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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: 7 U 42/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, BGB


Vorschriften:

InsO §§ 129 ff.
InsO § 129 Abs. 1
InsO §§ 130 ff.
InsO § 131
InsO § 132 Abs. 1
InsO § 133 Abs. 1
InsO § 133 Abs. 2
InsO § 143 Abs. 1
InsO § 143 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 156
ZPO § 313 a Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 3
BGB § 166 Abs. 1
BGB § 286
BGB § 288
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 42/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 16.8.2006

Verkündet am 16.8.2006

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26.7.2006 durch den Richter am Oberlandesgericht Werth als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 6.1.2006 teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.524,29 € nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 6.3.2004 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kosten des ersten Rechtszugs der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K... Bau GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) den Beklagten auf die Rückgewähr von Zahlungen der Schuldnerin in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 66.159,06 € nebst 4 % Zinsen ab 6.3.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 6.1.2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus § 143 Abs. 1 InsO bestünden nicht, da die Zahlungen der Schuldnerin nicht anfechtbar seien. Sie unterfielen nicht §§ 130, 131 InsO, da sie früher als drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hätten. Eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO sei nicht gegeben, da Rechtshandlungen der Schuldnerin nicht gegeben seien, soweit der Beklagte Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ausgebracht habe, und weil nach den Umständen des Falles ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und Kenntnis des Beklagten davon nicht feststellen lasse.

Gegen dieses Urteil, das ihm am 20.1.2006 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 20.2.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 20.4.2006 an diesem Tag begründet.

Er verfolgt weiterhin die Rückgewähr der Zahlungen vom 12.7.2002 in Höhe von 16.454,56 € und vom 25.7.2002 in Höhe von 69,73 €.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 6.1.2006 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.524,29 € nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 6.3.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8.8.2006 ergänzend vorgetragen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 3, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO auf Rückgewähr der Zahlungen vom 12.7.2002 und 25.7.2002 in Höhe von insgesamt 16.524,29 €. Denn die Zahlungen unterliegen der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO.

1.

Die Zahlungen sind Rechtshandlungen der Schuldnerin gemäß §§ 129 ff. InsO.

Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Er erfasst jedes rechtlich erhebliche Handeln, das heißt jede Willensbetätigung, die eine rechtliche Wirkung auslöst (BGH NJW 2004, 1660 f.; NJW-RR 2004, 983; HeidelbKomm./Kreft, InsO, 4. Aufl., § 129, Rn. 10; MünchKomm./Kirchhoff, InsO, § 129, Rn. 7). Das trifft auf Zahlungen des Schuldners, die - wie hier geschehen - auf bestehende Verbindlichkeiten erbracht werden, stets zu (vgl. BGH NJW-RR 2004, 983).

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Zahlung vom 25.7.2002 im Anschluss an die Vollstreckungsankündigung des Beklagten vom 22.7.2002 geleistet worden ist. Denn die Ankündigung einer demnächst zu erwartenden Zwangsvollstreckung ändert nichts daran, dass der Schuldner - noch - in der Lage ist, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen und ihn, anstatt ihn an den Gläubiger zu zahlen, selbst verbrauchen, Dritten zuwenden oder ihn behalten und Insolvenzantrag stellen kann, weshalb eine darauf erbrachte Leistung nicht einem Vermögenszugriff im Wege der Zwangsvollstreckung gleichgesetzt werden kann und eine Rechtshandlung des Schuldners darstellt (BGH NJW 2005, 1121, 1123; 2003, 3347, 3348; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 129, Rn. 10). Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt erst dann nicht mehr vor, wenn er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden (BGH NJW 2005, 1121, 1123; OLG Frankfurt/Main OLGR 2006, 414, 415). So liegt der vorliegende Fall indes nicht. Es ist nichts dafür dargetan, dass eine Vollziehungsperson bei der Schuldnerin erschienen ist und diese darauf gezahlt hat.

Der Zahlung vom 12.7.2002 ist ohnehin nicht eine Vollstreckungsankündigung des Beklagten vorangegangen, sondern die Anforderung der Begleichung der rückständigen Steuerschuld der Schuldnerin zur abschließenden Bearbeitung ihres Antrags auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugssteuer in dessen Schreiben vom 9.7.2002; dieses steht nach den soeben dargestellten Grundsätzen dem Vorliegen einer Rechtshandlung der Schuldnerin - erst recht - nicht entgegen.

2.

Die Zahlungen führen zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO, die für sämtliche Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff. InsO vorliegen muss (BGH NJW 2003, 3347, 3348; 2002, 2568; 1999, 2969, 2970; HeidelbKomm./ Kreft, a.a.O., § 129, Rn. 36). Denn sie führen dazu, dass die gezahlten Geldbeträge aus dem Vermögen der Schuldnerin abgeflossen sind und damit der Masse zur Befriedigung der Gläubiger nicht zur Verfügung stehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verminderung des den Insolvenzgläubigern haftenden Vermögens unmittelbar oder lediglich mittelbar herbeigeführt worden ist; denn auch eine nur mittelbare Gläubigerbenachteiligung reicht - außerhalb der Geltungsbereiche der §§ 132 Abs. 1, 133 Abs. 2 InsO - für die Insolvenzanfechtung aus (BGHZ 143, 246, 253 f.; 123, 320, 322; NJW 1996, 3147, 3149; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 129, Rn. 39; MünchKomm./Kirchhof, a.a.O., § 129, Rn. 121).

3.

Die Zahlungen sind gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, der zum Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 16.12.2003 geführt hat, ist im Dezember 2002 und damit nur wenige Monate nach den streitbefangenen Zahlungen gestellt worden.

4.

Für die Schuldnerin ist das Vorliegen des nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlichen Benachteiligungsvorsatzes anzunehmen. Dazu ist es nicht erforderlich, dass die Gläubigerbenachteiligung den Beweggrund ihres Handelns dargestellt hat. Benachteiligungsvorsatz liegt dann vor, wenn der Schuldner bei der Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger als deren Folge gewollt, mindestens aber erkannt und gebilligt hat (BGH NJW 2003, 3347, 3349; 1999, 1395, 1397; ZIP 1997, 423, 426; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 133, Rn. 10; MünchKomm./Kirchhof, a.a.O., § 133, Rn. 13). Er ist daher bereits dann gegeben, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger als möglichen Erfolg seines Verhaltens voraussieht und billigend in Kauf nimmt, und sei es auch nur als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils (BGH a.a.O.; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O.). Davon ist nach den Umständen des Falles hier auszugehen.

Zwar haben die Zahlungen nicht zu einer inkongruenten Deckung geführt, die regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners darstellt (BGH ZIP 2004, 1160, 1161; NJW-RR 2004, 1130, 1132; 2002, 1419, 1422; 2001, 1337, 1338; NJW 2003, 3560; Brandenb. OLG [8. Zivilsenat] ZIP 1999, 1015, 1016; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 133, Rn. 17; MünchKomm./Kirchhof, a.a.O., § 133, Rn. 29). Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass Steuerschulden der Schuldnerin in Höhe der gezahlten Beträge nicht bestanden haben. Eine inkongruente Deckung folgt auch nicht aus der Vollstreckungsankündigung vom 22.7.2002. Eine Zahlung, die zur Vermeidung einer bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet wird, kann nämlich nur in dem von § 131 InsO erfassten Zeitraum der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag als inkongruente Deckung angesehen werden (BGH NJW 2004, 1444; 2003, 3347, 3349; 2002, 2568; 1997, 3445; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 131, Rn. 15). In diesem Zeitraum fallen die streitbefangenen Zahlungen jedoch nicht, da sie rund fünf Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden haben.

Gleichwohl lässt sich aus den Umständen des Falles ersehen, dass die Schuldnerin die Zahlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Denn sie ist bereits seit 2001 und damit über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg mit Zahlungen in nicht unbeträchtlicher Höhe in Rückstand geraten; dazu hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass bereits im November 2001 eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 14.752,10 € für Oktober 2001 nicht beglichen worden ist. Im Jahr 2002 hat die Schuldnerin Zahlungen auf fällige Steuerschulden erst auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des den Beklagten vertretenden Finanzamts vom 9.1.2002 und vom 15.3.2002 erbracht; auch das steht zwischen den Parteien außer Streit. Ebenso hat - gleichfalls unstreitig - am 3.5.2002 ein erfolgloser Vollstreckungsversuch des Finanzamts bei der Schuldnerin stattgefunden; dabei ist in der Niederschrift über die fruchtlose Pfändung niedergelegt worden, dass verwertbare Sachen bei der Schuldnerin nicht vorhanden gewesen sind. In der Folgezeit hat die Schuldnerin die streitgegenständlichen Zahlungen ebenfalls erst auf die Zahlungsaufforderung vom 9.7.2002 sowie die Ankündigung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen vom 22.7.2002 erbracht. Diese Gegebenheiten deuten auf das Vorliegen einer Krise der Schuldnerin zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen im Juli 2002 und das Wissen der für sie handelnden Personen hin, dass durch die dem Beklagten zugewendeten Beträge die Ansprüche anderer Gläubiger verkürzt werden. Das gilt insbesondere für den Umstand, dass die Zahlungen erst auf das Inaussichtstellen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und anderen Nachteilen durch den Beklagten hin erfolgt sind. Erstrebt - wie es folglich hier der Fall gewesen ist - der Schuldner mit der Befriedigung des begünstigten Gläubigers die Erlangung von Vorteilen für sich oder die Abwendung von Nachteilen von sich, so deutet dies auch bei einer kongruenten Leistung auf eine Bevorzugung gerade dieses zu Lasten anderer Gläubiger hin (BGH NJW 2004, 3772, 3774; 2003, 3560, 3561; Heidelb Komm./Kreft, a.a.O., § 133, Rn. 10).

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die aufgetretenen Rückstände jeweils zeitnah beglichen worden seien und daher lediglich eine Zahlungsstockung vorliege. Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung hat nicht vorgelegen, nachdem die Schuldnerin über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg Zahlungen nur auf die Ausübung nicht unerheblichen Drucks durch das den Beklagten vertretende Finanzamt hin geleistet hat. Ebenso hat in der Zeit nach den streitbefangenen Zahlungen nicht etwa die Schuldnerin weitere Steuerschulden beglichen, sondern der Beklagte auf der Grundlage der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 3.9.2002 einen weiteren Betrag in Höhe von 5.883,31 € erlöst, bevor sodann - wenn auch nicht in der "kritischen Zeit" gemäß § 131 InsO - zeitnah im Dezember 2002 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist; auch das lässt ersehen, dass die Schuldnerin die Krise nicht überwunden hat, sondern unmittelbar in die Insolvenz gelangt ist.

Eine Entlastung der Schuldnerin folgt auch nicht aus der in der Niederschrift über die fruchtlose Pfändung vom 3.5.2002 wiedergegebenen Erklärung, dass im Mai mit Zahlungseingängen und weiteren Tilgungen zu rechnen sei. Die bloße Hoffnung eines Schuldners, dass er demnächst Außenstände realisieren werde und daraus Zahlungen leisten könne, schließt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus (BGH NJW 2003, 3347, 3349 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin etwas anderes als lediglich eine solche Hoffnung zum Ausdruck gebracht hat; ebenso lässt sich dem Vortrag der Parteien nicht entnehmen, dass etwa im Mai 2002 die Schuldnerin weitere Zahlungen an den Beklagten geleistet hat. Das geht zu Lasten des Beklagten; denn ihm obliegt der Vortrag von Tatsachen, die den aus den vorstehend dargestellten Umständen folgenden Benachteiligungsvorsatz in Frage zu stellen geeignet sind (vgl. BGH NJW-RR 1993, 238, 241).

Das sich nach alledem hier bietende typische Bild eines Unternehmens in der Krise wird noch verstärkt dadurch, dass die Schuldnerin ab 2001 auch mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Rückstand geraten ist. Das lässt sich aus der vom Kläger vorgelegten Ablichtung der Antragsschrift der ... Ersatzkasse vom 16.12.2002 ersehen und ist vom Beklagten auch nicht bestritten worden. Ist damit die Schuldnerin während des gesamten Jahres 2002 zur Begleichung dieser für die Existenz ihres Betriebs notwendigen Kosten nicht in der Lage gewesen, so hat das Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit für die für sie handelnden Personen erst recht auf der Hand gelegen (vgl. BGH NJW 2003, 3347, 3350).

5.

Es ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte, vermittelt durch das ihn vertretende Finanzamt entsprechend § 166 Abs. 1 BGB, zum Zeitpunkt der streitbefangenen Zahlungen Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt hat.

Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner die Tatsachen kennt, aus denen sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ergibt (BGH NJW 1999, 3780, 3782; MünchKomm./Kirchhof, a.a.O., § 133, Rn. 38). Das ist hier der Fall. Denn der Beklagte ist Gläubiger der ab 2001 regelmäßig nicht pünktlich beglichenen Steuerschulden und Empfänger der - durchweg verspäteten - Zahlungen der Schuldnerin. Er hat, auch dabei handelnd durch das Finanzamt L..., selbst die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 9.1.2002 und 15.3.2002 ausgebracht sowie die Zahlungsaufforderung vom 9.7.2002 und die Ankündigung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen vom 22.7.2002 der Schuldnerin übermittelt. Ebenso ist es der Beklagte gewesen, der den erfolglosen Vollstreckungsversuch am 3.5.2002 durchgeführt hat. Damit sind ihm das sich bietende Bild eines Unternehmens in der Krise und die - zumindest drohende - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin offenbar geworden, und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob er auch Kenntnis von den rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen gehabt hat; denn aus dem Umstand, dass es sich bei der Schuldnerin um ein gewerblich tätiges Unternehmen gehandelt hat, hat er ohne weiteres folgern können und müssen, dass deren Verbindlichkeiten ihm gegenüber nicht annähernd die einzigen zu bedienenden Schulden gewesen sind (vgl. BGH NJW 2003, 3347, 3350; 2002, 512, 514). Als Urheberin der Zahlungsaufforderung vom 9.7.2002 und der Vollstreckungsankündigung vom 22.7.2002 ist dem Beklagten zudem bekannt gewesen, dass die Schuldnerin durch die Zahlungen Nachteile von sich abwenden wollte. Damit hat der Beklagte Kenntnis von sämtlichen zur Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin führenden tatsächlichen Umständen besessen. Ihn entlastende Umstände, denen sich entnehmen ließe, dass auf Seiten des Finanzamts das seinerzeit so nicht erkannt worden ist (vgl. BGH NJW 1999, 3780, 3782), hat der Beklagte nicht dargetan.

6.

Die Zinsansprüche des Klägers bestehen gemäß §§ 288, 286 BGB.

7.

Der Inhalt des Schriftsatzes vom 8.8.2006 gebietet eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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