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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.08.2006
Aktenzeichen: 7 U 211/05
Rechtsgebiete: BGB, AGB


Vorschriften:

BGB § 107 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
AGB § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 211/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 2.8.2006

Verkündet am 2.8.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Oberlandesgericht Fischer

auf die mündliche Verhandlung am 5.7.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers zu 8. wird die Beklagte zu 5. unter teilweiser Abänderung des am 2. September 2005 verkündeten Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam verurteilt, an den Kläger zu 8. 60.675,64 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 8. Februar 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 8. abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers zu 8. wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben unter Abänderung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils zu zahlen,

1. der Kläger zu 1.

2. der Kläger zu 2.

3. der Kläger zu 3.

4. der Kläger zu 4.

seine außergerichtlichen Kosten sowie 3/17 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

seine außergerichtlichen Kosten und 1/17 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

seine außergerichtlichen Kosten sowie 1/17 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

seine außergerichtlichen Kosten und 1/17 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

5. der Kläger zu 5.

6. der Kläger zu 6.

7. der Kläger zu 7.

8. der Kläger zu 8.

9. der Kläger zu 9.

10. der Kläger zu 10.

11. der Kläger zu 11.

seine außergerichtlichen Kosten sowie 1/17 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

seine außergerichtlichen Kosten und 3/17 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

seine außergerichtlichen Kosten sowie 1/17 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

seine außergerichtlichen Kosten sowie 2/17 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

seine außergerichtlichen Kosten sowie 2/17 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

seine außergerichtlichen Kosten sowie 1/17 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6.,

seine außergerichtlichen Kosten sowie 1/17 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten

zu 1. bis 6.

Von den Kosten in zweiter Instanz trägt der Kläger zu 8. 50 % der Gerichtskosten und seiner außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 6..

Die Beklagte zu 5. hat ihre außergerichtlichen Kosten sowie 50 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 8. zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 5. kann die Zwangsvollstreckung des Klägers zu 8. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern der Kläger zu 8. nicht vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Kläger zu 8. kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 6. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte zu 6. nicht vor der Vollsteckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:

I.

Die Kläger zu 1. bis 11. haben als Streitgenossen die Beklagten zu 1. bis 6. unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung auf Schadenersatz in Höhe der von ihnen jeweils getätigten Kapitalanlagen in Gestalt einer Beteiligung an der Beklagten zu 1. in Anspruch genommen. Die Klage gegen die Beklagte zu 1. haben die Kläger im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zurückgenommen.

Der Kläger zu 8. hat beantragt,

die Beklagten zu 2. bis 6. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die K... GmbH 102.258,38 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditanteile an der V... B... GmbH & Co. Zweite KG.

Die Beklagten zu 2. bis 6. haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 734 bis 745 d. A.).

Mit dem am 2.9.2005 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 5. stehe den Klägern schon deshalb nicht zu, weil diese für den von den Klägern beanstandeten Prospekt zu der Beteiligung nicht verantwortlich gewesen sei. Die Beklagte zu 6. sei ebenfalls keine Prospektverantwortliche, da sie für die Kläger lediglich als Treuhandkommanditistin in Erscheinung getreten sei. Eine Haftung für die Versäumung von Prüfungs- und Aufklärungspflichten bezüglich der streitigen Beteiligung komme nicht in Betracht, weil eine Haftung der Beklagten zu 6. hierfür mit dem Treuhandvertrag wirksam abbedungen worden sei.

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 745 bis 755 d. A.).

Das Urteil des Landgerichts ist dem Kläger zu 8. am 9.9.2005 zugestellt worden. Der Kläger zu 8. hat gegen das Urteil am 10.10.2005, einem Montag, Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8.12.2005 am 7.12.2005 begründet hat.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger zu 8. seine bisherige Forderung weiter. Er ist der Ansicht, der für seine Anlageentscheidung maßgebliche Prospekt sei jedenfalls unter drei Gesichtspunkten fehlerhaft gewesen. So habe er keine Angaben zu bereits abgeschlossenen Coproduktionsverträgen enthalten. Ebenso seien für die bereits mitfinanzierten Filmprojekte nicht die im Prospekt vorgesehenen Versicherungen abgeschlossen worden. Schließlich weise der Prospekt eine unzutreffende Prognoserechnung auf.

Die Beklagte zu 5. habe für die Richtigkeit des Prospekts als Prospektverantwortliche einzustehen. Ebenso habe sich die Beklagte zu 6. von ihren Prüfungspflichten als Treuhandkommanditistin nicht wirksam befreien können. Die Prüfung der Richtigkeit des Prospekts und die Aufklärung des Treugebers über alle wesentlichen Punkte, die ihm bekannt waren oder sein mussten und für den Treugeber von Bedeutung waren, sei eine wesentliche Vertragspflicht eines Treuhandkommanditisten, die nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden könne.

Nachdem der Kläger zu 8. seine Beteiligung an der Beklagten zu 1. an die K... GmbH in L... verkauft und dafür einen Gesamtkaufpreis von 41.562,64 € erhalten hat, beantragt er nunmehr,

das Urteil vom 2.9.2005 des LG Potsdam abzuändern und die Beklagten zu 5. und 6. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 8. 60.675,64 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten zu 5. und 6. beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 5. und 6. verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers zu 8. hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Beklagte zu 5. richtet. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

1.

Der Kläger zu 8. hat gegen die Beklagte zu 5. einen Anspruch auf Schadenersatz aus dem Institut der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung in Höhe des nunmehr noch geltend gemachten Betrages.

Die von der Rechtsprechung als Haftung aus typisiertem Vertrauen entwickelte bürgerlichrechtliche Prospekthaftung begründet einen Anspruch auf Schadenersatz bei Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Prospektes, der zur Anwerbung von Kapital oder Beteiligungen für Investitionen herausgegeben wird, soweit sich die Haftung nicht aus Spezialgesetzen wie dem Börsengesetz ergibt (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 280, Rn. 54).

Der Prospekt muss über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren (BGH, NJW 2004, 2228). Das für die Beteiligung des Klägers zu 8. an der Beklagten zu 1. maßgebliche Beteiligungsangebot mit Redaktionsstand Oktober 1999 ist ein Prospekt im Sinne der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung. Dieser Prospekt ist insoweit fehlerhaft, als die Prognoserechnung auf Blatt 17 unrichtig ist. Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts hierzu unter ii) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (Bl. 753, 754 d. A.).

Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung des Landgerichts, ein erheblicher Prospektfehler läge gleichwohl nicht vor, weil eine zeitliche Entwicklung mit der Prognoserechnung nicht garantiert werde und die Risikohinweise deutlich machten, dass die Annahmen keinen verbindlichen Charakter hätten. Wie das Landgericht einleitend zu seinen Feststellungen der fehlerhaften Darstellung der Prognose ausgeführt hat, ist bei der Aufnahme einer Prognoserechnung in einem Prospekt eine besondere Sorgfalt der Prospektverantwortlichen erforderlich. Der potenzielle Anleger wird im Regelfall der möglichen Fondsentwicklung sein besonderes Augenmerk widmen. Die Prognoserechnung führt dem Anlageinteressierten in besonderem Maße die Entwicklungsmöglichkeiten einer Beteiligung vor Augen. Sie muss deshalb im Einklang mit den übrigen Angaben und Daten des Prospektes stehen. Von dieser Notwendigkeit wird der Prospekthersteller nicht dadurch befreit, dass er darauf verweist, dass die Entwicklung mit der Prognoserechnung nicht garantiert wird und die Annahmen keinen verbindlichen Charakter haben. Mit diesen Hinweisen wird lediglich auf das normale Risiko der wirtschaftlichen Entwicklung der angebotenen Beteiligung hingewiesen. Die Prognoserechnung ist indes bereits in sich falsch, weil sie im Widerspruch zu den Annahmen des Prospektes steht. Auch unter optimalen Voraussetzungen kann eine Re-Investition von Gewinnen - insbesondere im prognostizierten Umfang - im Jahr 2001 nicht stattfinden. Soweit unter der Prognose darauf hingewiesen wird, dass sie auf einer Reihe von Annahmen basiere, ist davon auszugehen, dass sich diese Annahmen auf eine günstige Entwicklung der angebotenen Beteiligung gemäß den Angaben im Prospekt beziehen. Deshalb kann die Beklagte zu 5. nicht mit der Einlassung gehört werden, die Prognoserechnung sei nicht unzutreffend, weil durch so genannte Vorverkäufe von Auswertungsrechten in einzelnen Territorien jederzeit, auch bereits vor Fertigstellung einzelner Produktionen, Erlöse hätten erzielt werden können. Diese Möglichkeit wird unter dem Stichwort "Annahmen zur Erlösplanung" auf Bl. 15 des Prospektes nicht angegeben. Soweit sie in die dort beschriebenen Erlös- und Re-Investitionsmöglichkeiten eingeflossen sein sollte, ist die entsprechende Einlassung der Beklagten zu 5. ebenfalls nicht geeignet, die Diskrepanz zwischen der Prognoserechnung und den Angaben im Prospekt zur Erlösplanung zu beseitigen.

Die Prognoserechnung könnte allerdings zutreffend sein, wenn die Beteiligungsgesellschaft, die Beklagte zu 1., bereits im Jahre 1999 erhebliche Investitionen in Produktionen vorgenommen hätte. Dies ist von den Klägern behauptet worden. Demnach seien im Geschäftsjahr 1999 bereits 4.824.000 DM für vier Filmprojekte ausgegeben worden. Die Beklagte zu 5. macht geltend, diese Behauptung sei nicht hinreichend substanziiert. Es mag dahinstehen, ob in dieser Stellungnahme zu dem Vortrag des Klägers zu 8. ein zusätzliches Bestreiten liegt. Die Beklagte zu 5. trägt jedenfalls nicht vor, dass erhebliche Investitionen im Jahre 1999 erfolgt seien. Dieser Gesichtspunkt ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Ginge man gleichwohl von Investitionen in der vorgenannten Größenordnung noch im Jahre 1999 aus, so machte der investierte Betrag weniger als 1/8 der laut Prospekt vorgesehenen Produktionskosten aus (vgl. Bl. 16 des Prospektes, Bl. 38 d. A.). Auch wäre davon auszugehen, dass diese Investitionen in Produktionen erst innerhalb der letzten zwei Monate des Jahres 1999 erfolgt wären. Deshalb wäre gegebenenfalls eine Re-Investition in dem in der Prognoserechnung vorgesehenen Umfang auch nach den Maßgaben des Prospektes zur Erlösplanung nicht nachvollziehbar.

Die Beklagte zu 5. hat für den vorstehend beschriebenen Prospektfehler einzustehen.

Die Prospekthaftung erfasst zwar zunächst die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft. Die Haftung erstreckt sich aber auch auf Garanten des Prospekts, die als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte oder in einer ähnlichen Funktion einen Vertrauenstatbestand für die Richtigkeit des Prospekts geschaffen haben, wenn ihre Mitverantwortlichkeit nach außen vortritt (BGH NJW 2001, 360, 362; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 280, Rn. 54 b). Diese Voraussetzungen einer Haftung als Garant des Prospektes liegen in Bezug auf die Beklagte zu 5. vor.

Die Beklagte zu 5. ist an der Erstellung des Prospekts nicht lediglich als Dienstleisterin tätig geworden. Sie hat nicht nur das von den Gründern, Initiatoren oder sonstigen Gestaltern der Gesellschaft erstellte Unternehmenskonzept geprüft, obschon dies unter Umständen reichen kann, um eine Garantenstellung zu bejahen.

Hier kommt hinzu, dass den Angaben im Prospekt zu entnehmen ist, dass die Beklagte zu 5. nicht nur als Wirtschaftsprüferin Unternehmenskonzept und vorgegebene Daten der Gründer und Initiatoren der Beteiligungsgesellschaft auf ihre Schlüssigkeit geprüft hat, sondern an der Gestaltung oder jedenfalls Optimierung der vorgesehenen wirtschaftlichen Betätigung der Beklagten zu 1. mitwirkte.

So nennt der Prospekt unter dem Stichwort "Leistungsverträge" sechs Verträge, von denen zwei mit der Beklagten zu 5. geschlossen wurden. Nach dem ersten dieser Verträge war die Beklagte zu 5. mit der Finanzierungskonzeption und Modelloptimierung des Projekts sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs beauftragt. Mit einem weiteren so genannten Investoren-Betreuungsvertrag übernahm sie überdies die Aufgabe der laufenden Betreuung der Kommanditisten.

In der "Übersicht zu den Vertragspartnern" in dem Prospekt wird die Beklagte zu 5. erneut genannt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 5. der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, die Vermittlung von Beteiligungen, die Konzeption von Beteiligungsangeboten sowie die eigene Beteiligung an diesen Geschäften sei.

Aus diesen Angaben zur Beklagten zu 5. im Prospekt entsteht für den potenziellen Anleger der Eindruck, das Beteiligungsangebot sei von der Beklagten zu 5., die in dem Bereich von Beteiligungen erhebliche Erfahrungen habe, geprüft oder gar konzipiert worden.

Vor dem Hintergrund der somit gegebenen Haftung als Garantin des Prospekts kann dahinstehen, ob die Erstellung des als Anlage K 6 vorgelegten Kurzprospektes durch die Beklagte zu 5. sogar den Eindruck erwecken könnte, diese stehe nicht nur in qualifizierter Form hinter dem im Prospekt ausgewiesenen Beteiligungsmodell, sondern engagiere sich darüber hinaus für die Beteiligung an der Beklagten zu 1.. Dieser Eindruck könnte verstärkt werden dadurch, dass die Beklagte zu 5. ausweislich des Prospektes auch die Zeichnungsscheine und Vollmachten der Kommanditisten entgegennehmen sollte. Dies mag für sich gesehen als Erbringung einer Dienstleistung erscheinen. In Verbindung mit den vorgenannten Umständen könnte dieser Gesichtspunkt jedoch ebenfalls den Eindruck verstärken, dass sich die Beklagte zu 5. umfassend für die Beteiligungsgesellschaft einsetzte.

Hinsichtlich der fehlerhaften Prognoserechnung im Beteiligungsangebot der Beklagten zu 1. mit Redaktionsstand Oktober 1999 trifft die Beklagte zu 5. der Vorwurf der Fahrlässigkeit.

Zu Gunsten des Klägers zu 8. ist zu vermuten, dass die fehlerhhafte Prognoserechnung für die Beteiligungsentscheidung des Klägers zu 8. ursächlich war.

Der Schadenersatzanspruch des Klägers zu 8. ist auf den Ersatz seiner Aufwendungen für die Kommanditeinlage bei der Beklagten zu 1., die er über die Beklagte zu 6. als Treuhandkommanditistin erbrachte, gerichtet. Diese Einlage betrug 102.258,38 €. Hiervon ist der Betrag des Kaufpreises abzuziehen, den er von der K... GmbH für den Verkauf seines Kommanditanteils erhalten hat, also 41.562,74 €. Die Differenz ergibt den nunmehr noch geltend gemachten Klagebetrag.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers zu 8. wird nicht durch Steuervorteile aus Verlustzuweisungen der Beklagten zu 1. geschmälert. Infolge der Schädigung ersparte Steuern gehören zwar grundsätzlich zu den Vorteilen, die der Geschädigte sich auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss. der Kläger zu 8. muss aber den an ihn zu zahlenden Schadensersatzbetrag wiederum als Einkommen versteuern. Deshalb wird der Geschädigte in der Regel nicht dadurch besser gestellt, dass er mit seiner Beteiligungssumme bereits früher Steuervorteile erreicht hat (BGH NJW 1984, 2524; BGH NJW-RR 1988, 161). Wenngleich ein Vorteilsausgleich mithin aus Rechtsgründen nicht stattfindet, sei ergänzend angemerkt, dass die Beklagte zu 5. den ihrer Ansicht nach zu berücksichtigenden Steuervorteil des Klägers zu 8. nicht - auch nicht annähernd - vorgetragen hat. Die Darlegungslast wird insofern aber bei ihr liegen (BGH NJW 2524, 2525).

Die gemäß den Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils von allen Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung ist von der Beklagten zu 5. nach Wahrnehmung des Senates nicht erhoben worden. Sie wäre auch unbegründet. Vorliegend gilt analog zur spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung eine Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Kenntnis der haftungsbegründenden Umstände und ansonsten von drei Jahren ab der Beteiligung. Die Beklagte zu 5. hat die Behauptung des Klägers zu 8., er habe von dem Prospektfehler erst im September 2003 durch das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W... & K... erfahren, nicht erheblich bestritten.

Der Zinsanspruch des Klägers zu 8. ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage ist der Beklagten zu 5. am 7.2.2003 zugestellt worden.

2.

Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 6. richtet.

Der Kläger zu 8. hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beklagte zu 6..

Als Anspruchsgrundlage für einen Schadenersatzanspruch des Klägers zu 8. gegenüber der Beklagten zu 6. kommt allein ein solcher aus Schlechterfüllung des Treuhandvertrages zwischen dem Kläger zu 8. und der Beklagten zu 5. vom 10./13.12.1999 in Betracht.

Zwar trifft den Treuhandkommanditisten nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Verpflichtung, den Treugeber über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind (BGH, NJW 1982, 2493; BGH, NJW 2002, 1711). Danach könnte grundsätzlich eine Verpflichtung der Beklagten zu 6. gegenüber dem Kläger zu 8. bestanden haben, das Beteiligungsangebot der Beklagten zu 1. zu prüfen und den Kläger auf Fehler des Angebotes, hier jedenfalls die falsche Prognoserechnung, hinzuweisen. Allerdings entfällt eine Haftung für eine unterlassene Prüfung des Prospektes bzw. der Aufklärung der tatsächlichen Umstände durch den Treuhandkommanditisten, wenn der Treuhänder die Übernahme dieser Pflichten ablehnt oder den Beitrittsinteressenten mitteilt, dass die an sich gebotene Prüfung des Treugutes nicht erfolgt sei (BGH, NJW 1992, 2493).

Hier liegt ein einschlägiger Haftungsausschluss vor.

Unter § 8 Abs. 2 des Treuhandvertrages heißt es, die Treuhandkommanditistin habe an der Konzeption des der Beitrittsvereinbarung zu Grunde liegenden Emissionsprospektes nicht mitgewirkt und dessen Aussagen auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht überprüft. Der Treugeber erkenne an, dass die Treuhandkommanditistin zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet gewesen sei und sei sich mit der Treuhandkommanditistin darüber einig, dass diese für den Fall des Nichteintretens der geplanten Zielsetzungen der Beteiligung nicht hafte.

Ferner wird mit § 16 Abs. 7 des Treuhandvertrages unter der Überschrift: "Besondere Hinweise" festgehalten, dass die Prüfung des Prospektmaterials, der Durchführbarkeit der Investition, der Rentabilität der Beteiligung und die Überprüfung der Geschäftsführung nicht zu den Aufgaben der Treuhandkommanditisten gehöre.

Der vorstehend angeführte Haftungsausschluss im Treuhandverhältnis des Klägers zu 8. mit der Beklagten zu 6. ist wirksam. Er verstößt nicht gegen § 9 AGB bzw. § 107 Abs. 1 BGB. Es fehlt an einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers zu 8.. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 17 d. Urteils). Die Freizeichnung von Prüfungs- und Aufklärungspflichten ist keine Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben. Die Natur des Vertrages wird durch den Zweck und den Inhalt des Vertrages bestimmt. Soweit der Treuhandvertrag der Parteien Prüfungs- und Aufklärungspflichten der Beklagten zu 6. bezüglich des Beteiligungsangebotes ausschloss, war diese Verpflichtung kein Element des Vertrages. Eine einschlägige Verpflichtung der Beklagten zu 6. war auch ausschließbar, weil ein Leitbild des Inhalts, das eine Prüfungs- und Aufklärungspflicht des Treuhandkommanditisten bezüglich des Beteiligungsangebotes umfasst, jedenfalls in der konkreten Vertragssituation der Beklagten zu 6. nicht anzunehmen ist. Der Kläger zu 8. wie auch andere potenzielle Treugeber traten mit der Beklagten zu 6. als Treunehmerin erst in Kontakt, als sie eine Anlageentscheidung getroffen hatten. Soweit der Treuhandkommanditistin gleichwohl die Verpflichtung zukommt, auf erkannte Prospektfehler hinzuweisen, handelt es sich allenfalls um eine Nebenpflicht. Als solche kann sie auch im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen abbedungen werden. Diese Rechtsauffassung findet ihre Bestätigung in den vorstehend zitierten Entscheidungen des BGH. Danach steht es der Treuhandkommanditistin frei, den evtl. Treugeber davon zu unterrichten, dass die an sich gebotene Prüfung des Treugutes nicht erfolgt ist (BGH, NJW 1982, 2493). Diese Unterrichtung bzw. der darauf beruhende Haftungsausschluss kann auch im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgen. Anders ist eine entsprechende Vertragsgestaltung mit einer Mehrzahl von Treugebern nicht möglich. Die Übernahme einer treuhänderischen Kommanditistenstellung ist aber typischerweise auf eine Mehrzahl von Treugebern eingerichtet. So auch in den beiden Fällen, die den vorstehend zitierten Entscheidungen des BGH zu Grunde lagen.

Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf §§ 269 Abs. 3, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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