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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 7 U 189/04
Rechtsgebiete: AVB FernwärmeV, ZPO


Vorschriften:

AVB FernwärmeV § 32
AVB FernwärmeV § 32 Abs. 2
AVB FernwärmeV § 32 Abs. 3
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 189/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 20.4.2005

Verkündet am 20.4.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23.03.2005 durch

den Richter am Oberlandesgericht ... den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.10.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist ein Wohnungsunternehmen, das in einem eigenen Heizhaus Fernwärme erzeugt. Die Beklagte unterhielt - in gemieteten Räumen - eine Einzelhandelsfiliale in der ... in B.... Die Parteien schlossen am 27.04.1995 einen Anschluss- und Versorgungsvertrag über die Wärmeversorgung der Filiale der Beklagten mit einer maximalen Dauer von 10 Jahren. Nach Ziffer 6.2 des Vertrages galten die Kündigungsfristen des § 32 AVB FernwärmeV (Bl. 10 d.A.).

Im Dezember 2000 wurde nach Veräußerung des Geschäftsgrundstücks das Mietverhältnis der Beklagten über die Räume ihrer Filiale beendet. Mit Schreiben vom 21.07.2003 (Bl. 11 d.A.) kündigte die Beklagte den Anschluss- und Versorgungsvertrag der Klägerin gegenüber.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des monatlichen Leistungspreises ab Oktober 2003 in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.384,29 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an sie monatlich zum jeweils letzten Tag 702,02 € zu zahlen, erstmalig am 31.05.2004 und letztmalig am31.05.2005.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe den Wärmeversorgungsvertrag gemäß § 32 Abs. 3 AVB FernwärmeV wirksam mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 30.09.2003 gekündigt. Die Beklagte habe ihr Kündigungsrecht nicht verwirkt, weil die Klägerin mit Rücksicht auf den eingestellten Wärmebezug auf den Bestand des Vertrages nicht habe vertrauen dürfen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 6.10.2004 zugestellte Urteil am 5.11.2004 Berufung eingelegt, die sie am 6.12.2004 begründet hat.

Die Klägerin hat unter Beanstandung der Rechtsauffassung des Landgerichts beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.298,43 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4.384,29 € seit Rechtshängigkeit sowie aus je 702,02 € seitdem 01.06.2004, 01.07.2004, 01.08.2004, 01.09.2004, 01.10.2004, 01.11.2004und 01.12.2004 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie monatlich zum jeweils letzten Tag 702,02 € zu zahlen, erstmalig am 31.12.2004 und letztmalig am 31.05.2005.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

Als Rechtsgrundlage für den Klageanspruch kommt allein der zwischen den Parteien geschlossene Anschluss- und Versorgungsvertrag vom 27.04.1995 in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass die Beklagte den Vertrag nicht mit Schreiben vom 21.07.2003 zum 30.09.2003 gekündigt hat.

1. Das Landgericht ist zu Recht von einer wirksamen Kündigung ausgegangen. Die Beklagte hat den Vertrag vom 27.04.1995 auf der Grundlage der Vorschrift des § 32 Abs. 3 AVB FernwärmeV mit Schreiben vom 21.07.2003 (Bl. 11 d.A.) gekündigt.

a) Die Parteien haben im Vertrag vom 27.04.1995 die Geltung des § 32 AVB FernwärmeV vereinbart (Bl. 10 d.A.). Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 AVB FernwärmeV hat folgenden Wortlaut:

Ist der Mieter der mit Wärme zu versorgenden Räume Vertragspartner, so kann er aus Anlaß der Beendigung des Mietverhälttnisses den Versorgungsvertrag jederzeit mit zweimonatiger Frist kündigen.

Die Beklagte ist Mieter im Sinne des § 32 Abs. 2 AVB FernwärmeV. Das Mietverhältnis der mit Wärme zu versorgenden Räume ist unstreitig - zum Ende des Jahres 2000 beendet. Folglich stand der Beklagten aus Anlass der Beendigung des Mietverhältnisses ein Kündigungsrecht mit zweimonatiger Frist zu.

Die einzige Frage ist, ob die Beklagte - rechtzeitig - von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Kündigung sei deshalb nicht rechtzeitig erklärt, weil sie nicht in zeitlicher Nähe zur Kündigung des Mietverhältnisses und damit nicht aus Anlass der Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen worden sei. Für dieses Verständnis der Vorschrift besteht kein Anlass.

Die Vorschrift räumt dem Vertragspartner des Versorgungsvertrages nämlich das Recht ein, jederzeit aus Anlass der Beendigung des Mietverhältnisses seinerseits zu kündigen.

Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und nicht einer Auslegung bedürftig, schon gar nicht im Sinne der Klägerin. Vorausgesetzt für die Befugnis zur Kündigung des Versorgungsvertrages ist allein, dass das Mietverhältnis über die mit der Wärme zu versorgenden Räume beendet ist: Das Kündigungsrecht erwächst dem Bezieher der Fernwärme aus Anlass der Beendigung. Er kann, sofern diese Voraussetzung gegeben ist, den Versorgungsvertrag dann jederzeit kündigen, d.h. von dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses an zu jedem Zeitpunkt (jederzeit), und zwar auch dann, wenn der Versorgungsvertrag - wie hier - auf eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen ist.

Der Wortlaut der Bestimmung des § 32 Abs. 3 AVB FernwärmeV lässt nicht die Deutung zu, dass die Kündigung des Versorgungsvertrages in zeitlicher Nähe zur Beendigung des Mietverhältnisses zu erfolgen habe. Der - auf Seite 2 der Berufungsbegründung wiederholte (Bl. 129 d.A.) - Hinweis der Klägerin auf die amtliche Begründung zu § 32 Abs. 3 AVB FernwärmeV, in der es heißt:

"Um die notwendige Mobilität von Mietern zu gewährleisten, können sie den Versorgungsvertrag jederzeit mit zweimonatiger Frist zum Ende des Mietverhältnisses kündigen,"

führt nicht zu dem Verständnis der Klägerin. Ausschlaggebend ist nämlich zunächst der Wortlaut der Bestimmung, die gerade nicht das Kündigungsrecht in eine zeitliche Nähe zum Ende des Mietverhältnisses stellt. Wenn also in der amtlichen Begründung die Worte "zum Ende des Mietverhältnisses" verwendet werden, soll damit nichts anderes ausgedrückt werden als in der Bestimmung selbst, in der aber die Worte "aus Anlass der Beendigung des Mietverhältnisses" lauten. Andererseits ist natürlich bezweckt, dem Mieter die notwendige Mobilität zu ermöglichen.

Auch der weitere Hinweis der Klägerin auf Seite 3 der Berufungsbegründung (Bl. 130 d.A.) auf die Kommentierung von Ludwig/Odenthal zu Rdnr. 7, § 32 AVB FernwärmeV, in der es heißt, dem Mieter werde die Möglichkeit gegeben, "mit der Beendigung des Mietverhältnisses auch das Fernwärmeversorgungsverhältnis enden zu lassen," führt nicht weiter: Der Wortlaut der Bestimmung gibt dem Bezieher von Fernwärme in der Tat die Befugnis zur Kündigung des Vertrages, sobald der Mietvertrag über die mit der Fernwärme zu versorgenden Räume beendet ist. Da dieses Kündigungsrecht dem Wortlaut der Bestimmung nach jederzeit nach der Beendigung des Mietverhältnisses ausgeübt werden kann, ist dem Verständnis der Klägerin nicht zu folgen, der Bezieher von Fernwärme müsse - alsbald bzw. sofort - nach der Beendigung des Mietverhältnisses kündigen bzw. könne es nur in diesem eingeschränkten Sinne ausüben.

b) Gerichtsentscheidungen zum Kündigungsrecht des Beziehers von Fernwärme aus Anlass der Beendigung des Mietverhältnisses über die beheizten Räume (§ 32 Abs. 3 AVB FernwärmeV) sind, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht worden.

In der Kommentierung von Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas - und Wasserversorgung ist für die hier zu beantwortende Frage - letzthin - keine Antwort zu finden.

In dem Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser von Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, 1984, wird zu § 32 AVB FernwärmeV, Rdnr. 76 vorweg bemerkt, dass die Vorschrift keinen bestimmten Endtermin festlege, bis zu dem die Kündigung erfolgt sein müsse; gleichwohl wird dort die - allerdings nicht näher begründete - Auffassung vertreten, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sei jedoch zu folgern, dass die Kündigung des Mieters spätestens zum Auszug aus den gemieteten Räumlichkeiten erklärt werden muss, wenn der Mieter seines Kündigungsrechts nach § 32 Abs. 3 AVB FernwärmeV nicht verlustig gehen will.

c) Der Auffassung in dem Kommentar von Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer ist nicht zu folgen.

Der Wortlaut der Vorschrift ist insofern eindeutig, als ein Zeitpunkt, zu welchem die Kündigung zu erklären ist, nicht genannt ist. Im Gegenteil: Weil das Kündigungsrecht jederzeit aus Anlass der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt werden kann, ist für eine Beschränkung des Kündigungsrechts nichts ersichtlich. Dabei ist nicht zu erkennen, dass die Möglichkeit, jederzeit aus Anlass der Beendigung des Mietverhältnisses zu kündigen, lediglich in dem Sinne zu verstehen sei, dass das Kündigungsrecht bei einem längerfristigen Vertrag nur deshalb jederzeit ausgeübt werden könne, weil ansonsten der Vertrag erst mit Fristende zu kündigen sei.

Für die Abwägung der beiderseitigen Interessen, nämlich derjenigen des Versorgungsunternehmens einerseits und derjenigen des Beziehers von Fernwärme, gilt Folgendes:

Das außerordentliche Kündigungsrecht soll die Mobilität des Mieters sicherstellen. Insofern werden seine Belange gegenüber dem Interesse des Versorgungsunternehmens an einer längerfristigen Bindung mit einer entsprechenden Kalkulierung höher bewertet. Für das Versorgungsunternehmen hat die Beendigung des Mietverhältnisses zur Folge, dass es von diesem Zeitpunkt ab mit einer Kündigung des Beziehers von Fernwärme zu rechnen hat. Macht der Bezieher von Fernwärme von seinem Kündigungsrecht bereits im Zeitpunkt des Auszuges Gebrauch, so führt dies dazu, dass das Versorgungsunternehmen vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung keinerlei Ansprüche mehr hat. Wird die Kündigung später ausgesprochen, hat dies - im Grunde genommen - eine Besserstellung des Versorgungsunternehmens zur Folge, weil es dann die Grundgebühr für die Bereitstellung weiter beanspruchen kann. Eine Schlechterstellung ist jedenfalls für das Versorgungsunternehmen bei einer später erfolgten Kündigung nicht gegeben. Die Interessenlage - beider Vertragspartner - gebietet es nicht, das Kündigungsrecht in zeitlicher Hinsicht in der Weise einzuschränken, dass es nur spätestens beim Auszug ausgeübt werden könne.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Beurteilung des Landgerichts, die Beklagte habe ihr Kündigungsrecht nicht verwirkt. Ganz abgesehen davon, dass die Beklagte jederzeit zu kündigen berechtigt war, fehlt es - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - am Umstandsmoment. Die Klägerin trägt als Vertrauenstatbestand allein vor, die Beklagte habe ungeachtet ihres Umzuges in ein anderes Geschäftsgebäude, wovon sie - die Klägerin Kenntnis gehabt habe - nicht gekündigt. Der von der Klägerin angeführte Umstand kann ein Vertrauen nicht begründet haben: Hat nämlich die Beklagte ein Kündigungsrecht, das sie aus Anlass der Beendigung des Mietverhältnisses jederzeit ausüben kann, so muss die Klägerin dies auch in ihre Überlegungen einbeziehen, kann also daraus keinen Vertrauenstatbestand für sich herleiten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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