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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.11.2008
Aktenzeichen: 7 U 197/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 389
BGB § 426
BGB § 426 Abs. 1
BGB § 781
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28.8.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass in die Schlussrechnung im Rahmen der Auseinandersetzung nach Auflösung der GbR Dr ... Fonds I, deren alleinige Gesellschafter die Parteien sind, eine Forderung des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von 34.312,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.2.2006 ein zustellen ist.

2. Es wird festgestellt, dass in die Schlussrechnung im Rahmen der Auseinandersetzung nach Auflösung der GbR Dr ... Fonds II, deren alleinige Gesellschafter die Parteien sind, eine Forderung des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von 26.076,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.2.2006 einzustellen ist.

3. Es wird festgestellt, dass in die Schlussrechnung im Rahmen der Auseinandersetzung nach Auflösung der GbR Dr ... Fonds III, deren alleinige Gesellschafter die Parteien sind, eine Forderung des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von 24.182,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.2.2006 einzustellen ist.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 28 % und der Beklagte zu 72 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Parteien sind jeweils alleinige Gesellschafter von drei Immobilienfonds; des Dr ... Fonds I, des Dr ... Fonds II und des Dr ... Fonds III, sämtlich in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Kläger ist jeweils zu 6 % und der Beklagte jeweils zu 94 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

Der Kläger hat Darlehensverbindlichkeiten aller drei Gesellschaften bei der ... H.- und ...bank AG (H. ...bank), die zum 31.12.2003 bestanden, mit einer Summe von 95.599,44 € bezahlt. Der Kläger hat zunächst die Rechtsauffassung vertreten, ihm stehe gegenüber dem Beklagten ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB zu, den er - nach teilweiser Klagerücknahme (Bl. 188 d.A.) - in Höhe eines Betrages von 89.853,47 € geltend gemacht hat.

Nach Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 20.3.2007 auf die Vereinbarung der Parteien vom 20.7.2004, die als Anlage K 14 zu den Akten gereicht worden ist (Bl. 150, 151 d.A.), hat der Kläger seinen Anspruch hilfsweise auf ein Anerkenntnis des Beklagten gestützt. Die schriftliche Vereinbarung ist bereits Grundlage eines Urkundenprozesses vor dem Landgericht Kaiserslautern gewesen, in dem der Kläger obsiegte. Der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts Kaiserlautern vom 29.4.2005 geändert und die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen, weil der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 89.863,47 € nebst Zinsen nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismittel nachgewiesen habe. Der Wortlaut der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Ziffer 1. der Vereinbarung vermittle kein klares Bild (Bl. 258, 262 d.A.).

Das Landgericht Potsdam hat auf den 10.7.2007 - erneut - Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet mit dem Hinweis, es sei geplant, die Parteien zu den Absprachen zu dem Ausgleich der Gesellschaftsverbindlichkeiten anzuhören. Dies hat es im Termin getan. Auf das Protokoll wird verwiesen (Bl. 319 - 323 d.A.).

Mit dem Urteil vom 28.8.2007 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Der geforderte Zahlbetrag stehe dem Kläger aufgrund der Ziffer 1. der Vereinbarung der Parteien vom 20.7.2004 zu. Es handele sich insofern um ein Anerkenntnis gemäß § 781 BGB. Dies ergebe sich aus dem Inhalt des Schuldanerkenntnisses und dem Ergebnis der Anhörung des Beklagten im Termin (Bl. 336 - 338 d.A.).

Das am 28.8.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (Bl. 332 f. d.A.) ist dem Beklagten am 12.9.2007 zugestellt worden (Bl. 340 d.A.). Der Beklagte hat gegen das Urteil am 8.10.2007 Berufung eingelegt (Bl. 351 d.A.), die er am 8.11.2007 begründet hat (Bl. 364 f. d.A.).

Mit der Berufung beanstandet der Beklagte die Auslegung der Ziffer 1. der Vereinbarung der Parteien vom 20.7.2007 sowie seiner Ausführungen anlässlich der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10.7.2007.

Der Beklagte macht ferner geltend, dass ein eventueller Zahlungsanspruch des Klägers gegen ihn einer Durchsetzungssperre unterliege. Er habe die drei Fondsgesellschaften der Parteien mit Schreiben vom 10.8.2007 - so gemäß Schriftsatz gleichen Datums (Bl. 329 d.A.) - bzw. mit Schreiben vom 20.9.2007 - so in der Berufungsbegründung in Verbindung mit der Anlage BK 3 (Bl. 372, 387 d.A.) - gekündigt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 28.8.2007, Az.: 6 O 308/06, insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet das Vorliegen eines Grundes für eine außerordentliche Kündigung der Fondsgesellschaften. Der Beklagte verhalte sich jedenfalls treuwidrig, wenn er zur Begründung der Kündigung auf die Strafanzeige des Klägers gegen den Beklagten verweise.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

1. Die Klage ist nur insoweit begründet, als der Kläger die Feststellung der - nunmehr noch - von ihm verfolgten Ausgleichsansprüche zur Auseinandersetzungsrechnung der durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten aufgelösten drei Fondsgesellschaften geltend machen kann.

Eine entsprechende Feststellung hat der Kläger zwar nicht ausdrücklich beantragt. Die von ihm verfolgte Zahlungsklage kann jedoch in eine entsprechende Feststellungsklage umgedeutet werden (BGH NJW 1995, 188; BGH NZG 02, 519).

a) Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der für die jeweilige Fondsgesellschaft getätigten Aufwendungen in Höhe von 94 % des Aufwandes. Es handelt sich jeweils um einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB.

Die Parteien waren gegenüber der H. ...bank, der gegenüber die streitbefangenen Aufwendungen des Klägers erbracht wurden, als Gesamtschuldner zur Rückführung von Krediten verpflichtet. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die einzelnen Fondsgesellschaften entsprachen unbestritten einem vertraglichen Zahlungsanspruch der H. ...bank AG.

Der Rechtsauffassung des Beklagten, jedwede Leistung des Klägers sei als Einlage in die jeweilige gemeinsame Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu verstehen und deshalb allein im Gesellschafterkonto zu erfassen, folgt der Senat nicht.

Auf das Verhältnis der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts untereinander ist im Falle der Tilgung von Gesellschaftsschulden durch einen Gesellschafter § 426 BGB anzuwenden, da die Gesellschafter gesamtschuldnerisch haften. Allerdings wird der Ausgleich im Innenverhältnis hier nicht nach der Hilfsregel des § 426 Abs. 1 BGB (Ausgleich nach Kopfteilen), sondern nach dem besonderen Rechtsverhältnis der Gesellschaft (Haftung pro rata) in Höhe der jeweiligen Verlustbeteiligung) bestimmt. Dieser Ausgleichsanspruch ist subsidiär, d. h. der Gesellschafter muss zunächst versuchen, Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen zu erlangen, weil Gesamthandsverpflichtungen grundsätzlich aus der Gesellschaftskasse zu begleichen sind; nur wenn der Gesellschaft frei verfügbare Mittel nicht zur Verfügung stehen, haften die einzelnen Mitgesellschafter (BGHZ 103, 72, 76).

Hier liegt ein Fall der persönlichen Haftung des Beklagten vor, da die jeweilige Fondsgesellschaft nicht in der Lage ist, dem Kläger für die getätigten Aufwendungen Befriedigung zu schaffen.

Der insoweit unbestrittene Vortrag des Klägers lässt erkennen, dass das Gesamthandsvermögen der drei streitbefangenen Gesellschaften zur Befriedigung von Ausgleichsansprüchen des Klägers nicht ausreicht. Vielmehr unterliegen die von den Gesellschaften gehaltenen Immobilien zwischenzeitlich der Zwangsverwaltung. Der Kläger kann deshalb nicht auf das Vermögen der Gesellschaften verwiesen werden.

Der Kläger hat gegen den Beklagten unter Berücksichtigung der Beteiligung des Beklagten am Vermögen der drei Fonds einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 94 % der getätigten Aufwendungen. Das bedeutet bezüglich der GbR Dr ... Fonds I einen Zahlungsanspruch von 34.312,77 €, bezüglich der GbR Dr ... Fonds II einen Zahlungsanspruch von 26.076,27 € und bezüglich der GbR Dr ... Fonds III einen Zahlungsanspruch von 24.182,07 €.

b) Diese Zahlungsansprüche des Klägers sind auch nicht durch eine Aufrechnung des Beklagten nach § 389 BGB erloschen.

Der Beklagte hat zwar unter dem Datum des 9.3.2007 die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt (Bl. 271 d.A.).

Die Aufrechnung des Beklagten kann jedoch bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil es an der Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen fehlt. Schuldner des Anspruchs des Klägers auf Ausgleich gemäß § 426 Abs. 1 BGB ist der Beklagte. Vertragspartner des Beklagten den Erwerb der Beteiligungen an den drei Fondsgesellschaften betreffend war jedoch die DA ... GmbH. Zwar ist auch der Kläger an den Verträgen beteiligt, jedoch nur insoweit, als er Verpflichtungen zur Freistellung des Beklagten von Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus der Zeit bis zum 31.12.1997 eingegangen ist (Bl. 8, 12, 16 d.A.).

Umstände, aus denen sich daneben eine persönliche Haftung des Klägers für das vom Beklagten vorgetragene auffällige Missverhältnis zwischen den Verkehrswerten der Immobilien und den von ihm für seine Beteiligungen gezahlten Kaufpreisen ergibt, sind nicht hinreichend dargelegt.

Der Beklagte macht zwar geltend, der Kläger habe durch wahrheitswidrige und täuschende Handlungen den Beitrag des Beklagten zu den Fonds veranlasst. Die gehaltenen Immobilien seien tatsächlich "Schrottimmobilien" (Bl. 271 d.A.). Diese Behauptung und ergänzenden Ausführungen dazu lassen Art und Ausmaß einer Pflichtverletzung, die eine persönliche Haftung des Klägers begründen könnte, nicht ausreichend erkennen.

Zunächst ist der Vortrag des Beklagten zu dem vermeintlich auffälligen Missverhältnis zwischen Wert und Preis seiner Beteiligungen zu wenig substanziiert.

So macht der Beklagte zwar geltend, die Herstellungskosten für Eigentumswohnungen hätten zurzeit des Erwerbes bei 1.700 DM/m² gelegen, er habe jedoch 4.500 DM hierfür bezahlt. Allein diese Gegenüberstellung ist jedoch nicht dazu angetan, eine Täuschung des Beklagten darzulegen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Architekt in verschiedenen Ingenieurgesellschaften beruflich tätig ist. Deshalb liegt es nicht nahe, dass dem Beklagten die Einschätzung realistischer Preis-/Leistungsverhältnisse bei Immobilien bzw. deren Ermittlung fremd sein sollte. Jedenfalls hätten die Umstände der Vertragsanbahnung bzw. der Information über die zu erwerbenden Geschäftsanteile näherer Darlegung bedurft.

Dies gilt vor allem deshalb, weil der mit der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung persönlich in Anspruch genommene Kläger auch Geschäftsführer der Veräußerin der Geschäftsanteile war. Im Zweifelsfall hat er die Vertragsanbahnung und den Vertragsschluss im Namen der von ihm vertretenen DA ... GmbH vorgenommen.

Soweit der Beklagte auf freundschaftliche Beziehungen zum Kläger verweist, die ihn zum Erwerb der Beteiligungen an den Immobilienfonds veranlasst hätten, reicht dies für die Darlegung der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens durch den Kläger nicht. Der Beklagte hätte vorzutragen gehabt, welche Informationen ihm vor seiner Kaufentscheidung zur Verfügung gestellt wurden bzw. um welche Informationen er sich im Vorfeld der Beteiligungsentscheidung bemühte. Immerhin wiesen die streitbefangenen Immobilien nach Angaben des Klägers ein Finanzierungsvolumen von ca. 3.000.000 € aus. Die somit erhebliche Größenordnung auch der vom Beklagten erworbenen Beteiligung durch den Beklagten, der nach eigenen Angaben in der fraglichen Zeit Gesellschafter und Geschäftsführer mehrerer Ingenieurgesellschaften, die erfolgreich wirtschafteten, war, ohne eigene Prüfung der Werthaltigkeit, ist kaum denkbar und gegebenenfalls erläuterungsbedürftig.

Schließlich fehlt auch die Angabe eines konkreten Betrages, mit dem aufgerechnet wird.

c) Der Kläger kann dennoch gegenwärtig mit seinen Zahlungsansprüchen nicht durchdringen, weil diese auseinandersetzungsbefangen sind. Der Beklagte hat die streitbefangenen Fondsgesellschaften mit Schreiben vom 10.8./20.9.2007 außerordentlich gekündigt. Diese außerordentlichen Kündigungen sind wirksam. Es liegt eine irreparable Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien als Gesellschaftern der Fondsgesellschaften vor.

Die irreparable Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Gesellschaftern kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrages sein (BGHZ 4, 108, 112, 113; BGH NJW 2000, 3491, 3492).

Hier ist von einem unwiederbringlichen Verlust des Vertrauensverhältnisses der Parteien auszugehen. So hat der Beklagte die Strafanzeige des Klägers wegen Untreue zum Anlass genommen, die Kündigung vom 9.8.2007, - die wohl der schriftsätzlich vorgetragenen Kündigung vom 10.8.2007 entspricht - auszusprechen. Aus dem Kündigungsschreiben lässt sich jedoch zugleich ersehen, dass der Beklagte nicht allein hierin einen Vertrauensbruch sah, sondern bereits für die Zeit davor von einem völlig gestörten gesellschaftsrechtlichen Verhältnis ausging.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigten des Beklagten bekräftigt, dass nicht allein die Strafanzeige gegen den Beklagten, sondern die grundsätzliche Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses Grund für die außerordentliche Kündigung war.

Es ist nach Aktenlage nachvollziehbar, dass das Gesellschaftsverhältnis der Parteien tatsächlich zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung durch den Beklagten zerrüttet war. Hierfür steht nicht nur die Strafanzeige gegen Untreue, mit der dem Beklagten ausdrücklich strafrechtlich relevante Verstöße gegen die Interessen der gemeinsamen Gesellschaften zur Last gelegt wurden. Vielmehr ergibt sich die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses auch daraus, dass sich der Beklagte vom Kläger - wie zur Begründung der Aufrechnung unzureichend ausgeführt - erheblich über die Werthaltigkeit der erworbenen Beteiligungen getäuscht fühlte.

Eine Zerrüttung des gemeinsamen Vertrauensverhältnisses der Parteien ergibt sich ferner auch aus dem Vortrag des Klägers, der wiederholt schriftsätzlich ausgeführt hat, dass der Beklagte massiv die von ihm übernommenen Geschäftsführungsaufgaben vernachlässigt und so zum Beispiel notwendige Erklärungen gegenüber dem Finanzamt nicht abgegeben habe.

Der außerordentlichen Kündigung des Beklagten wegen einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses steht nicht entgegen, dass er die Ursache für die Strafanzeige des Klägers nach dessen Darstellung selbst gesetzt hat. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die eventuellen Pflichtverletzungen des Beklagten im Rahmen der Geschäftsführung der Fondsgesellschaften von diesem zu vertreten sind. Die Geltendmachung einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses wäre dem Beklagten nur dann verwehrt, wenn er arglistig handelte, also den Kündigungsgrund um seiner selbst Willen durch bestimmte Pflichtverletzungen setzte (BGH NJW 2000, 3491, 3492). Dies kann dem Beklagten jedoch auch nach dem Vortrag des Klägers nicht unterstellt werden.

2. Die Klage kann unter dem vom Landgericht zugrunde gelegten rechtlichen Gesichtspunkt eines Schuldanerkenntnisses im Sinne des § 781 BGB keinen Erfolg haben.

Die Vereinbarung der Parteien vom 20.7.2004, die das Landgericht als konstitutives Schuldanerkenntnis angesehen hat, lautet: "Herr L. erkennt an, Herrn D. den in dem oben genannten Verfahren vor dem Landgericht Kaiserslautern geltend gemachten Betrag in Höhe von 89.863,47 € bzw. den Betrag, der zwischen Herrn D. und Herrn L. gemeinschaftlich festgestellt wird, zu schulden. Als Endtermin ist festgelegt der 15.9.2004".

Mit dem Pfälzischen Oberlandesgericht ist davon auszugehen, dass die zitierte Bestimmung nicht eindeutig die Anerkennung einer Forderung von 89.863,47 € zum Gegenstand hat. Der Betrag kann vielmehr auch nur vorläufig anstelle einer von den Parteien noch gemeinsam zu bestimmenden Forderung des Klägers gegen den Beklagten angeführt worden sein. Auf Ziffer II. der Gründe des am 2.11.2005 verkündeten Urteils des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken wird verwiesen (Bl. 262 f. d.A.).

Die Zweifel des Senates an der Verbindlichkeit des in der Vereinbarung genannten Betrages finden eine Bestätigung in dem Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 12.11.2004. Dort wird zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Parteien gegenüber der H. ...bank AG ausgeführt. Des Weiteren heißt es: "Für die Altschulden wird es sinnvoll sein, obwohl Dir schon alle Unterlagen vorgelegt wurden, dies mit meinem Anwalt abzustimmen" (Bl. 300 d.A.). Diese Aussage sowie wiederholter Vortrag des Klägers dazu, der Beklagte habe ihm zustehende Gegenansprüche, die gegen seine - des Klägers - Forderung zu verrechnen wären, nicht vorgetragen, deuten darauf hin, dass der zitierte Betrag auch aus der Sicht des Klägers vom Beklagten nicht unbedingt als der von ihm an den Kläger zu zahlende Betrag anerkannt wurde. Den Äußerungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10.7.2007 ist ebenfalls nicht eindeutig zu entnehmen, dass er den unter Ziffer 1. der Vereinbarung genannten Betrag im Sinne des § 781 BGB anerkennen wollte. So heißt es im Protokoll: "Es war jedenfalls Ziel unserer Vereinbarung, die Forderung von 80.000 € oder 90.000 € festzulegen und dann zu einem bestimmten Zeitpunkt die tatsächlich zu errechnende noch zu zahlende Forderung unter Berücksichtigung der Forderungen meiner Firma zu errechnen" (Bl. 321 d.A.).

Auf Vorhalt des Klägervertreters hat der Beklagte sodann weiter ausgeführt: "Es ist richtig, dass wir in die Vereinbarung als Fixum einen Betrag von 80.000 € oder 90.000 € hinein genommen haben. Die Parteien waren sich aber darüber einig, dass eine tatsächliche Abstimmung über den zu zahlenden Betrag bis zum 30.11. noch erfolgen sollte. Zu dieser Abstimmung ist es jedoch nicht mehr gekommen" (Bl. 321 d.A.).

Die von beiden Parteien vorgetragene Intension, den zunächst bezifferten Betrag der Forderung des Klägers gegen den Beklagten aufgrund von zu ermittelnden Ansprüchen des Beklagten gegen den Kläger abzuändern, spricht nicht für ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB.

3. Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

4. Der - soweit er nicht den Widerruf des Vergleichs vom 9.7.2008 zum Gegenstand hat - nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 22.7.2008 sowie die ebenfalls nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten vom 5.8.2008 und vom 23.10.2008 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 BGB besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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