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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 16.01.2008
Aktenzeichen: 7 U 25/07
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 47 | |
InsO § 50 | |
InsO § 51 Nr. 1 | |
InsO § 170 Abs. 1 | |
InsO § 170 Abs. 1 Satz 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
7 U 25/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 16.01.2008
verkündet am 16.01.2008
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2007 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und die Richterin am Oberlandesgericht Gieseke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerinnen zu 1. bis 4. und 7. gegen das am 15. Dezember 2006 verkündete Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägerinnen zu 1. bis 4. und 7. auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägerinnen zu 1. bis 4. und 7. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zu 1. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Kläger haben gestützt auf Ab- bzw. Aussonderungsrechte vom Beklagten zu 1. in dessen Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der t... GmbH ... (im Folgenden: Schuldnerin) Auskehr des aus der Verwertung von Gerüstmaterial erzielten (Mindest-)Erlöses verlangt. Sie haben ferner im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechenschaft über Art und Umfang der in Besitz genommenen und verwerteten Gerüstteile des Fabrikats p... und des daraus erzielten Erlöses begehrt, zum einen zur Bezifferung eines etwa weitergehenden Zahlungsantrages, zum anderen zur Bezifferung eines etwaigen Schadensersatzanspruches gegen beide Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer Verwertung unterhalb des am Markt erzielbaren Erlöses.
Der Beklagte zu 1. ist durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 30. Mai 2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der t... GmbH ... bestellt worden (Anlage K 1). Die - inzwischen insolvente - p... AG bzw. ab 31. Oktober 1997 die p... s... GmbH & Co. und nach Verschmelzung ab August 2000 die - inzwischen auch insolvente - p... a... GmbH & Co. KG belieferten die Gemeinschuldnerin von März 1996 bis Mai 2001 umfangreich mit Gerüstmaterial zu einem - regelmäßig gewährte Rabatte noch nicht berücksichtigenden - sog. Bruttolistenpreis von insgesamt mehr als 18 Mio. DM (vgl. Anlage 3a). Die aus dem insoweit zwischen der Schuldnerin und der Lieferantin vereinbarten erweiterten Eigentumsvorbehalt (vgl. Ziffer 7 der AGB der Lieferantin, Anlage 3b) herrührenden Vorzugsrechte hat der Kläger zu 5. und 6. geltend gemacht.
Die Materialbeschaffungen der Schuldnerin sind von den Klägerinnen zu 1. bis 4. und 7. über Darlehen bzw. Mietkaufverträge sowie durch Kaufpreisstundungen seitens der Herstellerin/Lieferantin (im Folgenden: "die p...") finanziert worden. Die Klägerinnen zu 1., 2., 4. und 7. machen ein Absonderungsrecht aufgrund der Sicherungsübereignungen bzw. der zur Sicherheit übertragenen Anwartschaftsrechte der Schuldnerin an den jeweiligen Gerüstbauteilen nach Maßgabe der ihren Behauptungen nach jeweils wirksam in die Darlehensverträge einbezogenen Investitionskreditbedingungen (Klägerin zu 2.), Kreditbedingungen (Klägerin zu 4.) bzw. Sicherungsübereignungsverträgen (Klägerin zu 1.) sowie den ausdrücklichen Regelungen im Darlehensvertrag und dem Übereignungsvertrag (Klägerin zu 7.) geltend. Daneben behaupten sie, aufgrund einer die Finanzierungsverträge begleitenden jeweils dreiseitigen Vereinbarung zwischen der Schuldnerin, der - jeweils die Mithaft für die Darlehen übernehmenden - p... und der im konkreten Fall jeweils finanzierenden Klägerin zu 1., 2., 4. und 7. sei ihnen, den Klägerinnen, von der p... jeweils gegen Zahlung des Kaufpreises unmittelbar (Sicherungs-)Eigentum an den jeweils finanzierten Gerüstmaterialien übertragen worden. Die Klägerin zu 3. verfolgt ein Aussonderungs-, mindestens auch ein Absonderungsrecht mit der Behauptung, sie habe aufgrund im Zuge der Abwicklung des Mietkaufvertrages mit der Schuldnerin getroffener Absprachen Eigentum an den betreffenden Gerüstbauteilen von der p... erworben. Sämtliche "Finanzierungsverträge" sind in der Folgezeit notleidend und deshalb im Dezember 2000 (Klägerinnen zu 1. bis 4.), Februar 2001 (die p...) bzw. Juni 2003 (Klägerin zu 7.) gekündigt worden. Wegen der Einzelheiten zu den in Rede stehenden Verträgen und der Firmenentwicklung der beteiligten Unternehmen wird auf die Darstellung im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Der Beklagte zu 1. hat das Gerüstmaterial der Schuldnerin durch die I... H... GmbH inventarisieren und schätzen lassen (Anlage K 93/K 95) und sodann verwertet und dafür unstreitig einen Bruttoerlös von jedenfalls ca. 390.000,00 EUR erzielt (Bl. 45 d.A.).
Die Kläger haben behauptet, das gesamte im Besitz der Schuldnerin befindliche Gerüstmaterial sei von der p... geliefert und von den Klägern finanziert worden; dies gelte insbesondere auch, soweit es etwa zu Durchmischungen von Gerüstbauteilen, die die Schuldnerin beschafft hat, mit solchem Gerüstmaterial gekommen sein sollte, das von deren Schwesterfirma, der - auch insolventen - t... GmbH S... angeschafft worden sei.
Die Kläger haben (zuletzt) beantragt,
den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 301.106,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. November 2003 zu zahlen,
und im Wege der Stufenklage
den Beklagten zu 1. zu verurteilen, den Klägern Auskunft und Rechenschaft darüber zu erteilen, (a) welche Gerüstteile des Fabrikats p... er im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der t... GmbH ... in Besitz genommen und verwertet hat und (b) welchen Erlös er im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens durch die Verwertung von Gerüstmaterial des Fabrikats p... erlangt hat.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 15. Dezember 2006 den Beklagten zu 1. zur Zahlung von 292.500,-- EUR nebst Zinsen seit dem 22. April 2006 an die Kläger zu 5. und 6. als Gesamtgläubiger und zur Auskunft gegenüber den Klägern zu 5. und 6. verurteilt und die Klage der Klägerinnen zu 1. bis 4. und 7. insgesamt abgewiesen.
Der Zahlungsanspruch der - aufgrund des vereinbarten erweiterten Eigentumsvorbehalts der Lieferantinnen absonderungsberechtigten - Kläger zu 5. und 6. sei aus § 170 Abs. 1 InsO gerechtfertigt und belaufe sich auf der Grundlage eines Brutto-Erlöses von 390.000,00 EUR unter Absetzung der Kosten der Feststellung und Verwertung in gesetzlicher Höhe und der Umsatzsteuer auf den tenorierten Betrag. Aus dem Absonderungsrecht folge auch der Auskunftsanspruch, den der Beklagte zu 1. bisher nicht erfüllt habe.
Den übrigen Klägern stehe ein Absonderungsrecht nicht zu. Die Kläger hätten wegen Verstoßes gegen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz weder von der Schuldnerin wirksam Sicherungseigentum noch von der Lieferantin wirksam Vorbehaltseigentum an den von ihnen finanzierten Gerüstteilen erwerben können.
Gegen dieses ihnen am 27. Dezember 2006 zugestellte Teilurteil haben die Klägerinnen zu 1. bis 4. und 7. mit einem am 26. Januar 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. März 2007 und sodann bis zum 27. April 2007 - mit einem am 25. April 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Auch der Beklagte zu 1. hat gegen das ihm am 27. Dezember 2006 zugestellte Urteil mit einem am Montag, den 29. Januar 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, diese jedoch innerhalb der gleichfalls bis zum 27. April 2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist nicht begründet, sondern zurückgenommen.
Die Klägerinnen zu 1. bis 4. und 7. erstreben mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens - insbes. zur Entstehung von Sicherungseigentum an den finanzierten Gerüstmaterialien und im Ergebnis der eingetretenen Vermengung von Miteigentum an der Gesamtheit der bei der Schuldnerin vorgefundenen Gerüstteile im Wertverhältnis der jeweils finanzierten Anteile - ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerinnen zu 1. bis 4. und 7. ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1.
Ein Zahlungsanspruch der Klägerinnen zu 1. bis 4. und 7. (im Folgenden kurz: die Klägerinnen) gegen den Beklagten zu 1. auf Auszahlung des aus der Verwertung der im Besitz der Schuldnerin befindlichen Gerüstbauteile in Höhe von 301.106,90 EUR besteht nicht. Den Klägerinnen sind Vorzugsrechte, seien es solche auf Absonderung nach §§ 50, 51 Nr. 1 InsO oder solche auf Aussonderung nach § 47 InsO, an den von der p... an die Schuldnerin gelieferten Gerüstmaterialien, die zu einem Befriedigungsrecht nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO führen könnten, nicht erwachsen. Mit Recht hat das Landgericht nämlich festgestellt, dass die Klägerinnen an den von ihnen finanzierten Gerüstbauteilen kein Sicherungseigentum und/oder - vermittelt durch die p... - Vorbehaltseigentum erworben haben.
Die von den Klägerinnen im Einzelnen behaupteten (Sicherungs-/Vorbehalts-)Übereignungsverträge sind wegen Verstoßes gegen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz unwirksam. Entscheidend dafür ist der zwischen den Parteien unstreitige Umstand, dass die von den jeweiligen Finanzierungsverträgen erfassten zahlreichen Gerüstbauteile verschiedenster Art und Größe jeweils vor Vertragsabschluss an die Schuldnerin ausgeliefert worden sind. Im Zuge dieser Auslieferungen durch die p... an die Schuldnerin ist es - tatsächlich betrachtet - zu einer Vermischung von Gerüstbauteilen gekommen, die Gegenstand verschiedener Finanzierungsverträge werden sollten, so dass die für die Wirksamkeit einer dinglichen Rechtsänderung notwendige Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der erfassten Gegenstände fehlt (dazu unter [a], ohne dass allerdings ein Fall der Vermengung gemäß § 948 Abs. 1 BGB vorliegt (dazu unter [b]). Dies gilt in gleicher Weise für die von den Klägerinnen behaupteten dreiseitigen Verträge mit der p... über die Übertragung deren Vorbehaltseigentums an den jeweils finanzierten Gerüstbauteilen. Dies gilt schließlich entgegen der Auffassung der Berufung auch für den zeitlich ersten Finanzierungsvertrag der Schuldnerin mit der Klägerin zu 4. vom 06./09. Mai 1996, von der nach den Behauptungen der Klägerinnen die Lieferung der "Grundausstattung der Gemeinschuldnerin" erfasst sein sollte und für die "eine Vermengung und Vermischung mit anderen Gerüstbauteilen (...) nicht erkennbar" sein solle (vgl. Seite 11 der Berufungsbegründungsschrift vom 25. April 2007, Bl. 656 d.A., dazu unter [c]).
[a]
Von den von den Klägerinnen vorgelegten Finanzierungsverträgen - dieser Begriff soll für die weiteren Ausführungen die behaupteten Mietkaufverträge zwischen der Schuldnerin und der Klägerin zu 3. bzw. deren Rechtsvorgängerin, die B... GmbH & Co. KG, einschließen - und daraus abgeleitet von den zugleich vereinbarten Sicherungsübereignungen ist nach dem Vorbringen der Klägerinnen jeweils eine Vielzahl zudem verschiedenartiger Gerüstbauteile erfasst. Gegenstand der beabsichtigten Sicherungsübereignungen war also stets eine Sachgesamtheit. Bei der Übereignung einer Sachgesamtheit ist allerdings dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nur dann genüge getan, wenn unzweifelhaft ist, auf welche einzelnen Gegenstände aus der Sachgesamtheit sich der Übereignungswille der Parteien erstreckt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH setzt die wirksame Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit voraus, dass die zu übereignenden Gegenstände im Zeitpunkt der Einigung über den Eigentumsübergang so bestimmt bezeichnet sind, dass jeder, der die Vereinbarungen der Vertragspartner kennt, die übereigneten Sachen ohne Schwierigkeiten von anderen gleichartigen Sachen des Sicherungsgebers oder eines Dritten deutlich unterscheiden kann. Entscheidend ist, dass sich die Vertragspartner bewusst und erkennbar - gegebenenfalls auch außerhalb des schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrages - über Merkmale einigen, aufgrund deren die übereigneten Sachen eindeutig festzustellen sind (BGHZ 73, 253/254; NJW 1984 803/804; NJW 1986, 1985/1986; NJW-RR 1988, 565; NJW 1991, 2144/2146; NJW 1992, 1161; NJW 1995, 2348/2350).
Im Streitfall fehlt auch nach dem Vorbringen der Klägerinnen jeder greifbare Anhaltspunkt dafür, dass sich die jeweiligen Vertragspartner irgendeine Vorstellung über die Unterscheidung der von dem jeweiligen Finanzierungsvertrag konkret erfassten Gerüstbau- und Zubehörteile des Fabrikats "p..." von den bereits zuvor von der p... an die Schuldnerin ausgelieferten Gerüstmaterialien, die wiederum Gegenstand anderer Sicherungsübereignungsverträge sein sollten, gemacht und zum Ausdruck gebracht haben. Dies gilt zunächst uneingeschränkt für jeden der dem zeitlich ersten Finanzierungs- bzw. Sicherungsübereignungsvertrag mit der Klägerin zu 4. vom 06./09. Mai 1996 nachgehenden Übertragungsverträge.
Zwar sollen nach den Behauptungen der Klägerinnen den Übertragungsverträgen jeweils die von der jeweiligen Finanzierung erfassten Rechnungen angeheftet gewesen sein, die wiederum jeweils Art und Anzahl der unterschiedlichen Gerüstteile erkennen lassen. Auch dabei handelt es sich aber um abstraktgenerelle Sammelbezeichnungen, die zur Abgrenzung anderer gleichartiger im Besitz der Schuldnerin befindlicher Gerüstbauteile des Fabrikats p... gerade nicht ausreichen können. Selbst die Klägerinnen haben eingeräumt, dass "die gelieferten und finanzierten Gerüstmaterialien der Gemeinschuldnerin aus den unterschiedlichen Finanzierungstranchen der Klägerinnen" mit denjenigen Gerüstbauteilen "im Besitz der Gemeinschuldnerin untrennbar vermengt" wurden, so dass "eine Zuordnung der Gerüstteile zu den Finanzierern (...) nicht möglich (ist)" (vgl. S. 80 des Schriftsatzes der Kläger vom 28. August 2006, Bl. 296 d.A.).
Gerade diese tatsächliche Vermischung der von verschiedenen Finanzierungen erfassten Gerüstbauteile im Besitz der Schuldnerin steht daher der Wirksamkeit der von den Klägerinnen für sich in Anspruch genommenen Sicherungseigentumsübertragung durch die Schuldnerin bzw. Vorbehaltseigentumsübertragung durch die p... unter dem Aspekt der sachenrechtlichen Bestimmtheit entgegen.
[b]
Entgegen der Auffassung der Berufung ist durch diese tatsächliche Vermischung auch kein Miteigentum der Klägerinnen an der Gesamtmenge des Gerüstmaterials nach Maßgabe der von ihnen jeweils finanzierten Anteile nach §§ 948 Abs. 2, 947 BGB entstanden.
Die Kläger haben hierzu mit vorzitiertem Schriftsatz an der dort genannten Stelle selbst zutreffend ausgeführt, dass im Falle der Vermengung von Gerüstmaterialien desselben Fabrikats mit der Folge, dass die Gerüstteile zwar ihre körperliche Abgrenzung erhalten, sich aber mangels natürlicher Unterscheidbarkeit oder Kennzeichnung nicht mehr den bisherigen Eigentümern zuordnen lassen, Miteigentum gemäß § 948 Abs. 1 in Verbindung mit § 947 Abs. 1 BGB entsteht (Hervorhebungen durch den Senat). Die Klägerinnen übersehen jedoch, dass Voraussetzung für eine Verbindung oder Vermischung nach den §§ 947, 948 BGB und damit für die Entstehung von Miteigentumsanteilen nach diesen Vorschriften ist, dass die Sachen verschiedenen Eigentümern gehört haben (vgl. Palandt-Bassenge, 67. Aufl., § 947 Rdnr. 2 und § 948 Rdnr. 2; BGH NJW 1987, 774/775). Daran aber fehlt es hier. Die Kläger haben stets vorgetragen, dass sämtliche bei der Schuldnerin vorhandene Gerüstbauteile unter erweitertem Eigentumsvorbehalt von der p... geliefert worden seien. Dies gilt nach dem Vorbringen der Kläger uneingeschränkt auch für diejenigen von der Schwestergesellschaft t... GmbH S... erworbenen Gerüstbauteile, soweit diese später in den Besitz der Schuldnerin gelangt sein sollten. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrages steht dann aber fest, dass sämtliche in den Besitz der Schuldnerin gelangten Gerüstmaterialien im (erweiterten Vorbehalts-)Eigentum der p... stehen.
Im Zeitpunkt der realen Vermischung(en) der sukzessiv gelieferten und (später) finanzierten Gerüstbauteile mit dem jeweils vorhandenen Bestand bei der Schuldnerin fehlte es danach an der Voraussetzung verschiedener Eigentümer, so dass Miteigentumsanteile nach §§ 948, 947 BGB nicht entstehen konnten. Die Ausführungen der Kläger zu den Möglichkeiten der Übertragung von Miteigentumsanteilen gehen bereits deshalb ins Leere.
Die von den Klägerinnen behaupteten Übertragungen von Sicherungs- bzw. Vorbehaltseigentum sind danach wegen Verstoßes gegen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz unwirksam.
[c]
Diese Feststellung gilt auch für sämtliche durch die Klägerin zu 4. finanzierten Anschaffungen durch die Schuldnerin.
Zwar weist die Berufung (auf Seite 11 der Berufungsbegründung vom 25. April 2007, Bl. 656 d.A.) mit Recht darauf hin, dass die Kläger unbestritten vorgetragen haben, dass die Grund- oder Erstausstattung der Schuldnerin von der Klägerin zu 4. mit dem Vertrag vom 6./9. Mai 1996 finanziert worden ist und die Annahme des Landgerichts, die Schuldnerin "dürfte vielmehr von Anfang an auch mit dem Bestand der t... S... gearbeitet haben", in dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien, insbesondere der Beklagten, keine Stütze findet. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen bestehen aber auch insoweit durchgreifende Zweifel an der erforderlichen Bestimmtheit der behaupteten Sicherungsübereignung, weil eine Vermengung und Vermischung mit anderen Gerüstbauteilen durchaus erkennbar ist, sich nämlich sich aus den von den Klägern vorgelegten Unterlagen zwanglos ergibt.
Die zeitlich erste der streitgegenständlichen Finanzierungen hat die Klägerin zu 4. mit Vertrag vom 06./09. Mai 1996 (Anlage K 62) vorgenommen, die in Ziffer 10 ihrer Kreditbedingungen ihre Ansprüche durch Sicherungsübereignung des finanzierten Gutes absichert (Anlage K 61). Außer Betracht bleiben soll der Umstand, dass der von den Klägern vorgelegte Kreditantrag auf den 1. Juni 1996, mithin auf einen Zeitpunkt nach Abschluss des behaupteten Vertrages datiert (Anlage K 60). Der Senat geht - den erläuternden Ausführungen auf Seite 43, 44 des Schriftsatzes vom 28. August 2006 (Bl. 259 f. d.A.) folgend - zugunsten der Klägerin zu 4. an dieser Stelle von einem Vertragsabschluss am 9. Mai 1996 aus.
Der frühest mögliche Zeitpunkt für die behauptete Sicherungsübereignung durch die Schuldnerin - bzw. deren Anwartschaftsrechts - ist der genannte Vertragsabschluss. Der frühest mögliche Zeitpunkt für die behauptete Übereignung des Vorbehaltseigentums durch die p... ist derjenige der Zahlung des Kaufpreises, der nach dem Inhalt des Schreibens der Klägerin zu 4. vom 17. Mai 1996 (Anlage K 64) jedenfalls nicht vor Ablauf dieses Tages datiert werden kann. Umfasst von diesem Kreditengagement sollen die in die Rechnungen vom 15. März bis zum 16. April 1996 (Anlagen K 62, K 63) aufgeführten Gerüstbauteile gewesen sein.
Im danach frühest möglichen relevanten Zeitpunkt für die behauptete Übertragung von Eigentumsrechten am 9. Mai 1996 hatte es allerdings unstreitig bereits weitere Lieferungen von der p... an die Schuldnerin gegeben. Jedenfalls seit April 1996 sind nämlich die ersten von dem Investitionskreditvertrag der Schuldnerin mit der Klägerin zu 2. vom 15./22. Juli 1996 (Anlage K 24 - 26) erfassten weiteren Gerüstbauteile angeliefert worden. Die erste von diesem weiteren Kreditengagement erfasste Rechnung datiert vom 29. April 1996 (vgl. Anlagen K 26, K 27). Schon im Zeitpunkt der ersten behaupteten Übertragungsvereinbarung ging also der tatsächliche Bestand der Schuldnerin an Gerüstbauteilen selbst nach dem eigenen Vorbringen der Klägerinnen über dasjenige hinaus, was an die Klägerin zu 4. (sicherungs-)übereignet werden sollte. Mangels einer eindeutigen Abgrenzung dieses Teils von dem übrigen Bestand der Schuldnerin war auch dieser Sicherungsübereignung die Wirksamkeit zu versagen.
2.
Da den Klägerinnen mithin ein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht zusteht, können sie auch mit ihrem Auskunftsbegehren gegenüber dem Beklagten zu 1. nicht durchdringen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 44, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG auf 3.354.981,51 EUR festgesetzt. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Klageansprüche der (Berufungs-)Klägerinnen zu 1. bis 4. und 7. insgesamt abgewiesen werden und diese deshalb mit dem vollen Wert der mit der Klage verfolgten Leistungsansprüche unterliegen. Für die Bezifferung des Wertes der verfolgten Zahlungsansprüche greift der Senat auf die eigenen Angaben der Kläger zu dem bei ordnungsgemäßer Verwertung erzielbaren Erlös für die Gerüstbauteile von 35 % des in Rede stehenden Bruttolistenpreises von 18.747.924,23 DM (vgl. Schriftsatz vom 7. April 2006, Bl. 90 f. d.A.). Dieser Betrag schließt den im Klageantrag bereits bezifferten Teilbetrag von 301.106,90 EUR ein und erreicht die Summe der den Klägern insgesamt zustehenden Insolvenzforderungen nicht, so dass er in voller Höhe zu berücksichtigen war.
Ende der Entscheidung
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