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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 7 U 71/07
Rechtsgebiete: BGB, UKlaG, HGB
Vorschriften:
BGB § 241 Abs. 1 | |
BGB § 305 b | |
BGB § 305 c Abs. 2 | |
BGB § 307 Abs. 1 | |
BGB § 315 | |
BGB § 315 Abs. 3 | |
BGB §§ 491-505 | |
BGB § 494 Abs. 2 Satz 5 | |
BGB § 506 | |
UKlaG § 1 | |
UKlaG § 3 Abs. 1 Nr. 1 | |
HGB § 354 | |
HGB § 354 Abs. 1 | |
HGB § 354 Abs. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
7 U 71/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 30.01.2008
Verkündet am 30.01.2008
in dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Oberlandesgericht Fischer
auf die mündliche Verhandlung vom 19.12.2007
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.03.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der unter Nr. 17 Abs. 2 AGB-Sparkassen vorgesehenen Klausel zur "Festsetzung und Ausweis der Entgelte" gegenüber Verbrauchern in Anspruch.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Blatt 131 - 134 d. A.).
Das Landgericht hat dem Antrag des Klägers mit Urteil vom 07.03.2007 entsprochen. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel sei davon auszugehen, dass diese gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoße, weil sie zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden der Beklagten führe. Die Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. So könne die Klausel dahingehend verstanden werden, dass der Beklagten für alle von ihr erbrachten Leistungen ein billigem Ermessen entsprechendes Entgelt zustünde, sofern nicht einzelvertraglich ausdrücklich anderes vorgesehen sei. Die Klausel enthalte keine Einschränkung dahingehend, dass sie nicht für Leistungen gelten solle, zu denen die Beklagte kraft Gesetzes verpflichtet sei und für die sie daher kein Entgelt fordern dürfe.
Des Weiteren stelle sich die Klausel auch deshalb als unangemessene Benachteiligung dar, weil sie als Zinsanpassungsklausel heranzuziehen sei und nicht erkennen lasse, dass sie Verbraucherkreditverträge gemäß §§ 493, 493 BGB nicht erfasse. Schließlich fehle es der beanstandeten Klausel an der zu fordernden Transparenz.
Das Urteil des Landgerichts ist der Beklagten am 12.03.2007 zugestellt worden. Sie hat dagegen am 10.04.2007 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 14.06.2007 an diesem Tage begründet hat.
Mit der Berufung will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Sie macht geltend, das Landgericht habe die angefochtene Klausel unzutreffend gewürdigt. Das Landgericht habe zunächst verkannt, dass sich die Klausel nicht auf gesetzliche Verpflichtungen der Beklagten beziehe. Dies ergebe sich jedoch aus dem Zusammenhang der beanstandeten Regelung mit der unter Nr. 17 Abs. 1 AGB-Sparkassen vorgesehenen. Diese Bestimmung begründe eine Berechtigung der Beklagten, für ihre Leistungen Entgelte zu verlangen. Durch die Bezugnahme auf die Entgeltlichkeit allein von Leistungen ergebe sich, dass sich auch die Preisbestimmungs- und Preisänderungsklausel unter Nr. 17 Abs. 2 AGBSparkassen nicht auf Aufwendungen beziehe, für die die Beklagte kein Entgelt fordern könne. Die Beklagte verweist auf den Leistungsbegriff, der § 241 Abs. 1 BGB und § 354 HGB zugrunde liege. Das Landgericht habe ferner unberücksichtigt gelassen, dass die Regelung der Nr. 17 Abs. 1 Satz 1 AGB-Sparkassen in Satz 2 dieser Bestimmung eine Ergänzung findet. Danach könne ein Entgelt ausdrücklich auch für solche Leistungen verlangt werden, die zusätzlich zu einer üblichen Grundleistung im Auftrag oder auf Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag für den Kunden erbracht werden. Schließlich habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass die AGB-Sparkassen im Jahre 2002 hinsichtlich der Nr. 17 Abs. 1 AGB-Sparkassen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geändert worden seien. Der bis dahin vorhandene letzte Satz: "Gleiches gilt für Maßnahmen und Leistungen der Sparkassen, die auf Zwangsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden beruhen" sei gestrichen worden.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei ferner klar, dass sich die beanstandete Regelung nicht auf Verbraucherkreditverträge beziehe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305 b BGB nur eingriffen, sofern keine individuelle Vertragsabrede vorliege.
Schließlich sei auch das Transparenzgebot nicht verletzt. Die Regelung sei hinreichend klar. Eine weitere Präzisierung sei nicht möglich. Ähnlich wie gesetzliche Regelungen bedürften Allgemeine Geschäftsbedingungen einer gewissen Flexibilität.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des am 07.03.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der unter Nr. 17 Abs. 2 AGB-Sparkassen vorgesehenen Regelung nach § 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG. Die beanstandete Allgemeine Geschäftsbedingung stellt sich bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung als unangemessene Benachteiligung den Kunden der Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar und verstößt zugleich gegen das Transparenzgebot des § 305 c Abs. 2 BGB. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Die hiergegen mit der Berufung geltend gemachten Einwendungen der Beklagten führen nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung der Klausel.
Die Beklagte macht zunächst geltend, entgegen der Wahrnehmung des Landgerichts könne Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nicht zur Begründung einer Entgeltpflicht der Kunden der Beklagten für Leistungen führen, die die Beklagte aus rechtlichen Gründen unentgeltlich zu erbringen habe. Dies folge aus dem von ihr in der angefochtenen Bestimmung sowie Nr. 17 Abs. 1 AGB-Banken verwendeten Begriff der Leistung. Dieser Argumentation kann jedoch kein Erfolg beschieden sein.
Der Rückgriff auf den Begriff der Leistung in der angefochtenen Bestimmung bzw. der ihr vorausgehenden Regelung des Nr. 17 Abs. 1 AGB-Sparkassen ist nicht geeignet, sicherzustellen, dass auch im Rahmen der kundenunfreundlichsten Auslegung der Regelung eine Vergütung von Tätigkeiten der Beklagten, zu deren kostenloser Ausführung sie von Rechts wegen verpflichtet ist, nicht unter Bezugnahme auf Nr. 17 Abs. 2 AGB-Sparkassen verlangt wird. Eine entsprechende Einschränkung des Leistungsbegriffs ergibt sich keinesfalls zwingend aus den von der Beklagten herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen.
So ist zwar nach § 241 Abs. 1 BGB der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Diese Bestimmung gibt lediglich eine gesetzliche Definition des Anspruchs im Rechtssinne. Sie schließt jedoch weder die Erbringung einer Leistung außerhalb eines Schuldverhältnisses noch die Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen eines Schuldverhältnisses, die aus rechtlichen Gründen unentgeltlich zu erbringen sind, aus.
Nach § 354 Abs. 1 und 2 HGB kann derjenige, der in Ausübung seines Handelsgewerbes Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen erbringt, vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen. Auch diese Norm trifft keine Bestimmung des Begriffs der Leistung, die eine Erstreckung der Entgeltberechtigung der Beklagten auch auf Tätigkeiten, die sie unentgeltlich zu erbringen hat, ausschließen würde.
Die angefochtene Bestimmung gewinnt auch nicht dadurch an Eindeutigkeit, dass unter Nr. 17 Abs. 1 Satz 2 AGB-Sparkassen die im vorausgegangenen Satz ausgeführte Berechtigung der Beklagten, für ihre Leistungen Entgelte, insbesondere Zinsen und Provisionen, von Kunden zu verlangen, auch auf Leistungen ausgedehnt wird, die zusätzlich zu einer üblichen Grundleistung im Auftrag oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Kunden erbracht oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit ihm erforderlich werden. Im Gegenteil ist dieser Satz dazu angetan, den Begriff der Leistung der Beklagten auch auf Tätigkeiten der Beklagten, die außerhalb eines Vertrages oder eines gesetzlichen Schuldverhältnisses erbracht werden, auszudehnen.
Schließlich ergibt sich auch aus der von der Beklagten angeführten Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Jahre 2002 nicht, dass die beanstandete Regelung von der Beklagten zur Begründung eines Entgeltanspruchs auch für eigentlich unentgeltlich vorzunehmende Tätigkeiten nicht herangezogen werden kann. Das Gegenteil ist der Fall. Die Beklagte trägt vor, sie habe mit Blick darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen für Leistungen, die in Erfüllung allgemeiner gesetzlicher Pflichten vorgenommen würden, kein Entgelt zu fordern sei, folgenden Satz gestrichen: "Gleiches gilt für Maßnahmen und Leistungen der Sparkasse, die auf Zwangsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden beruhen". Aus dem zitierten Satz ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte auch solche Tätigkeiten, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eigenen gesetzlichen Pflichten entsprechen, als Leistungen bezeichnet hat.
Das Landgericht hat ferner zu Recht auf die fehlende Differenzierung des mit der beanstandeten Klausel begründeten Entgeltanpassungsanspruchs der Beklagten hinsichtlich der Verbraucherkreditverträge nach § 492 BGB und des Überziehungskredits nach § 493 BGB hingewiesen.
Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass sich aus den zitierten Bestimmungen in Verbindung mit § 506 BGB ergebe, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit zurücktreten. Zwar ist zutreffend, dass § 506 BGB verbietet, von den Regelungen der §§ 491 -505 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abzuweichen. Deshalb ist die Beklagte insbesondere gehindert, unter Berufung auf die angefochtene Regelung im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrages Zinserhöhungen entgegen der Bestimmung des § 494 Abs. 2 Satz 5 BGB vorzunehmen.
Diese gesetzliche Beschränkung der Beklagten steht der vom Landgericht angenommenen kundenfeindlichsten Auslegung, wonach Nr. 17 Abs. 2 AGB-Sparkassen auch auf Verbraucherkreditverträge Anwendung finden könnte, nicht entgegen. Insofern ist der Sicht des Klägers zu folgen, dass ein Bankkunde, der nicht in besonderem Maße rechtskundig ist, das Verhältnis der gesetzlichen Bestimmungen zu den für seinen Vertrag maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Regelfall nicht durchschauen wird.
Schließlich verstößt die beanstandete Regelung auch gegen das in § 305 c Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommende Transparenzgebot.
Dass dies der Fall ist, ergibt sich bereits aus der Argumentation der Beklagten. Um die Bedenken des Klägers und des Landgerichts hinsichtlich einer unangemessenen Benachteiligung ihrer Kunden durch die beanstandete Regelung zu widerlegen, unternimmt die Beklagte eine umfängliche Auslegung der Regelung unter Heranziehung des § 241 Abs. 1 BGB, des § 354 Abs. 1 und 2 HGB und des Zusammenspiels der Regelungen in Nr. 17 Abs. 1 und 2 AGBSparkassen sowie einer Änderung, die diese vor Jahren erfahren haben. Von einer Transparenz der in Rede stehenden Regelung kann deshalb für einen Nichtjuristen keine Rede sein.
Dem Landgericht ist auch insoweit zu folgen, als es in der beanstandeten Preisanpassungsklausel ausreichend genaue Angaben dazu vermisst, unter welchen Umständen die einzelnen Entgelte einer Anpassung zugeführt werden, bzw. welche preisrelevanten Kostenelemente ihnen zugrunde liegen. Die Beklagte kann sich diesen berechtigten Anspruch an eine Allgemeine Geschäftsbedingung zur Preisanpassung nicht unter Hinweis auf die erforderliche Flexibilisierung der Bestimmung entziehen. Wenn ein Interesse der Beklagten daran anzuerkennen sein mag, sich die Möglichkeit zu eröffnen, Entgelte in bestimmten Leistungsbereichen im Rahmen bestehender Kundenverträge abzuändern, muss sie diese Entgelte (Zinsen, eigener Aufwand, Fremdkosten) und die Schwelle der ihr hieraus jeweils erwachsenden Aufwandssteigerungen, die Anlass zu einer Preisanpassung geben soll, benennen.
Die Beklagte kann den angesprochenen Bedenken zur Angemessenheit der beanstandeten Preis- und Preisanpassungsregelung auch nicht durch den Hinweis entgegentreten, sie habe ihren Kunden mit der beanstandeten Regelung unter Bezugnahme auf § 315 BGB hinsichtlich des von ihr beanspruchten einseitigen Preis-(erhöhungs-)rechts eine Nachprüfung ihrer Ermessensentscheidung eröffnet. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der von ihr getroffenen Preisbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB ist kein dem Kunden im Wege der Allgemeinen Geschäftsbedingung auferlegbares Korrektiv für ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten.
Ebenso ist die Nr. 17 Abs. 2 Satz 5 AGB-Sparkassen vorgesehene Möglichkeit, im Falle der Erhöhung von Zinsen oder Entgelten den Vertrag zu kündigen, kein angemessenes Mittel der Wahrung der Interessen des Kunden. Es ist dem Kunden nicht zuzumuten, seine Bankverbindung oder seinen Kredit zu kündigen, um einer Erhöhung von Entgelten für Nebenleistungen durch die Beklagte auszuweichen (BGH NJW 2007, 1054).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708, 10, 711 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die vom Kläger gegenüber der Beklagten beanstandete Allgemeine Geschäftsbedingung wird nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien von allen Sparkassen der Bundesrepublik Deutschland einheitlich verwandt.
Ende der Entscheidung
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