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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.03.2007
Aktenzeichen: 7 U 185/06
Rechtsgebiete: GmbHG, ZPO, BGB


Vorschriften:

GmbHG § 19 Abs. 1
GmbHG § 22 Abs. 1
ZPO § 313 a Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 2
BGB § 288
BGB § 291
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 185/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 7.3.2007

Verkündet am 7.3.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Werth als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte zu 1. mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, die jene selbst tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 30.10.2000 wurde über das Vermögen der A... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt. Die Beklagten sind Gesellschafter der Schuldnerin mit Stammeinlagen in Höhe von 45.000,00 DM und 5.000,00 DM, entsprechend 23.008,13 € und 2.556,46 €. Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 23.008,13 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 19.11.2005 zu zahlen;

2. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an ihn 2.556,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 9.3.2005 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat durch Urteil der Einzelrichterin vom 4.10.2006 die Beklagte zu 1. zur Zahlung von 19.173,44 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 20.11.2005 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe der erkannte Anspruch aus § 22 Abs. 1 GmbHG zu. Die Beklagte zu 1. schulde die Einzahlung des auf sie entfallenden Teils der Stammeinlage in Höhe von 23.008,13 €. Der Beklagte zu 2. habe nach der dazu vorgelegten Quittung eine Zahlung in Höhe von 12.500,00 DM, entsprechend 6.391,15 €, erbracht, die in Höhe des seine eigene Stammeinlage in Höhe von 2.556,45 € übersteigenden Betrags von 3.894,69 € auf die Stammeinlage der Beklagten 1. anzurechnen sei, die damit nur noch in Höhe von 19.174,44 € offen stehe. Weitere Zahlungen seien nicht bewiesen worden. Der beigezogenen Handelsregisterakten ließen sich Zahlungsnachweise nicht entnehmen. Die Aussagen der Zeugen Sch... und He... seien unergiebig. Der Zeuge Sch... habe nach seinen Bekundungen eine Prüfung der Geschäftsunterlagen der Schuldnerin nicht vorgenommen. Die Zeugin He... habe sich an die in ihr Wissen gestellte Zahlung nicht erinnern können. Der Zeuge A... habe zwar die Einzahlung von 22.500,00 DM im März 2000 in Übereinstimmung mit der von ihm ausgestellten Quittung bestätigt. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Der Zeuge habe sich über den Verbleib und die Verwendung des Geldbetrages nur vage und unbestimmt geäußert. Seine Bekundungen fänden keine Stütze in den Geschäftsunterlagen der Schuldnerin; insbesondere weise deren Kassenbuch die behauptete Vereinnahmung des Geldbetrags nicht aus. Den Vortrag des Beklagten zu 2. über eine Erfüllung der Stammeinlageforderung im Wege der Aufrechnung habe sich die Beklagte zu 1. nicht zu Eigen gemacht. Ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2. bestehe nicht, da der Beklagte zu 2. mit der Zahlung von 12.500,00 DM seine Stammeinlage eingezahlt habe.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 9.10.2006 zugestellt worden ist, hat die Beklagte zu 1. am 9.11.2006 Berufung eingelegt, die sie am 5.12.2006 begründet hat.

Die Beklagte zu 1. und die Streithelfer beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 4.10.2006 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1. hat durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.3.2007 ergänzend vorgetragen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. ist unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen sie aus § 19 Abs. 1 GmbHG auf Zahlung von 19.173,44 €.

1.

Die Beklagte zu 1. schuldet als Gesellschafterin der Schuldnerin die Zahlung der auf sie entfallenden Stammeinlage in Höhe von 45.000,00 DM, entsprechend 23.008,13 €. Es ist unstreitig, dass sie durch den Vertrag über den Verkauf und die Abtretung von GmbH-Anteilen mit dem verstorbenen Streithelfer H... vom 17.3.2000 Gesellschafterin der Schuldnerin geworden ist und Geschäftsanteile in Höhe von insgesamt 45.000,00 DM erworben hat. Darauf ist aus der Zahlung des Beklagten zu 2. vom 7.1.1991 in Höhe von 12.500,00 DM ein Teilbetrag in Höhe von 7.500,00 DM, entsprechend 3.834,69 € anzurechnen, sodass die offene Stammeinlage noch (23.008,13 € - 3.834,69 € =) 19.173,44 € beträgt; die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts werden in der Berufung nicht angegriffen.

2.

Weitere der Beklagten zu 1. zugute kommende Zahlungen, für die sie die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Senat ZInsO 2005, 1217, 1219; BGH NJW 1992, 2698, 2699; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 19, Rn. 8; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 16. Aufl., § 19, Rn. 6), können mit dem Landgericht nicht angenommen werden.

a)

Die in den vorgelegten notariellen Verträgen über die Veräußerungen und Abtretungen von Geschäftsanteilen enthaltenen Erklärungen der jeweiligen Veräußerer über die hälftige Einzahlung der Stammeinlage beweisen nicht, dass Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Die Vertragsurkunden sind allenfalls zum Beweis der Abgabe der Erklärungen der Veräußerer geeignet, nicht aber zum Beweis der Vorgänge, die Gegenstand der Erklärungen sind (vgl. Senat a.a.O.).

b)

Entsprechendes gilt für die Eintragung der Schuldnerin in das Handelsregister. Das deutet allenfalls darauf hin, dass dem Registergericht gegenüber die hälftige Einzahlung des Stammkapitals erklärt und glaubhaft gemacht worden ist. Der im vorliegenden Rechtsstreit erforderliche Vollbeweis dafür, dass die Einzahlung tatsächlich stattgefunden hat, liegt darin nicht. Er lässt sich auch nicht den beigezogenen Registerakten entnehmen.

c)

Das Schreiben des Zeugen und Gründungsgesellschafters Se... vom 13.1.2006 verhält sich lediglich zu der - bereits erwähnten - Zahlung von 12.500,00 DM und kann daher zum Beleg weitergehender Zahlungen nicht herangezogen werden.

d)

Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die hälftige Einzahlung des Stammkapitals nicht durch die Aussage des Zeugen Sch... bewiesen worden ist. Der Zeuge hat nach der Protokollierung seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 21.6.2006 in der Tat bekundet, dass er die Einzahlung der Stammeinlage nicht anhand der Geschäftsunterlagen geprüft, sondern sich auf die ihm erteilten Auskünfte verlassen hat. Demgemäß hat das Landgericht die Aussage des Zeugen zu Recht als nicht hinreichend ergiebig behandelt.

e)

Die Einzahlung der ersten Hälfte des Stammkapitals lässt sich auch nicht aus der vom Zeugen W... gefertigten Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für 1993 herleiten. Dazu hat das Landgericht nicht die Benennung des Zeugen W... übergangen, dessen Vernehmung auch im Lichte des Berufungsvorbringens nicht angezeigt ist.

aa)

Für die - nur auszugsweise - zu den Akten gereichte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gilt ebenfalls, dass sie im Wege des Urkundenbeweises allenfalls zum Beweis der Abgabe der in ihr enthaltenen Erklärungen durch den Zeugen W... geeignet ist, nicht aber weitergehend zur Erbringung des erforderlichen Vollbeweises ihrer inhaltlichen Richtigkeit. Ungeachtet dessen lässt sich der vorgelegten Urkunde eine Erklärung des Zeugen W... über die Zahlung der ersten Hälfte der Stammeinlagen nicht entnehmen. Seine Ausführung, dass die ausstehenden Einlagen in Höhe von 25.000,00 DM noch nicht eingefordert seien, nimmt ersichtlich Bezug darauf, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags die zweite Hälfte der Stammeinlagen erst auf Anforderung zu zahlen sein sollen. Das berührt die Zahlung der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags sofort fälligen ersten Hälfte der Stammeinlagen nicht. Aus dem Umstand, dass die zweite Hälfte der Stammeinlagen nicht eingezahlt gewesen ist, kann nicht der Umkehrschluss auf die Zahlung der ersten Hälfte gezogen werden. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Verwendung des Wortes "noch" durch den Zeugen W... stellt kein, jedenfalls kein hinreichend sicheres, Indiz dafür dar; insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich eine Einzahlung der ersten Hälfte des Stammkapitals in dem vorgelegten Auszug der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nicht niedergeschlagen hat.

bb)

Der Vernehmung des Zeugen W... hat nicht bedurft und bedarf es auch jetzt nicht. Zwar ist im Hinblick auf die Zahlung der Stammeinlage einem Beweisantritt durch Benennung des die Bilanz fertigende Steuerberaters, der sich vor der Erstellung der Bilanz Belege hat unterbreiten lassen und diese einer Kontrolle auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unterzogen hat, nachzukommen (BGH NZG 2005, 45). Eine solche Tätigkeit ist für den Zeugen W... jedoch nicht dargetan. Sie lässt sich weder aus dem Sachvortrag - insbesondere - der Beklagten zu 1. noch aus dem vorgelegten Auszug aus der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für 1993 ersehen, aus dessen zweitem Blatt sich das Gegenteil ergibt; dort ist nämlich niedergelegt, dass der Zeuge nicht mit der Prüfung der Unterlagen und Wertansätze beauftragt gewesen ist.

Hat aber der Auftragsumfang des Zeugen diese Prüfungen nicht umfasst, so kann - entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 5.3.2007 - aus der Fertigung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass er sie durchgeführt hat, da er dazu dann nicht verpflichtet gewesen ist. Darüber hinaus stellt sich der Vortrag im - verspäteten - Schriftsatz vom 5.3.2007 vor diesem Hintergrund als ersichtlich wahrheitswidrig und daher unbeachtlich dar, soweit dort ausgeführt ist, der Zeuge W... habe überprüft, dass nur noch Anlagen in Höhe von 25.000,00 DM offen gewesen seien, kann demzufolge eine inhaltliche Kontrolle der Belege nicht angenommen werden und hat der Steuerberater nur die Unterlagen unbesehen zu einer rechnerisch stimmigen Bilanz zusammengefügt, so ist dem auf seine Vernehmung gerichteten Beweisantritt eine Beachtlichkeit nicht beizumessen (vgl. BGH a.a.O.).

f)

Die Zahlung von 22.500,00 DM am 28.3.2000 ist mit dem Landgericht ebenfalls nicht als bewiesen anzusehen. Auch diesbezüglich ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

cc)

Die Bekundungen der Zeugin He... hat das Landgericht zutreffend gewürdigt. Aus der Protokollierung ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung am 21.6.2006 geht hervor, dass sie nach ihrer Aussage lediglich Belege entgegengenommen und verbucht hat, sowie dass sie sich - auch nach der Vorlage der vom Zeugen A... gefertigten Quittung - an die Zahlung nicht hat erinnern können. Demgemäß hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Aussage unergiebig ist.

dd)

Ebenfalls ohne einen erkennbaren Rechtsfehler hat das Landgericht einen Anlass zu nicht unerheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen A... und der von ihm gefertigten Quittung gesehen. Soweit es darauf abgehoben hat, dass die Bekundungen des Zeugen über den Verbleib und die Verwendung der Zahlung vage und unbestimmt geblieben sind, hat es die im Terminsprotokoll vom 21.6.2006 niedergelegte Aussage inhaltlich zutreffend gewürdigt; auf Nachfrage hat der Zeuge - ausdrücklich - ausgesagt, dass er nichts dazu sagen könne, welche Rechnungen er bezahlt habe und ob und in welcher Höhe ein Betrag in die Barkasse der Schuldnerin eingelegt oder auf ihr Geschäftskonto eingezahlt worden sei.

Diese Ungenauigkeiten mögen zwar - noch - nicht zwingend auf die Unwahrheit der Bekundungen des Zeugen über die Entgegennahme einer Barzahlung in Höhe von 22.500,00 DM hindeuten; sie sind aber, ohne dass dies gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungsgesetze verstößt, zur Begründung nicht unerheblicher Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage durchaus geeignet mit der Folge, dass trotz der inhaltlichen Bestätigung der unter Beweis gestellten Tatsache der erforderliche Beweis als nicht erbracht anzusehen. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Landgerichts zu dem vom Kläger auszugsweise vorgelegten Kassenbuch der Schuldnerin. Das Landgericht hat den Inhalt des Kassenbuchs, das eine Zahlung von 22.500,00 DM am oder in zeitlicher Nähe zum 28.3.2000 nicht ausweist, zutreffend erfasst und der Entscheidung zugrunde gelegt. Auch daraus mag zwar nicht zwingend die Unrichtigkeit der Quittung und der Aussage des Zeugen A... folgen. Wohl aber ist das Kassenbuch ohne weiteres zur Begründung beträchtlicher Zweifel geeignet, da sein Inhalt mit der Quittung und den Bekundungen des Zeugen nicht in Einklang gebracht werden kann. Das gilt ungeachtet des Einwands der Beklagten zu 1., dass das Kassenbuch lediglich Zwischenbuchungen ausweise; denn auch dann müsste es den Zahlungsvorgang ausweisen, wenn er wie behauptet stattgefunden hätte. Demgemäß hat es bei der Beweiswürdigung des Landgerichts zu verbleiben, ohne dass eine Wiederholung der Vernehmung - insbesondere - des Zeugen A... in der Berufung angezeigt ist.

g)

Der Einwand der Verjährung, auf den das Landgericht zu Recht nicht abgestellt hat, ist nur für den Beklagten zu 2. in dessen Schriftsatz vom 13.4.2005 erhoben worden. Die Beklagte zu 1. hat nicht vorgetragen, dass sie sich diesem Vorbringen anschließe oder es sich zu Eigen mache, weshalb eine Prüfung der Verjährung hier nicht vorzunehmen ist. Für eine Verwirkung der gegen sie gerichteten Ansprüche ist kein Raum, da keine Umstände ersichtlich sind, die ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein dauerhaftes Unterbleiben ihrer Inanspruchnahme begründen könnten.

III.

Die Zinsansprüche des Klägers bestehen aus §§ 288, 291 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Inhalt des Schriftsatzes vom 5.3.2007 gebietet eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht, da er - auch über das vorstehend behandelte Vorbringen hinaus - keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag enthält. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten zu 1. im März 2000 der für die behauptete Zahlung erforderliche Geldbetrag zur Verfügung gestanden hat, sondern allein darauf, ob sie die Zahlung wie behauptet geleistet hat. Ebenso kann die Echtheit der Unterschrift des Zeugen A... auf der dazu gefertigten Quittung unterstellt werden.

Ende der Entscheidung

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