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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: 7 U 212/03
Rechtsgebiete: HGB, GmbHG, ZPO, BGB


Vorschriften:

HGB § 236 Abs. 2
HGB § 232 Abs. 2 S. 1
GmbHG § 19 Abs. 2
GmbHG § 32 a
GmbHG § 32 b
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 158
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 212/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 9.6.2004

Verkündet am 9.6.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Richter am Oberlandesgericht ... als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

auf die mündliche Verhandlung vom 12.5.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 2.10.2003 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

1.

Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D... GmbH die Beklagte auf Zahlung der dritten Tranche ihrer Einlage aufgrund einer stillen Beteiligung an der Schuldnerin in Anspruch. Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 76.693,79 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.10.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass § 3 Abs. 2 des Beteiligungsvertrages den Klageanspruch nicht rechtfertige. Allerdings sei der Anspruch auf Zahlung der dritten Tranche nicht schon infolge der von der Beklagten am 30.4.2001 ausgesprochenen Kündigung entfallen, weil diese unwirksam gewesen sei. Ebenso wenig sei der Anspruch wegen Auflösung der stillen Gesellschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen (§ 236 HGB), weil der stille Gesellschafter nach § 232 Abs. 2 S. 1 HGB bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage am Verlust teilnehme. Die dritte Tranche der Einlage sei aber noch nicht fällig. Die in § 3 Abs. 2 des Beteiligungsvertrages aufgezählten Voraussetzungen für die Zahlbarkeit der dritten und vierten Tranche seien als Bedingungen zu verstehen, an deren Eintritt es fehle. Eine Haftung der Beklagten aus §§ 32 a, b GmbHG scheitere daran, dass die Kapitalersatzregeln lediglich ein Abzugsverbot, nicht hingegen eine Zahlungspflicht begründeten. Andere Grundlagen, die die Beklagte zur Zahlung der dritten Tranche der Einlage verpflichten würden, existierten nicht. Insbesondere sei der Beteiligungsvertrag nicht dahin auszulegen, dass die Einlage der Stammeinlage gleichgestellt sei.

Gegen das ihm am 13.10.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.11.2003 Berufung eingelegt und diese am 8.12.2003 begründet. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter. Er macht geltend, das Landgericht habe die Grundsätze des Finanzplankredites verkannt und bei Auslegung des Beteiligungsvertrages den Willen der Vertragsschließenden ausschließlich an Hand der schriftlichen Vereinbarung ermittelt, wobei überdies deren Inhalt nur unvollständig berücksichtigt worden sei. Vorliegend hätten die Beklagte und ihre Mitgesellschafter den Beteiligungsvertrag erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, als die Schuldnerin bereits insolvenzreif gewesen sei. Die Schuldnerin habe ihren Geschäftsbetrieb nur aufgrund der Mittelzuflüsse aufgrund der stillen Gesellschafterverträge aufrechterhalten können. Die Bilanz zum 30.9.1999 habe bereits einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 134.216,82 DM ausgewiesen (Bl. 135 f). Für den seit dem 28.2.1996 weiterhin bestehenden stillen Gesellschaftsvertrag habe die Beklagte eine Rangrücktrittserklärung von 450.000,00 DM abgegeben (Bl. 131 ff).

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2.10.2003 - 32 O 60/03 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 76.693,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.10.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

2.

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung, §§ 517, 519, 520 ZPO, hat in der Sache keinen Erfolg.

Eine Haftung der Beklagten auf Zahlung der dritten Tranche der Einlage gem. § 3 Abs. 2 des Vertrages über die Errichtung einer stillen Gesellschaft vom 12.5.2000 (im folgenden Beteiligungsvertrag) (Bl. 65 ff. ) in Verbindung mit § 236 Abs. 2 HGB bzw. § 19 Abs. 2 GmbHG hat das Landgericht zu Recht verneint.

a)

Dabei kann offen bleiben, ob die von der Beklagten erklärte Kündigung des Beteiligungsvertrages vom 30.4.2001 wirksam war und zu einer Beendigung des Beteiligungsverhältnisses geführt hat. Selbst wenn die am 30.4.2001 ausgesprochene Kündigung des Beteiligungsvertrages entgegen der Ansicht des Landgerichts wirksam gewesen sein sollte, würde dies den Anspruch des Klägers auf Zahlung der dritten Tranche der Einlage nicht berühren. Die Kündigung ist mit Wirkung des Tages der Beantragung der Insolvenz (= 5.11.2001) ausgesprochen worden. Die bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Einlagetranchen wären von der Kündigung unberührt geblieben.

b)

Der Anspruch auf Leistung der dritten Tranche ist jedoch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beteiligungsnehmerin untergegangen.

(1) Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers ist die stille Gesellschaft zwingend aufgelöst (BGHZ 51, 352). Allerdings hat der stille Gesellschafter eine rückständige Einlage bis zu dem Betrag, der zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen (§ 236 Abs. 2 HGB). Ist er am Verlust gar nicht beteiligt, hat er nichts mehr einzuzahlen (RGZ 84, 436; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 236 Rdnr. 4).

(a) Dem Beteiligungsvertrag ist schon nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Beklagte mit ihrer Einlage im v. g. Sinne am Verlust der Schuldnerin beteiligt und dementsprechend zur Einzahlung der dritten Tranche verpflichtet ist. Die vertraglichen Regelungen zur Verlustbeteiligung der Beklagten sind in sich nicht widerspruchsfrei. Nach dem mit "Vergütung" überschriebenen § 8 Abs. 2 Buchst. c Beteiligungsvertrag nimmt die Beklagte nicht, nach dem mit "Verlustbeteiligung" überschriebenen § 9 Beteiligungsvertrag im Fall des gerichtlichen Insolvenzverfahrens mit ihrer Einlage am Verlust der Schuldnerin teil. Wäre die Regelung in § 9 Beteiligungsvertrag - wie von der Beklagten geltend gemacht - als unglücklich formulierter Rangrücktritt in Bezug auf die bereits geleistete Einlage zu verstehen, stünde schon der Verlustbeteiligungsausschluss in § 8 Abs. 2 Buchst c Beteiligungsvertrag der Einzahlungspflicht gem. § 236 Abs. 2 HGB entgegen. Für das von der Beklagten vorgetragene Verständnis von § 9 Abs. 1 Beteilungsvertrag könnte die sprachliche und inhaltliche enge Verknüpfung der Absätze 1 und 2 des § 9 Beteiligungsvertrag sprechen, wonach die Beklagte im Fall eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens daher ihren Anspruch auf Rückzahlung der Einlage nur im Rang nach den übrigen Gläubigern geltend macht.

(b) Selbst wenn jedoch von einer Verlustbeteiligung der Beklagten in Höhe der Einlage gemäß § 9 Beteiligungsvertrag auszugehen wäre, ergibt sich im Ergebnis nichts Anderes.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Pflicht zur Einzahlung der dritten Tranche verneint. Zur Zahlung der noch ausstehenden Einlage gem. § 236 Abs. 2 HGB ist der Stille erst bei deren Fälligkeit verpflichtet (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 236 Rdnr. 4). Die mit der Klage geltend gemachte Zahlung der dritten Tranche ist jedoch nicht fällig geworden. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 271 Rdnr. 1).

Vorliegend haben die Vertragspartner in § 3 Abs. 2 Beteiligungsvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung dazu getroffen, zu welchen Zeitpunkten und unter welchen Bedingungen die Schuldnerin als Beteiligungsnehmerin die Leistung der in mehreren Tranchen zahlbaren Einlage verlangen kann. Die vereinbarte Einlage von 600.000,00 DM sollte nach § 3 Abs. 2 Beteiligungsvertrag in vier Tranchen zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Abruf durch die Geschäftsführung geleistet werden. Damit haben die Parteien kumulativ mehrere Anknüpfungspunkte für die Berechtigung der Beteiligungsnehmerin vereinbart, die Zahlung der der ersten Tranche jeweils folgenden Tranchen der Einlage geltend zu machen: nämlich 1. einen nach einem konkreten Datum bezeichneten Leistungszeitpunkt sowie 2. zusätzlich die Vorlage des Verwendungsnachweises und den Abruf durch die Geschäftsführung. Das für die dritte Tranche vereinbarte Leistungsdatum, der 1.10.2000, war bei Insolvenzeröffnung bereits verstrichen. Dennoch ist die Leistung der dritten Tranche nicht fällig. Unstreitig waren die weiteren in § 3 Abs. 2 Beteiligungsvertrag vereinbarten Konditionen, Vorlage eines Verwendungsnachweises und Abruf durch die Geschäftsführung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und - was den Verwendungsnachweis betrifft - bis heute nicht eingetreten. Diese zusätzlichen die Berechtigung der Schuldnerin begründenden Voraussetzungen, die Leistung der dritten Tranche zu verlangen, können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr geschaffen werden.

Die genannten Zusatzkonditionen sind nach Auffassung des Senats nicht als echte aufschiebende Bedingung i.S.d. § 158 BGB, sondern als bloße Fälligkeitsregelung zu bewerten. Zu dieser Einschätzung gelangt der Senat im Wege der Auslegung des § 3 Beteiligungsvertrag i.V.m. §§ 133, 157 BGB. Seinem Wortlaut nach begründet § 3 Abs. 1 Beteiligungsvertrag eine unbedingte, uneingeschränkte Pflicht zur Leistung einer Einlage in Höhe von 600.000,00 DM. Ausgehend vom Wortlaut spricht ebenfalls manches dafür, dass die Regelung in § 3 Abs. 2 Beteiligungsvertrag keine Einschränkung der unbedingten Zahlungspflicht gem. § 3 Abs. 1 vornimmt, sondern eine Regelung über die Leistungszeit trifft. Anders als bedingte und diesen gleichgestellte befristete Forderungen (§ 163 BGB) bestehen betagte Forderungen schon von Anfang an, werden aber erst später fällig. Ausgehend von den in § 3 Abs. 2 Beteiligungsvertrag konkret bezeichneten Leistungsdaten ist die Einlagepflicht gem. § 3 Abs. 1 Beteiligungsvertrag als solche nicht in Frage gestellt; sie wird lediglich in mehrere - sukzessive zahlbare - Zahlbeträge aufgeteilt, die in der Summe die in Abs. 1 versprochene Einlage ausmachen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des weiteren Wortlauts des Abs. 2. Die Aufzählung weiterer, in das Belieben der Beteiligungsnehmerin gestellter, Voraussetzungen bedeutet nicht notwendigerweise, dass die Vertragsschließenden die Leistungspflicht der Beklagten von einer Bedingung im Rechtssinne abhängig machen und nicht nur den Leistungszeitpunkt näher festlegen wollten. Gegen die Behandlung der in Abs. 2 für die Zahlung der zweiten bis vierten Tranche genannten Zusatzvoraussetzungen als Bedingung im Sinne des § 158 BGB spricht in erster Linie, dass bei Annahme einer nur bedingten Einlagepflicht ein Widerspruch zwischen dem Einlageversprechen in Höhe von 600.000,00 DM in Abs. 1 einerseits und Abs. 2 andererseits bestünde, indem nämlich unbedingt eine Einlage von 600.000,00 DM versprochen ist, gleichzeitig aber in Abs. 2 die Erfüllung dieses Versprechens als ungewiss bezeichnet wird.

(2) Für eine Haftung der Beklagten auf Zahlung der dritten Tranche als Gesellschafterin der Schuldnerin (§ 19 Abs. 2 GmbHG) ist vorliegend ebenfalls kein Raum. Die Beklagte hat ihre gesellschaftsvertraglich geschuldete Einlage in vollem Umfang erbracht. Anderes macht auch der Kläger nicht geltend.

(3) Soweit der Kläger meint, aus der Doppelstellung der Beklagten als GmbH-Gesellschafterin einerseits und als stille Gesellschafterin andererseits ihre Pflicht zur Zahlung der Einlage herleiten zu können, geht seine Ansicht fehl. Grundlage dafür könnte nur eine unter den Gesellschaftern selbst oder zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft getroffene Absprache sein, nach der das genannte Versprechen so behandelt werden soll wie Einlagepflichten, so dass die Berufung auf vertragliche Kündigungsmöglichkeiten ausgeschlossen und der Gesellschafter verpflichtet ist, sein Versprechen auch nach Eintritt der Krise zu erfüllen (BGH NJW 1999, 2809). Ob eine Einlagepflicht im v. g. Sinne begründet worden sei, richte sich nach dem konkreten Inhalt der Absprache über die Pflicht, sich an der Gesellschaft als stiller Gesellschafter zu beteiligen, insbesondere danach, ob es sich bei der eingegangenen Verpflichtung um eine mitgliedschaftsrechtliche oder um eine nur schuldrechtlich begründete Verpflichtung handelt. Die zum Gesellschafterdarlehen entwickelten Grundsätze hält der Senat wegen der Vergleichbarkeit der Situation mit einer stillen Beteiligung auf den vorliegenden Fall für ohne Weiteres übertragbar. Allerdings fehlt es vorliegend an einer mitgliedschaftsrechtlichen Einlageverpflichtung in Bezug auf die noch ausstehenden Tranchen der stillen Beteiligung im v. g. Sinne.

Gegen die Annahme einer einlageähnlichen Verpflichtung spricht vorliegend bereits der Umstand, dass die Beteiligung der Beklagten als stille Gesellschafterin nicht Bestandteil der Satzung ist, sondern schon formal getrennt Gegenstand eines gesonderten Beteiligungsvertrages ist. Des Weiteren spricht gegen die Behandlung der Einlage gem. § 3 Beteiligungsvertrag als Stammeinlage in das Vermögen der Schuldnerin, dass die nach dem Beteiligungsvertrag versprochene Einlage ausschließlich zweckgebunden und auf Abruf geleistet werden sollte. Mit dieser Regelung haben die Vertragsparteien hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die nach § 3 Beteiligungsvertrag versprochene Einlage - anders als die Stammeinlage - nicht losgelöst von einem bestimmten Projekt und dessen Erfolg bereitgestellt werden sollte.

Überdies sollte die stille Beteiligung nach § 11 Beteiligungsvertrag aus wichtigem Grund, u.a. bei Zahlungsschwierigkeiten, gekündigt werden können (anders die Stammeinlageverpflichtung) und ausschließlich eng begrenzten und im Einzelnen ausdrücklich hervorgehobenen und durch die Beklagte geprüften/kontrollierten Unternehmenszwecken dienen. Insoweit unterscheidet sich die stille Beteiligung erheblich von der Einlage der Gesellschaft. Dies belegt auch die deutlich vom Beteiligungsvertrag mit der Beklagten abweichende Formulierung der weiteren stillen Beteiligung der MBG (Bl 386 ff), in der von einer Stärkung der Eigenkapitalbasis im Zusammenhang mit der Durchführung des vorstehenden Vorhabens die Rede ist.

Die Behandlung der beteiligungsvertraglichen Einlagepflicht als mitgliedschaftsrechtlich begründete Einlageverpflichtung lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass § 9 Beteiligungsvertrag nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten einen "unglücklich formulierten Rangrückritt" für den Anspruch auf Rückzahlung der Einlage enthält. Allerdings kann der Rangrücktritt eine freiwillige Gleichstellung eines Gesellschafterdarlehns bzw. einer stillen Beteiligung mit haftendem Kapital sein (BGH ZIP 1982, 1077; OLG Hamm, ZIP 1993, 1321, 1322). Dieser ist nicht notwendig beschränkt auf die geleistete Einlage, sondern ist auch für rückständige Einlagen möglich mit der Folge, dass deren Zahlung ohne Rücksicht auf § 236 Abs. 2 HGB in die Masse verlangt werden kann (OLG Hamm, ZIP 1993, 1321, 1322). Ein so weitreichender Inhalt kommt dem in § 9 Beteiligungsvertrag enthaltenen Rangrücktritt hier indes nicht zu.

Inhalt, Tragweite und Rechtsfolgen eines Rangrücktritts ergeben sich, da er rechtsgeschäftlicher Art ist, aus der konkreten Vereinbarung (Scholz-Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., §§ 32 a, b, Rdnr. 100). Schon seinem Wortlaut nach enthält § 9 Beteiligungsvertrag gerade keine Gleichstellung der Einlage gem. § 3 Beteiligungsvertrag mit haftendem Kapital im Sinne einer mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtung. Indem es darin heißt, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Einlage "nur im Rang nach den übrigen Gläubigern, jedoch vor den Forderungen der Gesellschafter der D... GmbH geltend machen" wird, hat sich die Beklagte in § 9 Abs. 2 Beteiligungsvertrag gerade nicht mit einem Gesellschafter gleichgestellt. Ungeachtet dessen erstreckt § 9 Beteiligungsvertrag sich seinem Wortlaut nach nicht auf im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch ausstehende Einlageteile. Wenn es darin heißt, dass die Beklagte im Insolvenzfall ihren Anspruch auf Rückzahlung der Einlage nur im Rang nach den übrigen Gläubigern geltend macht, ist Regelungsgegenstand nur die bereits geleistete Einlage. Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht begrifflich nur hinsichtlich solcher Einlageleistungen, die der stille Gesellschafter bereits erbracht hatte. Demgegenüber ist das Schicksal von im Insolvenzfall eventuell noch ausstehenden Einlagetranchen dem Wortlaut des § 9 Beteiligungsvertrages nach gerade nicht Gegenstand dieser Regelung.

Eine fehlende Erstreckung des Rangrücktritts auf noch ausstehende Einlagetranchen ergibt sich aber auch aus dem Gesamtregelungszusammenhang. Insbesondere die Regelungen zur Berechtigung der Beklagten zur Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. 1 Beteiligungsvertrag (Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) und Nr. 4 (Zahlungseinstellung der D... wegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse) sowie die Verlustbeteiligungsregelung in § 8 Abs. 2 Buchst. c letzter Satz Beteiligungsvertrag wären sinnlos, wenn die Beklagte ohne Rücksicht auf § 236 Abs. 2 HGB zur Leistung einer rückständigen Einlage verpflichtet sein wollte. Angesichts der bei Abschluss des stillen Beteiligungsvertrages nach dem Vortrag des Klägers bestehenden Krisenlage sind sie gerade dann vernünftig, wenn die Beklagte das Eingezahlte verloren geben, aber zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet sein wollte.

3.

Eine Haftung der Beklagten nach den Regeln zum Eigenkapitalersatz und den Vorschriften der InsO hat das Landgericht ebenfalls zu Recht verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden und erschöpfenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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