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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: 7 U 79/02
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, UStG, DM-BilG, HGB, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 1
AGBG § 1 Nr. 5 b
AGBG § 5
AGBG § 9
AGBG § 9 Abs. 1
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1
AGBG § 11 Ziffer 5 b
BGB § 177 Abs. 1
BGB § 184 Abs. 2
BGB § 197 a. F.
BGB § 198
BGB § 201 a. F.
BGB § 209 Abs. 1 a. F.
BGB § 242
BGB § 273
BGB § 278
BGB § 284
BGB § 284 Abs. 2 a. F.
BGB § 285 a. F.
BGB § 286 a. F.
BGB § 289 a. F.
BGB § 320
BGB § 452 a. F.
UStG § 14
UStG § 14 Abs. 1
DM-BilG § 25 Abs. 1
HGB § 353
HGB § 353 Satz 2
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 79/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 04.12.2002

verkündet am 04.12.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bietz, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer und den Richter am Amtsgericht Werth

für Recht erkannt:

Tenor:

Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10.1.2002 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede der Parteien kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils für den Gegner aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung vom 18.10.1991 auf Zahlung von Zinsen im Umfang von insgesamt 517.443.80 DM (= 264.569,92 €) in Anspruch.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der T GmbH i. A., der T C GmbH i. A. sowie der T F GmbH i. A., deren Vermögen durch Verschmelzungsvertrag auf die Klägerin übertragen worden ist.

Mit zur Urkundenrolle des Notars G Nr. 273/1991 beurkundetem Vertrag verkauften die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin an die Beklagte zwei Rinderbesamungsstationen und zwar zum einen die Besamungsstation S und zum anderen die Besamungsstation F. Gegenstand dieses Kaufvertrages waren die in einer Anlage 1 zu dem Kaufvertrag bezeichneten Grundstücke, die Aufbauten auf diesen Grundstücken sowie die beweglichen Gegenstände, für die die Eigentumsübertragung bereits vor Abschluss des Vertrages vom 18.10.1991 stattgefunden hatte. In diesem Kaufvertrag trafen die Parteien unter anderem folgende Regelungen:

"§ 2

Kaufpreis

Der Verkäufer verkauft die in § 1 bezeichneten Besamungsstationen zum Kaufpreis von 1.860.000 DM

(in Worten eine Million achthundertsechzigtausend Deutsche Mark), und zwar, soweit umsatzsteuerpflichtig, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar an die a AG i. A. auf deren Konto ...

Für den Fall, dass der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise länger als 10 Tage im Rückstand ist, hat er rückständige Beträge vom Fälligkeitstag an mit 10 % jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der Zahlung des Kaufpreises oder mit der letzten Kaufpreiszahlung fällig und zwar vier Wochen nach Mitteilung des beurkundenden Notars, dass die zugunsten des Käufers vorgesehene Eigentumsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und die Eintragung zugunsten des Kreditgebers vorgesehenen Grundschuld an erster Rangstelle im Grundbuch erfolgt oder jedenfalls gesichert ist.

§ 4

Besitz, Nutzungen und Lasten

Der Besitz, die Nutzungen und alle öffentlichen Lasten und Abgaben, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung sowie die mit dem verkauften Grundbesitz verbundene Haftung gehen mit dem 1.11.1991 auf den Käufer über. Dies gilt auch für die bisher abgeschlossenen Mietverträge."

In § 12 des Vertrages erteilten die Verkäuferinnen der Beklagten eine Vollmacht, das verkaufte Grundstück mit einem oder mehreren Grundpfandrechten bis zur Höhe von 2.230.000 DM nebst Zinsen schon vor der Eigentumsüberschreibung auf die Beklagte zu belasten.

In § 17 des Vertrages gaben die Parteien eine Erklärung ab, wonach u. a. die mit verkauften Flurstücke von S, Flur 3 Flurstücke 134, 135 und 136 sowie 168, 169, 170/1 und 170/2 im Eigentum der Treuhandanstalt stünden, die aber noch nicht im Liegenschaftsbuch eingetragen sei. Die Treuhandanstalt verpflichtete sich, den Grundbuchblattstand der bezeichneten Flurstücke zu ermitteln und erteilte bei in § 15 des Vertrages bezeichneten Notariatsangestellten mit Zustimmung der Beklagten die Vollmacht, für die Beteiligten sämtliche Erklärungen abzugeben, um die verkauften Flurstücke auflassungsfähig zu machen.

Schließlich machten die Parteien gemäß § 18 Ziff. 1 des Vertrages die Wirksamkeit des Vertrages von der aufschiebenden Bedingung abhängig, dass die Zustimmung des Vorstandes der Treuhandanstalt erteilt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages vom 18.10.1991 wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 11 - 26 d. A.) Bezug genommen.

Der Vertrag wurde am 18.10.1991 durch die bevollmächtigten Vertreter der Parteien sowie durch eine Frau Dr. H als Bevollmächtigte der Treuhandanstalt unterzeichnet. Eine unter dem 31.10.1991 datierte und u.a. durch ein Mitglied des Vorstandes der Treuhandanstalt unterzeichnete Vollmacht für Frau Dr. H zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages wurde zur Urkunde des Notars nachgereicht.

Mit Anschreiben vom 6.4.1992 (Bl. 84 d. A.) übersandten die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin drei Rechnungen "zum Fälligkeitstermin 22.4.1992", mit denen sie insgesamt den in § 2 des Kaufvertrages vom 18.10.1991 genannten Kaufpreis von 1.860.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer geltend machten. Auf diese Rechnungen zahlte die Beklagte am 28.4.1992 einen Teil des durch die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin geltend gemachten Kaufpreises im Umfang von 1.130.196,00 DM (inklusive 14 % Mehrwertsteuer).

Mit Schreiben vom 30.4.1992 (Bl. 88 d. A.) teilte die Beklagte den Rechtsvorgängerinnen der Klägerin mit, hinsichtlich des weiteren in Rechnung gestellten Kaufpreisanteils, sei sie "nicht bereit die Zahlung vor der Klärung der offenen Fragen hinsichtlich der Flächen in S im Kaufvertrag vorzunehmen."

In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die Treuhandanstalt hinsichtlich einiger der in § 17 des Vertrages vom 18.10.1991 genannten Grundstücke nicht Eigentümerin war.

Die Beklagte kaufte vielmehr die Grundstücke Flur 3, Flurstücke 134, 135, 136, 168 und 169 selbst von den jeweiligen Eigentümern an. Aus diesem Grunde trafen die Parteien unter dem 7.5.1996 und 18.7.1996 Änderungsvereinbarungen zum Kaufvertrag vom 18.10.1991 dahingehend, dass die BvS als Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt aus ihrer Verpflichtung, die mit verkauften Grundstücke der Beklagten zu Eigentum zu übertragen, entlassen werde und im Gegenzug dazu der an die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin zu zahlende Kaufpreis auf schließlich insgesamt 1.793.836,80 DM reduziert werde. Dabei erklärte die Beklagte zu Ziffer 4 der notariell beurkundeten Vereinbarung vom 7.5.1996:

"Ich bin der Auffassung, dass die Verkäufer und die BvS den Kaufvertrag vom 18. Oktober 1991 in Bezug auf die soeben und in § 17 des Kaufvertrages bezeichneten "mit verkauften Grundstücke" und die auf ihnen aufstehenden Gebäude der Besamungsstation S nicht bzw. nicht gehörig erfüllt haben und behalte mir insoweit mögliche Schadensersatzansprüche bzw. Minderungsrechte - soweit sie den eben vereinbarten Betrag ... übersteigen können - vor."

Ziffer 5 dieser Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

"Die übrigen Bestimmungen des Kaufvertrages vom 18. Oktober 1991 bleiben unverändert. Insbesondere wird durch die vorliegende Änderungsvereinbarung die in der Ursprungsvereinbarung vom 18.10.1991 vereinbarte Kaufpreisfälligkeit nicht geändert."

Unter dem 18.7.1996 trafen die Parteien sodann die endgültige Vereinbarung über den bereits genannten Kaufpreis und erklärten, dass die übrigen Regelungen in den Urkunden 273/91 (Vertrag vom 18.10.1991) und 77/96 (Änderungsvereinbarung vom 7.5.1996) des Notars H unverändert bleiben sollten.

Am 29.12.1996 zahlte die Beklagte schließlich an die Klägerin weitere 914.777,95 DM (inklusive Mehrwertsteuer).

Mit ihrer Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen gemäß § 2 des Vertrages vom 18.10.1991 geltend und berechnet diesen Anspruch wie folgt:

Berechnungsgrundlage Kaufpreis 1.793.836,80 DM fällig am 31.10.91 MwSt. (Rechnungsstellung) fällig am 7.4.92 251.137,15 DM Zahlung 29.4.92 830.190,00 DM 30.4.92 300.000,00 DM 30.12.96 914.777,95 DM

Zinsberechnung 1.11.91 bis 6.4.92 155 Tage 10 % Zinsen auf 1.793.836,80 DM 77.722,92 DM 7.4.92 bis 28.4.92 22 Tage 10 % Zinsen auf 2.044.973,95 DM 12.497,06 DM 29.4.92 1 Tag 10 % auf 1.214.777,95 DM 337,44 DM 30.4.92 bis 29.12.96 1680 Tage 10 % auf 914.777,95 DM 426.896,38 DM

Zinsen 517.453,80 DM.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 517.453,80 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 22.2.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, es fehle bereits an einer schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Anspruches durch die Klägerin, da diese nicht hinreichend vorgetragen habe, dass der Vorstand der Treuhandanstalt dem Vertrag vom 18.10.1991 entsprechend der Regelung in § 18 Ziffer 1 des Vertrages zugestimmt habe. Die in § 2 Abs. 3 des Vertrages vom 18.10.1991 getroffene Regelung könne nicht nur als Fälligkeits- oder Nutzungszinsvereinbarung, sondern ebenso gut als Regelung über einen Verzugszins ausgelegt werden. Bei dieser Auslegung verstoße die Regelung jedoch gegen § 11 Ziffer 5 b AGBG bzw. gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG mit der Folge, dass die Regelung gemäß § 5 AGBG zu Lasten der Klägerin als unwirksam behandelt werden müsse. Jedenfalls stehe der Geltendmachung von Zinsansprüchen durch die Klägerin entgegen, dass der Beklagten zumindest bis zum 8.7.1996 die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB zugestanden habe, da die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, der Beklagten sämtliche verkauften Grundstücke zu übereignen. Für die Beklagte sei ein Eigentumserwerb an sämtlichen mit verkauften Grundstücken jedoch von besonderer Bedeutung gewesen, da sie auf das Eigentum an den Grundstücken zur Besicherung von Krediten für die erforderlichen Investitionen an der Besamungsstation in S angewiesen gewesen sei. Dies habe sowohl die Treuhandanstalt als auch die Tierzuchtservice P GmbH anerkannt, wie aus den - als solchen unstreitigen - Schreiben vom 22.11.1993 (Bl. 89 - 91 d. A.) sowie vom 4.7.1994 (Bl. 92 d. A.) hervorgehe. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten bis zum 22.4.1992 auch deshalb zu, weil ihr gemäß § 14 UStG ein Gegenanspruch auf Erteilung einer Rechnung zugestanden habe Zinsen auf den Mehrwertsteueranteil des Kaufpreises könne die Klägerin auch deshalb nicht verlangen, weil die Beklagte zur Zahlung von Mehrwertsteuer nicht verpflichtet gewesen sei, da die Klägerin ihrerseits - was als solches unstreitig ist - nur deshalb auf den gezahlten Kaufpreis Mehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt habe, weil sie von der Möglichkeit einer entsprechenden Option zur Mehrwertsteuer Gebrauch gemacht habe. Schließlich stehe dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zumindest teilweise die Einrede der Verjährung entgegen.

Mit Urteil vom 10.1.2002 hat das Landgericht die Beklagte hinsichtlich des geltend gemachten Hauptanspruches antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Lediglich den von der Klägerin zusätzlich geltend gemachten Verzugszinsanspruch hat das Landgericht abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung dieses Urteils wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 201 - 206 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil, das beiden Parteien am 21.1.2002 zugestellt worden ist, haben die Klägerin am 19.2.2002 und die Beklagte am 20.2.2002 Berufung eingelegt. Beide Parteien haben ihre Berufungen innerhalb der jeweils gewählten Fristverlängerungen am 18.4.2002 begründet.

Die Klägerin möchte mit ihrer Berufung eine Verurteilung der Beklagten auch hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruches erreichen. Zur Begründung trägt sie - abweichend von ihrem erstinstanzlichen Sachvortrag - vor, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe im Jahre 1997 Gesellschafterdarlehen in Höhe von 78.640.000 DM unter Ausgleichsverbindlichkeiten in Höhe von 6.862.000 DM sowie hierauf bereits aufgelaufene Zinsverbindlichkeiten in Höhe von 29.191.000 DM bedienen müssen. Darüber hinaus hätten für die Klägerin Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen im Umfang von 12.513.000 DM bestanden, für die Zinsaufwendungen im Jahr 1997 von insgesamt 839.484,33 DM bestanden hätten. Hätte die Beklagte ihre Zinsverpflichtung fristgerecht erfüllt, so hätten beispielsweise die Ausgleichsverbindlichkeiten, die mit 6 % pro Jahr zu verzinsen gewesen seien, zurückgeführt werden können. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5 % Zinsen auf den ausgeurteilten Betrag von 264.569,92 € seit dem 22.2.1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Zur ihrer eigenen Berufung beantragt die Beklagte,

das am 10.1.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte bestreitet den mit der Berufung der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsanspruch. Insbesondere bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die BvS als Alleingesellschafterin der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen diese auf Zahlung der genannten Ausgleichsverbindlichkeiten gemäß § 25 Abs. 1 DM-BilG oder gar auf Zinsen hierauf in Anspruch genommen habe.

Hinsichtlich ihrer eigenen Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ebenfalls ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie macht insbesondere weiterhin geltend, dass ihr gegenüber dem durch die Klägerin geltend gemachten Anspruch die Einrede des § 320 BGB zugestanden habe. Ihre nach dem ursprünglichen Vertrag vom 18.10.1991 bestehende Vorleistungspflicht sei gemäß § 242 BGB jedenfalls deshalb entfallen, weil der Klägerin zur Last gelegt werden müsse, dass sie eine ihr obliegende Mitwirkung unterlassen habe. So habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin spätestens mit ihrem Schreiben vom 4.7.1994 an die Treuhandanstalt deutlich gemacht, dass sie ihrer Eigentumsverschaffungspflicht in Bezug auf einen Teil der mit verkauften Grundstücke nicht nachkommen könne. Der Klägerin müsse gemäß § 278 BGB auch zur Last gelegt werden, dass der Urkundsnotar über Jahre hinweg den Vollzug des Vertrages in Bezug auf die mit verkauften Grundstücke nicht betrieben bzw. auch auf Anfragen keine Auskünfte über den Vollzugsstand erteilt habe. Dem danach anzunehmenden Entfallen der Vorleistungspflicht der Beklagten gemäß § 242 BGB stehe auch die Regelung der Ziffer 5 der Änderungsvereinbarung vom 7.5.1996 nicht entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Berufung der Beklagten sind als jeweils selbständige Berufungen zulässig. Beide Berufungen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 517.453,80 DM (= 264.569,62 €) aufgrund der in § 2 Abs. 3 Satz 1 getroffenen Regelung in dem zwischen den Rechtsvorgängerinnen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag vom 18.10.1991 zu.

a) Die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages vom 18.10.1991, wonach der Käufer (hier die Beklagte) für den Fall, dass er mit der Zahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise länger als 10 Tage im Rückstand ist, rückständige Beträge vom Fälligkeitstag an mit 10 % jährlich zu verzinsen haben sollte, ist wirksam.

aa) Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Regelung bestehen nicht im Hinblick auf die in § 18 Abs. 1 des Vertrages vom 18.10.1991 getroffene Regelung, wonach die Wirksamkeit des Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Vorstandes der Treuhandanstalt stand. Diese Zustimmung ist vielmehr bereits am 18.10.1991 durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch Frau Dr. H erteilt worden, die ausweislich des Eingangstextes der Urkunde als Vertreterin der Treuhandanstalt an der Beurkundung des Vertrages teilgenommen hat. Diese Erklärung der Frau Dr. H ist durch die zur Urkunde nachgereichte - unstreitig von einem Vorstandsmitglied der Treuhandanstalt unterzeichnete - Vollmacht vom 31.10.1991 genehmigt worden. Da dieser Genehmigung im Sinne des § 177 Abs. 1 BGB gemäß § 184 Abs. 2 BGB rückwirkende Kraft zukommt (vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl. § 178 Rn. 8), ist die Erklärung der Frau Dr. H zum Zeitpunkt ihrer Abgabe, also am 18.10.1991, wirksam geworden.

bb) Die in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages vom 18.10.1991 getroffene Regelung ist auch nicht nach den Vorschriften des AGBG unwirksam.

(1) Zwar handelt es sich bei der streitgegenständlichen Regelung um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBGB. Bereits der eigene Vortrag der Klägerin spricht dafür, dass es sich insoweit um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt, da sich die Klägerin insbesondere darauf berufen hat, einer Mehrzahl von Entscheidungen anderer Gerichte über Zinsansprüche aus vergleichbaren Kaufverträgen hätten Regelungen zugrunde gelegen, die mit der streitgegenständlichen Regelung identisch seien. Es ist auch unerheblich, dass die Klägerin die streitgegenständliche Regelung möglicherweise nicht selbst für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat, sondern es sich insoweit um eine von der Treuhandanstalt entworfene Regelung handelt. Dies ändert nichts daran, dass die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin, bei denen es sich um 100 %-ige Tochtergesellschaften der Treuhandanstalt handelte, gegenüber der Beklagten als Verwender dieser allgemeinen Geschäftsbedingung anzusehen sind.

Dem Vortrag der Klägerin ist auch kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass im Rahmen des konkreten Vertragsschlusses gerade (auch) die streitgegenständliche Regelung zwischen den Parteien im Sinne einer Individualvereinbarung im Einzelnen ausgehandelt worden ist.

(2) Die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages vom 18.10.1991 ist jedoch, auch wenn man sie an den Maßstäben der §§ 5 und 9 AGBG misst, wirksam.

Entgegen der Auffassung der Beklagten führt der Umstand, dass gemäß § 5 AGBG Zweifel bei der Auslegung einer allgemeinen Geschäftsbedingung zu Lasten des Verwenders gehen, im vorliegenden Fall nicht dazu, dass die streitgegenständliche Regelung gemäß § 9 i. V. m. § 11 Nr. 5 b AGBG als unwirksam angesehen werden muss. Diese Folgerung käme nur dann in Betracht, wenn man - entsprechend der Auffassung der Beklagten - die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages vom 18.10.1991 mindestens ebenso gut als Regelung über die Verpflichtung zur Zahlung eines Verzugszinses wie als Regelung über die Zahlung eines Fälligkeits- oder Nutzungszinses auslegen könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Bereits der Wortlaut der Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages spricht gegen die Vereinbarung eines Verzugszinses. Vergleicht man nämlich diese Regelung mit den gesetzlichen Regelungen über die Verpflichtung zur Zahlung eines Verzugszinses gemäß §§ 284, 286 BGB a. F., so besteht die einzige Gemeinsamkeit zwischen diesen Regelungen und der streitgegenständlichen Regelung darin, dass die Zahlung von Zinsen für den Fall der Nichtleistung trotz Fälligkeit vereinbart worden ist. Die weiteren Voraussetzungen der gesetzlichen Regelungen über eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen, nämlich das Erfordernis einer Mahnung oder alternativ einer Zeitbestimmung im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB a. F. fehlen jedoch ebenso wie das Erfordernis eines Verschuldens des Schuldners im Sinne des § 285 BGB a. F.. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf die rückständigen Beträge nach der streitgegenständlichen Regelung erst dann eintreten soll, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise länger als zehn Tage im Rückstand ist. Dies ändert nach dem Wortlaut der Vereinbarung nichts daran, dass die Verzinsung gleichwohl bereits vom Fälligkeitstag an eintreten soll. Nach dem Wortlaut ist die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages deshalb als Verpflichtung zur Zahlung von Fälligkeitszinsen entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 353 HGB zu verstehen.

Dieses Verständnis wird auch bei Heranziehung weiterer Auslegungskriterien, etwa der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Vereinbarung, bestätigt. So knüpft die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 unmittelbar an die Regelung des § 2 Abs. 2 des Vertrages an, die bestimmt: "Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar an die AG." Diese Regelung wiederum kann als solche nur so verstanden werden, dass der Kaufpreis nach dem Willen der Parteien sofort fällig werden und damit die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin sofort - und unabhängig von der Erfüllung der auf sie entfallenden noch nicht erfüllten Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung an den Grundstücken - aus dem durch die Beklagte zu zahlenden Geldbetrag Nutzungen in Form von Zinsen ziehen können sollte. Angesichts dieses Umstandes entspricht es auch der gesetzlichen Wertung in § 353 HGB, wonach Kaufleute - und um solche handelte es sich sowohl bei den Rechtsvorgängerinnen der Klägerin, die jeweils als GmbH i. A. firmierten, als auch bei der Beklagten als eingetragene Genossenschaft - vom Vertragspartner im Falle einer Nichtzahlung bei Fälligkeit Fälligkeitszinsen und nicht lediglich Verzugszinsen verlangen können, die in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages getroffene Regelung als Vereinbarung über die Zahlung von Fälligkeitszinsen zu verstehen.

Die Auslegung der Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages als Vereinbarung über einen Fälligkeitszins und nicht als Vereinbarung über einen Verzugszins ist auch gemessen an den Interessen der Parteien gerechtfertigt. So ist das Interesse der Klägerin daran, für den Fall der nicht sofortigen Zahlung des Kaufpreises ein Äquivalent in Form eines allein an die Fälligkeit anknüpfenden Zinsanspruches zu erhalten, insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass sie ihrerseits der Beklagten gemäß § 4 des Vertrages bereits ab dem 1.11.1991 den Besitz und die Nutzungen des verkauften Grundbesitzes verschaffen musste und das Eigentum an den mit den Besamungsstationen verkauften beweglichen Sachen sogar bereits vor Vertragsschluss übertragen hatte. Konnte damit die Beklagte jedenfalls ab dem 1.11.1991 alle mit den Besamungsstationen verbundenen Nutzungen, insbesondere auch sämtliche Entgelte für die Zuchtleistungen, für sich vereinnahmen, so erscheint es legitim, dass die Klägerin sich im Gegenzug für den Fall der Nichtzahlung des Kaufpreises eine nur an die Fälligkeit anknüpfende Verzinsung versprechen ließ. Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob dieser Gesichtspunkt für sich betrachtet eine Auslegung der getroffenen Regelung als Vereinbarung über die Zahlung eines Nutzungszinses im Sinne des § 452 BGB a. F. nahelegt, da der Unterschied zwischen einem Nutzungszins im Sinne des § 452 BGB a. F. und einem Fälligkeitszins im Sinne des § 353 HGB beim Handelskauf keine Bedeutung hat (vgl. nur: Palandt-Putzo, BGB, 61. Aufl., § 452 Rn. 1); entscheidend ist allein, dass auch dieser Gesichtspunkt gegen die Auslegung als Vereinbarung über einen Verzugszins spricht. Den danach legitimen Interessen der Klägerin am Erhalt von Fälligkeits (oder Nutzungs-) Zinsen stehen auch keine berechtigten Interessen der Beklagten entgegen. Deren Interessen, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Kaufpreises auch umsetzen zu können, ist jedenfalls dadurch Rechnung getragen worden, dass eine Verpflichtung zur Zahlung des Fälligkeitszinses nur dann eintreten sollte, wenn sie mit der Zahlung des Kaufpreises länger als zehn Tage in Rückstand geriet. Das weitere Interesse der Beklagten, auch das Eigentum an den verkauften Grundstücken zu erhalten und zur Besicherung von Krediten zu nutzen, spielt demgegenüber für die Auslegung der streitgegenständlichen Regelung keine Rolle. Zum einen wurde diesem Interesse der Beklagten durch die in § 12 des Vertrages vom 18.10.1991 erteilte Belastungsvollmacht Rechnung getragen und zum anderen war die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag für die Zahlung des Kaufpreises als solchen nicht auf eine Inanspruchnahme von Krediten angewiesen.

Ist danach die in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages vom 18.10.1991 getroffene Regelung als Vereinbarung über die Verpflichtung zur Zahlung von Fälligkeits- oder Nutzungszinsen, jedenfalls aber nicht als Vereinbarung über die Zahlung von Verzugszinsen zu verstehen, so begegnet diese Regelung im Hinblick auf § 9 AGBG keinen Bedenken. Gegen eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG spricht bereits, dass § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages von den gesetzlichen Vorschriften der §§ 353 HGB bzw. 452 BGB a. F. allenfalls zugunsten der Beklagten abweicht, soweit sie die aufschiebende Bedingung eines Rückstandes für länger als zehn Tage zum Inhalt hat, nicht jedoch zu Ungunsten der Beklagten.

Auch im Zusammenhang mit § 18 Abs. 1 des Vertrages verstößt die Regelung nicht gegen § 9 AGBG. Zwar mag der Beklagten im Ansatz durchaus dahin zu folgen sein, dass eine Vereinbarung von Fälligkeits- oder Nutzungszinsen, die an einen vor Wirksamkeit des Vertrages liegenden Zeitpunkt anknüpft, nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bedenklich sein könnte, da die gesetzlichen Regelungen der §§353 HGB und 452 BGB a. F. jeweils einen wirksamen Kaufvertrag voraussetzen. Da die Parteien jedoch - wie bereits ausgeführt - durch die Unterzeichnung der Frau Dr. H als Vertreterin der Treuhandanstalt bereits im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss selbst dafür Sorge getragen haben, dass die aufschiebende Bedingung des § 18 Abs. 1 des Vertrages gleichzeitig mit der vereinbarten sofortigen Fälligkeit als Anknüpfung für die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fälligkeitszinsen eintrat, greifen diese Bedenken der Beklagten nicht durch.

b) Die Voraussetzungen der danach wirksam vereinbarten Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages vom 18.10.1991 sind - jedenfalls im Umfang des von der Klägerin geltend gemachten Anspruches - auch eingetreten.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises war auf der Grundlage der Vereinbarungen vom 7.5.1996 und 18.7.1996 im reduzierten Umfang von 1.793.836,80 DM (netto) ab dem 31.10.1991 fällig.

aa) Grundsätzlich ergibt sich die Fälligkeit des Kaufpreises - wie bereits ausgeführt - aus der in § 2 Abs. 2 des Vertrages vom 18.10.1991 getroffenen Regelung, mit der die Parteien eine sofortige Fälligkeit vereinbart haben. Da die Klägerin erst ab dem 31.10.1991 Zinsen verlangt, kann auch dahinstehen, ob die in § 2 Abs. 3 Satz 1 eingeräumte Zahlungsfrist von zehn Tagen die Fälligkeit des Kaufpreises bis zum 30.10.1991 hinaus geschoben hat.

bb) Die Beklagte kann der Fälligkeit des Kaufpreisanspruches ab dem 31.10.1991 auch nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB entgegenhalten.

Zwar lässt das Bestehen einer berechtigten Einrede aus § 320 BGB nicht nur einen Verzug, sondern bereits die Fälligkeit einer Forderung entfallen. Dies entspricht der heute nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf Ansprüche eines Verkäufers auf Zahlung von Fälligkeitszinsen im Sinne des § 353 HGB ebenso wie auf Zahlung von Nutzungszinsen im Sinne des § 452 BGB a. F. (vgl. nur MK-HGB, K. Schmidt, § 352 Rn. 14; Baumbach/Haupt, HGB, 353 Rn. 1; MK-BGB, Westermann, § 452 Rn. 3; Staudinger-Kohler, 13. Bearb. § 452 Rn. 5; Palandt-Putzo, a. a. O., § 452 Rn. 2; OLG Hamm NJW-RR 1999, 1505 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung in NJW-RR 1989, 333; a. A. OLG Oldenburg NJW-RR 1987, 722).

Entgegen der Auffassung der Beklagten stand ihr jedoch gegenüber dem Kaufpreisanspruch der Klägerin die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB nicht - auch nicht bis zum 08.07.1996 - zu.

Gemäß § 320 BGB kann ein Vertragspartner eines gegenseitigen Vertrages die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung nur dann verweigern, wenn er nicht zur Vorleistung verpflichtet ist. Aufgrund der bereits erörterten in § 2 des Vertrages vom 18.10.1991 getroffenen Regelungen war die Beklagte jedoch hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises im Verhältnis zu der Verpflichtung der Klägerin zur Verschaffung des Eigentums an den in dem Vertrag genannten Grundstücken zu einer Vorleistung verpflichtet.

Die Vorleistungspflicht der Beklagten ist auch nicht gemäß § 242 BGB deshalb entfallen, weil sich nach Vertragsschluss herausgestellt hat, dass die Klägerin bzw. die Treuhandanstalt, die in § 17 des Vertrages vom 18.10.1996 eine eigene Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung gegenüber der Beklagten übernommen hatte, einen Teil der in dieser Regelung genannten Grundstücke ihrerseits nicht zu Eigentum erwerben konnte mit der Folge, dass die Beklagte schließlich die entsprechenden Grundstücke selbst von den jeweiligen Dritteigentümern angekauft hat.

Das (teilweise) anfängliche Unvermögen der Klägerin, der Beklagten das Eigentum an sämtlichen zur Besamungsstation Schmergow gehörenden Grundstücken zu verschaffen, steht zwar - wie der BGH in seiner Entscheidung vom 20.12.1996 (NJW 1997, 938 ff.) ausgeführt hat - der Geltendmachung der Einrede des § 320 BGB jedenfalls bis zum Eintritt der objektiven Unmöglichkeit durch den Ankauf der entsprechenden Grundstücke von den Dritteigentümern nicht entgegen. Allein ein anfängliches Unvermögen des Verkäufers zur Eigentumsverschaffung reicht jedoch nicht aus, um eine Vereinbarung über eine Vorleistungspflicht des Käufers hinsichtlich der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung entfallen zu lassen. Die Vorleistungspflicht entfällt vielmehr gemäß § 242 BGB auch im Falle eines anfänglichen Unvermögens des Verkäufers erst dann, wenn zusätzliche Umstände hinzu kommen, aufgrund derer es Treu und Glauben widersprechen würde, an der Verpflichtung zur Vorleistung des Käufers festzuhalten. Derartige zusätzliche Umstände können jedoch dem Vortrag der Parteien - auch unter Einbeziehung des Vertrages der Beklagten in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 25.11.2002 und 29.11.2002 - nicht entnommen werden.

Das Aufrechterhalten der Vorleistungspflicht der Beklagten trotz Unvermögens der Klägerin zur Eigentumsverschaffung an sämtlichen zur Besamungsstation S gehörenden Grundstücken widerspricht nicht schon deshalb Treu und Glauben, weil die Beklagte die Grundstücke als Besicherungsobjekte für die Aufnahme von Bankkrediten benötigte. Die an die fehlende Eigentümerstellung des Verkäufers anknüpfende Unmöglichkeit einer Nebenpflicht zur Ermöglichung der Belastung des gesamten Kaufgrundstücks mit Grundpfandrechten, wie sie auch im vorliegenden Fall zwischen den Parteien in § 12 des Vertrages vom 18.10.1991 vereinbart worden ist, mag zwar eine Vorleistungspflicht des Grundstückskäufers hinsichtlich der Kaufpreiszahlung entfallen lassen, wenn die Belastungsvollmacht gerade deshalb erteilt worden ist, um dem Käufer die Möglichkeit zu einer Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu verschaffen (diese Konstellation liegt den Entscheidungen des BGH vom 10.03.1978 - NJW 1978, 1482 - und vom 20.12.1996 - NJW 1997, 938 ff. - zugrunde). Die Beklagte musste jedoch - was von ihrem im Senatstermin vom 13.11.2002 persönlich gehörten Vorstandsmitglied ausdrücklich bestätigt worden ist - zur Finanzierung des Kaufpreises keine Kredite aufnehmen; die Aufnahme von Krediten, die durch Grundpfandrechte an den erworbenen Grundstücken besichert werden sollten, war vielmehr allein für Investitionen an der Besamungsstation S erforderlich. Bestand aber der Grund für die Vereinbarung über eine Vorleistungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Kaufpreiszahlung - wie bereits im Zusammenhang mit der Auslegung der Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages ausgeführt - gerade darin, dass die Beklagte aufgrund des ihr übertragenen Besitzes auch hinsichtlich der Besamungsstation S aus dem Betrieb dieser Tierzuchtanlage - jedenfalls in dem Zustand, in dem sich die Station zum Zeitpunkt des Besitzübergangs befand - bereits ab dem 1.11.1991 sämtliche Nutzungen ziehen konnte, so reicht allein der Umstand, dass ein Teil der Grundstücke der Beklagten nicht zur Besicherung für Investitionen an der Besamungsstation zustand, nicht für die Annahme aus, dass eine Aufrechterhaltung der Vorleistungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Kaufpreiszahlung Treu und Glauben widerspreche. Dies könnte man allenfalls dann annehmen, wenn die Besamungsstation Schmergow ohne die beabsichtigten Investitionen für die Beklagte keinerlei Nutzungen erbracht hätte; dies hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Klägerin auch nicht zur Last gelegt werden, dass ihre Rechtsvorgängerinnen oder die Treuhandanstalt bzw. die BvS als deren Rechtsnachfolgerin gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Verschaffung des Eigentums an den streitgegenständlichen Grundstücken bestehende Mitwirkungspflichten verletzt hätten und deshalb die Vorleistungspflicht der Beklagten nach Treu und Glauben entfallen sei. Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass die Angabe in § 17 des Vertrages, die dort genannten Grundstücke stünden im Eigentum der Treuhandanstalt, unzutreffend gewesen sei. stellt dies keine über die Verantwortlichkeit der Klägerin für ein anfängliches Unvermögen hinausgehende Pflichtverletzung der Klägerin dar. Die Beklagte hat insofern insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin oder die Treuhandanstalt hier schuldhaft unrichtige Angaben gemacht hätten. Etwas anderes gilt auch nicht für das Verhalten der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin oder der Treuhandanstalt in der Zeit nach Abschluss des Vertrages vom 18.10.1991 bis zum Abschluss der - die Probleme bei der Eigentumsverschaffung an den streitgegenständlichen Grundstücken berücksichtigenden - Änderungsvereinbarungen vom 07.05.1996 und 18.07.1996. Sowohl aus den Schreiben der Tierzuchtservice P GmbH vom 14.2.1992 und vom 04.07.1994, dem Schreiben der Treuhandanstalt vom 22.11.1993 und auch aus den Erklärungen in der Nachtragsvereinbarung vom 7.5.1996 Seite 5 (Bl. 35 d. A.) geht hervor, dass sich die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin und die Treuhandanstalt zum einen durchaus ihrer Verantwortung für die Verschaffung des Eigentums an den zur Besamungsstation S gehörenden Grundstücken bewusst waren und sich zum anderen auch - etwa durch den Versuch der Einflussnahme auf den Notar H - um die Erfüllung dieser Verpflichtung - hinsichtlich der Flurstücke 139, 140 und 141 der Flur 3 der Gemarkung S auch erfolgreich - bemüht haben. Eine zum Entfallen der Vorleistungspflicht der Beklagten führende Verletzung von Mitwirkungspflichten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines möglicherweise der Klägerin zuzurechnenden Verschuldens des Notars H, gemäß § 278 BGB im Zusammenhang mit den diesem gemäß § 7 des Vertrages vom 18.10.1991 übertragenen Verpflichtungen. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, wonach der Notar durch Untätigkeit den Vollzug des Vertrages verzögert hat und ein pflichtgemäßes Verhalten des Notars der Beklagten ermöglicht hätte, die nicht im Eigentum der Treuhandanstalt stehenden Grundstücke wesentlich früher zu erwerben, so fehlt es doch an dem erforderlichen Zusammenhang dieser Pflichtverletzung mit der Vorleistungspflicht der Beklagten. Auch hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Verschaffung des Eigentums an den Grundstücken für die Beklagte nicht zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung erforderlich war, sondern nur zum Zwecke der Besicherung von Kreditmitteln zur Finanzierung von Investitionen, während die Vorleistungspflicht hinsichtlich des Kaufpreises für die Klägerin ein Äquivalent für die Überlassung des Besitzes und der Nutzungen darstellte.

Der Klägerin ist auch nicht aus anderen Gründen nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Fortbestehen der Vorleistungspflicht der Beklagten zu berufen. So kann der Klägerin nicht etwa unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens vorgehalten werden, dass die Treuhandanstalt den beurkundeten Notar H bereits mit einem Schreiben vom 22.11.1993 auf die Notwendigkeit der Änderungen des Kaufvertrages wegen ungenauer Angaben zum Vertragsgegenstand im Hinblick auf die Erforderlichkeit von Investitionen durch die Beklagte und die dafür erforderliche Verschaffung des Eigentums am Vertragsgegenstand aufmerksam gemacht hatte und auch die Tierzuchtservice P GmbH in einem Schreiben vom 4.7.1994 an die Treuhandanstalt die Forderungen der Beklagten als berechtigt bezeichnet hat. Die Erklärungen zeigen vielmehr - wie bereits ausgeführt - lediglich, dass sich sowohl die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin als auch die Treuhandanstalt ihrer Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung gegenüber der Klägerin und den insoweit aufgetretenen Schwierigkeiten sowie des Umstandes, dass der Beklagten aus dem Unvermögen zur Eigentumsverschaffung an bestimmten Grundstücken möglicherweise Ansprüche auf eine Reduzierung des Kaufpreises oder sogar Schadensersatzansprüche erwachsen könnten, durchaus bewusst waren. Ein Anerkenntnis, dass damit auch die Vorleistungspflicht der Beklagten jedenfalls in Bezug auf den der Klägerin tatsächlich zustehenden Kaufpreisanspruch entfallen müsse, kann diesem Schreiben jedoch nicht entnommen werden. Dies gilt bereits deshalb, weil keines dieser Schreiben an die Beklagte selbst gerichtet war, ein Anerkenntnis aber übereinstimmende Willenserklärungen gerade zwischen den Parteien voraussetzen würde.

Schließlich steht einem Entfallen der Vorleistungspflicht für die Beklagte - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auch entgegen, dass die Parteien in den Änderungsvereinbarungen vom 7.5.1996 und 18.7.1996 die Vereinbarung über die Kaufpreisfälligkeit vom 18.10.3991 ausdrücklich aufrecht erhalten haben. Die Vereinbarung über die Kaufpreisfälligkeit ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - mit der Vereinbarung über die Vorleistungspflicht untrennbar verbunden, da sich gerade aus der Vereinbarung über die sofortige Fälligkeit des Kaufpreisanspruches im Verhältnis zu der Vereinbarung über die Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung an den Grundstücken, deren Voraussetzungen zwangsläufig erst später eintreten konnten, die Vorleistungspflicht ergibt. Die Aufrechterhaltung der Vereinbarungen zur Kaufpreisfälligkeit in den Änderungsvereinbarungen vom 7.5. und 18.7.1996 hat deshalb zwangsläufig auch die Aufrechterhaltung der Vereinbarung über die Vorleistungspflicht zum Inhalt.

cc) Der Fälligkeit der Kaufpreisforderung im Umfang von 1.793.863,80 DM ab dem 31.10.1991 steht auch nicht entgegen, dass in § 2 Abs. 1 des Vertrages vereinbart worden ist, dass der Kaufpreis "soweit umsatzsteuerpflichtig, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer" zu zahlen sein sollte. Auch wenn dem Käufer bei einem Handelskauf hinsichtlich des Kaufpreises ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB wegen seines Anspruches auf Erteilung einer Rechnung aus § 14 Abs. 1 UStG zustehen mag (so OLG München NJW 1988, 270), so lässt die in § 2 Abs. 1 des Vertrages hinsichtlich der Zahlung von Umsatzsteuer getroffene Vereinbarung nicht die Auslegung zu, dass damit die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches bis zur Erteilung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung hinausgeschoben sein sollte. Dagegen spricht bereits, dass nach der Formulierung "soweit Umsatzsteuer" die Parteien bei Abschluss des Vertrages nicht einmal sicher gewusst haben dürften, ob und in welchem Umfang überhaupt Umsatzsteuer anfallen würde. Darüber hinaus ließe sich diese Auslegung nicht mit der in § 2 Abs. 2 des Vertrages getroffenen Regelung über eine sofortige Fälligkeit vereinbaren. Etwas anderes kann allenfalls hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Umsatzsteuer selbst gelten, die im Folgenden noch zu erörtern sein wird.

Insoweit beansprucht die Klägerin Zinsen jedoch auch erst ab dem 07.04.1992 und damit erst ab dem Zeitpunkt der Rechnungslegung.

dd) Der Beklagten kann auch nicht dahin gefolgt werden, dass der Kaufpreisanspruch - ganz oder teilweise - durch die Klägerin gestundet worden sei.

Eine Stundungsvereinbarung kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin in ihren mit Schreiben vom 6.4.1992 an die Beklagte übersandten Rechnungen als Fälligkeitstermin den 22.4.1992 angegeben hat. Einer derartigen Auslegung steht Bereits entgegen, dass die Klägerin sowohl in ihrem Anschreiben vom 6.4.1992 als auch in dem weiteren Text der Rechnungen ausdrücklich festgestellt hat, dass der Kaufpreis nach den im Vertrag getroffenen Vereinbarungen bereits fällig sei. Selbst wenn man jedoch die Angabe der Klägerin hinsichtlich des Fälligkeitstermins 22.4.1992 als Angebot für den Abschluss einer Stundungsvereinbarung verstehen wollte, so fehlt es doch jedenfalls an einer entsprechenden Annahmeerklärung durch die Beklagte. Eine solche Annahmeerklärung kann insbesondere nicht in dem Schreiben der Beklagten vom 30.4.1992 gesehen werden. Die Frage einer Stundung des Kaufpreisanspruches bis zum 22.4.1992 hat vielmehr nach dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 30.4.1992 für diese überhaupt nicht zur Debatte gestanden. Die Beklagte machte mit ihrem Schreiben vom 30.4.1992 vielmehr deutlich, dass sie zu diesem Zeitpunkt nur zu einer Zahlung eines auf die Besamungsstation F bezogenen Kaufpreisanteils bereit sei, bis zur Klärung der noch offenen Fragen hinsichtlich der zur Besamungsstation Schmergow gehörenden Flächen jedoch nicht zu einer für diese Besamungsstation in Ansatz zu bringenden Kaufpreiszahlung bereit sei.

Auch aus dem Inhalt dieses Schreibens der Beklagten vom 30.4.1992 - etwa verstanden als Antrag auf eine Stundung hinsichtlich des Kaufpreisanteils für die Besamungsstation St - kann jedoch eine wirksame Stundungsvereinbarung nicht hergeleitet werden, da es insoweit an einer Annahmeerklärung durch die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerinnen fehlt. Eine solche Annahmeerklärung kann aus den bereits erörterten Gründen insbesondere nicht aus den Schreiben der Treuhandanstalt an den Notar H vom 22.11.1993 oder aus dem Schreiben der Tierzuchtservice P GmbH an die Treuhandanstalt vom 4.7.1994 hergeleitet werden. Auch für die Annahme einer Stundungserklärung fehlt es hier bereits daran, dass diese Schreiben nicht an die Beklagte gerichtet sind. Allein aus einer stillschweigenden Hinnähme der Nichtzahlung des Kaufpreises durch die Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen bis zum 30.12.1996 lässt sich schließlich die Annahme eines Angebotes zum Abschluss einer Stundungsvereinbarung ebenfalls nicht herleiten.

War danach die Kaufpreisforderung spätestens ab dem 31.10.1991 fällig, so ist die Beklagte mit ihrer entsprechenden Verpflichtung auch in Rückstand geraten. Die Beklagte hat nämlich - unstreitig - Zahlungen auf den Kaufpreis erst am 29.4.1992, 30.4.1992 und 30.12.1996 erbracht.

c) Der Anspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach in vollem Umfang begründet.

Wie bereits das Landgericht - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend angenommen hat, kann die Klägerin Zinsen nicht nur bezogen auf den Nettokaufpreis von 1.793.836,80 DM, sondern auch auf den Mehrwertsteueranteil des Kaufpreises geltend machen.

Die in § 2 Abs. 1 des Vertrages vom 18.10.1991 zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ist dahin zu verstehen, dass die Beklagte als Kaufpreis den Nettokaufpreis zuzüglich derjenigen Umsatzsteuer zahlen musste, die die Klägerin ihrerseits an das zuständige Finanzamt abgeführt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus der Formulierung "soweit umsatzsteuerpflichtig zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer" nicht, dass im Verhältnis zwischen den Parteien nur diejenige Umsatzsteuer als Kaufpreis von der Beklagten gezahlt werden sollte, wegen der die Klägerin aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften des Umsatzsteuerrechts in Anspruch genommen werden konnte, nicht aber diejenige Umsatzsteuer, die die Klägerin zahlen musste, weil sie von ihrem Recht zur Option nach den Regelungen des UStG Gebrauch gemacht hat.

Gegen diese Auslegung spricht bereits, dass die Beklagte aufgrund der für sie bestehenden Möglichkeit des Vorsteuerabzuges durch die Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer auf den Kaufpreis nicht belastet wurde, während die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran hatte, sicher zu stellen, dass der gesamte Nettokaufpreis tatsächlich ihrem Vermögen zugeführt wurde. Daran ändert es aber nichts, dass die Klägerin erst durch eine Option in Bezug auf bestimmte Teile des Kaufpreises umsatzsteuerpflichtig wurde, da die Beklagte - insbesondere deshalb, weil sie selbst die Kaufmannseigenschaft hatte - mit der Ausübung einer Umsatzsteueroption durch die Klägerin rechnen musste.

Gehörte danach aber der gesamte - unstreitig durch die Klägerin an das Finanzamt gezahlte - Umsatzsteueranteil zu dem vereinbarten Kaufpreis im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vertrages vom 18.10.1996, so bezieht sich auch der streitgegenständliche Anspruch auf Zahlung von Fälligkeitszinsen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages auf diesen gesamten Kaufpreis einschließlich des Mehrwertsteueranteils.

Die Berechnung des Zinsanspruches einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer, wie sie von der Klägerin in der Klageschrift vorgenommen wurde, ist von der Beklagten nicht angegriffen worden, so dass der Klägerin aus § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages vom 18.10.1991 der Zinsanspruch in vollem Umfang der geltend gemachten 517.453,80 DM zusteht.

d) Der Anspruch der Klägerin ist schließlich auch nicht - ganz oder teilweise - verjährt.

Der streitgegenständliche Zinsanspruch unterfällt der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F.. Die Verjährungsfrist hat deshalb gemäß §§ 198, 201 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres begonnen, in dem der Anspruch auf diese Zinszahlung entstanden ist.

Für die Entstehung des Anspruches im Sinne des § 198 BGB a.F. ist die Fälligkeit dieses Anspruches entscheidend und diese wiederum richtet sich nach der in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages vom 18.10.1991 getroffenen Regelung, wonach "die Zinsen mit der Zahlung des Kaufpreises oder mit der letzten Kaufpreiszahlung fällig ... " sein sollten.

Diese Regelung ist so zu verstehen, dass die Fälligkeit der Verpflichtung zur Zinszahlung jedenfalls im Verhältnis zur Kaufpreiszahlung nachgängig eintreten sollte und damit frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kaufpreis vollständig gezahlt war. Dies aber war erst am 30.12.1996 aufgrund der Zahlung der Beklagten im Umfang von 914.777,95 DM der Fall.

Hat damit aber die vierjährige Verjährungsfrist frühestens am 31.12.1996 begonnen, so ist sie durch die Zustellung der Klageschrift am 1.12.2000 rechtzeitig gemäß § 209 Abs. 1 BGB a. F. unterbrochen worden.

Steht der Klägerin danach die geltend gemachte Hauptforderung in vollem Umfang zu, so ist die Berufung der Beklagten unbegründet.

2. Auch die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren vom Landgericht abgewiesenen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen weiterverfolgt, ist unbegründet.

Zwar steht einem Zinsanspruch der Klägerin gemäß §§ 284, 286 BGB a. F. das Zinseszinsverbot des § 289 BGB a. F. bzw. des § 353 Satz 2 HGB nicht entgegen, da die Klägerin nicht den gesetzlichen Verzugszins, sondern einen konkreten Schaden geltend macht, der ihr aufgrund des Verzuges der Beklagten mit der Verpflichtung zur Zahlung des Fälligkeits- bzw. Nutzungszinses aus § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages vom 18.10.1991 entstanden sein soll.

Diesen Zinsschaden hat die Klägerin jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, sie habe im Jahr 1997 in Bezug auf Gesellschafterdarlehen, darunter Ausgleichsverbindlichkeiten in Höhe von 6.862.600 DM, aufgelaufene Zinsverbindlichkeiten in Höhe von 29.191.000 DM und auf weitere Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen Zinsaufwendungen im Umfang von insgesamt 839.484.33 DM bedienen müssen, von denen durch eine Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der Beklagten jedenfalls die mit 6 % zu verzinsenden Ausgleichsverbindlichkeiten hätten zurückgeführt werden können. Dieser Vortrag reicht jedoch angesichts des Bestreitens der Beklagten, das sich sowohl auf die Gesellschafterdarlehen und Ausgleichsverbindlichkeiten als solche als auch auf die Zinsaufwendungen und insbesondere darauf bezieht, dass sie anzweifelt, dass die BvS Ausgleichsverbindlichkeiten gemäß § 25 Abs. 1 DM-BilG überhaupt eingefordert hat. nicht aus.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Kostenentscheidung ist gemäß § 92 Abs. 1 ZPO das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich des Zinsanspruches wegen des Wertes von 79.370,98 € dieses Anspruches bezogen auf insgesamt sechs Jahre zu berücksichtigen.

Für die Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass, da weder die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen.

Ende der Entscheidung

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