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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: 7 U 26/06
Rechtsgebiete: AKB, BGB


Vorschriften:

AKB § 12 Abs. 1
AKB § 13 Abs. 1
AKB § 13 Abs. 6
BGB § 288 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 26/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 15. November 2006

Verkündet am 15. November 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Oberlandesgericht Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 30. Dezember 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.480,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 19.080,00 € seit dem 11. Oktober 2004 und aus 400,00 € seit dem 16. Februar 2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Fahrzeugversicherung mit der Behauptung in Anspruch, ihr Fahrzeug VW Sharan 1,9 l TDI, amtliches Kennzeichen ..., sei in D.../Polen auf dem Gelände eines Angelcamps am 21.05.2004 während der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr des nächsten Tages entwendet worden.

Die Klägerin hat - nach Klagerücknahme - zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.510,16 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage überwiegend, nämlich in Höhe von 19.480,00 € stattgegeben und sie im Übrigen, auch teilweise im Zinsanspruch abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf die Versicherungsleistung, da sie das äußere Bild einer Entwendung bewiesen und die Beklagte den Gegenbeweis nicht geführt habe; Obliegenheitsverletzungen fielen der Klägerin nicht zur Last.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 05.01.2006 zugestellte Urteil am 01.02.2006 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 21.03.2006 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur im Hinblick auf den Zinsausspruch Erfolg.

1.

Das Landgericht hat der Klägerin auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages i.V.m. §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 6 AKB im Ergebnis zu Recht einen Zahlungsanspruch in Höhe von 19.080,00 € zuerkannt.

a)

Die Klägerin hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nämlich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls schlüssig dargelegt, indem sie vorgetragen hat, ihr Geschäftsführer habe das - versicherte - Fahrzeug am 21.05.2004 auf dem privaten Parkplatz der Freizeitanlage in D... (Polen) gegen 17.00 Uhr verschlossen abgestellt und am Morgen des folgenden Tages gegen 5.00 Uhr dort nicht mehr vorgefunden.

Dieser Vortrag ist unstreitig, jedenfalls aber durch die Beweisaufnahme des Landgerichts in seiner Richtigkeit bestätigt worden. Die Beklagte selbst hat - durch Vorlage des sog. Zeugenberichts des verstorbenen Betreibers der Freizeitanlage, J... S..., vom 09.07.2004, aufgenommen durch den Zeugen St... (Anlage B 5 - Bl. 58 f. d.A.), das äußere Bild der Entwendung des Fahrzeuges vorgetragen; denn in dem Bericht heißt es, dass das Fahrzeug abgeschlossen abgestellt worden sei, dass es bei der um 3.00 Uhr stattgefundenen "Kontrollrunde" (Bl. 58 d.A.) noch "unversehrt" gewesen sei, dass es dann aber gegen 5.00 Uhr als gestohlen gemeldet worden sei.

Die Berufung wendet sich gegen die Feststellung des Landgerichts letzthin nicht; denn sie trägt hierzu nichts weiter vor.

b)

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, der Beklagten sei der Gegenbeweis nicht gelungen, was der Sache nach bedeutet, dass die Beklagte den Nachweis der Herbeiführung des objektiven Tatbestandes eines Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer nicht erbracht habe (siehe hierzu: Römer/Langheid, VVG, 2.Aufl., § 81 VVG, Rdnr. 83).

Das Landgericht hat Beweis erhoben zu den Behauptungen der Beklagten, der Versicherungsfall sei herbeigeführt worden. Die Beweisaufnahme hat keine Umstände ergeben, die darauf schließen lassen, die Klägerin habe einen Entwendungsfall nur vorgetäuscht. Vielmehr hat der Geschäftsführer der Klägerin noch in Polen den Diebstahl gegenüber der dortigen Polizei angezeigt und die Anzeige nach seiner Rückkehr nach L... bei der deutschen Polizeidienststelle wiederholt . Die Rückfahrt von Polen nach L... mittels eines - zusätzlich zu den verbliebenen Fahrzeugen - genommenen Taxis lässt keine Verdachtsmomente aufkommen, auch der Zeitpunkt des Beginns der Rückfahrt nicht, weil die Angelgruppe noch die Diebstahlsanzeige in K... abwarten musste und, wie der Zeuge G... detailliert angegeben hat (Seite 9 der Sitzungsniederschrift vom 04.11.2005 - Bl. 194 d.A.), erst nach der Einnahme des Mittagessens in dem Camp gegen 15.00 Uhr die Rückreise antreten konnte. Auch nach der Rückkehr nach L... hat sich der Geschäftsführer nicht in verdächtiger Weise verhalten. Dass er erst gegen 22.30 Uhr die Polizeidienststelle in L... aufgesucht hat, erklärt sich nicht nur durch die Tatsache, dass er erst Maßnahmen zu Sicherung der Geschäftsräume einleiten musste (belegt durch den Bestätigungsvermerk auf der Rechnung des Schlüsseldienstes vom 29.06.2004 - Bl. 77 d.A.). Darüber hinaus kann und muss dem Geschäftsführer nach den Anstrengungen und Ärgernissen, die durch die Entwendung des Fahrzeuges in den Morgenstunden verursacht wurden, auch eine gewisse Erholungspause nach Rückkehr zugebilligt werden.

Die - sehr eingehende - Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Berufung bringt keine Widersprüchlichkeiten zutage. Sie wiederholt im Ergebnis den erstinstanzlichen Sachvortrag der Beklagten und würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme nur anders, ohne aber Fehler der Beweiswürdigung des Landgerichts aufzuzeigen. Damit ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht tauglich angegriffen.

c)

Das Landgericht hat im Ergebnis auch zu Recht eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen der von ihr vorgetragenen Obliegenheitsverletzungen, die nach Eintritt des Versicherungsfalles liegen sollen, verneint.

Bei Obliegenheitsverletzungen, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird der Versicherer nur frei, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (§ 6 Abs. 3 VVG).

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hinsichtlich der - unrichtig beantworteten -Frage nach Vorschäden mit Rücksicht auf den Rechnungsbetrag in Höhe von nur 75,60 € netto von einem an sich nicht offenbarungspflichtigen Bagatellschaden ausgegangen ist. Jedenfalls kann dem Landgericht auch darin gefolgt werden, dass es ein Verschulden der Klägerin verneint hat, weil diese, ohne dass ihr ein Vorwurf gemacht werden kann, den Vorschaden als nicht mitteilungspflichtig angesehen haben könnte.

Zwar hat der Geschäftsführer der Klägerin einen früheren Entwendungsfall nicht angegeben und deshalb objektiv eine Obliegenheitsverpflichtung nicht erfüllt. Aber auch dies bleibt letzthin folgenlos, weil die besonderen Umstände jedenfalls die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nicht rechtfertigen. Die Entwendung des vormaligen Firmenfahrzeuges hat im Ergebnis nicht zu dessen Verlust und deshalb auch nicht zur Eintrittspflicht des Versicherers geführt, weil das Fahrzeug drei Tage später unbeschädigt aufgefunden wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin das ihr auf die Schadensmeldung zugesandte Formular des Versicherers über den Vorfall der Entwendung noch nicht ausgefüllt; der Vorgang hinsichtlich der Entwendung war damit auch beim Versicherer mit der Mitteilung über die Rückgabe des Fahrzeuges abgeschlossen.

Es ist nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen, dass der Versicherungsnehmer einen solchen Versicherungsfall für nicht mitteilungsbedürftig erachtet, schon deshalb nicht, weil er ihn als nicht geschehen aus seiner Erinnerung verdrängt hat, ohne dass dies als vorsätzlich anzusehen ist. Hinzu kommt, dass das gestohlene Fahrzeug seinerzeit nicht von dem Geschäftsführer der Klägerin selbst, sondern von einem Mitarbeiter gefahren wurde.

Die Befragung des Geschäftsführers der Klägerin durch den Senat hat ergeben, dass er nach Lage der Dinge in seiner laienhaften Wertung davon ausgegangen ist, es habe eine anzeigepflichtige Entwendung nicht vorgelegen. Er hat nämlich davon gesprochen, dass das Fahrzeug "kurzzeitig" entwendet worden sei und dass er dies der Versicherung angezeigt hätte, wenn der Wagen "wirklich" gestohlen worden wäre.

Insgesamt lässt sich das Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin noch als eine ihm nachzusehende fehlerhafte Wertung des Geschehens auffassen, welche allenfalls als grob fahrlässig zu qualifizieren ist. Da diese Obliegenheitsverletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles als solchen keinen Einfluss gehabt hat, bleibt sie im Ergebnis folgenlos. d)

Die Feststellungen des Landgerichts zum Leistungsumfang in Höhe von 19.480,00 € sind von der Berufung nicht angegriffen worden.

2.

Hinsichtlich des Zinsausspruchs hat die Berufung Erfolg. Das Landgericht hat der Klägerin Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten zugebilligt. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil - wie die Berufung zu Recht bemerkt - ein solcher Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB nur bei Entgeltforderungen (siehe hierzu: Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 288 BGB, Rdnr. 8, § 286 BGB, Rdnr. 27) in Betracht kommt. Forderungen auf die Versicherungsleistung sind jedoch keine Entgeltforderungen; solche sind nur im Falle der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen geschuldet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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