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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.09.2001
Aktenzeichen: 7 U 69/01
Rechtsgebiete: KO, BGB, AGBG, GesO, ZPO


Vorschriften:

KO § 46
KO § 46 S. 2
BGB § 138
BGB § 402
BGB § 242
AGBG § 9
GesO § 12 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 69/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 14.09.2001

Verkündet am 14.09.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22.08.2001

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bietz, den Richter am Oberlandesgericht Hein und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 01.03.2001 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer Deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu stellen.

Die Beschwer beträgt 33.525,51 DM.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte teilweise im Wege der Stufenklage, teilweise bereits mit beziffertem Leistungsantrag auf Ersatzabsonderung in Anspruch.

Das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der E GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) am 11.05.1998 eröffnet.

Unter dem 06./23.12.1994 vereinbarte die Schuldnerin mit der I bank (I) eine Globalabtretung, mit der sie die ihr aus Warenlieferungen und Leistungen ... gegen alle Kunden bzw. Schuldner ... gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen" abtrat. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Globalabtretung (Bl. 110 bis 112 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin stand mit der Schuldnerin in ständiger Geschäftsbeziehung. Sie vermietete der Schuldnerin u.a. in der Zeit vom Juni 1996 bis Dezember 1997 Baumaschinen und Baugeräte. Wegen der Einzelheiten dieser Verträge und Rechnungen wird auf die Auflistung in der Klageschrift (Bl. 2 bis 7 d.A.) Bezug genommen. Aus den in diesem Zeitraum geschlossenen Verträgen sind noch Forderungen der Klägerin offen, die diese - zuletzt - mit insgesamt 33.525,51 DM beziffert.

Die Klägerin verwendet gegenüber ihren Vertragspartnern allgemeine Geschäftsbedingungen, die u.a. in Ziff. 1.6. folgende Regelung enthalten:

"In Höhe der Mietforderung tritt der Mieter seine bestehenden und künftigen Werklohnforderungen gegenüber Bauherren/Auftraggebern sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an."

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Geschäftsbedingungen wird auf die zur Akte gereichten Kopien (Bl. 56/57 und 212 d.A.) Bezug genommen. Ob diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in die in der Zeit von Juni 1996 bis Dezember 1997 mit der Schuldnerin geschlossenen Verträge einbezogen worden sind, ist - in der Berufungsinstanz - zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 11.06.1998 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten unter Berufung auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund ihrer Forderungen ein Recht auf abgesonderte Befriedigung geltend. In diesem Zusammenhang teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27.06.2000 (Bl. 64 d.A.) u.a. mit, daß aus Bauvorhaben "M Straße/ A Straße" in Berlin-Mitte Beträge von 31.572,57 DM und 43.424,28 DM sowie aus einem Bauvorhaben "P" ein Betrag von 300.000,- DM von Bauherren gezahlt worden seien.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe aufgrund der an sie erfolgten Sicherungsabtretungen, deren Vereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vermietern von Baumaschinen üblich sei - was als solches unstreitig ist -, ein Ersatzabsonderungsanspruch analog § 46 KO zu.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens über die E GmbH bezüglich deren Bauvorhaben S /T, K, W weg, L, S B Viertel, L Chaussee und Sch Ufer zur Masse gezogen wurden;

2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern;

3. an sie einen Betrag von 8.533,- DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 2. November 2000 zu zahlen;

4. nach Erteilung der Auskunft an sie den Betrag zu zahlen, den sie bezüglich der Bauvorhaben laut Ziffer 1. eingezogen hat, soweit er den im Antrag zu 3. bezifferten Betrag übersteigt, maximal einen Betrag von 25.126,05 DM.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stünden Ansprüche auf Ersatzabsonderung bereits deshalb nicht zu, da die Globalzession zugunsten der I den Sicherungsabtretungen an die Klägerin vorgehe.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom 01.03.2001 hinsichtlich des Auskunftsantrages zu 1. sowie hinsichtlich des Zahlungsantrages zu Ziff. 3. der Klage antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, die Globalzession sei gemäß § 138 BGB bzw. § 9 AGBG unwirksam. Die zur Kollision einer Globalzession mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt entwickelte Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall der Kollision einer Globalzession mit einer Sicherungsabtretung im Rahmen von Vermietungen übertragbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils (Bl. 138 bis 142 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 15.03.2001 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 12.04.2001 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 14.06.2001 begründet.

Die Beklagte trägt vor, teilweise seien bereits die Mietforderungen, auf die die Klägerin die Sicherungsabtretungen stütze, nicht begründet. Die Sicherungsabtretungen seien auch nicht wirksam erfolgt. Die AGB der Klägerin seien bereits nicht wirksam in die Verträge einbezogen worden. Den Mitarbeitern oder Organen der Schuldnerin seien zu keinem Zeitpunkt Mietscheine oder Auftragsbestätigungen ausgehändigt worden; auch sei auf den Rechnungen der Klägerin weder ein Hinweis auf die AGB noch seien diese selbst abgedruckt gewesen. Die AGB seien auch unwirksam; insbesondere genüge die Regelung der Ziff. I.6. der AGB nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Abtretung, jedenfalls liege eine Übersicherung vor. Die Beklagte hält auch an ihrer Auffassung fest, daß die Globalzession an die I den Sicherungsabtretungen an die Klägerin vorgehe. Auch sei § 46 KO im Rahmen eines Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht analog anwendbar. Schließlich könne die Klägerin die begehrten Auskünfte weder aus § 402 BGB noch aus § 242 BGB verlangen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 01.03.2001 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie gesteht zu, daß die Schuldnerin auf die Rechnung vom 30.05.1997 einen Betrag von 133,54 DM gezahlt habe und kündigt insoweit eine Korrektur des Maximalbetrages ihres Klageantrages zu Ziff. 4. auf 24.992,51 DM an. Im übrigen verteidigt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Landgerichts Neuruppin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein auf die Geltendmachung eines Ersatzabsonderungsanspruches analog § 46 S. 2 KO gerichteter Auskunftsanspruch, noch ein bereits jetzt aus § 46 S. 2 KO analog herzuleitender Zahlungsanspruch zu.

Es kann dahinstehen, ob § 46 KO im Gesamtvollstreckungsverfahren analog herangezogen werden kann. Auch wenn für eine analoge Anwendung gute Gründe sprechen mögen (vgl. nur: OLG Rostock ZIP 1997, 1112; OLG München EWIR § 12 GesO 1/97, 459; a.A. LG Leipzig ZIP 1995, 1841), so setzt ein Ersatzabsonderungsanspruch doch voraus, daß der Klägerin überhaupt ein dem Absonderungsrecht vergleichbares Herausgaberecht im Sinne des § 12 Abs. 1 GesO zustand. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Als Rechte im Sinne des § 12 Abs. 1 GesO kommen für die Klägerin nur aufgrund von Sicherungsabtretungen auf der Grundlage der Ziff. 1.6. ihrer AGB erlangte Rechte an den Werklohnforderungen der Schuldnerin gegen deren Auftraggeber in Betracht.

Selbst wenn man insofern davon ausgehen könnte, daß die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam in die Verträge mit der Schuldnerin einbezogen worden sind und die Regelung in Ziff. I.6. der AGB der Klägerin darüber hinaus auch inhaltlich einer Überprüfung auf ihre Wirksamkeit standhalten würde - was jedenfalls in Bezug auf die Anforderungen an die Bestimmtheit von Abtretungen zweifelhaft sein könnte -, so sind die Sicherungsabtretungen der Werklohnforderungen an die Klägerin doch letztlich aufgrund der vorrangigen Globalabtretung an die I ins Leere gegangen.

Auch im Verhältnis zwischen einer Globalzession und weiteren Abtretungen gilt das Prioritätsprinzip. Die Globalzession an die I ist jedoch bereits aufgrund der Vereinbarung mit der Schuldnerin vom 06./23.12.1994 erfolgt, während die Sicherungsabtretungen an die Klägerin - die wirksame Einbeziehung der AGB der Klägerin unterstellt - mit den jeweiligen Verträgen zwischen ihr und der Schuldnerin über die Anmietung von Baumaschinen und -geräten in der Zeit vom 13.06.1996 bis 25.11.1997 vereinbart worden sind.

Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist die Global Zession im Verhältnis zu den Sicherungsabtretungen an die Klägerin auch weder gemäß § 138 BGB noch gemäß § 9 AGBG unwirksam. Die Situation der Kollision einer Globalzession mit Sicherungsabtretungen durch einen Bauunternehmer an einen Vermieter von Baumaschinen ist mit der Situation der Kollision einer Globalzession mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Warenlieferanten an einen Händler in Bezug auf die Sittenwidrigkeit der Globalzession nicht vergleichbar.

Die Sittenwidrigkeit einer Globalzession im Verhältnis zu einem zeitlich nachfolgenden verlängerten Eigentumsvorbehalt, die insbesondere der BGH in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. nur: BGHZ 30, 149,152 ff; BGH NJW 1999, 940), beruht darauf, daß ein Händler durch eine Abtretung sämtlicher - auch zukünftiger - Forderungen gegen seine Kunden an einen Geld- oder auch Warenkreditgeber objektiv in eine Zwangslage versetzt wird dergestalt, daß er entweder seinen Lieferanten gegenüber die Globalzession offenlegt und diese - die Branchenüblichkeit der Lieferung unter verlängertem Eigentumsvorbehalt vorausgesetzt - zum Verzicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt bewegen und damit deren Weigerung zur Lieferung auf Kredit riskieren muß, oder daß er seinen Lieferanten die Globalzession verschweigt und sich damit ihnen gegenüber vertragswidrig verhält, sobald er die Waren weiter veräußert, oder sich sogar - etwa wegen Betruges - strafbar macht. Das für die Annahme einer Sittenwidrigkeit erforderliche subjektive Element wird dabei darin gesehen, daß der Zessionar, also der Geld- oder Warenkreditgeber, der sich die Forderungen des Händlers gegen seine Kunden abtreten läßt, regelmäßig damit rechnen muß, daß der Händler in eine entsprechende Zwangslage gerät.

Wenn der Senat die Situation der Kollision einer Globalzession durch einen Bauunternehmer im Verhältnis zu der Sicherungsabtretung von dessen Werklohnforderungen an einen Vermieter von Baumaschinen und -geräten in Bezug auf die Sittenwidrigkeit der Globalzession für nicht vergleichbar hält, so verkennt er dabei nicht, daß auch der Bauunternehmer durch die Globalzession in die Lage geraten kann, daß er entweder gegenüber dem Vermieter von Baumaschinen und -geräten die Globalzession offenlegen muß und damit riskiert, daß der Vermieter der Baumaschinen ihm diese nicht oder nur gegen Vorauszahlung des Mietzinses zur Verfügung stellt, oder dem Vermieter der Baumaschinen die Globalzession verschweigt und diesen damit - u.U. in strafbarer Weise - täuscht. Der Senat verkennt auch nicht, daß die Verfügbarkeit von Baumaschinen und -geräten für einen Bauunternehmer von ähnlich existenzieller Bedeutung ist wie die Belieferung mit Waren für einen Händler. Gleichwohl bestehen zwischen den Fallkonstellationen so erhebliche Unterschiede, daß die Globalzession im Verhältnis zu der Sicherungsabtretung an den Vermieter von Baumaschinen nicht als sittenwidrig angesehen werden kann. Entscheidend ist nämlich nicht, daß auch der Mieter von Baumaschinen - wie der Händler - im Falle einer vorherigen Globalzession dem Verlangen seines Vertragspartners nach einer Sicherungsabtretung von Forderungen, die von der Globalzession erfaßt sind, nur in der Weise nachkommen kann, daß er diesen täuscht. Dies ist eine schlichte Folge des Prioritätsprinzips und betrifft damit jede Art der Abtretung einer bereits anderweitig abgetretenen Forderung. Entscheidend ist vielmehr, ob derjenige, der seine Forderungen im Wege einer Globalzession abgetreten hat, durch die Globalzession in eine solche Zwangslage gerät, daß für ihn zur Vermeidung der Gefährdung seiner Existenz nur die Möglichkeit eines Vertragsbruches bzw. einer Täuschung seines Vertragspartners durch Verschweigen der Globalzession bleibt.

Dies trifft für den Händler, der aufgrund einer entsprechenden Branchenüblichkeit weiß, daß sein Lieferant Ware nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt auf Kredit ausliefert, zu. Der Händler kann nämlich nicht damit rechnen, daß ein Vertrag über die Lieferung von Waren auf Kredit auch dann zustande kommt, wenn er die Globalzession und damit die Unmöglichkeit der Sicherung der Kaufpreisforderung offenlegt. Der Lieferant wird regelmäßig nicht bereit sein, auf eine Sicherung zu verzichten, da für ihn nicht nur der Verlust einer Verdienstmöglichkeit, sondern zusätzlich des Verlust des Substanzwertes seiner Ware droht. Der Händler kann sich dieser Situation üblicherweise auch nicht dadurch entziehen, daß er sich die Ware auf andere Weise beschafft, da er bei Branchenüblichkeit der Lieferung unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bei anderen Lieferanten vor die gleiche Situation gestellt ist und darüber hinaus Gefahr läuft, Kunden zu verlieren, wenn er diesen nicht bestimmte Waren oder ein bestimmtes Warensortiment anbieten kann.

Eine derart unausweichliche Zwangslage besteht für den Bauunternehmer bei der Anmietung von Baumaschinen nicht. Das Risiko des Bauunternehmers, daß der Vermieter von Baumaschinen im Falle einer Offenlegung einer Globalzession den Abschluß des Mietvertrages verweigert oder Vorauszahlung des Mietzinses verlangt, weil es dem Bauunternehmer unmöglich ist, zur Sicherung der Mietforderung Werklohnansprüche abzutreten, ist als erheblich geringer einzuschätzen. Während für den Lieferanten das Eigentum an der Ware vollständig und endgültig auf dem Spiel steht, behält der Vermieter das Eigentum an der Mietsache. Da die Überlassung zur Nutzung den Substanzwert einer Sache typischerweise nur zu einem Bruchteil und darüber hinaus in Abhängigkeit von der Zeit und Intensität der Nutzung mindert, ist es für den Vermieter einer Baumaschine eine schlichte Frage seiner Gesamtkalkulation, ob er sich - ggf. gegen eine Erhöhung des Mietzinses - trotz fehlender Sicherheiten auf einen Mietvertrag einläßt. Deshalb ist es durchaus nicht ausgeschlossen, daß der Vermieter einer Baumaschine sich auf das Risiko fehlender Sicherheiten einläßt, wenn er die Möglichkeit sieht, einen eventuellen Mietzinsverlust durch eine spätere lukrative Vermietung derselben Sache wieder ausgleichen zu können. Dies gilt erst recht, wenn man - die Richtigkeit des Vertrages der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22.08.2001 unterstellt - berücksichtigt, daß es bei der Vermietung von Baumaschinen und -geräten nicht unüblich sein soll, daß selbst solche Maschinen und Geräte durch Bauunternehmen angemietet werden, deren Substanzwert unter dem Gesamt-Mietzins liegt. Gerade dann kommt hinzu, daß dem Bauunternehmer für den Fall, daß der Vermieter den Abschluß eines Mietvertrages wegen fehlender Sicherungsmöglichkeiten für seine Mietzinsforderungen ablehnt, als Alternative zu einer Anmietung typischerweise die Möglichkeit des käuflichen Erwerbs einer entsprechenden Maschine zu Verfügung stehen dürfte. Schließlich dürfte auch dann, wenn die Vereinbarung der Abtretung von Werklohnforderungen zur Sicherung von Mietzinsansprüchen bei Vermietern von Baumaschinen branchenüblich ist und der Bauunternehmer deshalb nicht ohne weiteres bei einem anderen Vermieter eine Ersatzanmietung erreichen kann, vielfach die Möglichkeit bestehen, bei anderen Bauunternehmen eine entsprechende Maschine - etwa gegen Übernahme von Werkleistungsverpflichtungen als Subunternehmer - zu "leihen". Für den Bauunternehmer, der sich im Falle einer beabsichtigten Anmietung einer Baumaschine der Forderung des Vermieters nach Abtretung von Welklohnforderungen zur Sicherung des Mietzinses ausgesetzt sieht, besteht deshalb - anders als beim Händler - bereits objektiv keine unausweichliche Zwangslage, die ihn nötigt, dem Vermieter die Globalzession zu verschweigen.

Aus denselben Gründen, wie danach bereits die objektiven Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit der Globalzession nicht vorliegen, fehlt es auch an einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG.

Ebenso fehlt es an dem subjektiven Element der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB. So ist schon fraglich, ob die I zum entscheidenden Zeitpunkt des Abschlusses des Globalzessionsvertrages wissen mußte und in Kauf nahm, daß die Schuldnerin als Bauunternehmen die - oder zumindest einige - für die Durchführung der Bauaufträge erforderlichen Baumaschinen und -geräte anmieten würde und daß es bei Vermietern von Baumaschinen branchenüblich ist, daß diese zur Sicherung ihrer Mietzinsforderungen die Abtretung von Werklohnforderungen des Bauunternehmers verlangen. Jedenfalls bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die I bei Abschluß des Globalzessionsvertrages auch in Kauf nahm, daß die Schuldnerin den Vermietern von Baumaschinen die Existenz der Globalzession verschweigen würde. War es nämlich der Schuldnerin aus den bereits zur objektiven Zwangslage dargelegten Gründen durchaus zumutbar, die Globalzession gegenüber den Vermietern von Baumaschinen offenzulegen, da es keineswegs ausgeschlossen war, daß diese die Mietverträge auch ohne Sicherungsabtretung schließen würden, und standen der Schuldnerin darüber hinaus ggf. Alternativen zu einer anderweitigen Beschaffung der benötigten Maschinen zur Verfügung, so konnte die I auch darauf vertrauen, daß die Schuldnerin sich entsprechend verhielt.

Die Globalzession an die I ist auch nicht wegen anfänglicher oder nachträglicher Übersicherung unwirksam. Insofern fehlt es bereits an einem ausreichenden Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin. Die Klägerin hat weder Tatsachen vorgetragen, die - im Hinblick auf eine anfängliche Übersicherung - darauf schließen lassen, daß die Abtretung sämtlicher Forderungen der Schuldnerin gegen ihre Kunden bzw. Schuldner außer Verhältnis zu dem Umfang der Forderungen der I stand, noch daß - trotz der Freigaberegelung unter Ziff. 7 des Vertrages vom 06./23.12.1994 - später ein derartiges Mißverhältnis eingetreten ist.

Fehlt danach nicht nur für den Zahlungsanspruch in Höhe von 8.533,- DM, sondern auch für den im Wege der Stufenklage geltend gemachten Leistungsanspruch jegliche Grundlage, so ist die Klage insgesamt - also auch hinsichtlich der weiteren Stufen - abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da die Sache im Hinblick auf die Frage der Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit einer Globalzession im Verhältnis zu einem verlängerten Eigentumsvorbehalt auf das Verhältnis einer Globalzession zu einer Sicherungsabtretung durch einen Bauunternehmer an den Vermieter von Baumaschinen grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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