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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: 7 U 203/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 203/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19.09.2007

Verkündet am 19.09.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und die Richterin am Oberlandesgericht Gieseke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. November 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die K... Landwirtschafts GmbH, schloss am 16.12.1993 mit der Treuhandanstalt B... einen Pachtvertrag mit einer Laufzeit von 12 Jahren über eine Fläche von insgesamt 444,8742 ha (Anlage 2 im Anlagenband II). Einen weiteren Pachtvertrag schloss sie am 27.03.1995/10.04.1995 (Anlage 3 im Anlagenband II) über eine Pachtfläche von 174,148 ha.

Im März 2002 vereinbarten die BVVG und die Beklagte eine vorzeitige Aufhebung der Pachtverträge, zugleich schlossen sie einen bis zum 30.09.2004 befristeten Pachtvertrag ab. Die BVVG veräußerte sodann die Pachtflächen im November 2004 an die AGRAR-Gesellschaft mbH F.... Die Klägerin, welche die Pachtflächen bislang bewirtschaftet hatte, gab diese Anfang 2005 an die neue Erwerberin heraus.

Die Klägerin nimmt die Beklagte - gestützt auf eine auf den 28.02.2001 datierte, mit "Pachtlandübernahmevertrag" überschriebene Urkunde (Anlage 1 im Anlagenband II) - auf Schadensersatz in Anspruch. Sie wirft der Beklagten vor, sie habe pflichtwidrig die Aufhebung der Pachtverträge herbeigeführt, mit der Folge, dass ihr, der Klägerin, Fördermittel entgangen seien.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils am 30.09. des Jahres

 2005219.041,22 €
2006216.002,25 €
2007200.765,06 €
2008200.765,06 €
2009200.765,06 €
2010181.754,86 €
2011181.373,85 €
2012180.698,10 €
2013179.516,54 €

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen 01.10. des Jahres der Fälligkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ganz abgesehen davon, dass der Abschluss eines Pachtlandübernahmevertrages nicht festgestellt werden könne, habe die Beklagte nicht gegen die in der auf den 28.02.2001 datierten Vereinbarung enthaltenen Regelungen verstoßen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 15.11.2006 zugestellte Urteil am 15.12.2006 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 15.02.2007 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 435.043,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 219.041,22 € seit dem 01.10.2005 und aus 216.002,25 € seit dem 01.10.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz kommt § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.

Der Anspruch setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis besteht. Ferner müsste die Beklagte eine sich aus dem Schuldverhältnis ergebende Pflicht der Klägerin gegenüber in der Weise verletzt haben, dass die Klägerin hierdurch einen Schaden erlitten hat.

1.

Die Klägerin hat nunmehr in der Berufungsinstanz klargestellt, dass sie aus dem notariellen Vertrag vom 31.03.2001 (Bl. 11 - 24 d.A.), an dem sie selbst auch nicht beteiligt ist, keine Rechte für sich herleiten möchte (Seite 2 BB - Bl. 558 d.A.).

2.

Die Klägerin stützt vielmehr ihre Ansprüche ausschließlich auf die unter dem Datum des 28.02.2001 errichtete Vereinbarung, die mit "Pachtlandübernahmevertrag" überschrieben ist (Anlage 1 im Anlagenband II).

a)

Für die Entscheidung des Senats kann offen bleiben, ob es überhaupt zu einem Vertragsschluss gekommen ist, wie er in der von der Klägerin vorgelegten Urkunde vom 28.02.2001 dokumentiert ist.

Die Beklagte hat dies bestritten. Sie hat nicht nur eingewandt, die Vereinbarung vom 28.02.2001 sei nachträglich zu Prozesszwecken erstellt worden (Seite 2 des Schriftsatzes vom 15.08.2005 - Bl. 230 d.A.); sie hat darüber hinaus bestritten, dass der Pachtlandübernahmevertrag tatsächlich abgeschlossen worden sei (Seite 2 des Schriftsatzes vom 15.02.2005 - Bl. 388 d.A.).

Die Klägerin hat sich für den von ihr behaupteten Vertragsabschluss allein auf die - allerdings nur in Kopie vorgelegte - Urkunde vom 28.02.2001 berufen. Anderweit hat sie nicht Beweis angeboten. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Klägerin sich hinsichtlich des bestrittenen Ausstellungsdatums nicht auf die Urkunde berufen kann. Denn die Urkunde selbst reicht nicht für den Beweis des Datums aus (Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 416 ZPO, Rdnr. 8). Das Datum des Vertragsschlusses ist insofern von Bedeutung, als R... R..., die für die K... GmbH die Vereinbarung vom 28.02.2001 unterzeichnet hat, ausweislich des Handelsregisterauszuges vom 31.03.2003 (Anlage 8 im Anlagenband I) als Geschäftsführerin abberufen worden ist. Die Klägerin ist für den Vertragsschluss beweisbelastet; da sie Beweis nicht angeboten hat, wäre sie als beweisfällig zu behandeln.

b)

Es kann ferner dahinstehen, ob der Vertrag vom 28.02.2001 mangels hinreichender Bestimmtheit überhaupt wirksam ist. In dem Vertrag sind nämlich die Pachtverträge und sonstigen Vereinbarungen nicht hinreichend bestimmt.

c)

Der Vertrag ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil die Verpächterin nicht zugestimmt hat.

aa)

Zwar ist der Vertrag (scheinbar) als zweiseitiger Vertrag ausgestaltet. Nach seinem Inhalt sollte er aber eine Vertragsübernahme bewirken. Eine andere Auslegung kann entgegen den Ausführungen der Klägerin (Seite 6 BB - Bl. 562 d.A.) dem Vertrag nicht beigelegt werden. Dagegen spricht schon die Bezeichnung des Vertrages als "Pachtlandübernahmevertrag". Demzufolge war der Eintritt der Klägerin in die bestehenden Pachtverträge gewollt. Die Klägerin sollte anstelle der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Rechtsposition der Pächterin einnehmen.

Die Vertragsübernahme ist grundsätzlich zulässig (Palandt/Grüneberg, BGB. 66. Aufl., § 398 BGB, Rdnr. 38; BGH NJW 1985, 2528; Larenz, Schuldrecht, Band I, 14. Aufl., (1987), § 35 III, S. 618; für Pachtvertrag BGH LM § 581 BGB, Nr. 16; für Mietvertrag BGH NJW 1998, 531). Eine Vertragsübernahme setzt zu ihrer Wirksamkeit die Mitwirkung des Vertragspartners derjenigen Partei voraus, die das Vertragsverhältnis auf einen anderen übertragen möchte.

Die Vertragsübernahme ist ein einheitliches Rechtsgeschäft und bedarf der Zustimmung aller Beteiligten (BGH NJW-RR 2005, 958).

Der Vertrag als solcher ist nicht wirksam geworden. Denn die Verpächterin hat nicht zugestimmt.

Es war in der Tat Sache der Klägerin, für einen wirksamen Vertragsschluss Sorge zu tragen, wenn sie denn Rechte hieraus herleiten möchte. Nach dem Inhalt der Pachtverträge hatte die Klägerin Veranlassung, die Zustimmung der Verpächterin herbeizuführen. Denn in beiden Pachtverträgen vom 16.12.1993 und 27.03.1995/10.04.1995 (Anlagen 2 und 3 im Anlagenband II) ist jeweils in § 15 das Erfordernis der Zustimmung der Verpächterin - selbst für den Fall einer Unterverpachtung - vorgesehen.

bb)

Mit der Erwägung der Berufung, der Vertrag sei - allein - auf die tatsächliche Übernahme der Bewirtschaftung der Landpachtflächen durch die Klägerin gerichtet gewesen (Seite 6 BB - Bl. 562 d.A.), lässt sich ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB nicht begründen.

Die - tatsächliche - Überlassung der Pachtflächen an die Klägerin entbehrte ohne die Zustimmung der Verpächterin der rechtlichen Grundlage. Das bedeutet, dass die Klägerin ohne die Zustimmung der Verpächterin die Bewirtschaftung der Pachtflächen nicht betreiben konnte und durfte. Folglich lässt sich aus einer tatsächlichen Überlassung, solange die Zustimmung der Verpächterin nicht erteilt war, ein Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht herleiten. Die Klägerin musste vielmehr jederzeit damit rechnen, dass die Verpächterin ihr die Pachtflächen entziehen werde. Diese Unsicherheit hat die Klägerin selbst zum Anlass genommen, gegen die Beklagte am 27.09.2001 eine einstweilige Verfügung zu erwirken, um dadurch zu erreichen, dass es der Beklagten untersagt werde, Vereinbarungen mit der Verpächterin im Hinblick auf die Pachtflächen zu treffen. Allerdings hat die Klägerin ihren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgenommen, weil er sich in der Sache selbst nicht durchsetzen ließ.

3.

Obwohl es für die Entscheidung des Senats nicht darauf ankommt, erweist sich die Klage auch aus einem weiteren Gesichtspunkt als unbegründet. Es ist offensichtlich, dass der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der entgangenen Fördermittel, so wie sie ihn geltend macht, nicht zusteht. Die Beklagte rügt zu Recht die Darlegung des Schadens als nicht substantiiert (Seite 3 BE - Bl. 587 d.A.). Die Klägerin hat mit ihrem Vortrag auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 03.05.2005 (Bl. 140 d.A.) nur die jeweilige Förderprämie berücksichtigt, aber völlig außer Acht gelassen, dass sie zur Bewirtschaftung der Pachtflächen auch Aufwendungen gehabt hätte, wie z.B. Zahlungen für die Überlassung der Pachtflächen, Bewirtschaftungskosten, Vermarktungskosten usw. Zu diesen Aufwendungen trägt die Klägerin nichts vor, ihr Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (Seite 3 des Schriftsatzes vom 24.01.2006 - Bl. 384 d.A.) geht folglich ins Leere.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 435.043,47 €.

Ende der Entscheidung

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