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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.08.2006
Aktenzeichen: 7 U 64/06
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 42 Abs. 2 Satz 2
BGB § 823 Abs. 2
GmbHG § 64 Abs. 1
ZPO § 156
ZPO § 531
ZPO § 531 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 64/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 25.8.2006

Verkündet am 25.8.2006

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hein als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung am 28.7.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.1.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten eine Vergütung für Leistungen, die sie im II. Halbjahres des Jahres 2003 für den I... e. V. mit Sitz in D... erbracht haben will und diesem gegenüber mit Rechnung 1935 über 2.900 €, Rechnung 1938 über 7.653,27 € und Rechnung 1937 über 12.516,46 € abrechnete. Sämtliche Rechnungen datieren vom 30.12.2003. Der Beklagte war bis zum 9.12.2003 Vorstandsmitglied des I... e. V.. Über das Vermögen dieses Vereins wurde am 7.5.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin hat behauptet, der I... e. V. habe sich bereits seit Anfang 2003 in der Krise befunden. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagte zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet gewesen. Da er die streitbefangenen Aufträge für den I... e. V. erst später auf der Grundlage eines Angebotsschreibens vom 15.8.2003 getätigt habe, hafte er für die von dem Verein nicht bezahlten Verbindlichkeiten wegen Verzögerung der Stellung des Insolvenzantrages nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 23.844,56 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.4.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Erteilung der streitbefangenen Aufträge, die Insolvenzreife des Vereins zum Zeitpunkt der behaupteten Auftragserteilung sowie seine Kenntnis von der Insolvenzreife bestritten, und darauf verwiesen, dass der Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit für den I... e. V. dessen wirtschaftliche Situation bekannt war.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin die Erteilung der streitgegenständlichen Aufträge trotz Hinweis des Gerichtes nicht substanziiert vorgetragen habe. Das Urteil ist der Klägerin am 23.2.2006 zugestellt worden. Sie hat dagegen am 20.3.2006 Berufung eingelegt, die sie am 24.4.2006, einem Montag, begründet hat.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre bisherige Forderung weiter. Sie beanstandet das Verfahren vor dem Landgericht und die rechtliche Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts durch das Landgericht. Dieses habe insbesondere versäumt, den Beweisangeboten der Klägerin nachzugehen. Auch habe es Vortrag der Klägerin zur Auftragserteilung ignoriert und zu Unrecht das Zustandekommen der im Streit stehenden drei behaupteten Auftragsverhältnisse zwischen dem I... e. V. und der Klägerin verneint.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 30.1.2006 zu verurteilen, an die Klägerin 23.844,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.4.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Klägerin hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2006 am 10.8.2006 einen Schriftsatz gleichen Datums zu den Akten gereicht.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Klageforderung.

Als Rechtsgrund für einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die in Streit stehenden Leistungen, die die Klägerin zugunsten des I... e. V. erbracht haben will, gegen den Beklagten als dessen Vorstandsmitglied, kommt hier allein § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht. Danach sind die Vorstandsmitglieder eines Vereins den Gläubigern des Vereins zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesen daraus entsteht, dass die Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins schuldhaft verzögert wird. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind auf der Grundlage des aktenkundigen Vortrages der Parteien nicht festzustellen.

Zwar war der Beklagte im fraglichen Zeitraum Vorstandsmitglied des I... e. V.. Ob eine Zahlungsunfähigkeit des I... e. V. im hier maßgeblichen Zeitraum hinreichend dargetan ist, mag dahinstehen. Der schriftsätzliche Vortrag der Klägerin hierzu dürfte nicht ausreichend sein. Die Klägerin hat lediglich behauptet, der I... e. V. habe sich bereits seit Anfang 2003 in der Krise befunden, bereits ab Beginn der Krise habe Anlass bestanden, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Im Übrigen ist auf den Inhalt des ersten Sachstandsberichts des Insolvenzverwalters über das Vermögen des I... e. V. vom 20.7.2004, vorgelegt als Anlage K 7, Bezug genommen worden. Insbesondere kann offen bleiben, ob es Aufgabe des Gerichtes ist, aus dem 22 Seiten umfassenden Bericht die Daten zu suchen, die die von der Klägerin bereits für die Zeit ab Anfang 2003 behauptete Krise in der Weise ausfüllen, dass sich eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des späteren Schuldners ergibt. Ebenso ist für den Fall, dass ein hinreichender Sachvortrag der Klägerin zur Frage der Insolvenzreife nicht angenommen werden kann, nicht geboten, der Klägerin Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Die Klage kann bereits deshalb unter dem Gesichtspunkt der Verzögerung der Stellung des Insolvenzantrages keinen Erfolg haben, weil jedenfalls kein hierdurch bedingter Schaden der Klägerin zu verzeichnen ist.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Erteilung der drei von ihr behaupteten Aufträge bzw. der Aufträge, die den abgerechneten Leistungen zugrunde liegen, nicht hinreichend vorgetragen hat. Auf die einschlägigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung führen nicht zu einer anderen Bewertung der Darlegungen der Klägerin zur Erteilung entsprechender Aufträge durch den Beklagten als Organmitglied des I... e. V..

Dies gilt zunächst für den Auftrag zur Erstellung eines Unternehmenskonzeptes für die I... GmbH, das Gegenstand der Rechnung 1935 ist.

Die Klägerin hat hierzu anlässlich des Hinweisbeschlusses des Landgerichtes vom 24.10.2005 vorgetragen, die Erteilung eines Auftrages und Erstellung des Unternehmenskonzeptes sei in einem Gespräch am 27.8.2003 erfolgt, an dem unter anderem der als Zeuge benannte Mitarbeiter der Klägerin G... und der Beklagte teilnahmen. Aus den Notizen des Zeugen G... ergebe sich, dass die Klägerin beauftragt worden sei, ein Unternehmenskonzept für die I... GmbH zu erstellen. Dieser Vortrag ist streitig, wenngleich sich der Beklagte im Nachgang zu den geschilderten Umständen der Auftragserteilung für das Unternehmenskonzept nicht mehr geäußert hat. Bereits mit der Klageerwiderung hat der Beklagte jedoch bestritten, dass es hinsichtlich der streitbefangenen Leistungen der Klägerin, darunter die Erstellung des Unternehmenskonzeptes für die I... GmbH, einen Auftrag des I... e. V. gegeben habe (Bl. 2 der Klageerwiderung). Gleichwohl besteht kein Anlass, insofern Beweis zu erheben. Den Vortrag der Klägerin zur Auftragserteilung vom 27.8.2003 als wahr unterstellt, ergäbe sich hieraus nicht eindeutig eine Auftragserteilung des Beklagten in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied des I... e. V.. Unstreitig war der Beklagte auch Geschäftsführer der I... GmbH. Es ist deshalb nicht zwingend, dass er den in Rede stehenden Auftrag am 27.8.2003 im Namen des I... e. V. erteilte.

Die Klägerin hat vorgetragen, die streitigen Tätigkeiten, also auch die Erstellung des Unternehmenskonzeptes für die I... GmbH, sei auf der Basis des Dienstleistungsangebotes vom 15.8.2003 erfolgt. Aus diesem ergibt sich jedoch, dass die ergänzend zu einer Auftragsbestätigung bezüglich der Erstellung eines Bürgschaftsantrages angebotenen Leistungen von der Klägerin "im Rahmen der Neustrukturierung der I...-Gruppe und der Umsetzung der angedachten neuen Finanzierungsstrukturen" erbracht werden sollten. In der Folge werden unter anderem die Erstellung von Unternehmenskonzepten für die S... GmbH und für die I... GmbH angeboten. Der Klägerin war ferner bekannt, dass der Beklagte auch Mitgeschäftsführer der I... GmbH war. Dies folgt aus den von der Klägerin zu den Akten gereichten Entwürfen des Unternehmenskonzeptes vom 31.10.2003 und 13.11.2003. Dort führt die Klägerin unter dem Ordnungspunkt "A. Auftrag und Auftragsdurchführung" aus, sie sei von den Geschäftsführern der I... GmbH, dem Beklagten und Herrn W... G... beauftragt worden, für das Unternehmen ein Unternehmenskonzept zu erstellen (Bl. 1 der jeweiligen Entwürfe, Bl. 217, 224 d.A.). Aus den zitierten Entwürfen wird ersichtlich, dass die Klägerin, die damit rechnen musste, dass der Beklagte den Auftrag für das Unternehmenskonzept nicht als Organmitglied des I... e. V., sondern als Mitgeschäftsführer der I... GmbH erteilen wollte, die Auftragserteilung tatsächlich in diesem Sinne verstanden hat. Schuldnerin der Vergütung für das Unternehmenskonzept kann mithin auch bei Wahrunterstellung der Auftragserteilung des Beklagten an die Klägerin vom 27.8.2003 nur die I... GmbH sein.

Die Klägerin kann die Vergütungsforderung für das Unternehmenskonzept I... GmbH dem Beklagten gegenüber auch nicht auf den ergänzenden Vortrag stützen, auch die I... GmbH, über deren Vermögen am 24.2.2004 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sei zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits insolvenzreif gewesen. Allerdings käme gegebenenfalls eine Haftung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG in Betracht.

Mit diesem erstmals mit Schriftsatz vom 3.7.2006 erfolgten Vortrag kann die Klägerin jedoch nicht gehört werden, nachdem der Beklagte ihn mit Schriftsatz vom 17.7.2006 bestritten hat. Der Vortrag kann daher gemäß § 531 Abs. 1 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden. Zulassungsgründe gemäß § 531 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Vortrag zur Begründung einer Haftung des Beklagten auch für den Fall der Auftragserteilung im Namen der I... GmbH nicht bereits erstinstanzlich hätte erfolgen können. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht wiederholt darauf hingewiesen hat, dass der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Auftragserteilung nicht ausreichend sei. Ein entsprechender Hinweis erfolgte ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 22.8.2005 (Bl. 142 d.A.) und in dem Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 24.10.2005. Deshalb kann auch in Bezug auf die I... GmbH dahinstehen, ob der Vortrag zur Insolvenzreife ausreichend ist.

Eine Auftragserteilung des Beklagten als Vorstandsmitglied des I... e. V. ergibt sich ferner nicht aus der Entgegennahme der dem Verein übersandten Entwürfe des Unternehmenskonzepts oder der Überreichung vorbereitender Unterlagen der I... GmbH an die Klägerin. Die Tatsache, dass der I... e. V. die zentrale juristische Person einer Unternehmensgruppe war, lässt es nicht als fernliegend erscheinen, dass sie Unterlagen an oder von verbundenen Unternehmen weiterleitete. Dies gilt umso mehr, als zumindest im Hinblick auf die I... GmbH eine Teilidentität der organschaftlichen Vertreter bestand.

Der Vortrag der Klägerin zur Auftragserteilung hinsichtlich der Leistungen, die Gegenstand der Rechnungen 1938 und 1937 sind, ist ebenfalls unzureichend. Mit der Rechnung 1938 wurde "betriebswirtschaftliche Beratung im Rahmen der Erarbeitung eines Finanzierungsantrages für die K..." abgerechnet. Der Vortrag der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung am 28.7.2006 geht dahin, dass es sich hierbei um Leistungen handelt, die stundenweise gemäß Nachweis zur Rechnung, der als Anlage K 19 zu den Akten gereicht wurde (Bl. 131 d.A.) nach oder entsprechend Ziffer 4. der Leistungsangebote der Klägerin in der Auftragsbestätigung vom 15.8.2003 abgerechnet wurde. Dem Stundennachweis selbst könnte zu entnehmen sein, dass es um die Begleitung von Finanzierungsgesprächen ging. Es wird in dem Nachweis wiederholt auf die Erarbeitung eines Finanzierungskonzeptes hingewiesen. Ob dies im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines Finanzierungsantrages an die K... erfolgte, ergibt sich aus dem Nachweis allerdings nicht. Darauf kommt es aber nicht an.

Es ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin jedenfalls nicht hinreichend, dass Auftraggeber der maßgeblichen Einzel- oder Gesamtleistung(-en) der I... e. V. war. Zwar bedarf es zur Darlegung einer mündlichen Auftragserteilung - worauf die Klägerin hinweist - nicht unbedingt der Angaben zu Ort und Zeit und der Person des Erklärungsempfängers auf Seiten der Klägerin. Soweit es um die Begleitung von Finanzierungsgesprächen geht, könnte die Leistungserbringung grundsätzlich als beauftragt gelten, wenn sie auf Abruf und mit Wahrnehmung des Leistungsempfängers, hier nach dem Vortrag der Klägerin des I... e. V., erfolgte. Im vorliegenden Fall kann die Begleitung des Beklagten bei Finanzierungsgesprächen bzw. die betriebswirtschaftliche Beratung des Beklagten im Rahmen der Erarbeitung eines Finanzierungsantrages an die K... jedoch nicht zur Begründung eines Auftragsverhältnisses zwischen Klägerin und I... e. V. herangezogen werden.

Zum einen ergibt sich aus dem Stundennachweis, dass keinesfalls alle abgerechneten Leistungen am Sitz des I... e. V. erfolgten. Von den im Stundennachweis zur Rechnung 1938 genannten 16 Terminen, an denen Leistungen erbracht worden sein sollen, sollen lediglich sechs am Sitz des I... e. V. stattgefunden haben. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die vorbereitende Erarbeitung von Konzepten und Auswertungen von Unterlagen Teil der Begleitung von Finanzierungsgesprächen ist, ist die Berücksichtigung aller Stunden unter dem Gesichtspunkt der Auftragserteilung durch Entgegennahme von Leistungen nicht möglich. Es ist nicht hinreichend erkennbar, inwiefern die abgerechneten Einzelleistungen dem jeweiligen Beratungsgespräch am Sitz des Vereins dienten.

Im Übrigen reicht die Entgegennahme von Leistungen durch den Beklagten zur Darlegung eines Auftrages für den I... e. V. nicht, da hinsichtlich der mit der Rechnung 1938 abgerechneten Leistungen nicht hinreichend erkennbar wird, dass der Beklagte diese Leistungen als Vorstandsmitglied des I... e. V. entgegen genommen hat. Es kann sich ebenso um die Wahrnehmung von Interessen der gleichfalls vom Beklagten vertretenen I... GmbH gehandelt haben. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 21.11.2005 lediglich vor, es stehe fest, dass die Klägerin an diesen Finanzierungsgesprächen teilgenommen habe, und zwar auf Initiative des Beklagten. Die Berufungsbegründung lässt ebenfalls nicht erkennen, ob die Begleitung von Finanzierungsgesprächen zugunsten des Vereins oder der übrigen Unternehmen der I...-Gruppe erfolgte. Deshalb ist dem Beweisangebot der Klägerin zu der Behauptung, dass die Teilnahme der Klägerin an den Finanzierungsgesprächen auf Initiative des Beklagten erfolgte, nicht geboten.

Mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.8.2006 macht die Klägerin geltend, die Leistungen, die unter der Rechnung 1938 abgerechnet wurden, seien solche im Rahmen der Erstellung des Bürgschaftsantrages gewesen, hinsichtlich dessen unstreitig ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem I... e. V. bestand. Dieser Vortrag ist verspätet und deshalb nach § 531 ZPO ausgeschlossen. Zur Klärung der Auftragserteilung bestand bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hinreichend Gelegenheit zum Vortrag. Auf das Problem der Auftragserteilung ist bereits von Seiten des Landgerichts nachhaltig hingewiesen worden. Die entsprechenden Bedenken des Einzelrichters des Senates in der mündlichen Verhandlung waren nicht überraschend. Ein Antrag auf Schriftsatznachlass ist folgerichtig auch nicht gestellt worden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Neuinterpretation des Inhalts der Auftragsbestätigung vom 15.8.2003 sowie des bisherigen Vortrags der Klägerin auch inhaltlich nicht überzeugt.

In der Klageschrift trägt die Klägerin lediglich vor, der Beklagte habe als Geschäftsführer des I... e. V. der Klägerin den Auftrag erteilt, Tätigkeiten auf der Basis eines von der Klägerin abgegebenen Dienstleistungsangebots vom 15.8.2003 zu "entfalten". Die Klägerin verweist dann zunächst auf den von ihr so genannten Teilbereich "Erstellung eines Unternehmenskonzeptes" unter Bezugnahme auf die Rechnung 1935. Dann heißt es: "Ferner wurde die Klägerin auf den Auftrag der Beklagten hin tätig im Bereich Finanzierungsantrag für die K...". Der schriftsätzliche Vortrag der Klägerin lässt nicht den Schluss zu, dass es sich bei diesem Auftrag um ein Element des Auftrages zur Begleitung bei der Erstellung eines Bürgschaftsantrages handelt. Außerdem wird das zu erwartende Gesamthonorar (netto) für die Begleitung der Erstellung des Bürgschaftsantrages mit 3.500 € beziffert. Es erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass die mit der Rechnung 1938 abgerechneten Leistungen Teil des Auftrages zur Begleitung der Erstellung des Bürgschaftsantrages sind. Die Rechnung weist einen Nettobetrag von 6.597,65 € aus. Da die Auftragsbestätigung vom 15.8.2003 lediglich die Begleitung bei der Erstellung des Bürgschaftsantrages zum Gegenstand hat, müsste es sich bei der Betreuung des Finanzierungsantrages für die K... um eine ergänzende Tätigkeit der Klägerin gehandelt haben, die im Rahmen der Erstellung des Bürgschaftsantrages erfolgte. Es erscheint schwer vorstellbar, dass diese Tätigkeit mit fast dem doppelten des in Aussicht gestellten Gesamthonorars für die Unterstützung bei der Erstellung des Bürgschaftsantrages zu vergüten gewesen sein soll.

Hinsichtlich der Leistungen, die Gegenstand der Rechnung 1937 sind, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Darlegung der Auftragserteilung. Auch hier ist mangels weiteren Vortrages zu den Einzelheiten einer mündlichen Auftragserteilung nicht davon auszugehen, dass ein entsprechendes Vertragsverhältnis mit dem I... e. V. begründet wurde. Aus dem Stundennachweis zur Rechnung, Anlage K 20 (Bl. 332 d.A.), wird ersichtlich, dass sich die abgerechneten Dienstleistungen keinesfalls durchweg im Wahrnehmungsbereich des Beklagten abspielten. Ebenso ergibt sich aus dem Stundennachweis nicht, dass die abgerechneten Leistungen überhaupt oder ausschließlich im Finanzierungsinteresse des I... e. V. erfolgten. Die Leistungsangebote der Klägerin in der Auftragsbestätigung vom 15.8.2003 erfolgten ausdrücklich "im Rahmen der Neustrukturierung der I...-Gruppe und der Umsetzung der angedachten neuen Finanzstrukturen" und in Kenntnis dessen, dass in der Gruppe weitere Unternehmen in eigener Rechtsform tätig waren, wobei zumindest zwischen dem I... e. V. und der I... GmbH eine Teilidentität der Organvertreter vorlag. Vor diesem Hintergrund reicht der Vortrag der Klägerin nicht, wenn sie zu der Abrufung der Leistungen, die Gegenstand der Rechnung 1937 sind, vorträgt: "Weiterhin ist dem Schreiben vom 15.8.2003 zu entnehmen, dass die Begleitung von Finanzierungsgesprächen ebenfalls nach den vereinbarten Vergütungen für den Zeitaufwand erfolgen sollte. Auch hier gibt es keine schriftliche Beauftragung, jedoch wurde die Klägerin jeweils von dem Beklagten gebeten, die sich aus dem der Rechnung beigefügten Stundennachweis, Anlage K 20, ergebenden Finanzierungsgespräche mit der Bank mit ihm wahrzunehmen." (Bl. 5 des Schriftsatzes vom 21.11.2005, Bl. 199 d.A.). Es fehlt an der Darlegung, dass der Beklagte als Vorstandmitglied des I... e. V. tätig wurde, als er die Klägerin um Begleitung bat.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.11.2005 vorträgt, in der Besprechung am 1.10.2003 sei ein Termin mit der Bank am 10.10.1002 vereinbart, bleibt gleichfalls offen, für welches Unternehmen der I...-Gruppe der Termin wahrgenommen werden sollte. Das ist auch nicht der zu den Akten gereichten Gesprächsnotiz zu entnehmen. Der Vortrag ist überdies unschlüssig, jedenfalls aber ungenau, weil der Stundennachweis ein Gespräch bei der "C..." nicht am 10.10.2003, sondern am 9.10.2003 ausweist. In Anbetracht dieser Vortragsdefizite kommt die Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht in Betracht.

Ein Tätigwerden des Beklagten im Interesse des I... e. V. ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Schreiben des I... e. V. vom 10.11.2003, mit dem er die ...bank von dem Bankgeheimnis ihm gegenüber entbunden hat. Das dem I... e. V. gegenüber zu wahrende Bankgeheimnis konnte auch bei Gesprächen im Auftrag der anderen Unternehmen der Gruppe beeinträchtigt werden. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dem I... e. V. habe zum damaligen Zeitpunkt das zentrale Zahlungsmanagement auch für die übrigen Unternehmen der Gruppe oblegen.

Der Schriftsatz vom 10.8.2006 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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