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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: 7 U 54/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 730 Abs. 1
BGB § 731 f.
BGB § 732
BGB § 733
BGB § 734
BGB § 735
BGB § 738 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 54/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 15.11.2006

Verkündet am 15.11.2006

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Oberlandesgericht Werth

auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 1. wird die Klage unter teilweiser Abänderung des am 8.2.2006 verkündeten Urteils der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1. richtet, in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung in Anspruch genommen.

Nach teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger zuletzt beantragt,

die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 157.397,37 DM = 72.806 € zuzüglich 1/3 Steuerberater = 757,09 € = 73.563,71 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. und 2. haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen des Gegenstandes und des Verlaufs des Rechtsstreits in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 390 - 395 d.A.).

Mit dem am 8.2.2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht den Beklagten zu 1. verurteilt, an den Kläger 32.568,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3.1.2005 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (Bl. 395 - 399 d.A.).

Das Urteil des Landgerichts vom 8.2.2006 ist dem Beklagten zu 1. am selben Tage zugestellt worden. Der Beklagte zu 1. hat gegen das Urteil am 7.3.2006 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 8.5.2006 an diesem Tage begründet hat.

Mit der Berufung will der Beklagte die vollständige Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage erreichen.

Der Beklagte zu 1. behauptet, aus der von dem Kläger zur Begründung der Klageforderung herangezogenen Bilanz ergebe sich kein Guthaben des Klägers. Er vertritt ferner die Ansicht, verteilungsfähig könne im Hinblick auf die gemeinsame GbR zum Betrieb des "t..." nur der Veräußerungserlös sein und nicht ein fiktiver Bilanzwert.

Der Beklagte zu 1. verweist außerdem darauf, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, der Beklagte zu 1. hätte im Umgang mit Vermögenswerten der ehemaligen GbR Sorgfaltspflichten verletzt und damit etwa Schäden verursacht, die nunmehr seinen Antrag stützen würden.

Der Beklagte zu 1. beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 8.2.2006 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht die Klageforderung weder als Abfindungsanspruch nach oder entsprechend § 738 Abs. 1 BGB noch als Auseinandersetzungsguthaben nach § 734 BGB zu.

Der Kläger macht einen Auseinandersetzungsanspruch im Zusammenhang mit der von ihm und den Beklagten zu 1. und 2. errichteten GbR geltend, deren Gegenstand die Produktion und Sendung eines lokalen Fernsehprogramms unter der Bezeichnung "t..." war. Die drei Gesellschafter dieser GbR schlossen in einer öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Potsdam vom 2.3.2001 zur Geschäftsnummer 34 C 329/00 einen Vergleich, gemäß dem sie sich darüber einig waren, dass die vorgenannte GbR mit Ablauf des 30.6.1999 aufgelöst worden war.

Aufgrund der Auflösung der vom Kläger und den Beklagten zu 1. und 2. gemeinsam errichteten GbR findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, § 730 Abs. 1 BGB. Die Auseinandersetzung richtet sich nach §§ 731 bis 735 BGB. Die Vereinbarung einer abweichenden Auseinandersetzung ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem Text des Vergleiches vom 2.3.2001. Wenn unter Ziffer 2. des Vergleiches vereinbart wurde, dass zu dem Auflösungsstichtag unverzüglich eine Auseinandersetzungsbilanz des T... beschränkt auf den Sendebereich T... (T...-K...-S...) zu erstellen sei, so bringt diese Vereinbarung lediglich die Absicht der Parteien des Vergleiches zum Ausdruck, das auseinanderzusetzende Gesellschaftsvermögen auf die Vermögenswerte für diesen Sendebereich zu beschränken.

Aus der Vereinbarung unter Ziffer 2. des Vergleiches vom 2.3.2001 kann nicht geschlossen werden, dass die dort genannte Auseinandersetzungsbilanz zur Berechnung einer Abfindung herangezogen werden sollte, wie sie im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß § 738 Abs. 1 BGB zu zahlen ist. Für eine entsprechende Auslegung der Ziffer 2. des Vergleichs fehlt es an einem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft. Unter Ziffer 1. des Vergleiches war gerade die Auflösung der Gesellschaft beschlossen worden.

Ebenso kann nicht angenommen werden, dass die Parteien bei Abschluss des Vergleiches das Vermögen der gemeinsamen GbR auf den Beklagten zu 1. zur alleinigen Fortführung übertragen hätten und dieser im Gegenzug zur Abfindung der Mitgesellschafter verpflichtet sein sollte. Dies ist dem Wortlaut des Vergleiches vom 2.3.2001 nicht zu entnehmen. Nichts anderes folgt daraus, dass der Beklagte zu 1. den Sendebetrieb nach der Auflösung der Gesellschaft weiterführte bzw. die Vermögensgegenstände der gemeinsamen GbR und den Sendebetrieb mit Vertrag vom 30.6./16.7.1999 auf seine Ehefrau übertrug. Auch wenn dies so geschehen sein sollte, folgt daraus nicht, dass die Gesellschafter der GbR sich darüber einig waren, dass der Beklagte zu 1. das Vermögen der GbR übernehmen und den Sendebetrieb alleine fortführen sollte. Hiervon geht überdies auch der Kläger nicht aus, wie sich daraus ergibt, dass er auch den Beklagten zu 2. als Mitgesellschafter in Anspruch genommen hat.

Es bleibt deshalb dabei, dass der Kläger in Ansehung der Auflösung der gemeinsamen GbR auf eine Auseinandersetzung gemäß den § 731 f. BGB zu verweisen ist. Ein nach der eventuell gebotenen Rückgabe von Gegenständen, der Berichtigung der Gesellschaftsschulden und der Erstattung der Einlagen verbleibender Überschuss ist gemäß § 734 BGB zu verteilen.

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass eine entsprechende Auseinandersetzung bereits erfolgt ist. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers, die Ehefrau des Beklagten zu 1. habe das Unternehmen der GbR mit allen Aktiva und Passiva übernommen, so zu verstehen ist, dass damit alle Abwicklungsschritte nach §§ 732, 733 BGB vollzogen seien. Es fehlt jedenfalls an der Darlegung eines verteilungsfähigen Überschusses im Sinne des § 734 BGB. Der Beklagte zu 1. hat unwidersprochen vorgetragen, ein Erlös sei bei der Übertragung des Vermögens der GbR auf seine Ehefrau, nicht erzielt worden.

Ein verteilungsfähiger Überschuss übergibt sich auch nicht aus der vom Kläger als Anlage K 19 vorgelegten "Stellungnahme zur Auseinandersetzung der Gesellschafter" der streitbefangenen GbR, die von dem Steuerberater H... unter dem Datum des 2.9.2002 erstellt wurde. Die Stellungnahme ermittelt keine Zahlungsansprüche der Gesellschafter untereinander. Soweit sie Ausführungen zu einer Auseinandersetzung bzw. einer Auseinandersetzungsbilanz enthält, wird in deren Rahmen lediglich der Verkehrswert des Unternehmens der GbR sowie der Stand der Kapitalkonten der Gesellschafter ermittelt (S. 6, S. 9 der Stellungnahme, Bl. 251, 254 d.A.). Sie mag mit diesen Angaben die Voraussetzungen für die Ermittlung eines Abfindungsguthabens im Sinne des § 738 Abs. 1 BGB legen. Dies kann jedoch offen bleiben, da der Kläger - wie ausgeführt - gegen den Beklagten zu 1. keinen Anspruch auf eine Abfindung als ausscheidender Gesellschafter hat.

Auf die vorstehend ausgeführte rechtliche Würdigung der Klageforderung, soweit ihr das Landgericht stattgegeben hat, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2006 hingewiesen. Der Hinweis war Gegenstand der nachfolgenden Erörterung und ist lediglich versehentlich nicht im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehalten worden.

Die Klage kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (pVV) Erfolg haben. Diese Anspruchsgrundlage wird nur angesprochen, weil der Beklagte zu 1. in der Berufungsbegründung hierzu Ausführungen macht. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass die vom Beklagten zu 1. behauptete unentgeltliche Veräußerung des Gesellschaftsvermögens an seine Ehefrau pflichtwidrig erfolgte. Es ist weder erkennbar, dass die Mitgesellschafter der Übertragung des Unternehmensvermögens auf die Ehefrau des Beklagten zu 1. widersprochen hätten, noch dass die Unentgeltlichkeit der Übertragung trotz der Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Ehefrau des Beklagten zu 1. einen Vermögensschaden gezeitigt hätten. Außerdem könnte der Kläger einen eventuellen Schadensersatzanspruch nur zugunsten des Gesamthandvermögens, nicht aber als persönliche Zahlungsforderung geltend machen.

Schließlich ist auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers, der behauptet, der Beklagte zu 1. habe das Unternehmen der GbR gemeinsam mit seiner Ehefrau fortgeführt, nicht hinreichend dargetan und stünde im Zweifelsfalle dem Gesamthandvermögen zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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