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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.05.2007
Aktenzeichen: 7 U 4/07
Rechtsgebiete: HGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 377 Abs. 1
HGB § 377 Abs. 2
HGB § 344 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 269 Abs. 2
BGB § 311 Abs. 2
BGB § 433 Abs. 2
BGB § 434 Abs. 3 1. Alt.
BGB § 437
ZPO § 139
ZPO § 295 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 4/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 23.05.2007

Verkündet am 23.5.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hein als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung am 11.5.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.11.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung für die Lieferung von Elektroartikeln in der ersten Hälfte des Jahres 2003 mit einer Forderung von 7.911,18 € nebst 8 % Zinsen seit dem 6.9.2003 in Anspruch genommen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat zunächst eingewandt, ein Großteil der von der Klägerin gelieferten und in Rechnung gestellten Waren sei wieder zurückgesandt oder trotz minderer Qualität verwendet worden. Dies führe zu einem Minderbetrag von 2.015,77 €. Im Übrigen habe sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des gelieferten mangelhaften Materials sowie verspäteter Lieferungen in Höhe von 8.729,89 €.

In der Folge hat die Beklagte bestritten, dass hinsichtlich sämtlicher abgerechneten Waren überhaupt ein entsprechender Kaufvertrag durch übereinstimmendes Angebot und Annahme zugestanden gekommen sei. Die von der Beklagten getätigten Bestellungen stimmten nicht mit den tatsächlichen Lieferungen überein. Unter Berücksichtigung eines Minderungsanspruches für eine mit Beulen angelieferte Kühl-Gefrier-Kombination von 100,00 € sowie eines weiteren Schadensersatzanspruches von 156,00 € für den Ersatz eines Regenabflussrohres, das durch einen die Ware der Klägerin am 22.5.2003 anliefernden Lkw beschädigt worden sei, hat sie einen Restanspruch aus Warenlieferungen von 5.572,89 € vorgetragen, demgegenüber sie mit Schadensersatzansprüchen von mindestens 5.822,10 € aufgerechnet hat. Mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.10.2006 hat die Beklagte den Wert der unstreitig gestellten Ansprüche der Klägerin für Warenlieferungen mit 5.151,62 € angegeben.

Das Landgericht hat Beweis erhoben zu der Behauptung der Beklagten, im Zusammenhang mit der Erstellung des Beleuchtungskonzepts vom 13.1.2003 sei ihr von Seiten der Klägerin zugesichert worden, dass sämtliche Energiesparlampen dimmbar seien. Die zu diesem Beweisthema vernommenen Zeugen H..., M... und Ma... sind im Rahmen ihrer Vernehmung auch dazu befragt worden, ob ein Liefertermin festgelegt wurde.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 22.9.2006 Bezug genommen.

Mit dem am 28.11.2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat angenommen, dass der Klägerin die geltend gemachte Forderung als Kaufpreisanspruch zustehe. Den einzelnen Lieferungen lägen entsprechende Verträge zugrunde. Das pauschale Bestreiten der Beklagten, dass hinsichtlich sämtlicher abgerechneter Waren überhaupt Kaufverträge zustande gekommen seien, sei unerheblich. Soweit die Beklagte die Lieferung fehlerhaften oder mangelhaften Materials geltend gemacht habe, stehe ihr ein Minderungsanspruch nicht zu, weil sie die angeblichen Mängel, insbesondere auch die behaupteten Falschlieferungen der Klägerin gegenüber nicht unverzüglich gerügt bzw. angezeigt habe. Die gelieferte Ware gelte deshalb gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt. In der Folge seien auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung oder Verletzung von Nebenpflichten nicht gegeben.

Einen von der Beklagten behaupteten Beratungsfehler hinsichtlich der Dimmbarkeit der Energiesparlampen habe die Beklagte im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht beweisen können. Ebenso habe sie nicht beweisen können, dass ihr von Seiten der Klägerin eine Lieferung bis spätestens 6.2.2003 zugesagt worden sei. Hinsichtlich des behaupteten Schadens am Regenabflussrohr sei die Klägerin nicht passivlegitimiert.

Das Urteil des Landgerichts ist der Beklagten am 4.12.2006 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 4.1.2007 Berufung eingelegt, die sie am 1.2.2007 begründet hat.

Mit der Berufungsbegründung macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass hinsichtlich sämtlicher der Abrechnung der Klägerin zugrunde gelegter Artikel ein Kaufvertrag geschlossen worden sei. Ebenso habe das Landgericht zu Unrecht die Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzforderungen unberücksichtigt gelassen. Eine Verletzung von Rügeobliegenheiten durch die Beklagte liege nicht vor. Hätte das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beklagten zur Ausbringung von Mängelrügen nicht substanziiert genug vorgetragen worden sei, hätte sie diesen dahingehend ergänzt, dass es ausweislich der Liste Lieferungen am 04, 06, 11, 12, 14, 17 und 28.2.2003 sowie am 14., 17. und am 25.3.2003 sowie am 9.4.2003 gegeben habe und der als Zeuge hierfür benannte Bauleiter Ma... jeweils an diesem Tage gerügt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28.11.2006 dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird,

hilfsweise,

das Urteil und das Verfahren aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte hinsichtlich der der Klageforderung zugrunde liegenden Einzellieferungen einen Anspruch auf Bezahlung der jeweiligen Rechnungsbeträge gemäß § 433 Abs. 2 BGB. Demgegenüber eingewandte Mängel führen nicht zu einer Minderung der von der Klägerin verfolgten Kaufpreisforderungen. Ebenso bleibt die erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen der Beklagten ohne Erfolg.

Die streitbefangenen Lieferungen, deren Empfang durch die Beklagte von Seiten der Klägerin durch von der Beklagten quittierte Lieferscheine belegt worden ist, sind auf der Grundlage entsprechender Kaufverträge erfolgt. Dies ergibt sich aus der knappen, aber durchaus eindeutigen Anspruchsbegründung. Es heißt dort, die Lieferungen seien aufgrund entsprechender Bestellungen erfolgt. Der Zusatz "(Lieferscheine)" dient nur zur verkürzten Beschreibung der Gegenstände der einzelnen Bestellungen. Die Bestellungen der Beklagten sind als Anträge an die Klägerin zu verstehen, einen einschlägigen Kaufvertrag abzuschließen. Die Klägerin hat diese Anträge zumindest durch schlüssiges Verhalten, d. h. durch eine entsprechende Belieferung, angenommen.

Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung vom 18.6.2004 die von der Klägerin als Grundlage der in Rede stehenden Lieferungen vorgetragenen Bestellungen zunächst nicht bestritten. Es ist nicht in Abrede gestellt worden, dass die Bestellungen der abgerechneten Lieferungen erfolgten. Die Beklagte hat vielmehr ausgeführt: "Ein Großteil der von der Klägerin gelieferten und in Rechnung gestellten Waren" sei "wieder zurückgesandt oder trotz minderer Qualität verwandt worden". Hieraus folge ein Minderungsanspruch. Unter Bezugnahme auf die als Anlage B 1 überreichte Tabelle ist sodann ausgeführt worden, "die Summe der Fehlberechnungen bzw. des mangelhaften Materials" machte einen Abzugsbetrag von 2.015,77 € aus. Darüber habe die Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz des durch die Mängel des gelieferten Materials sowie verspäteter Lieferungen entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 8.729,89 €.

Erst nachdem die Klägerin mit Schriftsätzen vom 3.9.2004 und vom 21.2.2006 Form und Inhalt der Klageerwiderung beanstandet, auf die Versäumung der Rügeobliegenheiten nach § 377 Abs. 1 HGB hingewiesen und die Mängel bestritten hatte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.3.2006 bestritten, dass sämtliche Lieferungen auf vertraglicher Grundlage erfolgt seien. Mit dem weiteren Vortrag werden allerdings Bestellungen eingeräumt, die jedoch nicht mit den Lieferungen übereinstimmten. Des Weiteren hat die Beklagte bezüglich eines Teils der von der Klägerin gelieferten Ware die Nichteinhaltung der Lieferfristen beanstandet.

Die Lieferung anderer als der bestellten Ware stellt jedoch einen Kaufvertrag bezüglich der bestellten Ware nicht in Frage. Vielmehr handelt es sich um einen Sachmangel, § 434 Abs. 3 1. Alt. BGB. Ginge man - wie die Beklagte - davon aus, dass bezüglich der Falschlieferungen keine dieser zugrunde liegenden Verträge geschlossen worden seien, so dürften hiervon lediglich die in der Anlage B 1 angegebenen Lieferungen betroffen sein, die die Beklagte als "falsche Ware" gekennzeichnet hat. Die Summe der hierfür angesetzten Preise ergibt 653,12 €. Das Bestreiten der Bestellungen zur Gänze oder auch nur hinsichtlich der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Summe von 2.015,77 € ist mithin nicht schlüssig. Soweit in der vorgenannten Summe auch Minderungsansprüche enthalten sein sollen, sind diese ebenfalls nicht schlüssig dargelegt worden, insbesondere fehlt Vortrag dazu, warum die entsprechenden Waren vollständig von den hierauf bezogenen Kaufpreisforderungen der Klägerin abzuziehen sein sollen. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung immerhin konzidiert, dass ein Teil der gelieferten Ware trotz minderer Qualität verwendet worden sei.

Soweit die Berufung beanstandet, das Landgericht hätte es versäumt, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass es keinen Zweifel daran hege, dass für die strittigen Positionen ein entsprechender Kaufvertrag zustande gekommen sei, kann dahinstehen, ob insofern ein Verfahrensfehler des Landgerichts angenommen werden könnte. Es ist dem Vortrag der Berufung nicht zu entnehmen, was die Beklagte anlässlich des von ihr für notwendig erachteten Hinweises des Landgerichts in Ergänzung ihres bisherigen Vortrages ausgeführt hätte.

Die Mängeleinreden der Beklagten bleiben ohne Erfolg, weil es die Beklagte unterließ, die einzelnen Lieferungen gemäß § 377 Abs. 1 HGB unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich bei der Klägerin anzuzeigen. Deshalb kann offen bleiben, ob der Vortrag der Beklagten zu dem Vorhandensein von Mängeln erheblich ist.

Soweit die Beklagte nach Hinweis der Klägerin auf diese Versäumnis zur Erfüllung ihrer Obliegenheit vorgetragen hat, war der Vortrag nicht hinreichend. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 30.3.2006 lediglich vorgetragen, ihr Bauleiter, der Zeuge Ma..., habe "dies" gegenüber dem Mitarbeiter der Klägerin und Zeugen M... "immer wieder unverzüglich telefonisch angezeigt und insbesondere die Rücknahme von falschen oder fehlerhaft gelieferten Materialien angemahnt und angeboten", ist dieser Vortrag zur Darlegung der Erfüllung der Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 1 HGB nicht hinreichend. Es ist bereits fraglich, was "dies" ist. Aus dem dem zitierten Vortrag der Beklagten vorausgegangenen Satz ergibt sich, dass 38 (von 41) Elementen nicht fristgerecht und teilweise unvollständig angeliefert worden sein sollen bzw. nicht der Bestellung entsprochen hätten. Beide Sätze sind durch eine Tabelle getrennt, in der die gemeinten Lieferungen aufgeführt werden. Dort lässt sich jedoch nur die vermeintliche Verspätung der Einzellieferungen erkennen. Etwaige Mängel ergeben sich aus dieser Aufstellung nicht. In Ansehung der Vielzahl der Einzellieferungen und der - von der Beklagten schriftsätzlich allerdings kaum ausgeführten Mängel der Einzellieferungen - wäre es erforderlich gewesen, darzutun, wann die Beklagte einzelne mangelhafte Lieferungen beanstandete und auf welche Mängel sich die Beanstandungen bezogen. Das Berufungsgericht folgt insofern der rechtlichen Würdigung des Vortrages der Beklagten in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils.

Die Beklagte kann auch in diesem Zusammenhang keinen Erfolg mit der Beanstandung der Versäumung eines Hinweises des Gerichtes gemäß § 139 ZPO haben. Es kann dahinstehen, ob ein entsprechender Hinweis geboten gewesen wäre. Dies unterstellt, wäre der ergänzende Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung gleichwohl nach wie vor unzureichend. Die Beklagte hat ausgeführt, ausweislich der Liste in ihrem Schriftsatz vom 30.3.2006 habe es Lieferungen an den vorstehend unter I. genannten Tagen gegeben, "sodass jeweils an diesen Tagen gerügt" worden sei.

In Ansehung der Vielzahl der Liefervorgänge und der Tatsache, dass die Mehrzahl der Lieferungen verschiedene Gegenstände umfasste, wäre von der Beklagten offen zu legen gewesen, im Bezug auf welche Lieferung bzw. welche Gegenstände aus welchem Grunde gerügt wurden. Eine Spezifizierung dieses Vortrages ist erforderlich, um eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, als in der von der Beklagten in Bezug genommenen Liste, bei der es sich offenbar um die Tabelle auf Seite 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 30.6.2006 handelt, lediglich verspätete Auslieferungen von Ware kenntlich macht. Weitere Mängel sind ihr nicht zu entnehmen. Auch der Anlage B 1 ist nicht zu entnehmen, welche der dort genannten Mängel sich aus welcher konkreten Lieferung ergeben. Die Mängel sind bestimmten Rechnungen zugeordnet. Daraus ist jedoch nicht ohne weiteres zu ersehen, zu welcher Lieferung die beanstandeten Gegenstände gehören. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechnungen der Klägerin zum Teil auf mehrere Lieferscheine und damit auch mehrere Lieferungen beziehen.

Anlass, eine entsprechende Substanziierung des Vortrages der Beklagten zu fordern, besteht umso mehr, als die Beklagte zum einen unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung, wonach Falschlieferungen außerhalb einer rechtsgeschäftlichen Grundlage erfolgten, keinen Anlass zur Wahrnehmung ihrer Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 1 HGB gehabt hätte. Zum anderen ist bei der Prüfung einer hinreichenden Substanziierung des Vortrages der Beklagten zu berücksichtigen, dass die mit der Berufungsbegründung erfolgte Konkretisierung der Daten der Mängelanzeigen den Eindruck erwecken, die Angaben würden ins Blaue hinein vorgenommen. So ist nicht ersichtlich, worauf sich die konkrete Kenntnis der Beklagten von den einzelnen Mängelanzeigen stützt. Soweit diese telefonisch erfolgt sein sollen, ist nicht erkennbar, dass sich etwa in den Geschäftsunterlagen der Beklagten einschlägige Vermerke des Zeugen Ma... finden.

Die anhaltende Unzulänglichkeit des Vortrages der Beklagten zu Rügen gemäß § 377 Abs. 1 HGB ist in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden. Anlass der Beklagten hierzu - wie beantragt - Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben, besteht nicht, weil das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auf die grundsätzliche Unzulänglichkeit des einschlägigen Vortrages der Beklagten hingewiesen hat. Außerdem hat die Klägerin mit der Berufungserwiderung erneut darauf abgestellt.

Die Versäumung der rechtzeitigen Rüge führt nach § 377 Abs. 2 HGB zur Fiktion der Genehmigung der streitbefangenen Lieferungen der Klägerin als vertragsgerecht. Die Beklagte ist deshalb nicht nur mit allen Rechten des Käufers aus § 437 BGB ausgeschlossen, sondern auch mit Ansprüchen wegen Schlechterfüllung, wegen Verletzung von Nebenpflichten und sonstigen Gewährleistungsrechten im weiteren Sinne (Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 377, Rn. 48).

Der Geltendmachung der Kaufpreise für die Einzellieferungen durch die Klägerin steht ferner nicht entgegen, dass die Beklagte einen Teil der Waren wieder zurückgesandt haben will. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21.2.2006 hinsichtlich zweier Lieferpositionen die (teilweise) Rückgabe von Ware bestätigt, zugleich jedoch darauf hingewiesen, dass sie hierfür Gutschriften erteilt habe, die in der Berechnung der Klageforderung Berücksichtigung fanden. Dieser Vortrag ist unstreitig. Soweit es weitere Rückgaben gegeben haben sollte, fehlt es an substanziiertem Vortrag und einschlägigen Beweisangeboten. Eines Hinweises hierauf bzw. eines Schriftsatznachlasses durch das Berufungsgericht im Hinblick hierauf ist nicht erforderlich, da auf dieses Vortragsdefizit bereits mit Verfügung des Landgerichts vom 22.6.2004 hingewiesen worden ist.

Die Kaufpreisforderungen der Klägerin sind auch nicht durch die Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen untergegangen.

Die von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind nicht festzustellen.

Eine Haftung der Klägerin aus Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB oder eines Garantievertrages im Hinblick auf die behauptete Zusicherung der Dimmbarkeit der Energiesparlampen kommt nicht in Betracht. Die Beklagte ist zu dieser behaupteten Aussage der Klägerin im Rahmen der Erstellung des Beleuchtungskonzeptes vom 13.1.2003 beweisfällig geblieben, nachdem das Landgericht dem diesbezüglichen Beweisantritt in der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2006 nachgegangen ist. Hierzu wird auf die Beweiswürdigung des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen. Diese weist keinen Erkenntnisfehler aus und ist von der Berufung unbeanstandet geblieben.

Aufrechenbare Ansprüche aus Verzug können der Beklagten ebenfalls nicht zugute gehalten werden.

Im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Landgericht am 22.9.2006 sind die anwesenden Zeugen - obschon zu dieser Behauptung der Beklagten nicht ausdrücklich benannt - gehört worden. Das Landgericht hat das Ergebnis der Bekundungen der Zeugen dahingehend gewürdigt, dass die Vereinbarung eines "spätestens" Liefertermins am 6.2.2003 nicht bewiesen werden konnte. Auf die plausible und von der Berufung nicht beanstandete Beweiswürdigung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Die Beklagte kann hinsichtlich der Kühl-Gefrier-Kombination keine Minderung von 100,00 € geltend machen. Auch in Bezug auf diesen Mangel ist davon auszugehen, dass grundsätzlich eine Anzeigepflicht der Beklagten gemäß § 377 Abs. 1 HGB bestand, sofern der behauptete Mangel überhaupt von der Klägerin zu vertreten ist. Der Kauf des Gerätes ist ein Handelskauf, da die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gelten, § 344 Abs. 1 HGB.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Zusage einer Minderung durch die Mitarbeiter der Klägerin M... und C... geltend macht, hat sie es versäumt, darzulegen, dass diese zu einer entsprechenden Zusage bevollmächtigt waren. Hierzu bestand Anlass, da die Klägerin eine entsprechende Vollmacht der beiden benannten Mitarbeiter bestritten hat und diese weder Geschäftsführer noch Prokuristen der Klägerin waren.

Für die Beschädigung des Regenabflussrohres auf dem Grundstück der Beklagten am 22.5.2003 durch einen Lkw-Fahrer der Spedition N..., B..., ist die Klägerin nicht verantwortlich. Die Spedition war keine Erfüllungsgehilfin der Klägerin.

Der Ort der Leistung für die vorliegenden Kaufverträge zwischen den Parteien ist der Ort des Gewerbebetriebes der Klägerin, wenn ein anderer Leistungsort weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist, § 269 Abs. 2 BGB. Dass die Parteien hinsichtlich der streitigen Kaufverträge jeweils eine Bringschuld der Klägerin begründet hätten, ist nicht dargelegt.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 16.5.2007 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Soweit die Beklagte geltend macht, der Klageschrift seien die in Bezug genommenen Anlagen nicht beigefügt gewesen, sodass eine wirksame Klageerhebung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht vorliege, greift dieser rechtliche Gesichtspunkt unter zwei Gesichtspunkten nicht durch.

Die Beklagte stützt ihren Vortrag zur Unwirksamkeit der Zustellung der Klage darauf, dass dieser nicht die von ihr in Bezug genommenen Bestell- bzw. Lieferscheine beigefügt gewesen seien. Dies bedarf keiner Prüfung. Die Ausführungen der Beklagten verkennen den Inhalt der Klagebegründung. Die Klägerin hat in der Klageschrift zur Bezeichnung der streitgegenständlichen Waren auf die dort genannten Rechnungen Bezug genommen. Die Rechnungen sind der Klageschrift, wenn auch nicht in der Reihenfolge ihrer Nennung in der Klageschrift, beigefügt worden. Dass die der Beklagten zugestellten Abschriften der Klage ohne die in Bezug genommenen Rechnungskopien zugestellt worden seien, ist mit der Klageerwiderung und den nachfolgenden Schriftsätzen der Beklagten nicht vorgetragen worden. Vielmehr heißt es in dem Schriftsatz der Beklagten vom 30.3.2006, die Klägerin habe bislang lediglich Lieferscheine und Rechnungen vorgelegt. Soweit das Landgericht mit Verfügung vom 19.7.2006 darauf hingewiesen ist, dass unterzeichnete Lieferscheine bislang nicht vorgelegen hätten, kam es hierauf unter dem Aspekt der Wirksamkeit der Zustellung nicht an. Die Klägerin hat außerdem mit Schriftsatz vom 16.8.2006 Lieferscheine vorgelegt. Das Landgericht hat am 22.8.2006 die Übersendung der Abschriften an die Beklagte verfügt. Die Beklagte hat weder erstinstanzlich noch bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Senates die fehlende Übermittlung beanstandet, sondern den Inhalt der Lieferscheine in der Auseinandersetzung mit Rechtsausführungen des Gerichtes in der Berufungsbegründung erörtert.

Des Weiteren verkennt die Beklagte mit ihren nicht nachgelassenen Rechtsausführungen, dass sie sich vor dem Landgericht rügelos auf die mündliche Verhandlung eingelassen hat, § 295 Abs. 1 ZPO.

Der weitere Schriftsatz der Beklagten vom 22.5.2007 gebietet gleichfalls keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Der ergänzende Sachvortrag der Beklagten dahin, die Klägerin habe mit Ausnahme des Lieferscheins für die Kühl-Kombination bis zum heutigen Tage keine Lieferscheine für die vermeintlich gelieferten Waren vorgelegt, es handele sich bei den in das Verfahren eingeführten Lieferscheinen um Lagerentnahmescheine, ist unbeachtlich, weil verspätet. Die Beklagte hat nicht dargetan, warum sie zu diesem Sachvortrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in der Lage ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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