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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.01.2008
Aktenzeichen: 7 U 21/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 203
BGB § 203 Abs. 1
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 271 Abs. 1
BGB § 738
BGB § 738 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 21/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 25.1.2008

Verkündet am 25.1.2008

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hein als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung am 11.1.2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.11.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter der Bezeichnung "L... P... & Pl...". Die Klägerin hat den Gesellschaftsvertrag zum 31.3.2002 gekündigt. In einer gemeinsamen Gesellschafterversammlung am 27.3.2002 beschlossen die Parteien, dass der Beklagte das Unternehmen ab dem 1.4.2003 allein fortführt. Der Beklagte ließ unter dem Datum des 25.11.2002 eine Auseinandersetzungsbilanz zum 31.3.2002 erstellen. Im Rahmen der Ermittlung der Ausgleichszahlung auf der Grundlage von Buchwerten der Bilanz zum 31.3.2002 wurden der Klägerin Sicherungseinbehalte mit einer Summe von 10.902,13 € zugeordnet, die in der Auseinandersetzungsbilanz unter der Kontonummer 1401 erfasst waren.

Mit der Klage vom 30.12.1995, die am selben Tage bei dem Landgericht Cottbus eingegangen und dem Beklagten am 27.1.2006 zugestellt worden ist, hat die Klägerin zunächst angekündigt, die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer Auskunft über den Verbleib der in die Ermittlung der Ausgleichszahlung nach Buchwerten der Auseinandersetzungsbilanz zum 31.3.2002 eingestellten Sicherungseinbehalte in Höhe der Differenz zu dem der Klägerin zwischenzeitlich zugeflossenen Beträgen zu beantragen.

Im Sinne einer Stufenklage ist des Weiteren ein Antrag angekündigt worden, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin jene Beträge auszuzahlen, die nach der zu erteilenden Auskunft vereinnahmt wurden oder künftig vereinnahmt werden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 1.11.2006 hat die Klägerin statt des angekündigten Antrages beantragt,

festzustellen, dass die in der Auseinandersetzungsbilanz zum 31.3.2002 unter Ziffer 1401 eingestellten Sicherungseinbehalte in Höhe von 10.902,13 € unzutreffend ermittelt wurden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem am 22.11.2006 verkündeten Urteil hat der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus die Klage abgewiesen. Der im Wege der Klageänderung gestellte Feststellungsantrag der Klägerin sei zwar als sachdienlich zuzulassen. Er könne jedoch keinen Erfolg haben, weil der mit dem Feststellungsantrag verfolgte Anspruch zum Zeitpunkt der Klageänderung verjährt gewesen sei und sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen habe.

Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 2.1.2007 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 26.1.2007 Berufung eingelegt, die sie am 27.2.2007 begründet hat.

Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe zu Unrecht auf die Einrede der Verjährung abgestellt.

Mit Beschluss vom 9.3.2007 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 22.11.2006 abzuändern und festzustellen, dass die in der vom Beklagten vorgelegten Bilanz zum 31.3.2002 unter der Ziffer 1401 eingestellten Forderungen unzutreffend ermittelt wurden,

hilfsweise,

festzustellen, dass eine Abschichtungsbilanz betreffend das L... P... & Pl..., ... Straße 13/3, C..., bislang nicht erstellt worden ist,

weiter hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.556,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.1.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist hinsichtlich keines der im Hilfsverhältnis zueinander geltend gemachten Ansprüche begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung der Unrichtigkeit der Ziffer 1401 des Bilanzentwurfs, den die S... & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH unter dem 25.11.2002 erstellte.

Ein Anspruch auf Feststellung der Unrichtigkeit der Bilanzposition bestünde nur dann, wenn die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstellung einer - richtigen - Abfindungsbilanz hätte und nach wie vor mit Erfolg geltend machen könnte.

Ob der Anspruch der Klägerin auf Erstellung einer Abfindungsbilanz nach § 738 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vereinbarungen der Parteien in der Gesellschafterversammlung vom 27.3.2002 nach Auflösung der gemeinsamen GbR der Parteien vom 31.3.2002 und Fortführung des Unternehmens dem Beklagten ab 1.4.2002 bestand, bedarf jedoch keiner abschließenden Stellungnahme. Gegebenenfalls wäre der Anspruch jedenfalls verjährt.

Der Anspruch auf Abfindung und Erstellung einer Abfindungsbilanz wäre jedenfalls mit Ablauf des 31.3.2002 entstanden und fällig geworden.

Der Abfindungsanspruch wird mangels abweichender Vereinbarung gemäß § 271 Abs. 1 BGB mit dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig, nicht erst mit der Feststellung der Abschichtungsbilanz, weil § 738 keine von § 271 Abs. 1 BGB abweichende Regelung enthält, der Anspruch bereits mit dem Ausscheiden bestimmbar ist und die Bilanz keine Fälligkeitsvoraussetzung darstellt (Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 738, Rz. 6). Hier haben die Parteien in der Gesellschafterversammlung vom 27.3.2002 keine abweichende Fälligkeitsregelung getroffen. Wollte man die Regelung unter Ziffer 5. der protokollierten Vereinbarungen, wonach sich die Parteien darüber einig sind, dass der Klägerin ein Abfindungsanspruch zusteht, sofern ein solcher nach der Stichtagsbilanz ausgewiesen wird, als Fälligkeitsregelung den Abfindungsanspruch der Klägerin betreffend verstehen, so wäre gleichwohl eine Fälligkeit noch im Verlaufe des Jahres 2005 eingetreten. Die Abfindungsbilanz zum 31.3.2002 ist unter dem Datum des 25.11.2002 erstellt worden. Sie ist von dem bereits damals für ihn tätigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 27.11.2002 an den damaligen außergerichtlichen Vertreter der Klägerin, Rechtsanwalt O..., übersandt worden, wie dieser mit Schreiben vom 6.1.2003 (Anlage K 7) mitgeteilt hat. Des Weiteren führt der damalige Bevollmächtigte der Klägerin in dem Schreiben aus, die Klägerin habe am 19.12.2002 von dem die Abfindungsbilanz fertigenden Steuerbüro ebenfalls die vom Beklagten übersandten Unterlagen erhalten.

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB begann also mit Ablauf des Jahres 2005, § 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährungsfrist ist mithin am 31.12.2005 abgelaufen. Die Erhebung der Klage durch Einreichung der Klageschrift beim Landgericht Cottbus am 30.12.2005 ist nicht geeignet gewesen, zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu führen. Der Gegenstand der Klage ist nicht mit dem nach der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung vom 1.11.2006 identisch. Mit der Klage ist im Wege der Stufenklage Auskunft zu von dem Beklagten vereinnahmten Sicherungseinbehalten und Auskehr entsprechender Beträge durch den Beklagten verlangt worden. Diese Sicherungseinbehalte sollten der Klägerin nach übereinstimmendem Verständnis beider Parteien zufließen. Wegen dieser übereinstimmenden Rechtsauffassung kann dahinstehen, ob Rechtsgrundlage für die Zuordnung dieser Ansprüche der vormaligen GbR an die Klägerin die vom Beklagten vorgelegte Abfindungsbilanz oder der Konsens über die Zuweisung dieser Vermögenswerte der GbR unabhängig von einer wirksamen Feststellung einer Abfindungsbilanz ist. In jedem Falle hat die zunächst erhobene Stufenklage keinen Anspruch auf Feststellung der Unrichtigkeit der Höhe der unter Ziffer 1401 der Auseinandersetzungsbilanz vom 25.11.2002 ausgewiesenen Sicherungseinbehalte zum Gegenstand. Ebenso ist mit der zunächst angekündigten Antragstellung kein umfassenderer Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz rechtshängig geworden.

Zum Zeitpunkt der Klageänderung am 1.11.2006 war die hier zu beachtende Verjährungsfrist jedenfalls verstrichen. Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung einer ergänzenden Hemmung der Verjährung wegen Verhandlungen der Parteien über den Inhalt der Abfindungsbilanz nach § 203 Abs. 1 BGB. Es kann letztendlich dahinstehen, ob die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Korrespondenz der Parteien als Verhandlungen im Sinne der § 203 BGB anzusehen sind. Die hieraus der Klägerin gegebenenfalls zugute kommende Hemmung der Verjährung beläuft sich zusammengenommen lediglich auf 88 Tage.

Die Klägerin bezieht sich zur Darlegung von Verhandlungen auf ihre Anschreiben an den Beklagten am 6.5.2004 und vom 2.3.2005.

Für den Postlauf der Schreiben sind jeweils drei Kalendertage hinzuzurechnen, sodass als eventueller Beginn der Verhandlungen zum einen der 9.5.2004 und zum anderen der 5.3.2005 in Betracht kommen.

Die Verhandlungen endeten jeweils, nachdem die Klägerin auf die ihr als Reaktion auf die vorgenannten beiden Schreiben mit Schreiben des Beklagten vom 25.5.2004 und vom 7.3.2005 übermittelten Anerbieten zur Durchführung eines Erörterungstermins bei der S... & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH nicht reagierte. Lässt der Gläubiger die Verhandlungen einschlafen, z. B. durch Schweigen auf Anerbieten des Schuldners, die Verhandlungen abzuschließen, sind sie in dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt des Gläubigers nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen wäre (BGH NJW 1986, 1337, Düss VersR 1998, 68).

Hier ist davon auszugehen, dass eine Reaktion der Klägerin auf die Vorschläge des Beklagten innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorschläge zu erwarten gewesen wäre. Unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von jeweils drei Tagen ergeben sich für die Beendigung der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB zum einen der 28.6.2004 und zum anderen der 10.4.2005.

Rechnete man die sich mithin ergebenden 88 Tage einer Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen dem Ablauf der Verjährungsfrist zum 31.12.2005 hinzu, bliebe zwischen dem Verjährungsende am 30.3.2006 und der Klageänderung vom 1.11.2006 immer noch eine Lücke von sieben Monaten. Die Verjährungseinrede des Beklagten greift deshalb durch.

Aus den vorgenannten Gründen ist auch der in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2007 hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass eine Abschichtungsbilanz die gemeinsame GbR betreffend bislang nicht erstellt worden sei, nicht zu entsprechen. Auch dieser Anspruch ist verjährt.

Dem weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 7.556,51 € nebst Zinsen kann ebenfalls kein Erfolg beschieden sein.

Soweit auf Zahlung dieses Betrages angetragen wird, ist die Klage nicht schlüssig. Die Klägerin hat vorgetragen, eine Abschichtungsbilanz sei bislang nicht festgestellt worden. Mithin ist eine Einzelforderung der Klägerin gegen den Beklagten, die im Zusammenhang mit ihrem früheren Gesellschaftsverhältnis steht, auseinandersetzungsbefangen und kann grundsätzlich nicht gesondert geltend gemacht werden. Der Ausnahmefall, dass eine gesonderte Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs trotz noch anhaltender Auseinandersetzung der Gesellschafter geltend gemacht werden kann, wenn feststeht, dass er das auf dieser Weise Erlangte keinesfalls zurückerstatten muss, ist nicht hinreichend vorgetragen worden.

Des Weiteren ist der Zahlungsanspruch auch deshalb unschlüssig, weil die Klägerin die Grundlage seiner Berechnung selbst infrage stellt.

Die Klägerin kommt zu dieser Forderung unter der Voraussetzung, dass sie sich mit dem Beklagten darüber geeinigt habe, Sicherungseinbehalte mit einer Summe von 10.902,13 € aus früher gemeinsam betriebenen Projekten einzuziehen. Tatsächlich seien ihr jedoch lediglich 3.345,63 € zugeflossen. Die Differenz bildet die Klageforderung. Die Klägerin hat aber zugleich infrage gestellt, ob die ihr zugewiesene Summe von Sicherungseinbehalten richtigerweise als Euro-Betrag ausgewiesen worden ist. Sie vertritt die Auffassung, es müsse sich tatsächlich um eine entsprechende Summe in DM handeln. Gegebenenfalls wäre ihr Anspruch aus der Zuweisung der Sicherungseinbehalte durch die vereinnahmten Zahlungen bereits weitgehend erfüllt. Es verbliebe allenfalls ein restlicher Zahlungsanspruch von ca. 2.100 €.

Die Klägerin kann schließlich auch nicht verlangen, dass ein Zahlungsanspruch in welcher Höhe auch immer aufgrund seiner Auseinandersetzungsbefangenheit in einen Anspruch auf Feststellung zur Auseinandersetzungsbilanz umzudeuten sei. Dem Zahlungsantrag kann auch nach Umdeutung in einen Feststellungsantrag zur Auseinandersetzungsbilanz nicht stattgegeben werden, weil ein Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz nach Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Beklagten nicht mehr durchsetzbar ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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