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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.08.2006
Aktenzeichen: 7 U 215/05
Rechtsgebiete: BGB, StGB, SGB VII


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 229
SGB VII § 2 Abs. 2 Satz 1
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 2
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 3
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 4
SGB VII § 105 Abs. 1
SGB VII § 105 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 215/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 2.8.2006

Verkündet am 2.8.2006

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5.7.2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und den Richter am Oberlandesgericht Werth

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.11.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Unfallereignisses am 3.1.2002 auf die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt,

1.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1.10.2002 zu zahlen;

2.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 3.957,72 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1.1.2004 zu zahlen;

3.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 3.1.2002 im R...-Einkaufsshop in W..., ..., zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Institutionen übergehen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 15.11.2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB und aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB seien nach § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Die Parteien seien zum Zeitpunkt des Unfallereignisses für denselben Betrieb tätig gewesen. Dazu reichten schon geringfügige und kurze Hilfestellungen aus. Die Hergabe der Leiter habe den mutmaßlichen Willen des Arbeitgebers des Klägers entsprochen, da der Kläger den ihm erteilten Arbeitsauftrag nur mit deren Hilfe habe erfüllen können. Der Beklagte habe dabei eine regelmäßige Arbeitnehmerarbeit verrichtet und sei folglich arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Sein Handeln sei nicht auch seinem eigenen Unternehmen zuzuordnen, da das Ablesen der Verbrauchswerte allein Sache des Unternehmens des Beklagten gewesen sei; aus der korrespondierenden mietvertraglichen Duldungspflicht folge nicht ein demgegenüber ins Gewicht fallendes Eigeninteresse des Beklagten. Die Tätigkeiten der Parteien hätten auch in dem erforderlichen zeitlichen und tatsächlichen Zusammenhang gestanden.

Gegen dieses Urteil, das ihm am 24.11.2005 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 23.12.2005 Berufung eingelegt und diese am 24.1.2006 begründet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 15.11.2005

1.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von nicht unter 55.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1.10.2002 zu zahlen;

2.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 3.957,72 € nebst 5 % Zinsen ab 1.1.2004 zu zahlen;

3.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 3.1.2002 im R...-Einkaufsshop in W..., ..., zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Institutionen übergegangen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB und aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB, die einzig in Betracht kommen, nicht erkannt werden können. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Kläger behauptet - der Beklagte die Leiter herangeholt und aufgestellt oder - wie der Beklagte behauptet - der Kläger die Leiter ihm gezeigt und nach dem Aufbauen durch den Beklagten durch ein Abstützen mit den Füßen gesichert hat. Denn eine Haftung des Beklagten ist bereits dann nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen, wenn der Beklagte die Leiter ohne ein weiteres eigenes Tätigwerden dem Kläger nur zur Verfügung gestellt hätte.

1.

Mit der Hergabe der Leiter hat der Beklagte eine betriebliche Tätigkeit ausgeführt, die der damaligen Arbeitgeberin des Klägers, der R... Hausverwaltung GmbH, zuzuordnen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte nicht ebenfalls deren Beschäftigter gewesen ist. Dem Haftungsprivileg nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII unterfallen nämlich auch Personen, die wie ein Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig werden (Schmitt, SGB VII, 2 Aufl., § 105, Rn. 4; Waltermann NJW 2002, 1225, 1227). Das trifft auf den Beklagten im Verhältnis zur R... Hausverwaltung GmbH zu. Denn er hat wie deren Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gehandelt.

a)

§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII setzt voraus, dass die Tätigkeit dem Unternehmen dienlich ist (Schmitt, a.a.O., § 2, Rn. 132; KassKomm./Ricke, Sozialversicherungsrecht, Stand 1.5.2006, § 2 SGB VII, Rn. 104, 105). Dazu muss die Tätigkeit für das Unternehmen von wirtschaftlichem Wert sein, wobei geringfügige und kurzfristige Hilfeleistungen ausreichen (OLG Stuttgart VersR 2004, 68; Schmitt a.a.O.; KassKomm./Ricke a.a.O.); insbesondere genügt die bloße Erleichterung oder Beschleunigung von Arbeiten, sofern nicht nur der Bequemlichkeit des Unterstützten gedient wird (KassKomm./Ricke, a.a.O., § 2 SGB VII, Rn. 105). Allerdings löst eine Tätigkeit, die eine Person für ihr eigenes Unternehmen erbringt, einen Versicherungsschutz in einem fremden Unternehmen auch dann nicht aus, wenn es jenem nützlich ist (BGH NJW-RR 2004, 884, 886; 1989, 90, 91; NJW 1990, 2365, 2366; KassKomm./Ricke, a.a.O., § 2 SGB VII, Rn. 111). Ob eine Tätigkeit für ein eigenes oder ein fremdes Unternehmen erbracht wird, ist unter wertender Betrachtung der Umstände des Einzelfalls danach zu bemessen, ob die Aufgaben des eigenen oder des fremden Unternehmens ihr das Gepräge gegeben haben; für Tätigkeiten, die in die Aufgabenbereiche beider Unternehmen fallen, ist dabei regelmäßig anzunehmen, dass sie für das eigene Unternehmen erbracht werden (BGH NJW-RR 2004, 884, 886; 1989, 90, 91).

Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte wie ein Beschäftigter der R... Hausverwaltung GmbH tätig geworden. Denn er hat mit der Hergabe der Leiter die für jene durchzuführenden Arbeiten, nämlich das Ablesen des Wärmemengenzählers im Dachboden der von ihm gemieteten Räumlichkeiten, erleichtert und beschleunigt. Es ist unstreitig, dass der Kläger, der diese Arbeiten durchführen sollte, ohne die Leiter den Dachstuhl und den dort befindlichen Wärmemengenzähler nicht hätte erreichen und ihn nicht hätte ablesen können. Demzufolge hat der Beklagte durch die Hergabe der Leiter nicht einer bloßen Bequemlichkeit Vorschub geleistet, sondern das Tätigwerden des Klägers für die R... Hausverwaltung GmbH am 3.1.2002 überhaupt erst ermöglicht.

Dabei kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte - auch - die Belange des von ihm geführten Ladengeschäfts verfolgt hat. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er etwa aus dem Vertrag über die Anmietung der Räumlichkeiten zur Gestellung der Leiter verpflichtet gewesen ist; für einen derartigen Inhalt des Mietvertrags ist nichts dargetan. Erst recht ist nichts dafür vorgetragen, dass nach dem Inhalt des Mietvertrags der Betrieb der Heizungsanlage oder die Durchführung der erforderlichen Zählerablesungen Sache nicht des Vermieters, sondern des Mieters gewesen sind. Ebenso ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien kein Anhaltspunkt dafür, dass die Durchführung der Ablesearbeiten zu Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs des Beklagten geführt haben, die die Unterstützung des Klägers in einem maßgebenden Interesse des Unternehmens des Beklagten liegend erscheinen lassen könnten.

Etwas anderes hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 1480), der sich der Senat anschließt, indes dann zu gelten, wenn die Tätigkeit für das fremde Unternehmen zum Zeitpunkt der schadensverursachenden Handlung bereits abgeschlossen ist; der genannten Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Kraftfahrer sein Fahrzeug auf die Hebebühne einer Werkstatt gefahren hatte, ausgestiegen war und sodann bei der Besichtigung seines Fahrzeugs von unten durch einen herumfliegenden Metallsplitter verletzt worden war. So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht. Hier ist die Tätigkeit für das fremde Unternehmen bei der Vornahme der schadensstiftenden Handlung nicht beendet gewesen, sondern gerade durch die Hergabe der Leiter als der das Unternehmen des Klägers unterstützenden Tätigkeit das Unfallereignis herbeigeführt worden.

b)

§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfordert weiter, dass die fremdnützige Tätigkeit dem wirklichen, mindestens aber dem mutmaßlichen Willen des unterstützten Unternehmers entspricht (OLG Stuttgart a.a.O.; Schmitt, a.a.O., § 2, Rn. 134; KassKomm./Ricke, a.a.O., § 2 SGB VII, Rn. 104, 106). Auch das ist der Fall. Aus dem Umstand, dass - wie ausgeführt - der Kläger die ihm obliegende Arbeit ohne die Leiter nicht hätte ausführen können, folgt ohne weiteres, dass deren Hergabe den mutmaßlichen Willen der R... Hausverwaltung GmbH entsprochen hat.

Für eine andere Erklärung der R... Hausverwaltung GmbH oder sonstige Umstände, die einen entgegenstehenden Willen der R... Hausverwaltung GmbH erkennen lassen könnten, ist nichts dargetan.

c)

Zuletzt setzt § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII voraus, dass eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet wird (BSG NJW 1958, 158, 160; Schmitt, a.a.O., § 2, Rn. 135; KassKomm./Ricke, a.a.O., § 2 SGB VII, Rn. 104, 108 ff.). Das bedeutet, dass eine Tätigkeit vorliegen muss, die regelmäßig von in dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnissen stehenden Personen verrichtet wird (Schmitt a.a.O.). Einer im konkreten Fall gegebenen persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit des Handelnden vom Unternehmer oder seiner Eingliederung in das fremde Unternehmen bedarf es hingegen nicht (BSG a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; Schmitt a.a.O.; KassKomm./Ricke, a.a.O., § 2 SGB VII, Rn. 108). Nicht als arbeiternehmerähnlich anzusehen sind Verrichtungen, die Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten und ähnlich einander verbundenen Personen darstellen oder der Tätigkeit eines freien Mitarbeiters oder des Unternehmers selbst ähnlich sind (Schmitt, a.a.O., § 2, Rn. 136 ff., 139).

Nach diesen Grundsätzen ist die hier eine Arbeitnehmerähnlichkeit zu bejahen. Das Heranholen einer Leiter - und erst recht deren Sicherung bei ihrer Benutzung - wird als einfacher Hilfsdienst im Arbeitsablauf typischerweise von einem Arbeitnehmer und nicht etwa einem freien Mitarbeiter oder dem Unternehmer selbst durchgeführt. Für eine wie auch immer geartete persönliche Beziehung des Beklagten zum Kläger oder einem anderen Mitarbeiter oder einem Organ der R... Hausverwaltung GmbH, die ihn zur Hergabe der Leiter bewogen haben könnte, ist nichts ersichtlich. Seine fehlende Integration in die Arbeitsabläufe der R... Hausverwaltung GmbH ist, da einer Eingliederung in das fremde Unternehmen nicht bedarf, unschädlich. 2.

Dem weiteren Erfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, dass ein Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursacht wird, ist ebenfalls genügt. Es ist unstreitig, dass der Kläger, als er von der Leiter gestürzt ist, als Arbeitnehmer der R... Hausverwaltung GmbH und damit als deren Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig gewesen ist.

3.

Ein Fall vorsätzlicher Schadensverursachung, die nicht dem Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII unterliegt, ist nicht gegeben. Das Vorbringen der Parteien enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte den Unfall des Klägers vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Kläger führt für ein Verschulden des Beklagten an (Bl. 3, 110 d.A.), dass der Zeuge R... bereits ein Jahr zuvor einen Defekt der Leiter festgestellt und dem Beklagten mitgeteilt habe. Das mag - worauf es allerdings abschließend nicht ankommt, da dann das Haftungsprivileg nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gilt - zwar auf ein fahrlässiges Handeln des Beklagten schließen lassen. Für die Feststellung eines Vorsatzes reicht es hingegen nicht aus, da allein aus der Kenntnis oder dem Kennenmüssen von einem Defekt der Leiter nicht gefolgert werden kann, dass der Beklagte eine Schädigung des Klägers gewollt oder wenigstens für den Fall ihres Eintritts billigend in Kauf genommen hat.

Ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VII, für den das Haftungsprivileg nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ebenfalls nicht gegeben wäre, liegt ersichtlich nicht vor.

4.

Der Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erfasst alle aus dem Unfallereignis herrührenden Personenschäden und damit insbesondere Ansprüche auf die Zahlung von Schmerzensgeld und den Ersatz von Verdienstausfall infolge einer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (Schmitt, a.a.O., § 105, Rn. 10, und § 104, Rn. 14; KassKomm./Ricke, a.a.O., § 105 SGB VII, Rn. 7, und § 104 SGB VII, Rn. 5), wie sie der Kläger geltend macht; ein Ersatz von Sachschäden, dem das Haftungsprivileg nicht entgegenstünde (Schmitt, a.a.O., § 105, Rn. 10, und § 104, Rn. 15), ist nicht Gegenstand der Klage. Letzteres gilt auch für den - ansonsten zulässigen - Feststellungsantrag, soweit dort von materiellen Schäden die Rede ist. Denn auch dieser Antrag hat nur eine Haftung des Beklagten für Personenschäden zum Gegenstand. Das folgt aus den Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 8 d.A.), die für dieses Begehren allein auf einen Eintritt weiterer Schäden infolge einer zu besorgenden weiteren Vertiefung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers in der Zukunft abstellen.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO; insbesondere wird zu §§ 2, 105 SGB VII nicht von den in der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätzen abgewichen, sondern lediglich deren Anwendung auf den vorliegenden Fall zur Grundlage der Entscheidung gemacht.

Ende der Entscheidung

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