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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 7 U 78/06
Rechtsgebiete: EigZulG, StBerG, ZPO, BGB, AO, EGBGB


Vorschriften:

EigZulG § 2
EigZulG § 3
EigZulG § 4
EigZulG § 5
EigZulG § 7
EigZulG § 8
EigZulG § 9
EigZulG § 12
StBerG § 68
ZPO § 313 a Abs. 1
ZPO § 524
ZPO § 540 Abs. 3
BGB § 166
BGB §§ 194 ff.
BGB § 195
BGB § 199
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 278
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
AO § 170 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2
EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 78/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 10.1.2007

Verkündet am 10.1.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Oberlandesgericht Werth

auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 16.3.2006 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagte zu 1. zu 2/3 und die Beklagte zu 2. zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten, die als Steuerberater für sie tätig waren, auf Ersatz ihr entgangener Eigenheimzulage für die Jahre 1996 bis 2000 in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie 5.112,92 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 16.07.2005 zu zahlen;

2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an sie 1.278,23 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 16.07.2005 zu zahlen;

3. den Beklagten zu 1. zur Zahlung weiterer 203,30 € und die Beklagte zu 2. zur Zahlung weiterer 91,05 €, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 21.10.2005, an sie zu verurteilen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 16.03.2006 unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten zu 1. zur Zahlung von 2.556,50 € und die Beklagte zu 2. zur Zahlung von 1.278,23 €, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 16.07.2005, an die Klägerin verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ansprüche der Klägerin bestünden aus schuldhafter Vertragsverletzung. Die Klägerin sei durch Steuerberatungsverträge zunächst mit dem Beklagten zu 1. und später mit der Beklagten zu 2. verbunden gewesen. Die Beklagten hätten ihre vertraglichen Pflichten verletzt, da sie trotz Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nicht auf eine Beantragung von Eigenheimzulage hingewirkt hätten. Sie hätten über diese allgemein bekannte und nahe liegende Angelegenheit des Steuerrechts die Klägerin ungefragt belehren müssen. Jener habe nach §§ 3, 9 EigZulG eine jährliche Eigenheimzulage in Höhe von 2.500 DM zugestanden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sie ab 1998 die Wohnung im Obergeschoss des von ihr erworbenen Hauses zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Dass sie bis dahin im Erdgeschoss des Hauses gewohnt habe, stehe nach § 7 EigZulG dem Anspruch nicht entgegen. Der Beklagte zu 1. habe die entgangene Eigenheimzulage für 1998 und 1999 zu ersetzen. Ausweislich der Einkommensteuererklärung für 1996 habe er von der Anschaffung der Immobilie und der Eigennutzung einer Wohnung durch die Klägerin gewusst. Nach der Aussage des Zeugen B... stehe fest, dass er vom Wohnungswechsel im Jahr 1998 ebenfalls Kenntnis erlangt habe; aber auch ohne diese Kenntnis hätte er sich pflichtwidrig verhalten, da bei einer Belehrung der Klägerin über die Eigenheimzulage ihre Wohnverhältnisse und damit auch der Umzug offenbar geworden wären. Die Geltendmachung von Werbungskosten für die Wohnung im Obergeschoss sei unschädlich, da nach den Bekundungen des Zeugen B... bei der Durchführung der Renovierungsarbeiten eine Weitervermietung der Wohnung noch beabsichtigt gewesen sei. Zudem hätte eine Nichtberücksichtigung der Erhaltungsaufwendungen die Klägerin nicht schlechter gestellt, da ihr auch dann eine Steuerlast nicht entstanden sei. Die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz der Eigenheimzulage für 1996 und 1997 seien nach § 68 StBerG verjährt. Für die auf die Jahre ab 1998 entfallende Eigenheimzulage sei die Verjährung hingegen nicht eingetreten. Ein Mitverschulden der Klägerin liege nicht vor. Die Beklagte zu 2. hafte für die entgangene Eigenheimzulage für 1999. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 3. sei ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht schlüssig dargetan.

Gegen dieses Urteil, das ihnen am 22.03.2006 zugestellt worden ist, haben die Beklagten am 19.04.2006 Berufung eingelegt und diese am 19.05.2006 begründet. Die Klägerin hat am 27.06.2006 eine Anschlussberufung eingelegt.

Die Beklagten beantragen,

1. das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 16.03.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen;

2. die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen;

2. die Beklagte zu 2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 16.03.2006 zu verurteilen, an sie 1.278,23 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 16.07.2005 zu verurteilen, und zwar als Schadensersatz für entgangene Eigenheimzulage für das Jahr 2000.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 3, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Die Anschlussberufung der Klägerin ist unzulässig.

1.

Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat Ansprüche wegen positiver Vertragsverletzung gegen den Beklagten zu 1. auf Zahlung von 5.000 DM, umgerechnet 2.556,50 €, im Hinblick auf die Eigenheimzulage für 1998 und 1999 und gegen die Beklagte zu 2. auf Zahlung von 2.500 DM, entsprechend 1.278,23 €, im Hinblick auf die Eigenheimzulage für 2000.

a)

Zwischen den Beklagten und der Klägerin haben Vertragsverhältnisse über die Erbringung von Steuerberaterleistungen bestanden. Es ist unstreitig, dass die Klägerin den Beklagten zu 1. mit der Wahrnehmung ihrer steuerlichen Belange einschließlich der Fertigung der Einkommensteuererklärungen in den Jahren ab 1996 bis 1999 beauftragt hat. Für die Fertigung der Einkommensteuererklärung für 2000 ist eine Mandatierung der Beklagten zu 2. dargetan. Die Beklagten tragen dazu vor (Bl. 53, 69, 225 d. A.), dass die Beklagte zu 2. am 09.11.2000 mit der steuerlichen Beratung der Klägerin beauftragt worden sei und die Steuererklärung für 2000 erstellt habe. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 23.02.2006 (Bl. 151 ff. d. A.) zugestanden, dass sie die Vollmacht vom 09.11.2000 zugunsten der Beklagten zu 2. (Bl. 145 d. A.) unterzeichnet hat; jedenfalls und spätestens damit hat sie - zumindest konkludent - die Beklagte zu 2. anstelle des bis dahin tätigen Beklagten zu 1. mit der Wahrnehmung ihrer steuerlichen Belange beauftragt.

b)

Die Beklagten haben ihre Pflichten als Steuerberater verletzt, da sie die Klägerin nicht auf die Möglichkeit des Bezugs von Eigenheimzulage hingewiesen und nicht auf eine Antragstellung hingewirkt haben.

Es ist in tatsächlicher Hinsicht unstreitig, dass weder der Beklagte zu 1. noch später die Beklagte zu 2. der Klägerin oder dem Zeugen B... mitgeteilt haben, dass die Klägerin eine Eigenheimzulage hat erhalten können. Damit haben die Beklagten sie treffende Aufklärungspflichten verletzt. Der Steuerberater ist im Rahmen seines Mandats verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und ihn auch ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten (BGH NJW-RR 2003, 1574; NJW 2001, 3477, 3478; 1998, 1486; 1221; MünchKomm./Heermann, BGB, 4. Aufl., § 675, Rn. 43; Münch-Komm./Müller-Glöge, a.a.O., § 611, Rn. 128). Demgemäß hätten die Beklagten, die im Rahmen ihrer Mandatierung auch mit der steuerlichen Behandlung der Immobilie der Klägerin befasst gewesen sind, über den sich in steuerlicher Hinsicht aufdrängenden (vgl. Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 3. Aufl., Rn. 1, 30 ff., 40 f., 70 vor § 1) Gesichtspunkt der Eigenheimzulage die Klägerin unterrichten müssen. Denn deren Anspruchsberechtigung ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - seinerzeit offen zutage getreten. Nach §§ 2, 3, 4 EigZulG hat die Anschaffung einer Wohnung in einem eigenen Haus für das Jahr der Anschaffung und den sieben folgenden Jahren zu einem Anspruch auf Eigenheimzulage geführt, wenn - was hier so gewesen ist - der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Dass die Klägerin die Einkommensgrenze nach § 5 EigZulG nicht überschritten hat, ist aus den ihr erteilten Steuerbescheiden des Finanzamtes Pankow/Weißensee (Bl. 124 ff. d. A.) zu ersehen und wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Dass die Klägerin, wie vom Landgericht festgestellt, 1998 von der Wohnung im Erdgeschoss in die Wohnung im Obergeschoss des Hauses umgezogen ist, ist nach der Folgeobjektregelung in § 7 EigZulG ersichtlich unschädlich.

Die Hinweispflicht des Beklagten zu 1. hat auch 1998 und 1999 bestanden, nachdem er - wie erwähnt - zuvor eine Unterrichtung der Klägerin nicht vorgenommen hat. Seine Pflichtenstellung ist auch nicht durch den Umzug der Klägerin in die Wohnung im Obergeschoss entfallen, da - wie ebenfalls bereits ausgeführt - das nach § 7 EigZulG nicht zu einem Entfallen der Ansprüche auf eine Eigenheimzulage geführt hat. Die Beklagte zu 2. ist bei der Übernahme des Mandats im Jahr 2000 zu einer eigenständigen Prüfung und Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten der Klägerin und damit ohnehin zur Erteilung des erforderlichen Hinweises auf die Eigenheimzulage verpflichtet gewesen.

c)

Das Unterlassen der gebotenen Hinweise ist durch die Beklagten schuldhaft geschehen. Ihnen ist bekannt gewesen, dass die Klägerin in dem erworbenen Haus eine Wohnung selbst bewohnt hat. Das ist für den Beklagten zu 1. schon daraus zu ersehen, dass in den von ihm vorbereiteten Anlagen V zu den Einkommenssteuererklärungen für 1996, 1997 und 1998 (Bl. 114 ff. d. A.) jeweils die Wohnung im Erdgeschoss als eigengenutzt angegeben ist. Für die Beklagte zu 2. geht die Kenntnis aus ihrem eigenen Vorbringen (Bl. 226 d. A.) hervor, dass sie die Vermietung der Wohnung im Obergeschoss den Steuererklärungen und Steuerbescheiden der Vorjahre entnommen habe; denn diese haben - wie dargestellt - auch die Eigennutzung der Klägerin ausgewiesen. Zudem hat nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Bl. 96 d. A.) der Beklagte zu 1. das der Beklagten zu 2. erteilte Mandat bearbeitet, weshalb sich die Beklagte zu 2. entsprechend § 166 BGB dessen Kenntnis und nach § 278 BGB sein Verschulden zurechnen lassen muss.

Dem Verschulden der Beklagten steht nicht der Umzug der Klägerin in die Wohnung im Obergeschoss entgegen. Das gilt auch dann, wenn ihnen nicht mitgeteilt worden sein sollte, weshalb es auf das Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme und die von den Beklagten angesprochene Frage einer gegenbeweislichen Vernehmung des Beklagten zu 1. als Partei nicht ankommt. Sind die Beklagten von dem Umzug der Klägerin nicht in Kenntnis gesetzt worden, so haben sie aufgrund der ursprünglichen Kenntnis des Beklagten zu 1. und dem entsprechenden Inhalt der Steuererklärungen für 1996 und 1997 weiterhin davon ausgehen können und müssen, dass die Klägerin die Wohnung im Erdgeschoss bewohne, und schon deshalb die Belehrung über die Eigenheimzulage vornehmen müssen. Sollte - wie die Klägerin behauptet - der Wohnungswechsel offengelegt worden sein, so hätte eine Belehrung im Hinblick auf die Folgeobjektregelung in § 7 EigZulG ebenso und erst recht stattfinden müssen.

d)

Der Klägerin ist dadurch, dass sie infolge der unterbliebenen Belehrung eine Eigenheimzulage nicht beantragt hat, ein Schaden für die Jahre 1998 und 1999 in Höhe von 5.000 DM, umgerechnet 2.556,50 €, und für das Jahr 2000 in Höhe von 2.500 DM, entsprechend 1.278,23 €, entstanden. Ihr Vortrag (Bl. 4 d. A.), dass ihr für jedes Jahr der Höchstbetrag von 2.500 DM nach §§ 8, 9 EigZulG zugestanden hat, ist unbestritten. Die Klägerin kann die Eigenheimzulage für die Jahre 1998, 1999 und 2000 auch nicht mehr nachträglich realisieren. Denn der Antrag nach § 12 EigZulG kann nur innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren nach §§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 170 Abs. 1 AO gestellt werden (Wacker, a.a.O., § 12, Rn. 2; zur Berechnung vgl.: Wacker, a.a.O., § 11, Rn. 22 ff.). Folglich hätte die Eigenheimzulage für 1998 bis zum Ablauf des 31.12.2002, für 1999 bis zum Ablauf des 31.12.2003 und für 2000 bis zum Ablauf des 31.12.2004 gestellt werden müssen, was unstreitig nicht geschehen ist.

Der Ersatzfähigkeit des so entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 7.500 DM, von dem 5.000 DM auf die Jahre 1998 und 1999 und damit auf den Beklagten zu 1. und 2.500 DM auf das Jahr 2000 und damit auf die Beklagte zu 2. entfallen, lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Klägerin für die Wohnung im Obergeschoss Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt und dadurch eine Verringerung der Steuerschuld herbeigeführt habe. Für 2000 sind ausweislich der Anlage V zur Einkommensteuererklärung (Bl. 122 f. d. A.) solche Aufwendungen nicht geltend gemacht worden. Für 1998 und 1999 lassen zwar die jeweiligen Anlagen V zur Einkommensteuererklärung (Bl. 118 f., 120 f. d. A.) die Geltendmachung von Erhaltungsaufwendungen ersehen. Sie haben jedoch nicht zu Verringerungen der Steuerlast geführt. 1998 sind 708 DM und 7.932 DM, also insgesamt 8.640 DM, abgesetzt worden; nach dem im Steuerbescheid vom 20.03.2000 (Bl. 126 d. A.) für das Jahr ausgewiesenen negativen Einkommen in Höhe von 13.845 DM hätten indes auch die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen nicht zu einer Steuerlast der Klägerin führen können. Für 1999 sind in der Anlage V zur Einkommenssteuererklärung (Bl. 120 f. d. A.) Erhaltungssaufwendungen aus 1997 in Höhe von 7.932 DM ausgewiesen. Im Steuerbescheid vom 15.09.2000 (Bl. 127 d. A.) ist für das Jahr ein negatives Einkommen der Klägerin in Höhe von 3.016 DM berücksichtigt, das sich ohne eine Absetzung der Erhaltungsaufwendungen als ein positives Einkommen in Höhe (7.932 DM - 3.016 DM =) 4.916 DM dargestellt hätte. Für ein so ermitteltes monatliches Einkommen in Höhe von (4.916 DM : 12 Monate =) 409,50 DM wäre - mit Ausnahme der Lohnsteuerklassen V und VI, für die eine Zugehörigkeit der Klägerin nicht dargetan ist - eine Steuerpflicht gleichfalls nicht entstanden.

e)

Die unterbliebenen Hinweise der Beklagten auf die Eigenheimzulage sind als ursächlich für die Entstehung des Schadens der Klägerin anzusehen. Denn die Klägerin hätte, wäre sie darauf hingewiesen worden, die Eigenheimzulage rechtzeitig beantragt und vereinnahmt. Das folgt daraus, dass in Fällen, in denen es eine bestimmte Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gibt, regelmäßig zu vermuten ist, dass der Geschädigte bei gehöriger Aufklärung so gehandelt hätte (BGH NJW 2006, 2618, 2621; 2004, 2967, 2969; 2002, 2703, 2704; 1994, 512, 513 f.; NJW-RR 1998, 1271, 1272; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 280, Rn. 39). Diese Vermutung gilt auch und namentlich im Regressprozess gegen Steuerberater (BGH NJW-RR 1992, 1110, 1115; Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Sie kommt der Klägerin hier zugute, da bei einer gehörigen Aufklärung ein anderes Verhalten als die Beantragung der Eigenheimzulage vernünftigerweise nicht in Betracht gekommen wäre.

Die Beklagten haben die zu ihren Lasten gehende Vermutung nicht zu entkräften vermocht. Die Übergabe von Rechnungsbelegen und Geltendmachung von Erhaltungsaufwendungen für die Wohnung im Obergeschoss deuten nicht darauf hin, dass bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Klägerin von einem Bezug der Eigenheimzulage abgesehen und an der Deklarierung der Wohnung im Obergeschoss als fremdvermietet festgehalten hätte. Dem steht bereits entgegen, dass - wie dargestellt - die Absetzung von Erhaltungsaufwendungen nicht zu einer Verringerung der Steuerlast der Klägerin geführt hat. Ungeachtet dessen kann nicht, jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit, ausgeschlossen werden, dass die Vorlage der Belege auf einer bloßen Unwissenheit der Klägerin beruht hat, die durch eine gehörige Aufklärung hätte behoben werden können. Dasselbe gilt für den Vortrag der Beklagten, dass die Klägerin in den Steuererklärungen für die Jahre ab 1998 die Bezeichnung der Wohnung im Obergeschoss als fremdvermietet nicht korrigiert hat. Auch dies kann ebenso auf bloßer Unwissenheit oder Nachlässigkeit beruhen und ist zur Herleitung weitergehender Schlussfolgerungen nicht geeignet. Folglich vermag es die Beklagten auch nicht zu entlasten, dass die Klägerin den darauf ergangenen Steuerbescheiden und Steuerrückzahlungen nicht widersprochen hat.

Den Beklagten kann auch nicht zugute gehalten werden, dass die Klägerin den Umzug in die Wohnung im Obergeschoss nicht mitgeteilt habe. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das so zutrifft oder ob, wie die Klägerin behauptet, der Umzug durch den Zeugen B... mitgeteilt worden ist. Denn auch ein Unterlassen der Offenlegung kann ohne weiteres darauf beruhen, dass die Klägerin infolge der unzureichenden Belehrung durch die Beklagten den Wohnungswechsel nicht als relevant erkannt und deshalb nicht mitgeteilt hat. Dem Vorbringen der Beklagten, dass die fehlende Mitteilung das Unterbleiben einer Aufklärung zur Eigenheimzulage herbeigeführt habe, kann nicht gefolgt werden, nachdem die Aufklärung schon 1996 und 1997 unterblieben ist, als die Klägerin noch die Wohnung im Erdgeschoss bewohnt hat.

f)

Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt.

Für die Zeit bis 15.12.2004 gilt § 68 StBerG a. F., wonach der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem Steuerberatungsvertrag in drei Jahren von dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an verjährt, gemäß Art. 229 §§ 12 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB fort. Danach hat - entgegen der Ansicht der Beklagten - die Verjährung nicht bereits mit dem Zugang oder der Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide begonnen. Bei einem Entgang von Steuervergünstigungen, zu denen auch die Eigenheimzulage zählt (BFH DStR 2000, 1138, 1139; Wacker, a.a.O., Rn. 70 f. vor § 1, und § 15, Rn. 25), entsteht die Beeinträchtigung der Vermögenslage des Berechtigten und damit der Schaden erst dann, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nicht erfüllt sind und nicht mehr erfüllt werden können (BGH DStR 1996, 983; OLG Köln DStR 1996, 723, 724). Das ist bei der Versäumung von Fristen der Ablauf des Tages, an dem für den Berechtigten spätestens hätte gehandelt werden müssen (Gehre, StBerG, 4. Aufl., § 68, Rn. 8). Nachdem hier - wie dargestellt - der Bezug der Eigenheimzulage für 1998, 1999 und 2000 nur daran scheitert, dass die Klägerin nicht rechtzeitig innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist entsprechende Anträge gestellt hat, hat demzufolge die Verjährung im Hinblick auf die entgangene Eigenheimzulage für 1998 und 1999 mit dem Ablauf des 31.12.2002 und des 31.12.2003 begonnen. Da für die Zeit ab 15.12.2004 nach Art. 229 §§ 12 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die §§ 194 ff. BGB und damit die ebenfalls dreijährige Verjährungszeit nach § 195 BGB gelten (vgl. Gehre/von Borstel, StBerG, 5. Aufl., § 67 a, Rn. 14), hat die Zustellung der Klage am 21.10.2005 (Bl. 42 f. d. A.) nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einer rechtzeitigen Hemmung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendeten Verjährung geführt.

Im Hinblick auf die Eigenheimzulage für 2000 hätte nach § 68 StBerG a. F. die Verjährung mit dem Ablauf des 31.12.2004, also erst nach dem in Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bezeichneten Zeitpunkt, begonnen. Daher gilt nach Art. 229 §§ 12 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bereits ab 15.12.2004 die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB; denn Art. 229 § 6 EGBGB ist auch auf Ansprüche anzuwenden, die erst nach dem Stichtag aus einem bereits davor zustande gekommenen Schuldverhältnis entstanden sind (BGH NJW 2006, 44; 2005, 739, 740; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Art. 229 § 6 EGBGB, Rn. 2). Demzufolge ist auch insoweit die Verjährung bei der Zustellung der Klage am 21.10.2005 nicht vollendet gewesen und daher wirksam gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.

g)

Die Zinsansprüche der Klägerin bestehen gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

2.

Die Anschlussberufung der Klägerin ist unzulässig. Die Anschlussberufung ist nach § 524 ZPO nur eröffnet, wenn mit ihr mehr erreicht werden soll als die Zurückweisung der Berufung, und kann daher nicht mit einem Antrag stattfinden, der dem schon zuerkannten Klageantrag entspricht (BGH NJW-RR 1988, 185; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 524, Rn. 31). Folglich kann insbesondere nicht eine Anschließung zum Zwecke der bloßen Änderung der Urteilsgründe erfolgen (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 524, Rn. 32). Das ist hier aber der Fall. Die Klägerin begehrt mit der Anschlussberufung lediglich eine Korrektur der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass die Verurteilung der Beklagten zu 2. nicht - wie dort in der Tat fälschlich ausgeführt - im Hinblick auf die Eigenheimzulage für 1999, sondern im Hinblick auf die Eigenheimzulage für 2000 erfolgt; einen über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinausgehenden Anspruch verfolgt die Klägerin hingegen nicht.

3.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 07.12.2006 gebietet eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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