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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 7 U 59/07
Rechtsgebiete: GmbHG, ZPO


Vorschriften:

GmbHG § 38 Abs. 1
GmbHG § 38 Abs. 2
GmbHG § 38 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 59/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 30.1.2008

Verkündet am 30.1.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und die Richterin am Oberlandesgericht Gieseke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Februar 2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger schloss sich mit den weiteren Gesellschaftern H... R... und G... P... zusammen. Sie errichteten die sog. N...-Gruppe, an der u.a die mit Gesellschaftsvertrag vom 04.10.2002 (Bl.14 - 20 d.A.) gegründete Beklagte, die N... e... GmbH, die N... e... Errichtungs- und Vertriebs GmbH & Co. KG sowie die Windpark W... GmbH beteiligt sind. Die Gesellschaften befassen sich mit der Planung, Errichtung und dem Vertrieb von Windkraftanlagen.

An den in der Rechtsform einer GmbH geführten Gesellschaften sind der Kläger und seine Mitgesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt, sie wurden jeweils als Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis bestellt. An der Kommanditgesellschaft sind sie als Kommanditisten beteiligt, während die Windpark W... GmbH die persönlich haftende Gesellschafterin ist.

Im Januar 2003 errichteten die Gesellschafter R... und P... eine weitere Gesellschaft, nämlich die N... e... Plan GmbH, die denselben Unternehmensgegenstand wie die übrigen Gesellschaften hat und auch in deren Geschäftsräumen untergebracht ist.

Am 15.09.2003 wurde eine Gesellschafterversammlung der Beklagten abgehalten, zu welcher zunächst die Gesellschafter R... und P... mit Schreiben vom 21.08.2003 (Anlage K 92 - Anlagenband) und sodann der Kläger mit Schreiben vom 26.08.2003 (Anlage K 93 - Anlagenband) eingeladen hatten, und zwar mit dem Tagesordnungspunkt Abberufung des Klägers als Geschäftsführer bzw. Abberufung der Gesellschafter R... und P.... Die Satzung der Beklagten sieht in § 7 (Bl. 16 d.A.) für die Abberufung eines Geschäftsführers die einfache Stimmenmehrheit voraus. In der Gesellschafterversammlung wurde die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer beschlossen; für die Abberufung der Gesellschafter R... und P... fehlte es an der Stimmenmehrheit.

Der Kläger einerseits und die Mitgesellschafter R... und P... andererseits werfen sich wechselseitig gesellschaftswidriges Verhalten vor.

Der Kläger hat beantragt,

den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.09.2003, mit dem er als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen wurde, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat - nach Beweisaufnahme - der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Abwägung der Gesamtumstände zugunsten des Klägers ausgefallen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 23.02.2007 zugestellte Urteil am 20.03.2007 Berufung eingelegt. Ihr Rechtsmittel hat sie nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 23.05.2007 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage, die darauf gerichtet ist, den Beschluss in der Gesellschafterversammlung vom 15.09.2003 für nichtig zu erklären, ist unbegründet. Die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung ist wirksam.

1.

Der Beschluss vom 15.09.2003 leidet nicht bereits an formellen Mängeln. Der Kläger selbst hat einen Einladungsmangel nicht geltend gemacht. Die Gesellschafterversammlung vom 15.09.2003 wurde durch das Schreiben der Beklagten vom 21.08.2003 (Anlage K 92 - Anlagenband) unter Einhaltung der in § 6 der Satzung (Bl. 15 d.A.) vorgeschriebenen Maßgaben ordnungsgemäß einberufen.

2.

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.09.2003, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen, weist materiell-rechtliche Mängel nicht auf.

Die Beklagte war befugt, den Kläger als Geschäftsführer jederzeit frei, ohne Vorliegen von Gründen abzuberufen (§ 38 Abs. 1 GmbHG).

In § 38 Abs. 1 GmbHG ist bestimmt, dass die Bestellung der Geschäftsführer zu jeder Zeit widerruflich ist. Allerdings ergibt sich aus § 38 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, dass im Gesellschaftsvertrag die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden kann, dass ein wichtiger Grund vorliegt.

Der Gesellschaftsvertrag sieht in § 7 Ziffer 1. (Bl. 16 d.A.) vor, dass Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Die Satzung selbst sieht nur für den Fall der Entziehung von Geschäftsanteilen eine anderweitige Regelung vor. Das Gesetz schreibt für den Fall der Abberufung keine besondere (qualifizierte) Mehrheit vor.

Das Landgericht hat demgegenüber gemeint, eine Beschränkung der Abberufung als Geschäftsführer auf wichtige Gründe sei im Ergebnis auch bei Zuerkennung der Geschäftsführerstellung als relativ unentziehbares, nämlich nur mit Zustimmung entziehbares Mitgliedschaftsrecht anzunehmen. Ob das Mitgliedschaftsrecht in dieser Weise zu qualifizieren sei, sei bei Fehlen einer Regelung im Gesellschaftsvertrag durch Auslegung zu ermitteln. Insoweit hat sich das Landgericht an die Kommentierung bei Baumbach/Hueck/Zöller, GmbHG, 18. Aufl., § 38 GmbHG, Rdnr. 7, angelehnt.

Der Streitfall bietet keinen Anlass, der Auffassung des Landgerichts zu folgen.

Das Landgericht selbst hat richtig gesehen, dass für eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages kein Anhalt besteht, weil der Gesellschaftsvertrag über die Stellung des Geschäftsführers nichts in dieser Richtung aussagt.

Der Umstand, dass sämtliche Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt wurden, besagt gleichfalls nichts; auch nicht die Beschlussfassung zur Abberufung, die auf einen wichtigen Grund gestützt ist. Das Landgericht hat denn auch die beiden zuletzt genannten Gesichtspunkte für nicht ausschlaggebend erachtet.

Das Landgericht hat vielmehr auf die von dem Kläger in der Klageschrift zitierte Entscheidung BGH DStR 1994, 214 verwiesen. Jedoch lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen, dass aus Gründen der gesellschaftsrechtlichen Treupflicht eine Abberufung als Geschäftsführer regelmäßig nur im Falle eines sachlich gerechtfertigen Grundes möglich sei. Die angeführte Entscheidung betraf den Fall einer Zweipersonen-Gesellschaft. Es mag sein, dass bei einer solchen Fallgestaltung, die hier allerdings nicht gegeben ist, Besonderheiten bestehen, die an die Einhaltung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht strenge Anforderungen stellen lassen. Das weitere Zitat des Landgerichts, nämlich die Kommentierung bei Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl. § 38 GmbHG, Rdnr. 31 führt gleichfalls nicht weiter. Denn dort werden allein die Folgen einer Abberufung aus wichtigem Grund - entsprechend § 38 Abs. 2 GmbHG - erörtert, so dass nichts darüber gesagt ist, ob und in welcher Weise für den Fall der freien Widerruflichkeit der Geschäftsführerbestellung Einschränkungen geboten sind.

Im Ergebnis scheitert die Klage des Klägers bereits daran, dass die Gesellschafterversammlung seine Bestellung als Geschäftsführer jederzeit, das heißt ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, widerrufen konnte. Für die Entscheidung des Senats kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer - auch - aus wichtigem Grund gerechtfertigt ist.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 8.400,00 €.

Ende der Entscheidung

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