzumachen. Sie macht auch Sinn, da die Gesellschafter der OHG kein Interesse daran gehabt haben könnten, dass die Tätigkeitsverpflichtung der Gesellschafter gemäß § 6 Abs. 4 GV dem Dienstvertragsrecht oder - im Hinblick auf die nicht geschäftsführende Tätigkeit der Klägerin und ihrer Minderheitenbeteiligung - Arbeitsrecht unterfiel.

Die Frage der rechtlichen Einordnung einer Tätigkeitsvergütung eines mitarbeitenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft wird in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig im Bezug auf die vereinbarte Vergütung eines geschäftsführenden Gesellschafters erörtert. Hier lag die Geschäftsführung für die gemeinsame OHG nach § 10 Satz 1 GV ausschließlich bei dem Beklagten. Gleichwohl müssen die vorstehenden Erwägungen jedenfalls im vorliegenden Fall auch für die Klägerin als mitarbeitende Gesellschafterin der OHG gelten. Beide schuldeten ausweislich § 6 Abs. 4 GV der Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft. Beide waren in Verfolgung des auf Erwerb gerichteten Gesellschaftszweckes tätig. Deshalb ist davon auszugehen, dass beide Parteien bei typisierter Betrachtung ihre Vergütung vor allem aus dem erwarteten Unternehmensgewinn zu erzielen bestrebt waren. Es ist deshalb nicht erforderlich, bei der Frage des Verständnisses der Regelung der Tätigkeitsvergütungen in § 13 GV zwischen dem Beklagten als geschäftsführendem Gesellschafter und der Klägerin als nicht geschäftsführender Gesellschafterin zu differenzieren.

Mithin ist hinsichtlich der der Klägerin gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GV zustehenden Tätigkeitsvergütung von einem Gesellschafterrecht auszugehen. Als solches ist es mit dem Erwerb des Geschäftsanteils der früheren Mitgesellschafterin B... aufgrund der Vereinbarung vom 30.4.2002 auf die Klägerin übergegangen. Mit der Übertragung eines Geschäftsanteils gehen die Mitgliedschaft als solche, also mit allen Rechten und Pflichten des bisherigen Gesellschafters aus dem Gesellschaftsvertrag auf den Erwerber über, wenn nichts anderes vereinbart ist (Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 110, Rn. 19). Das ist bei der Vereinbarung über die Übertragung der Geschäftsanteile der Frau B... auf die Klägerin vom 30.4.2002 nicht geschehen.

Soweit der Klägerin demnach für den streitbefangenen Zeitraum eine Tätigkeitsvergütung zustand, hat sie diesen Anspruch aufgrund der Übertragung ihres Geschäftsanteils auf den Beklagten mit notariellem Vertrag vom 3.11.2004 verloren. Mangels gegenteiliger Vereinbarungen sind ihre Rechte aus der Beteiligung an der OHG auf den Beklagten übertragen worden, der das Unternehmen als Einzelkaufmann fortgeführt hat bzw. weiterhin führt. Dieser Rechtsübergang erfasst auch alle bereits entstandenen Sozialansprüche und Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Baumbach/Hopt, a.a.O.).

b)

Der geltend gemachte (Rest-)Vergütungsanspruch der Klägerin kann auch nicht aus einem von § 13 GV unabhängigen Dienstvertrag der Klägerin mit der gemeinsamen OHG der Parteien hergeleitet werden. Der Beklagte hätte für diesen Anspruch zwar einzustehen, weil er das Handelsgeschäft der OHG nach der Übertragung des Geschäftsanteils der Klägerin auf ihn als Einzelkaufmann fortführt. Die Klägerin hat einen Dienstvertrag jedoch nicht hinreichend dargetan.

Der ausdrückliche Abschluss eines Dienstvertrages ist nicht erfolgt. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus einem Dienstvertrag der früheren Mitgesellschafterin B... mit der OHG, die von den Parteien als späteren Gesellschafter der OHG genehmigt worden sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, weil sich die Übertragungsvereinbarung zwischen Frau B... und der Klägerin vom 30.4.2002 lediglich auf die Gesellschaftsanteile der Frau B... an der T... W... OHG bezieht. Der aktenkundige Sachverhalt lässt auch nicht erkennen, dass zwischen der OHG und der Klägerin aufgrund der Auszahlungen von 870,00 € monatlich in der Zeit von August 2002 bis Juli 2004 konkludent ein Dienstvertrag geschlossen worden wäre. Das liegt bereits deshalb nicht nahe, weil als Rechtsgrund für die Zahlungen die gesellschaftsrechtliche Vergütungsregelung zur Verfügung stand.

2.

Die Widerklage ist nicht begründet.

a)

Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von 26.336,72 € unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs des negativen Kapitalkontos der Klägerin bei der vormaligen OHG.

Es kann dahinstehen, ob das Kapitalkonto der Klägerin bei der OHG einen Negativsaldo zulasten der Klägerin auswies und ob dieser Saldo bei Wirksamwerden der Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klägerin auf den Beklagten gemäß notariellem Vertrag vom 3.11.2004 fällig war oder hierdurch fällig wurde.

Auch bezüglich eines etwaigen Anspruchs der OHG auf einen Ausgleich des Kapitalkontos der Klägerin gilt, dass die eventuelle Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der OHG mit dem Gesellschaftsanteil der Klägerin auf den Beklagten als Rechtsnachfolger der erloschenen OHG überging und damit erlosch (Konfusion). Eine Vereinbarung der Parteien, die diese Folge der Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klägerin ausschloss, ergibt sich aus dem notariellen Vertrag vom 3.11.2004 nicht.

Die Widerklage wäre im Übrigen auch dann unbegründet, wenn man der ausdrücklichen Abtretung des Gesellschaftsanteils der Klägerin keine Bedeutung beimäße und lediglich eine Kündigung der OHG durch die Klägerin nach § 18 Abs. 2 GV annähme oder davon ausginge, der Beklagte mache gegen die Klägerin einen Anspruch als Erwerber ihres Gesellschaftsanteils und nicht als Rechtsnachfolger der OHG geltend. In diesen Fällen stünde dem Ausgleichsanspruch jedenfalls der Ausschluss von Rechten und Ansprüchen gemäß Ziffer IV. Abs. 2 des notariellen Vertrages der Parteien vom 3.11.2004 entgegen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter Ziffer II. 1. des angefochtenen Urteils wird verwiesen.

Die Berufung beanstandet zu Unrecht die Berichtigung zu Ziffer IV. des Gesellschaftsanteilsübertragungsvertrages der Parteien vom 3.11.2004 durch die beurkundete Notarin gemäß Eigenurkunde vom 17.1.2006. Es liegt eine hinreichend offensichtliche Unrichtigkeit dieser Regelung vor. Sie ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des Satzes. Die Berichtigung der Regelung unter § 18 Abs. 2 des notariellen Vertrages vom 3.11.2004 durch Eigenurkunde der Notarin L... vom 17.1.2006 ist deshalb nicht zu beanstanden. Anderenfalls wäre eine Auslegung der unberichtigten Bestimmung gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmen, die zu dem gleichen Verständnis des Regelungsgehaltes führte.

Mit dem berichtigten Satz werden - unabhängig von der beanstandeten Berichtigung - "darüber hinausgehende Rechte und Ansprüche des Erschienenen" ausgeschlossen. Insofern wird durch die sprachliche Fassung auf den Beklagten verwiesen. Sonst hätte der weibliche Genitivartikel verwendet werden müssen.

Außerdem erschließt sich der gewollte Regelungsgehalt des Satzes aus dem vorausgegangenen Satz, mit dem die Klägerin (die Erschienene zu 1.) dem Beklagten (dem Erschienenen zu 2.) den rechtlichen Bestand des abgetretenen Geschäftsanteils mit dem oben bezeichneten Inhalt sowie dessen Einredefreiheit garantiert. Wenn im nachfolgenden Satz "darüber hinausgehende Rechte und Ansprüche" ausgeschlossen werden, können damit nur solche des Beklagten gemeint sein.

Die vorstehende Auslegung der streitigen Regelung findet eine Bestätigung darin, dass der notarielle Vertrag vom 3.11.2004 keinen ausdrücklichen Vorbehalt eines Anspruchs der OHG bzw. des Beklagten auf Ausgleich eines eventuell gegebenen negativen Kapitalkontos der Klägerin enthält. Dies wäre naheliegend. Der Beklagte muss sich insofern an seinem eigenen Vortrag festhalten lassen.

Danach gestalteten sich die Vertragsverhandlungen zur Notarurkunde vom 3.11.2004 so, dass die Notarin die damaligen Vertragsparteien fragte, ob noch weitere wechselseitige Forderungen bestünden oder nicht (Schriftsatz des Beklagten vom 15.2.2006, Bl. 3, 4. Abs.). Die naheliegende Konsequenz dieser Frage führt der Beklagte im nachfolgenden Satz aus. Hätten noch Forderungen bestanden, wären diese auch Gegenstand der notariellen Vereinbarung geworden.

b)

Wegen des Herausgabeanspruchs des Beklagten im Bezug auf die in Streit stehende Fotoausrüstung wird auf die ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter Ziffer II. 2. des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Das Berufungsgericht setzt sich insbesondere nicht in Widerspruch zu der Entscheidung BGH NJW 1963, 1051, 1052. In dieser Entscheidung hat der BGH offen gelassen, ob eine Tätigkeitsvergütung eines geschäftsführenden Gesellschafters einer OHG dem Dienstvertragsrecht unterfällt, weil dieses jedenfalls analog anwendbar sei. In dem diesem Urteil des BGH zugrunde liegenden Rechtsstreit war jedoch nicht zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Tätigkeitsvergütung nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft fortbestand. Vielmehr ging es um einen Schadensersatzanspruch einer OHG gegen einen Dritten, mit dem die Kosten der Vergütung der geschäftsführenden Gesellschafterin für den Zeitraum einer Heilbehandlung geltend gemacht wurden. Zu dieser bestand Anlass, weil der in Anspruch genommene Dritte die geschäftsführende Gesellschafterin im Rahmen eines Verkehrsunfalls verletzt hatte.

Der Schriftsatz des Beklagten vom 22.3.2007, der dem Beklagten nicht nachgelassen worden ist, gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Dies gilt auch für den weiteren Schriftsatz des Beklagten vom 28.3.2007.

Ende der Entscheidung

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