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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.09.2008
Aktenzeichen: 7 U 182/07
Rechtsgebiete: InsO, BGB


Vorschriften:

InsO § 129
InsO § 134 Abs. 1
InsO § 143 Abs. 1
BGB § 257
BGB § 670
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 7. August 2007 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.015,01 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 19.10.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

I.

Die Zeugin B. meldete im Januar 2000 ein Gewerbe für den Betrieb eines Imbisses unter der Bezeichnung "O." an. Für den Betrieb des Imbisses entstanden Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 6.015,01 €, die ihr in Rechnung gestellt wurden.

Auf den am 5.2.2004 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag der Zeugin B. wurde am 18.5.2004 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.

Der Kläger hat vorgetragen, dass die Zeugin B. als "Strohmann" des Beklagten fungiert habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.015,01 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 19.10.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Zeugin B. habe den Imbiss auf eigene Rechnung betrieben; er habe keine Bestellungen in ihrem Namen getätigt.

Das Landgericht hat durch Urteil der Einzelrichterin vom 7.8.2007 die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 4.9.2007 zugestellt worden. Der Kläger hat am 2.10.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 3.12.2007 an diesem Tag begründet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 7.8.2007 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.015,01 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 19.10.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen G. und B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 4.6.2008 und 20.8.2008 verwiesen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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Entscheidungsgründe:

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 143 Abs. 1 InsO auf Zahlung von 6.015,01 €.

1. Die nach §§ 129 ff. InsO anfechtbare Rechtshandlung der Zeugin B. liegt darin, dass sie den Beklagten nicht auf die Erstattung der streitgegenständlichen Rechnungsbeträge oder wenigstens Freistellung von den Ansprüchen der Gläubiger in Anspruch genommen hat.

Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen und erfasst jedes rechtlich erhebliche Handeln, das heißt jede Willensbetätigung, die eine rechtliche Wirkung auslöst (BGH NJW 2004, 1660 f.; NJW-RR 2004, 983; HeidelbKomm./Kreft, InsO, 4. Aufl., § 129, Rn. 10; MünchKomm./Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 129, Rn. 7). Unterlassungen stehen nach § 129 Abs. 2 InsO Rechtshandlungen gleich und sind anfechtbar, wenn aus einer Situation, die naheliegenderweise materiell-rechtliche Ansprüche auslöst, bewusst keine Konsequenzen gezogen werden (BGH NJW 2006, 908, 910; MünchKomm./Kirchhof, a.a.O., § 129, Rn. 25). So liegt der Fall hier, da der Zeugin B. Ansprüche gegen den Beklagten aus §§ 670, 257 BGB zugewachsen sind, deren naheliegende Verfolgung unterblieben ist.

a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass für den Betrieb des Imbisses "O." die Zeugin B. im Einvernehmen mit dem Beklagten als "Strohmann" fungiert hat. Das haben die dazu vernommenen Zeuginnen B. und G. übereinstimmend bestätigt. Dabei haben beide Zeuginnen die damaligen Geschehnisse und Gegebenheiten, soweit sie Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, detailliert und anschaulich geschildert. Ihre Aussagen vermitteln ein in sich geschlossenes, nachvollziehbares und lebensnahes Bild der Verhältnisse. Die Bekundungen der Zeuginnen sind sowohl jeweils in sich als auch untereinander frei von Widersprüchen. Dass den Zeuginnen einzelne Tatsachen nicht mehr erinnerlich gewesen sind, beeinträchtigt die Überzeugungskraft ihrer Aussagen in der Gesamtschau nicht. Ebenso kann allein daraus, dass es sich bei der Zeugin B. um die Schuldnerin in dem vom Kläger betriebenen Insolvenzverfahren und bei der Zeugin G. sich um die Mutter der Zeugin B. handelt, nicht auf eine fehlende Glaubwürdigkeit der Zeuginnen oder Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen geschlossen werden. Letzteres gilt auch für mögliche Ungenauigkeiten der Aussage der Zeugin G., etwa im Hinblick auf die Betreuung der Kinder der Zeugin B.; denn die Zeugin G. hat zum Betrieb des Imbisses ohnehin weitgehend nur vom Hörensagen bekunden können.

Die erwähnte Schuldnerstellung der Zeugin B. steht ihrer Vernehmung als Zeugin nach § 373 ZPO nicht entgegen (vgl. RGZ 29, 29, 30; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 373, Rn. 5; MünchKomm./Damrau, ZPO, 3. Aufl. § 373, Rn. 12). Der Beweisantritt des Klägers durch die Benennung der Zeugin G. in der Berufungsbegründung ist nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen, da, wie der Kläger in der Berufungsbegründung ausgeführt hat, ihm die Existenz der Zeugin in der ersten Instanz nicht bekannt gewesen ist.

b) Die Verabredung des Auftretens der Zeugin B. als "Strohmann" führt zur - konkludenten - Begründung eines Auftragsverhältnisses gemäß § 662 BGB mit dem Inhalt, dass die Zeugin Dritten gegenüber als Betreiberin des Imbisses "O." auftritt, soweit dessen Betrieb es erfordert. Denn es ist ohne weiteres ersichtlich, dass nur dann das gewählte Konstrukt den Betrieb des Imbisses durch eine andere Person als die Zeugin B. dauerhaft zu gewährleisten geeignet gewesen ist.

Das wiederum führt dazu, dass der Beklagte als Auftraggeber der Zeugin B. nach § 670 BGB die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen zu erstatten hat. Demzufolge hatte er die Beträge der streitgegenständlichen Forderungen in Höhe von insgesamt 6.015,01 € der Zeugin zu erstatten. Es ist unstreitig, dass die Verbindlichkeiten für den Betrieb des Imbisses angefallen und der Zeugin in Rechnung gestellt worden sind. Wann die Verbindlichkeiten fällig geworden und ob sie von der Zeugin beglichen worden sind, ist dabei ohne Belang, da, soweit es daran fehlen sollte, der Zeugin B. gemäß § 257 BGB ein Freihaltungsanspruch gegen den Beklagten zugestanden hat; der Anspruch aus § 670 BGB ist ein Anspruch auf Ersatz für Aufwendungen im Sinne jener Vorschrift (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 257, Rn. 1, und § 256, Rn. 1).

Es ist unstreitig, dass die Zeugin B. eine Realisierung dieser Ansprüche im Verhältnis zum Beklagten nicht verfolgt hat; Umstände, die eine Inanspruchnahme des Beklagten als untunlich erscheinen lassen könnten, sind dem Vorbringen der Parteien nicht zu entnehmen.

2. Die in der Untätigkeit der Zeugin B. liegende Rechtshandlung führt zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO, die für alle Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff. InsO vorliegen muss (BGH NJW 2003, 3347, 3348; 2002, 2568; 1999, 2969, 2970; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 129, Rn. 36). Auch dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zeugin Zahlungen auf die Verbindlichkeiten geleistet hat oder nicht. Ist das der Fall gewesen, so liegt die Gläubigerbenachteiligung bereits darin, dass die entsprechenden Geldbeträge aus ihrem Vermögen abgeflossen sind und der Masse zur Befriedigung der übrigen Gläubiger nicht zur Verfügung standen. Soweit die Forderungen noch nicht befriedigt worden sein sollten, besteht - jedenfalls nach ihrer geschehenen Titulierung - die Gläubigerbenachteiligung in der Vermehrung der Schuldenmasse (vgl. HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 129, Rn. 36). Darauf, ob die Verminderung des den Insolvenzgläubigern haftenden Vermögens unmittelbar oder lediglich mittelbar herbeigeführt worden ist, kommt es bei alledem nicht an; denn auch eine nur mittelbare Gläubigerbenachteiligung reicht - außerhalb des Geltungsbereichs der §§ 132 Abs. 1, 133 Abs. 2 InsO - für die Insolvenzanfechtung aus (BGHZ 143, 246, 253 f.; 123, 320, 322; NJW 1996, 3147, 3149; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 129, Rn. 39; MünchKomm./Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 129, Rn. 121).

3. Das Unterlassen der Inanspruchnahme des Beklagten durch die Zeugin B. ist nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar.

a) Darin liegt eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift. Wie der Begriff der gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung nach § 129 Abs. 1 InsO, so ist auch der Begriff der Leistung des Schuldners gemäß § 134 Abs. 1 InsO weit auszulegen und erfasst jede Schmälerung seines Vermögens, durch die die Insolvenzgläubiger unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden (HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 134, Rn. 6; MünchKomm./Kirchhof, a.a.O., § 134, Rn. 5). Eine solche hat hier - wie vorstehend dargestellt - stattgefunden.

b) Die Leistung ist auch unentgeltlich; es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte der Zeugin B. für ihr Auftreten als "Strohmann" eine - wie auch immer geartete - Gegenleistung erbracht oder versprochen hat.

c) Es kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Leistung früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist.

Der Insolvenzantrag ist gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 InsO mit dem Eingang der Antragsschrift beim Insolvenzgericht am 5.2.2004 gestellt worden. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung unterliegt nicht der Präklusion nach §§ 529, 531 ZPO, da er unstreitig geblieben ist (vgl. BGH NJW 2005, 291, 292 f.; NJW-RR 2005, 437; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 531, Rn. 21).

Die vierjährige Frist nach § 134 Abs. 1 InsO reicht daher bis 5.2.2000 zurück. Dass die gegen die Zeugin B. gerichteten Ansprüche bereits davor entstanden sind, lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. Der Kläger trägt in der Berufungsbegründung im Gegenteil ausdrücklich vor, dass die Verbindlichkeiten sämtlich erst nach dem 5.2.2000 begründet worden seien. Der Beklagte hat demgegenüber nur pauschal und unsubstantiiert die frühere Entstehung der Forderungen behauptet; konkrete Daten und Lebenssachverhalte hat er, worauf er in der mündlichen Verhandlung am 4.6.2008 auch hingewiesen worden ist, schriftsätzlich nicht vorgetragen.

Etwas anderes folgt nicht aus der Bezugnahme des Beklagten auf die vom Kläger für den Bestand der Verbindlichkeiten vorgelegten Urkunden. Denn diese lassen die Entstehung der Forderungen vor dem 5.2.2000 ebenfalls nicht erkennen. Der zugunsten der Bi. GmbH ergangene Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.12.2000 nennt zur Konkretisierung der Hauptforderung lediglich ein Schreiben vom 26.9.2000; eine Entstehung der Forderung vor dem 5.2.2000 erschließt sich daraus nicht. In der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der AOK für das Land ... vom 27.11.2001 ist, soweit ihre Ablichtung zu den Akten gereicht worden ist, ein Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den die dort ausgewiesene Forderung sich bezieht, nicht genannt; auch daraus lässt sich folglich eine Forderungsentstehung vor dem 5.2.2000 nicht herleiten. Letzteres gilt auch für das Schreiben des Finanzamts L. vom 23.9.2003, das als Fälligkeitsdaten den 31.5.2003 und den 15.2.2001, also ebenfalls Zeitpunkte nach dem 5.2.2000, ausweist; in der beigefügten Mahnung des Finanzamts ist eine Fälligkeit der Umsatzsteuerforderung für 2000 am 24.2.2003 vermerkt. In dem als Anlage K 5 zur Klageschrift vorgelegten Schreiben des Hauptzollamts ist schließlich von einem Bescheid vom 20.10.2000 und einer Fälligkeit am 15.11.2000 und damit ebenfalls von erst nach dem 5.2.2000 liegenden Zeitpunkten die Rede.

Dass sich dem Vorbringen der Parteien und den vorgelegten Urkunden eine Überschreitung des Zeitraums von vier Jahren nicht entnehmen lässt, geht zulasten des Beklagten, da er als der Anfechtungsgegner die Überschreitung der Frist darzulegen und zu beweisen hat (vgl. HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 134, Rn. 15). Für eine sekundäre Behauptungslast (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 34 ff. vor § 284 m.w.N.) des Klägers ist schon deshalb kein Raum, weil er als Insolvenzverwalter an der Entstehung und Geltendmachung der Forderungen nicht beteiligt gewesen ist.

4. Nach § 143 Abs. 1 InsO hat der Anfechtungsgegner das, was er durch die anfechtbare Handlung erlangt hat, an die Insolvenzmasse zurückzugewähren. Der Beklagte hat durch das Verhalten der Zeugin B. die Bezahlung der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten erspart; diese Ersparnis hat er in Höhe der Klageforderung an den Kläger auszukehren.

5. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte mit der erstmals in der Berufungserwiderung erhobenen Verjährungseinrede nach §§ 529, 531 ZPO überhaupt gehört werden kann (vgl. BGH BauR 2008, 666, 669 ff.; NJW-RR 2006, 630; BGH Report 2006, 599, 601 f.). Denn er hat die Einrede nicht gegenüber den hier in Rede stehenden Anfechtungsansprüchen erhoben, sondern, wie sich aus den Ausführungen auf der Seite 2 der Berufungserwiderung erschließt, ausschließlich im Hinblick auf die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten der Zeugin B. und die daraus gegen ihn erwachsenen Zahlungs- und Freistellungsansprüche. Auf deren Verjährung kommt es jedoch nicht an, da bereits die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen (vgl. HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 129, Rn. 79) Anfechtungsrechte des Klägers der Klage zum Erfolg verhelfen.

6. Die Zinsansprüche des Klägers bestehen gemäß §§ 288, 286 BGB.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

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