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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.04.2007
Aktenzeichen: 7 U 189/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 139 Abs. 5 | |
ZPO § 543 Abs. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007
Verkündet am 4.4.2007
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung 14. März durch den Richter am Oberlandesgericht Fischer als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. Oktober 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Erfolgshonorars in Höhe von 12.000,00 € in Anspruch. Insoweit bezieht sie sich auf das Schreiben des Beklagten vom 27.04.2005 (Bl. 9 d.A.).
Im ersten Rechtszug hat die Klägerin ihre Klage auch auf die Ehefrau des Beklagten erstreckt und beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 12.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2005 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 10. Oktober 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts am 10. November 2006 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 8. Dezember 2006 begründet.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
1.
Die verfahrensrechtlichen Rügen der Berufung greifen nicht durch. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung hinreichend Hinweise erteilt. Vertagung oder eine Schriftsatzfrist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO hat der Beklagte nicht beantragt. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen (§ 156 Abs. 2 ZPO) bestand nicht.
2.
Auf der Grundlage des Schreibens des Beklagten vom 27.04.2005 (Bl. 9 d.A.) sollte die Klägerin für ihn tätig werden. Der Beklagte verpflichtete sich darin zu einer Zahlung von 12.000,00 € an die Klägerin, wenn bei einer - von ihm zu leistenden - Zahlung von 10.000,00 € ein schriftlicher Schuldenerlass ohne künftige Nachforderungen erfolge.
Die Klägerin hat den an sie gerichteten Antrag des Beklagten auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages angenommen (§ 151 BGB).
a)
Bei Abfassung des Schreibens des Beklagten vom 27.04.2005 bestanden noch nicht beglichene Verbindlichkeiten, zu deren Bereinigung die Klägerin tätig werden sollte. Der Beklagte wies nämlich darauf hin, dass ausweislich des Schreibens der ... Bank vom 23.05.2005 noch "Forderungen aus gekündigten Geschäftsverbindungen gem. Punkt 3 des genannten Schreibens (EKH-Darlehen) bestehen" (Bl. 9 d.A.).
Das Schreiben der Bankgesellschaft B... vom 23.02.2003 hat der Beklagte als Anlage BK 1 (Bl. 190 d.A.) vorgelegt. Dort heißt es in der Tat: "Wir weisen darauf hin, dass die Forderungen zu 3) weiterhin bestehen".
b)
Die Klägerin ist tätig geworden, mit dem Erfolg, dass der Beklagte aus der Haftung entlassen wurde. Die Tatsache, dass die Klägerin dementsprechend tätig geworden ist, wird gerade in dem von dem Beklagten vorgelegten Schreiben der Bankgesellschaft B... vom 16.06.2005 (Anlage BK 3 - Bl. 192 d.A. = Anlage K 6 - Bl. 11 d.A.) bestätigt, ebenso in dem Schreiben der k... vom 01.06.2005 (Anlage K 5 - Bl. 10 d.A.). Folglich schuldet der Beklagte die versprochene Summe.
c)
Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Klägerin habe schon vor dem 27.04.2005 einen entsprechenden "Vergleich" mit den Gläubigern ausgehandelt, der erfüllt sei, was er aber nicht gewusst habe; ein Erfolgshonorar könne die Klägerin deshalb nicht fordern.
Der Beklagte verkennt hierbei, dass er selbst in seinem Schreiben vom 27.04.2005 einen schriftlich zu erfolgenden Schuldenerlass gefordert hat. Dieser stand noch aus und ist erst in den Schreiben der k... vom 01.06.2005 (Bl. 10 d.A.) und in dem Schreiben der Bankgesellschaft B... vom 16.06.2005 (Bl. 11 d.A.) erfolgt, nachdem die vom Beklagten zu leistende Zahlung von 10.000,00 € eingegangen war. Es ist daher unschädlich, dass die Klägerin schon im Vorfeld mit den Gläubigern das weitere Vorgehen erörtert hat, wie dies in dem Schreiben der k... vom 20.04.2005 (Bl. 31 d.A.) im Einzelnen beschrieben ist. Dabei kann nach dem Inhalt dieses Schreibens von einem bereits geschlossenen "Vergleich" nicht die Rede sein, ein solcher war lediglich für den Eingang der Zahlung von 10.000,00 € in Aussicht gestellt.
3.
Der Vertrag ist nicht nichtig. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen die Berufung nicht tauglich entgegengetreten ist.
4.
Das Landgericht hat den Erfüllungseinwand des Beklagten mit Recht nicht durchgreifen lassen. Sämtliche Zahlungen, die der Beklagte in bar geleistet haben will und die Gegenstand der Eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Beklagten vom 05.03.2007 sind, sind noch vor Abfassung seines Schreibens vom 27.04.2005 erfolgt, sie können deshalb nicht auf die hier interessierende Schuld angerechnet werden.
5.
Der Zinsausspruch ist nicht gesondert angefochten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert im Berufungsrechtszug: 12.000,00 €.
Ende der Entscheidung
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