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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: 7 U 235/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 242
BGB § 259 Abs. 1
BGB § 709 Abs. 1
BGB § 712
BGB § 712 Abs. 1
BGB § 712 Abs. 1 Halbs. 2
ZPO § 533
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 525
ZPO § 296 Abs. 1
ZPO § 282 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 235/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 8.2.2006

Verkündet am 8.2.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung am 11.1.2006 durch

den Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 18.11.2004 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger in den Gesellschafterversammlungen am 27.6.2003, 22.9.2003 und 21.10.2003 nicht als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der "GbR H..., ..." abberufen worden ist.

Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlussurteil im ersten Rechtszug vorbehalten. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien waren Gesellschafter der GbR H..., ... (im Folgenden: "GbR neu"), deren Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag vom 12.12.1996 dem Kläger übertragen worden war. Daneben bestanden die 1995 gegründete GbR H... (im Folgenden: "GbR alt"), deren Gesellschafter die Ehefrau des Klägers, die Zeugin R... L..., und der Zeuge D... waren, sowie eine GbR Ha..., ..., und eine GbR P....

Durch Gesellschafterbeschluss vom 9.5.2003 wurde der Beklagte zu 1. zum weiteren Geschäftsführer der "GbR neu" berufen. In Gesellschafterversammlungen am 27.6.2003, 22.9.2003 und 21.10.2003 wurden jeweils Beschlüsse über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der "GbR neu" gefasst. In der Gesellschafterversammlung am 5.11.2003 wurde der Kläger zudem als Gesellschafter ausgeschlossen.

Der Kläger hat beantragt,

1.

a.

festzustellen, dass er in der Gesellschafterversammlung am 27.6.2003 nicht als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der "GbR neu" aus wichtigem Grund abberufen worden sei;

b.

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte zu 1. nicht alleinvertetungsberechtigter Geschäftsführer der "GbR neu" sei;

2.

festzustellen, dass er auch in den Gesellschafterversammlungen am 22.9.2003 und 21.10.2003 nicht als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der "GbR neu" aus wichtigem Grund abberufen worden sei;

3.

festzustellen, dass er in der Gesellschafterversammlung am 5.11.2003 nicht als Gesellschafter der "GbR neu" aus wichtigem Grund ausgeschlossen worden sei.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der "GbR neu" nach § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags wirksam sei. Zudem seien wichtige Gründe für die Abberufung gegeben gewesen. Der Kläger habe bei Abschluss des Vertrages vom 12.12.1996 zwischen der "GbR alt" und der "GbR neu" für jene einen überhöhten Kaufpreis vereinbart mit der Folge, dass eine überhöhte Finanzierung habe in Anspruch genommen werden müssen. Er habe den Zeugen und Architekten M... veranlasst, eine zweite, überhöhte Baukostenschätzung abzugeben. Er habe weiter die Zeugin R... L... veranlasst, von einem Treuhandkonto 850.000 DM auf ein ihm gehörendes Konto zu überweisen. Dazu habe er in Höhe von insgesamt umgerechnet 400.597,19 € fingierte Rechnungen und Quittungen für die Erstellung des Bauvorhabens vorgelegt. Der Kläger habe weiterhin für den Betrieb seiner Rechtsanwaltskanzlei im streitgegenständlichen Gebäude Miete und Nebenkosten nicht gezahlt; er habe weder einer - als solchen unstreitigen - vorsorglich ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses noch einem - ebenfalls unstreitigen - Räumungsurteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.11.2003 Folge geleistet, sondern habe in kollusivem Zusammenwirken mit der Zeugin R... L... und dem Rechtsanwalt Li... die Vollstreckung aus dem Urteil vereitelt. Weiterhin habe der Kläger entgegen der von ihm am 9.5.2003 übernommenen Verpflichtung eine schlüssige Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der "GbR alt" sowie der "GbR neu" nicht vorgelegt, weshalb eine Prüfung durch einen von den Parteien gemeinsam zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer nicht habe stattfinden können. Der Verpflichtung aus dem Anerkenntnis- und Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 9.12.2003 zur Auskunftserteilung über die Verwendung der erhaltenen 850.000 DM sei der Kläger ebenfalls nicht nachgekommen. Das gleiche gelte für das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 12.2.2004, durch das der Kläger - unstreitig - zur Herausgabe diverser Unterlagen über das streitgegenständliche Hausgrundstück verurteilt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 18.11.2004 die Klage zu den Anträgen zu 1. a., zu 1. b. und zu 2. abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, da insbesondere ein Feststellungsinteresse des Klägers bestehe. Sie sei zu den genannten Anträgen jedoch unbegründet, da der Kläger am 27.6.2003 wirksam als Geschäftsführer abberufen worden sei. Das ergebe sich aus § 9 Nr. 1, 4 des Gesellschaftsvertrages, der die dispositive Regelung in § 712 BGB verdränge. Die vertragliche Regelung setze einen wichtigen Grund für die Abberufung nicht voraus. Sie sei nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur bei Bestellung eines Alleingeschäftsführers gelte. Das in § 18 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags vorgesehene Schriftformerfordernis sei nicht einschlägig. Die Beschlussfassung habe mit der erforderlichen Stimmenmehrheit stattgefunden, da der Kläger zur Teilnahme an der Abstimmung nicht befugt gewesen sei. Ein etwaiger Verstoß gegen Formvorschriften bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung sei unbeachtlich, da die Gesellschafter bei der Versammlung vertreten gewesen seien und einstimmig abgestimmt hätten; auf eine Beeinträchtigung des von der Abstimmung ausgeschlossen Klägers komme es nicht an. Die hilfsweise begehrte Feststellung könne nicht getroffen werden, da im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag die alleinige Geschäftsführung durch einen Gesellschafter vorgesehen gewesen sei. Zum Klageantrag zu 2. sei die Klage aus den genannten Gründen unbegründet; diese Beschlüsse hätten ohnehin nur noch deklaratorischen Charakter, nachdem der Kläger bereits zuvor wirksam abberufen worden sei.

Gegen dieses Urteil, das ihm am 3.12.2004 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 30.12.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 3.3.2005 an diesem Tag begründet.

Der Kläger trägt vor, die erste Baukostenschätzung des Zeugen M... vom 25.11.1996 sei nur überschlägig und unvollständig gewesen. Es existiere - was die Beklagten nicht bestreiten - eine weitere Baukostenschätzung der Firma S... vom 10.12.1996. Bei der Gesellschafterversammlung am 27.6.2003 seien die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 5. nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Die gegen ihn angestrengte Klage auf Zahlung von 400.597,19 € sei - was gleichfalls unstreitig ist - in der Berufung durch Urteil des Kammergerichts vom 10.3.2005 abgewiesen worden.

Der Kläger beantragt,

das Teil-Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18.11.2004 abzuändern und

1.

a.

festzustellen, dass er in der Gesellschafterversammlung am 27.6.2003 nicht als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der "GbR neu" abberufen worden sei;

b.

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte zu 1. nicht alleinvertetungsberechtigter Geschäftsführer der "GbR neu" sei;

2.

festzustellen, dass er auch in den Gesellschafterversammlungen am 22.9.2003 und 21.10.2003 nicht als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der "GbR neu" abberufen worden sei.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor, der Kläger habe in einem - als solchen unstreitigen - Schreiben an die K... Bank e.G. ausgeführt, dass die "GbR alt" und die "GbR neu" eine Einheit bildeten. Er habe auch Gelder der GbR Ha... und der GbR P... veruntreut. Anlässlich eines Gerichtstermins am 8.1.2004 habe der Kläger in einem Gespräch, an dem u. a. die Beklagten zu 1. und zu 7. teilgenommen hätten, die Vereitelung der Zwangsvollstreckung aus dem bestehenden Räumungstitel angekündigt. Der Kläger sei - was er nicht bestreitet - durch Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17.8.2005, Az.: 3 U 2/04, erneut zur Räumung verurteilt worden. Durch - als solches ebenfalls unstreitiges - Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 5.1.2005 sei der Kläger zudem zur Herausgabe von Unterlagen verurteilt worden; auch dem sei er nicht nachgekommen. Durch - als solchen ebenfalls unstreitigen - Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 5.12.2005 sei der Kläger erneut als Geschäftsführer der "GbR neu" abberufen und als deren Gesellschafter ausgeschlossen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beklagten haben durch nicht nachgelassene Schriftsätze vom 16.1.2006 und vom 18.1.2006 ergänzend vorgetragen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Denn die Klage ist, soweit sie Gegenstand der der Berufung ist, zulässig und begründet.

1.

Die Klage ist, soweit über sie zu befinden ist, zulässig.

a.

Der Umstand, dass die in der Berufung gestellten Anträge die Worte "aus wichtigem Grunde" nicht mehr enthalten, führt nicht zum Vorliegen einer nach § 533 ZPO zu behandelnden Klageänderung. Denn insoweit hat die Antragstellung in erster Instanz ersichtlich reflexhaft die Wortlaute der angegriffenen Beschlussfassungen wiedergegeben, wie sich aus den als Anlage vorgelegten Protokollen der Gesellschafterversammlungen erschließt. Schon dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers ist indes zu entnehmen, dass er sich - jedenfalls auch - gegen eine Abberufung gemäß § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wendet, der den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis auch ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässt; damit ist klargestellt, dass der Kläger nicht nur das Fehlen eines wichtigen Grundes, sondern die Unwirksamkeit der Abberufungsbeschlüsse insgesamt zum Gegenstand der Klage hat machen wollen.

b.

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben; auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

c.

Dem Rechtsschutzinteresse des Klägers stehen die Beschlussfassungen über seinen Ausschluss als Gesellschafter vom 5.11.2003 und 5.12.2005 nicht entgegen. Denn der Kläger kann das mit der Klage verfolgte Ziel der Feststellung seiner Geschäftsführungsbefugnis für die "GbR neu" nur erreichen, wenn er auch die streitgegenständlichen Beschlussfassungen angreift.

2.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Denn dem Kläger ist durch die in der Berufung streitgegenständlichen Beschlüsse die Geschäftsführungsbefugnis nicht wirksam entzogen worden. Das folgt daraus, dass die Beschlüsse ohne die Zustimmung des Klägers gefasst worden sind; letzteres steht in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Parteien außer Streit und ist auch aus den Protokollen der Gesellschafterversammlungen zu ersehen.

a.

Die Wirksamkeit der Beschlussfassungen kann nicht auf § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags gestützt werden.

Die Geschäftsführungsbefugnis und deren Ausgestaltung zählt zum Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafters einer Personengesellschaft (BGH NJW 1995, 194, 195; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 705, Rn. 16 a; MünchKomm./Ulmer, BGB, 4. Aufl., Rn. 93 vor § 709; Staudinger/Habermeier, BGB, 13. Bearb. 2003, § 709, Rn. 51). In diesem Bereich sind Abänderungen der gesellschaftsvertraglichen Festlegungen grundsätzlich nicht durch Mehrheitsentscheidungen der Gesellschafter möglich, da der Kernbereich der Gesellschafterrechte nicht zur Disposition der Mehrheit steht; vielmehr bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter (BGH, a.a.O.; Palandt/Sprau, a.a.O.). Folglich hätte der Kläger ebenfalls den streitgegenständlichen Beschlussfassungen zustimmen müssen, woran es - wie ausgeführt - unstreitig fehlt.

Die Regelung in § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags kann nicht als antizipierte Zustimmung des Klägers zu einer Abberufung durch eine Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter angesehen werden. Zwar kann auch im Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter schon im Gesellschaftsvertrag vorab die Zustimmung dazu erteilt werden, dass bestimmte Vertragsänderungen mit Stimmenmehrheit möglich sind (BGH a.a.O.; MünchKomm./Ulmer a.a.O.; Staudinger/Habermeier a.a.O.). Dazu muss indes die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig sein und das Ausmaß und den Umfang des möglichen Eingriffs in die Gesellschafterrechte erkennen lassen (BGH, NJW-RR 2005, 1347, 1348; MünchKomm./Ulmer, a.a.O., § 709, Rn. 92; Staudinger/ Habermeier a.a.O.). Daran fehlt es hier. Denn die Regelung in § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages lässt schon nicht erkennen, ob die Abberufung des geschäftsführenden Gesellschafters zu dessen gänzlichem Ausscheiden aus der Geschäftsführung oder - lediglich - zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung aller Gesellschafter gemäß § 709 Abs. 1 BGB führen soll. Zu den Folgen einer Abberufung enthält § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags keine Regelung; insbesondere ist nicht bestimmt, dass etwa durch den Beschluss der Mehrheit der Gesellschafter ein anderer Mitgesellschafter zum alleinigen Geschäftsführer bestellt werden kann. Damit lässt das Vertragswerk schon aus sich heraus eine eindeutige Bestimmung des Umfangs des möglichen Eingriffs in die Geschäftsführungsbefugnis des betroffenen Gesellschafters nicht zu.

Erst recht fehlt der vertraglichen Regelung die hinreichende Klarheit und Bestimmtheit, nachdem durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 9.5.2003 der Beklagte zu 1. zum weiteren und mit dem Kläger gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer berufen worden ist. Für diesen Fall ist die Regelung in § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags, die nach ihrem Wortlaut von der alleinigen Geschäftsführungsbefugnis eines einzigen Gesellschafters ausgeht, ersichtlich nicht geschaffen worden. Zudem stellt sich nun umso mehr die Frage nach den Folgen der Abberufung eines Geschäftsführers, und zwar nun auch dahingehend, ob nach dem Willen der vertragsschließenden Gesellschafter dann die gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis des weiteren Geschäftsführers zu einer Alleingeschäftsführungsbefugnis erstarken soll. Dass dazu eine hinreichende Klärung in § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags nicht stattgefunden hat, zeigt sich schon darin, dass im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits die Parteien eingehend diskutieren, ob eine wirksame Abberufung des Klägers zu einer Alleingeschäftsführung durch den Beklagten zu 1. oder zur Gesamtgeschäftsführung nach § 709 Abs. 1 BGB führt.

Eine hinreichende Klarheit des Gesellschaftsvertrags kann nicht aus der Behauptung der Beklagten hergeleitet werden, dass in der Gesellschafterversammlung am 27.6.2003 eine Übereinstimmung über eine Alleingeschäftsführungsbefugnis des Beklagten zu 1. erzielt worden sei. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen tatsächlich zutrifft. Denn auch dann kann nicht davon ausgegangen werden, dass dazu etwas anderes als ein bloßes Rechtsgespräch stattgefunden hat. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass nach dem Willen der anwesenden Gesellschafter und ihrer Vertreter eine bindende Beschlussfassung über die Ergänzung oder sogar Abänderung des Gesellschaftsvertrages stattfinden sollte. Dagegen spricht das von dem Zeugen Dr... gefertigte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 27.6.2003. Daraus geht hervor, dass die für förmliche Beschlussfassungen regelmäßig geübte Prozedur nicht eingehalten worden ist. Das Protokoll lässt - wie auch die Protokolle der Gesellschafterversammlungen vom 21.10.2003, 9.5.2003, 22.9.2003 und 27.6.2003 - erkennen, dass - jedenfalls 2003 - üblicherweise eine ausdrückliche Abstimmung und Beschlussfassung vorgenommen worden ist, deren Ergebnis in seinen Einzelheiten dann in das Protokoll aufgenommen worden ist. An alledem fehlt es aber, soweit das Protokoll zum 27.6.2003 sich zu einer Alleingeschäftsführungsbefugnis des Beklagten zu 1. verhält; dazu ist lediglich niedergelegt, dass für den Fall einer Abberufung des Klägers als Geschäftsführer von einer solchen ausgegangen werde. Auch der schriftsätzliche Vortrag der Parteien lässt eine förmliche Beschlussfassung über eine Alleingeschäftsführungsbefugnis des Beklagten zu 1. nicht erkennen. Die Beklagten tragen im Schriftsatz vom 24.8.2004 (Bl. 279 d.A.) in tatsächlicher Hinsicht nur vor, dass die Frage diskutiert und das Ergebnis der Diskussion im Protokoll festgehalten worden sei; soweit sie weiter ausführen lassen, dadurch sei ein Gesellschafterbeschluss gefasst worden, kann dieser Rechtsansicht aus den dargestellten Gründen nicht gefolgt werden.

Dem Kläger ist die Berufung darauf, dass § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags keine hinreichende Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Beschlüsse ist, nicht nach § 242 BGB verwehrt. Insoweit können die Beklagten nicht damit gehört werden, dass der Kläger selbst die Regelung eingebracht habe. Dazu tragen die Beklagten erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.1.2006 (Bl. 1073 d.A.) vor; bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung haben sie sich nur darauf berufen, dass der Kläger die Gründung sowohl der "GbR alt" als auch der "GbR neu" initiiert habe, was nicht, jedenfalls nicht hinreichend sicher, darauf hindeutet, dass er - auch - etwa den Gesellschaftsvertrag entworfen hat. Mit diesem mithin neuen Vorbringen sind die Beklagten nach §§ 525, 296 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Denn ungeachtet der schriftsätzlichen Diskussion der Parteien zu § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags hat der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung am 10.8.2005 darauf hingewiesen, dass die gesellschaftsvertragliche Regelung im Hinblick auf das Vorliegen eines Grundlagengeschäfts nicht ausreichen dürfte. Mithin hätte es einer sorgfältigen Prozessführung nach § 282 Abs. 1 ZPO entsprochen, spätestens daraufhin und damit rechtzeitig vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.1.2006 zur Urheberschaft des Klägers vorzutragen, weshalb das diesbezügliche Vorbringen im Schriftsatz vom 16.1.2006 verspätet ist. Die Beklagten insoweit entlastende Umstände sind weder im Schriftsatz vom 16.1.2006 dargetan noch sonst ersichtlich. Die Berücksichtigung des neuen Vorbringens würde die Erledigung des Rechtsstreits auch verzögern, da dem Kläger dazu rechtliches Gehör gewährt und die mündliche Verhandlung - erneut - wiedereröffnet werden müsste. b.

Die Beklagten konnten dem Kläger die Geschäftsführungsbefugnis auch nicht nach § 712 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsbeschluss entziehen. Denn für die Beschlussfassungen vom 27.6.2003, 22.9.2003 und 21.10.2003 kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer nicht erkannt werden.

Ein wichtiger Grund für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis ist gegeben, wenn Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Fortbestand der Geschäftsführungsbefugnis und die damit verbundene Einflussmöglichkeit des geschäftsführenden Gesellschafters auf die Belange der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern nicht zumutbar sind (BGH ZIP 1988, 22, 24 f.; 1982, 692, 693; OLG Köln OLGR 2005, 610, 611; MünchKomm./Ulmer, a.a.O., § 712, Rn. 9; Staudinger/Habermeier, a.a.O., § 712, Rn. 7). Dabei sind nach § 712 Abs. 1 Halbs. 2 BGB insbesondere grobe Pflichtverletzungen des Geschäftsführers oder eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu beachten. Stets erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls (OLG Köln a.a.O.; MünchKomm./Ulmer, a.a.O., § 712, Rn. 10; Staudinger/Habermeier, a.a.O., § 712, Rn. 8), bei der auch die Art und der Inhalt der zu entziehenden Geschäftsführungsbefugnis zu berücksichtigen sind (MünchKomm./Ulmer a.a.O.; Staudinger/Habermeier a.a.O.). Ein bloßer Vertrauensentzug der Mitgesellschafter reicht im Zweifel nicht aus (Staudinger/Habermeier a.a.O.; Bamberger/Roth/Timm/ Schöne, BGB, § 712, Rn. 12), wohl aber die Begehung strafbarer Handlungen des Gesellschafters zu Lasten der Gesellschaft (Bamberger/Roth/Timm/ Schöne a.a.O.) oder ein in sonstiger Weise arglistiges oder sittenwidriges Verhalten des geschäftsführenden Gesellschafters (Staudinger/Habermeier, a.a.O., § 712, Rn. 8).

Nach diesen Grundsätzen kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes hier nicht bejaht werden.

aa.

Ein wichtiger Grund kann nicht darin erblickt werden, dass der Kläger die Zahlungsvorgänge der "GbR alt" und der "GbR neu" sowie die Abrechnung des streitgegenständlichen Bauvorhabens nur unzureichend aufbereitet habe. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die entsprechende Beschlussfassung am 9.5.2003 eine Verpflichtung - wie die Beklagten vortragen - allein des Klägers oder - wie der Kläger vorträgt - der Geschäftsführung, also auch des Beklagten zu 1., begründet hat. Ebenso kann dahinstehen, ob allein eine Zuwiderhandlung gegen diese Beschlussfassung für die Abberufung als Geschäftsführer ausreichend wäre. Denn es kann schon nicht erkannt werden, dass der Kläger der Beschlussfassung nicht genügt hat.

Es ist unstreitig, dass der Kläger bis 23.5.2003 Unterlagen zur Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer bereitgestellt hat. Das bestreiten die Beklagten in tatsächlicher Hinsicht nicht; mit dem Vortrag, der Kläger habe zwei Aktenordner mit Belegen bereitgestellt (Bl. 280 d.A.), gestehen sie vielmehr zu, dass er Aktivitäten zur Durchführung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung am 9.5.2003 entfaltet hat. Soweit die Beklagten bemängeln, der Kläger habe weder eine Abrechnung nach § 259 Abs. 1 BGB noch eine prüfbare Rechnungslegung vorgelegt, kann dies ihrer Rechtsverteidigung schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil nach der Beschlussfassung vom 9.5.2003 eine solche Abrechnung bzw. Rechnungslegung nicht geschuldet gewesen ist. Der Kläger - oder die Geschäftsführung der "GbR neu" - hat lediglich die Zahlungsvorgänge und Abrechnungsunterlagen prüfgerecht aufbereiten sollen. Das ergibt sich aus dem insoweit identischen Wortlaut der Wiedergabe der Beschlussfassung in den vom Kläger und von den Beklagten vorgelegten Protokollfassungen (Bl. 35, 157 d.A.). Nähere Maßgaben dazu sind nicht getroffen worden, sodass sich aus der Beschlussfassung allenfalls eine Pflicht zur Zusammenstellung der einschlägigen Unterlagen herleiten lässt, die einem zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer die Prüfung und Bewertung ermöglicht.

Dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen diesen Zweck nicht erfüllt haben, kann - gleichfalls - nicht angenommen werden.

Die vorgelegten Prüfberichte der Wirtschaftsprüfer S... & P... vom 8.10.2003 (Anlagen K 15, K 16) deuten auf das Gegenteil hin. Dort sind, wie aus den Schilderungen des jeweiligen Auftrags und der Auftragsdurchführung zu ersehen ist, anhand der vom Kläger überlassenen Unterlagen die Einnahmen und Ausgaben geprüft und Bewertungen durchgeführt worden; ein Hinweis darauf oder ein sonstiger Anhalt dafür, dass die Unterlagen dazu ganz oder teilweise nicht ausgereicht hätten, findet sich in den Berichten nicht. Solches kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass - wie die Beklagten vortragen (Bl. 421, 425 d.A.) - die Berichte sich nicht dazu verhalten, wie der Kläger von ihm vereinnahmte Geldbeträge verwendet habe. Die Beklagten nehmen mit diesem Vorbringen ersichtlich Bezug auf ihre weiteren Behauptungen, wonach der Kläger für die Durchführung des Bauvorhabens bestimmte Gelder nicht dafür verwandt, sondern an sich gebracht habe. Diese Vorgänge betreffen indes die "GbR alt", die allein die Errichtung des Bauvorhabens durchgeführt hat; letzteres ist zwischen den Parteien unstreitig. Die vorgelegten Berichte der Wirtschaftsprüfer S... & P... haben demgegenüber lediglich die Verhältnisse der "GbR neu" zum Gegenstand, weshalb eine Darstellung der Ausgaben für das Bauvorhaben nicht veranlasst gewesen ist.

Dem Vortrag der Parteien lässt sich auch nicht entnehmen, dass eine Prüfung und Bewertung der "GbR alt" nicht möglich gewesen wäre. Die Beklagten führen dies in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter aus. Soweit sie sich in der Berufung (Bl. 852 d.A.) auf ein Schreiben der Wirtschaftsprüferkammer in Berlin vom 13.5.2003 (Bl. 958 d.A.) und ein Schreiben ihres nachmaligen Prozessbevollmächtigten an den Kläger desselben Datums (Bl. 959 d.A.) beziehen, lässt sich diesen Schreiben nicht entnehmen, dass die vorgelegten Unterlagen eine Prüfung und Bewertung durch einen Wirtschaftsprüfer nicht zugelassen haben. Das Schreiben der Wirtschaftsprüferkammer verhält sich dazu nicht, sondern hat lediglich eine Benennung geeigneter Sachverständiger zum Gegenstand. Mit dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist lediglich das Schreiben der Wirtschaftsprüferkammer dem Kläger und dem Beklagten zu 1. übermittelt worden, ohne dass dabei zur Eignung der vorhandenen Unterlagen ausgeführt ist. Dass der Kläger sich der Beauftragung eines Sachverständigen widersetzt hätte, ist ebenfalls nicht dargetan; zur Begründung der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer führen die Beklagten das nicht an, sondern berufen sich lediglich darauf, dass die vorgelegten Unterlagen unzureichend gewesen seien.

bb.

Unter dem Gesichtspunkt einer durch ein arglistiges oder sogar strafbares Verhalten des Klägers herbeigeführten Schädigung der Mitgesellschafter kann eine Rechtfertigung der Abberufung ebenfalls nicht erkannt werden.

(1)

Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger die Gesellschafter der "GbR neu" durch ein unredliches Verhalten geschädigt hat. Soweit die Beklagten dazu anführen, er habe seine Ehefrau, die Zeugin R... L..., veranlasst, von einem Treuhandkonto der Gesellschaft 850.000 DM auf ein ihm gehörendes Konto zu überweisen, ist - auch hier - nicht das Vermögen der "GbR neu", sondern das der "GbR alt" als der das Bauvorhaben durchführenden Gesellschaft betroffen; das so gewonnene Verständnis ihres Vortrags durch den Senat haben die Beklagten auf Hinweis in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dasselbe gilt, soweit die Beklagten darauf abheben, der Kläger habe unter Vorlage fingierter Rechnungen und Quittungen insgesamt 400.597,19 € veruntreut. Dazu nennen sie allein Maßnahmen im Rahmen der Bauplanung und Bauausführung, die Gegenstand allein der Tätigkeit der "GbR alt" gewesen sind; ohnedies legen die Ausführungen im Schriftsatz vom 13.5.2005 (Bl. 707 f. d.A.) nahe, dass es sich hier trotz der voneinander abweichenden Geldbeträge bei alledem um denselben Vorgang handelt. Steht aber nur eine Schmälerung des Vermögens der "GbR alt" im Raum, so hat - dadurch - eine Schädigung der "GbR neu" nicht stattgefunden. Denn die "GbR neu" hat unstreitig das Hausgrundstück unter dem 12.12.1996 zu einem Festpreis in Höhe von 4.000.000 DM käuflich erworben und nimmt daher an Erhöhungen wie an Verringerungen der Baukosten nicht teil. Die Beklagten sind auch nicht etwa mittelbar betroffen, da niemand von ihnen gleichfalls an der "GbR alt" beteiligt ist oder beteiligt gewesen ist. Dem Umstand, dass der Kläger und die Zeugin R... L... sowie die Beklagte zu 2. und der Zeuge R... D... miteinander verheiratet sind, sodass sie jeweils möglicherweise eine Verringerung ihrer Steuerlast im Wege der gemeinsamen Veranlagung zur Lohn- oder Einkommenssteuer auch ungeachtet der konkreten Beteiligungsverhältnisse haben herbeiführen können, ist eine entscheidungserhebliche Bedeutung nicht beizumessen. Denn diese Gegebenheiten sind nicht in den gesellschaftsvertraglichen Beziehungen, sondern in den familiären Verhältnissen der genannten Personen begründet. Auf die übrigen Beklagten und damit auf die Mehrheit der Gesellschafter der "GbR neu" lässt sich diese Sichtweise ohnehin nicht übertragen, da für jene die Beteiligung eines Familienangehörigen an der "GbR alt" nicht gegeben ist. Aus diesen Gründen können die Beklagten für ihre Rechtsposition auch nicht anführen, dass die Gründung der "GbR neu" neben der "GbR alt" nur stattgefunden habe, um den beteiligten Familien noch für 1996 die Erzielung von Steuereffekten zu ermöglichen; denn das kann ersichtlich allein für den Kläger und die Zeugin R... L... sowie die Beklagte zu 2. und den Zeugen R... D... zutreffen, nicht aber auf die übrigen Beklagten in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der "GbR neu". Der Betrachtung der "GbR neu" und "GbR alt" als getrennte Gesellschaften kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger selbst in einem Schreiben an die K... Bank e.G. vom 29.7.1997 (Bl. 859 ff. d.A.) die Gesellschaften als juristisch, haftungstechnisch und von der Finanzierung her einheitlich zu betrachten dargestellt hat. Diese Ausführungen ändern nichts daran, dass es sich in Wirklichkeit um unterschiedliche und in ihrem Bestand voneinander unabhängige Gesellschaften handelt. Die schriftliche Äußerung des Klägers kann auch nicht etwa als ein Zeugnis gegen sich selbst (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 781, Rn. 6) angesehen werden. Denn sie verhält sich nicht zu Tatsachen, sondern bringt lediglich eine - ersichtlich verfehlte - Rechtsansicht zum Ausdruck und ist zudem nicht etwa an die Beklagten, sondern mit der finanzierenden Bank an einen außerhalb der Gesellschaften stehenden Dritten gerichtet gewesen.

(2)

Entsprechendes gilt, soweit die Beklagten sich auf Schädigungshandlungen des Klägers gegenüber der GbR Ha... und der GbR P... berufen. Auch hier ist jeweils nicht die "GbR neu", sondern eine andere Gesellschaft und deren Vermögen betroffen. Der Umstand, dass die Beklagten zu 3. und zu 6. auch Gesellschafter der GbR Ha... gewesen sind, lässt jene und die "GbR neu" schon deshalb nicht als wirtschaftliche Einheit erscheinen, da mit den übrigen Gesellschaftern der "GbR neu" eine Mehrheit des Gesellschafterbestandes nicht auch an der GbR Ha... beteiligt gewesen ist. Für die GbR P... ist eine Personenidentität von Gesellschaftern nicht dargetan; sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem vorgelegten Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 19 O 284/02, vom 22.7.2003 (Bl. 83 ff. Anlagenordner).

(3)

In der Vereinbarung des Kaufpreises in Höhe von 4.000.000 DM im notariellen Kaufvertrag vom 12.12.1996 sowie der - dem entsprechenden - Kalkulation der Gesamtkosten des Bauvorhabens in Höhe von 4.200.000 DM in § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags kann ebenfalls nicht eine auf arglistigem Verhalten des Klägers beruhende Schädigung der "GbR neu" und ihrer Gesellschafter erblickt werden.

(a)

Das Vorbringen der Beklagten über die Herbeiführung einer überhöhten zweiten Baukostenschätzung des Zeugen M... lässt sich dafür nicht heranziehen. Denn die Parteien haben in der Berufung übereinstimmend als Datum dieser zweiten Baukostenschätzung den 25.4.1997 genannt. Mithin hat die Baukostenschätzung erst nach dem Abschluss des Kaufvertrages und der Zahlung des Kaufpreises durch die "GbR neu", die unstreitig am 30.12.1996 erfolgt ist, sowie nach dem Zustandekommen des Gesellschaftsvertrags stattgefunden. Damit aber kann sie für den Abschluss sowohl des Kauf- als auch des Gesellschaftsvertrags nicht ursächlich geworden sein, sodass das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten, sollte es zutreffen, sich nicht zu Lasten der "GbR neu" hat auswirken können.

(b)

Dass der Zeuge M... zuvor unter dem 25.11.1996 eine erste Baukostenschätzung über einen Betrag in Höhe von 2.370.000 DM erteilt hat, lässt ebenfalls nicht, jedenfalls nicht hinreichend sicher, darauf schließen, dass durch die Aufnahme eines Betrags in Höhe von 4.000.000 DM in die Verträge vom 12.12.1996 eine Schädigung der Mitgesellschafter beabsichtigt gewesen ist. Denn die Abweichung von der ersten Baukostenschätzung des Zeugen M..., die als solche ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist, kann ebenso etwa darauf beruht haben, dass den reinen Baukosten sowie den Kosten des Grundstücks in Höhe von 700.000 DM ein - wenn auch großzügiger - Sicherheitszuschlag hinzugerechnet worden ist. Denn die erste Baukostenschätzung des Zeugen M... stellt, soweit sie aktenkundig ist (Bl. 798 f. d.A.), erkennbar eine lediglich grobe Schätzung dar, die auf einer nur überschlägigen Massenermittlung beruht, sodass aus der Sicht eines verständigen Empfängers nach §§ 133, 157 BGB eine Abweichung der tatsächlichen Kosten auch in nicht unerheblicher Höhe jedenfalls nicht fernliegend gewesen ist. Dies gilt umso mehr, als die Baukostenschätzung keine Baunebenkosten erfasst.

(c)

Auch aus dem Vortrag der Beklagten zur Vorlage fingierter Rechnungen lässt sich nicht eine arglistige Schädigung der "GbR neu" vermittels des Abschlusses der Verträge vom 12.12.1996 herleiten. Denn auch diese Rechnungen sind, soweit dazu vorgetragen ist, durchweg später erstellt worden und können daher - ebenfalls - nicht den Bezifferungen des Kaufpreises und der Baukosten in den Verträgen zugrunde gelegen haben.

cc.

Ein wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der "GbR neu" kann auch nicht darin erblickt werden, dass der Kläger durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, dass er seine Geschäftsführerstellung unter Schädigung der übrigen Mitgesellschafter zu seinen Gunsten ausnutzen wolle. Zwar kann auch der begründete Verdacht eines unredlichen Verhaltens gegenüber den anderen Gesellschaftern dazu führen, dass ein bestehendes Vertrauen unrettbar zerstört wird (BGHZ 31, 295, 304). Ein wichtiger Grund für die Ergreifung von Maßnahmen gegen diesen Gesellschafter liegt jedoch auch dann nur vor, wenn bei verständiger Abwägung der in Betracht kommenden Umstände der Verdacht eines unredlichen Verhaltens ausreichend ist, um die unveränderte Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses für die übrigen Gesellschafter unzumutbar zu machen (BGHZ 31, 295, 305 f.). Im Rahmen dieser Abwägung ist hier zu berücksichtigen, dass bereits durch den Gesellschafterbeschluss vom 9.5.2003 dem Kläger die Einzelgeschäftsführungsbefugnis - mit Ausnahme der Geschäfte des normalen Geschäftsgangs - entzogen und der Beklagte zu 1. als gesamtvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer eingesetzt worden ist. Dieser Beschluss ist ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung in den von beiden Parteien vorgelegten Fassungen (Bl. 35 ff., 154 ff. d.A.) einstimmig gefasst worden und daher auch als Grundlagengeschäft rechtswirksam. Damit aber ist dem Kläger zu den Zeitpunkten der späteren Beschlussfassungen bereits die Möglichkeit genommen gewesen, durch eigenmächtige Geschäftsführungsmaßnahmen die "GbR neu" und deren Gesellschafter zu schädigen; dass die Beklagten etwa gravierende Schädigungen auch durch Maßnahmen im normalen Geschäftsgang zu besorgen hatten, erschließt sich aus ihren Vorbringen nicht. Konnten vom Kläger indes - weitere - Schädigungen der Gesellschaft nicht mehr ausgehen, so ist zu deren Schutz die vollständige Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, wie sie Gegenstand der streitgegenständlichen Beschlüsse ist, weder erforderlich noch geboten gewesen. Zudem kommt in der Beschlussfassung vom 9.5.2003 zum Ausdruck, dass die Beklagten selbst seinerzeit einen Anlass für weitergehende Maßnahmen gegen den Kläger nicht gesehen haben; an dieser Bewertung müssen sie sich im Hinblick auf die dann zeitnah gefassten Beschlüsse vom 27.6.2003, 22.9.2003 und 21.10.2003 gemäß § 242 BGB festhalten lassen, zumal - wie dargestellt - nicht festgestellt werden kann, dass etwa der Kläger bis dahin erneut den Gesellschaftsinteressen durch eine nur unzureichende Aufbereitung von Zahlungs- und Abrechnungsunterlagen zuwidergehandelt hat.

dd.

Für die streitgegenständlichen Beschlussfassungen lässt sich ein wichtiger Grund auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger Verpflichtungen aus gegen ihn ergangenen Urteilen nicht nachgekommen ist. Denn diese Verurteilungen haben, beginnend mit dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.11.2003, Az.: 2 O 324/03, durch das er zur Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume in der H... in ... verurteilt worden ist (Bl. 139 ff. Anlagenordner), durchweg erst nach den Beschlussfassungen stattgefunden, sodass ihre Nichtbeachtung für die Zeitpunkte der Beschlussfassungen - jedenfalls noch - nicht als wichtiger Grund herangezogen werden kann. Allein das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.7.2003, Az.: 19 O 284/02, durch das der Kläger zur Zahlung von 823.179,91 € verurteilt worden ist (Bl. 73 ff. Anlagenordner), hat vor zumindest den Beschlussfassungen vom 22.9.2003 und 21.10.2003 stattgefunden. Indes ist Klägerin dort - allein - die GbR P... und nicht etwa die "GbR neu" oder wenigstens die "GbR alt" gewesen. Zudem ist dem Kläger von der Urteilsverkündung an bis zu den Beschlussfassungen ein nur kurzer Zeitraum verblieben, in dem er die gegen ihn gerichtete Forderung hätte ausgleichen können.

In diesem Zusammenhang kann nicht darauf abgestellt werden, dass etwa die Kündigung des Mietverhältnisses dem Kläger bereits mit Schreiben vom 24.9.2003 (Bl. 315 d.A.) erklärt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Kündigung ohne die Mitwirkung des Klägers als neben dem Beklagten zu 1. weiteren geschäftsführungsbefugten Gesellschafters überhaupt rechtswirksam erfolgen konnte. Jedenfalls ist auch hier dem Kläger bis zur Beschlussfassung vom 21.10.2003 ein nur kurzer Zeitraum von weniger als einem Monat belassen worden, in der er die Rückgabe der Räumlichkeiten hätte bewerkstelligen können, weshalb die Abberufung als Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt nicht - jedenfalls noch nicht - mit einer Nichtbeachtung der Kündigung gerechtfertigt werden kann. Die Beschlussfassungen vom 27.6.2003 und 22.9.2003 haben ohnehin vor der Kündigung stattgefunden.

Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang weiter vortragen, der Kläger habe die von ihm innegehaltenen Räumlichkeiten ohne Abschluss eines Mietvertrages und ohne eine Zahlung von Miete genutzt, kann dies ebenfalls nicht als wichtiger Grund für die Abberufung als Geschäftsführer angesehen werden, da nicht nachvollziehbar dargetan ist, dass von Seiten der Beklagten etwa versucht worden wäre, den Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der "GbR neu" durch eine entsprechende Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 713, Rn. 3) zu veranlassen, in dieser Angelegenheit zugunsten der Gesellschaft eine Klärung herbeizuführen.

3.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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