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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: 7 U 5/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 398
BGB § 404
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2
BGB § 813
BGB § 813 Abs. 2
ZPO § 313 a Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 2

Entscheidung wurde am 27.10.2004 korrigiert: das Verkündungsdatum und die Vorschriften wurden korrigiert
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 5/04

Anlage zum Protokoll vom 04.08.2004

Verkündet am 04.08.2004

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2004 durch

...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 28.11.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der B. AG. Sie nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einer von jener durchführten Banküberweisung in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.385,04 € nebst 9,26 % Zinsen für die Zeit ab 06.12.2000 bis 31.08.2001, 8,62 % Zinsen für die Zeit ab 01.09.2001 bis 31.12.2001 sowie 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.01.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat durch Urteil des Einzelrichters vom 28.11.2003 die Beklagte zur Zahlung von 12.385,04 € nebst den beantragten Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB begründet. Die Beklagte habe mit dem Erhalt des streitgegenständlichen Geldbetrages etwas erlangt. Dies sei nicht durch Leistung, sondern in sonstiger Weise geschehen, und zwar ohne dass es darauf ankomme, ob ihr das Fehlen einer entsprechenden Anweisung des Zeugen H. bekannt gewesen sei. Das Rückzahlungsbegehren der Klägerin sei auch nicht treuwidrig, nachdem der Darlehensvertrag inzwischen nach Nr. 11.2 des Darlehensvertrages wirksam außerordentlich gekündigt worden sei.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 10.12.2003 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 07.01.2004 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 09.03.2004 an diesem Tag begründet hat.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgericht Cottbus vom 28.11.2003 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht der Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB auf Zahlung von 12.385,04 € zuerkannt.

1.

Die Beklagte hat i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB etwas erlangt, nachdem die Klägerin unstreitig 24.223,03 DM, umgerechnet 12.385,04 €, am 07.11.2000 an sie ausgekehrt hat.

2.

Die darin liegende Bereicherung der Beklagten ist nicht durch Leistung, d. h. durch eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (BGH NJW 1999, 1393, 1394; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 812 Rn. 3), sondern in sonstiger Weise erfolgt.

a)

Eine Leistung der Rechtsvorgängerin der Klägerin an die Beklagte liegt nicht vor, nachdem eine unmittelbare Vertragsbeziehung hier nicht bestanden hat und die Zuwendung von der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht gewollt gewesen ist, sondern auf einen Bearbeitungsversehen beruht hat.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Zeuge H. die Ansprüche Valutierung des ihm gewährten Darlehens in Höhe von 90.000,00 DM an die Beklagte abgetreten hat. Dabei kann dahinstehen, ob vor dem Hintergrund, dass dazu lediglich eine einseitige Erklärung des Zeugen vom 07.08.2000 vorgelegt worden ist, überhaupt eine wirksame Abtretung nach § 398 BGB angenommen werden kann. Denn auch dann durfte bei der insoweit gebotenen Betrachtung vom Empfängerhorizont aus (vgl. BGH, a.a.O.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 812, Rn. 41) die Beklagte die Zahlung vom 07.11.2000 nicht als eine solche auf die abgetretenen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag und damit als Leistung der Rechtsvorgängerin der Klägerin auffassen. Eine solche Zahlung ist ersichtlich nicht erfolgt, da die Abtretung - wie erwähnt - lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 90.000,00 DM zum Gegenstand gehabt hat, und die Rechtsvorgängerin der Klägerin - unstreitig - bereits 77.349,99 DM an die Beklagte gezahlt hatte. Demgemäß hätten der Beklagten nur noch (90.000,00 DM - 77.349,99 DM =) 12.650,01 DM aus der Abtretung zugestanden, nicht aber 24.223,02 DM, wie sie tatsächlich sodann am 07.11.2000 überwiesen worden sind. Hinzu kommt, dass diese Zahlung auch in nicht unerheblicher Höhe von der 2. Abschlagsrechnung der Beklagten vom 25.10.2000, die einen Betrag in Höhe von 27.624,99 DM zum Gegenstand gehabt hat, abweicht, so dass auch eine Zahlung und Leistung auf jene Rechnung bei verständiger Würdigung aus der damaligen Sicht der Beklagten nicht angenommen werden konnte; zudem hat die Rechnung Ansprüche der Beklagten gegen den Zeugen H. aus dem Bauvertrag und nicht Ansprüche gegen die Klägerin aus dem Darlehensvertrag zum Gegenstand gehabt hat, weshalb aus ihr - der Rechnung - ohnehin eine eigene Leistung der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf die abgetretenen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag nicht abgeleitet werden kann. Aus dem Bestand des Bauvertrages zwischen der Beklagten und dem Zeugen H. einerseits sowie des Darlehensvertrages des Zeugen H. und der Klägerin andererseits folgt ebenso allenfalls eine Leistungsbeziehung zwischen dem Zeugen H. und der Rechtsvorgängerin der Klägerin, nicht aber zwischen jener und der Beklagten (vgl. OLG Bamberg NJW-RR 2001, 129; Palandt/Sprau, a.a.O., § 812, Rn. 51).

b)

Eine solche Leistung des Zeugen H., die einer Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin entgegenstehen könnte, kann indes ebenfalls nicht angenommen werden.

Bei der Leistung kraft Anweisung, auf die sich die Beklagte hier beruft, vollzieht sich zwar grundsätzlich der Bereicherungsausgleich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse, also im Deckungsverhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenen einerseits und im Valutaverhältnis zwischen Anweisendem und Anweisungs- und Zahlungsempfänger andererseits (BGH NJW 2003, 582, 583; 2001, 2880, 2881; Palandt/Sprau, a.a.O., § 812, Rn. 49 ff., 51, 55). Danach wäre hier ein Bereicherungsausgleich lediglich möglich zwischen der Klägerin und dem Zeugen H. einerseits sowie dem Zeugen H. und der Beklagten andererseits.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Fehlt es von vornherein an einer wirksamen Anweisung im Deckungsverhältnis, so kann die Zahlung an den Anweisungsempfänger nicht dem Anweisenden als dessen Leistung zugerechnet werden, sodass der Bereicherungsausgleich dann im Verhältnis des Angewiesenen zum Anweisungsempfänger nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB stattzufinden hat (BGH, a.a.O.; NJW 2001, 1855, 1856; OLG Bamberg , a.a.O., Palandt/Sprau, a.a.O., § 812, Rn. 51). Allein dies entspricht dem in der Rechtsscheinlehre allgemein anerkannten Grundsatz, dass der gutgläubige Vertragsgegner nur dann geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil einen Rechtsschein in ihm zurechenbarer Weise hervorgerufen hat (BGH, a.a.O.).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn es hat hier von vornherein an der wirksamen Anweisung einer Zahlung an die Beklagte durch den Zeugen H. gefehlt. Es ist nämlich zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich auch aus dem zu den Akten gereichten Schreiben des Zeugen vom 27.10.2000, dass jener seinerzeit die Zahlung nicht an die Beklagte, sondern an sich selbst auf ein eigenes Konto erbeten hat.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Zeuge H. damit immerhin eine Anweisung, nämlich eine solche zur Zahlung an sich selbst, erteilt habe. Ungeachtet des Umstandes, dass damit ein Fall gegeben ist, wie er der genannten Entscheidung des OLG Bamberg (a.a.O.) zugrunde gelegen hat, ändert dies nichts daran, dass der Zeuge H. gerade nicht eine - weitere - Zahlung an die Beklagte an die Rechtsvorgängerin der Klägerin herangetragen und insoweit einen ihm zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat.

Ebenso ist ohne Belang, ob diese Umstände der Beklagten bekannt gewesen sind. Denn auch dann, wenn der Anweisungs- und Zahlungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung nicht kennt, hat es im Lichte der genannten Rechtsscheingrundsätze dabei zu verbleiben, dass ein unmittelbarer bereicherungsrechtlicher Ausgleich im Verhältnis zwischen Angewiesenem und Anweisungsempfänger nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB stattfindet (BGH, a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O.).

3.

Die Bereicherung der Beklagten ist auch auf Kosten der Klägerin erfolgt. Denn der Vermögensmehrung auf Seiten der Beklagten steht unmittelbar und in demselben Umfang die durch die Hingabe des Geldes vermittelte Vermögensminderung auf Seiten der Klägerin gegenüber.

4.

Die Bereicherung der Beklagten ist auch ohne rechtlichen Grund erfolgt.

a)

Der ihrer Tätigkeit zugrunde liegende Bauvertrag steht der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin nicht zur Seite, da jener zwischen ihr - der Beklagten - und dem Zeugen H. geschlossen worden ist, ohne dass eine Beteiligung der Rechtsvorgängerin der Klägerin ersichtlich ist. Demgemäß bedarf es keiner Prüfung, ob die Beklagte die 2. Abschlagsrechnung vom 25.10.2000 zu Recht erteilt hat.

b)

Der Darlehensvertrag mit dem Zeugen H. kann als Rechtsgrund zugunsten der Beklagten ebenfalls nicht herangezogen werden, und war auch nicht in dem Umfang, in welchem die Zahlung der Klägerin den Gesamtbetrag der Abtretung nicht übersteigt. Denn es kann nicht angenommen werden, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung weiterer Raten auf die Darlehenssumme vorgelegen haben. Nach Nr. 4.10 des Darlehensvertrages ist dazu erforderlich, dass durch mit einem Richtigkeitsvermerk des Darlehensnehmers versehene Bautenstandsberichte des bauleitenden Architekten und verantwortlichen Bauleiters entsprechende Baufortschritte unter Verwendung eines besonderen Vordrucks der Klägerin nachgewiesen werden; nach Nr. 4.11 des Vertrages ist darüber hinaus der Bautenstand durch Lichtbilder zu dokumentieren. Davon, der Zahlung vom 07.11.2000 ein derartiger Nachweis zugrunde gelegen hat, kann nicht ausgegangen werden. Denn beide Parteien haben hierfür nichts vorgetragen. Insbesondere kann solches nicht aus dem Vortrag der Klägerin hergeleitet werden, auf die Anforderung einer Zahlung von 40.000,00 DM durch den Zeugen H. habe man sich, da der Bautenstand eine Auszahlung in dieser Höhe nicht gerechtfertigt habe, auf einen Betrag in Höhe von rund 25.000,00 DM geeinigt; denn jener Einigung kann ebenso ein wechselseitiges Nachgeben ohne strenge Orientierung am vorhandenen Bautenstand zugrunde gelegen haben. Der insoweit fehlende Vortrag geht zulasten der Beklagten, der - zunächst - ein Vortrag zum Rechtsgrund oblegen hätte; der Bereicherungsgläubiger, der grundsätzlich das Fehlen eines die Vermögensschiebung rechtfertigenden Grundes darzulegen und zu beweisen hat, muss nämlich nicht vortragen, dass ein Rechtsgrund allgemein nicht in Betracht kommt, sondern lediglich darlegen und beweisen, dass vom Bereicherungsschuldner behauptete Rechtsgründe nicht in Betracht kommen (BGH NJW 1999, 2887, 2888; Palandt/Sprau, a.a.O., § 812, Rn. 106).

Demgegenüber führt der Umstand, dass die in Nr. 4.10 und Nr. 4.11 des Darlehensvertrages getroffenen Regelungen nicht in gleicher Weise Eingang in die Abtretungserklärung vom 07.08.2000 gefunden haben, nicht dazu, dass die Beklagte eine Zahlung aus dem Darlehensvertrag ungeachtet des Vorliegens jener Voraussetzungen verlangen könnte. Denn der Abtretungsvertrag zwischen bisherigem und neuem Gläubiger, wie er hier zwischen dem Zeugen H. und der Beklagten zustande gekommen sein mag, kann keine nachteiligen Regelungen zulasten des Forderungsschuldner, hier der Rechtsvorgängerin der Klägerin, herbeiführen; darin läge ein Vertrag zulasten Dritter, der mit dem Grundsatz der Privatautomie unvereinbar und daher unzulässig wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 10 vor § 328, m.w.N.).

5.

Die Rückforderung der Zahlung durch die Klägerin ist auch nicht ausgeschlossen.

a)

Soweit im Hinblick auf Nr. 4.10 und Nr. 4.11 des Darlehensvertrages möglicherweise lediglich vorzeitig ein Teil der Darlehensvaluta ausgekehrt worden ist, steht § 813 Abs. 2 BGB der Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen, und zwar ohne dass es auf die Rechtsnatur der genannten Regelungen des Darlehensvertrages ankommt. Denn der § 813 BGB gilt nur für die Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB (Palandt/Sprau, a.a.O., § 813, Rn.1; Staudinger/Lorenz, BGB, 13. Bearbeitung 1999, § 813, Rn. 1; MünchKomm./Lieb, BGB, 4. Aufl., § 813, Rn. 2), sodass er für die hier in Rede stehenden Ansprüche der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB außer Betracht zu bleiben hat.

b)

Die Inanspruchnahme der Beklagten ist auch nicht treuwidrig unter dem Gesichtspunkt, dass die Voraussetzungen einer weiteren Darlehensvalutierung noch eintreten könnten. Letzteres ist nämlich nicht der Fall, nachdem die Klägerin unstreitig unter dem 21.02.2002 die Kündigung des Darlehensvertrages ausgesprochen hat. Im Hinblick auf die Berechtigung zur Kündigung hat das Landgericht zutreffend auf Nr. 11.2.2 des Darlehensvertrages abgestellt, wonach die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Beleihungsobjektes oder eines seiner Teile zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist führen kann. Dass die Zwangsvollstreckung in das durch den Darlehensvertrag finanzierte Objekt betrieben wird, hat die Klägerin sowohl in der Klageschrift vom 27.11.2002 als auch in der Berufungserwiderung vom 25.05.2004 vorgetragen, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten ist.

Demzufolge kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagten aus dem Bauvertrag mit dem Zeugen H. weitere Ansprüche erwachsen sind oder noch erwachsen können. Denn weder der Zeuge noch - im Rahmen der Abtretung der Ansprüche auf Valutierung - die Beklagte können nach der wirksamen Kündigung des Darlehensvertrages weitere Zahlungen der Klägerin abrufen; die Beklagte muss sich die Kündigung nämlich gem. § 404 BGB entgegenhalten lassen (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 404, Rn. 4; Staudinger/Busche, a.a.O., § 404, Rn. 20; MünchKomm./Roth, a.a.O., § 404, Rn. 6, 10).

6.

Die Zinsansprüche der Klägerin bestehen aus den hierzu vom Landgericht angeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

7.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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