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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: 7 U 82/05
Rechtsgebiete: InsO, BGB, GBO


Vorschriften:

InsO § 80
InsO § 129 ff.
InsO §§ 130 ff.
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 140 Abs. 2 Satz 1
InsO § 143 Abs. 1
InsO § 143 Abs. 1 Satz 1
BGB § 873 Abs. 1
GBO §§ 13 ff.
GBO § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 82/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 08.02.2006

Verkündet am 08.02.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2006 durch .....

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 13. April 2005 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die im Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts P., Grundbuch von K., Blatt ..., Abt. ..., lfd. Nr. ..., eingetragene Grundschuld an die S. GmbH zurückzuübertragen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts P. vom 29.08.2003 wurde über das Vermögen der S. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin war Inhaberin eines Erbbaurechts an einem im Eigentum der K. GmbH stehenden Grundstück. An dem Erbbaurecht wurde zugunsten der Beklagten eine Grundschuld über einen Betrag in Höhe von 5.936.098,74 € bestellt und am 25.07.2003 in das Grundbuch eingetragen.

Der Kläger begehrt die Rückübertragung der Grundschuld.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die im Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts P., Grundbuch von K., Blatt ..., Abt. ..., lfd. Nr. ..., eingetragene Grundschuld an die Schuldnerin zurückzuübertragen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 13.04.2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Rückübertragungsanspruch aus §§ 143 Abs. 1, 80 InsO nicht zu, da die Bestellung der Grundschuld nicht nach §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sei, da gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO der Eintragungsantrag vom 08.07.1999 maßgebend sei, durch den die Willenserklärung der Schuldnerin für jene bindend geworden und auf den hin schließlich die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch erfolgt sei. Der weitere Eintragungsantrag vom 27.06.2003 sei für die Eintragung nicht erforderlich gewesen, was auch aus der Stellungnahme des Generalstaatsanwaltes des Landes Brandenburg vom 01.01.2005 zu ersehen sei. Folglich liege in der Eintragung der Grundschuld am 25.07.2003 keine das Vermögen der Schuldnerin schmälernde Verfügung.

Gegen dieses Urteil, das ihm am 18.04.2005 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 17.05.2005 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 20.06.2005, begründet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 13.04.2005 die Beklagte zu verurteilen, die im Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts P., Grundbuch von K., Blatt ..., Abt. ..., lfd. Nr. ..., eingetragene Grundschuld an die Schuldnerin zurückzuübertragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Akten des Grundbuchs des Amtsgerichts P. zu K., Blatt ... und Blatt ..., sind zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundschuld.

1.

Die Bestellung der Grundschuld ist eine Rechtshandlung gemäß § 129 ff. InsO. Als solche ist ein jedes Handeln anzusehen, das eine rechtliche Wirkung auslöst (HeidelbKomm./Kraft, InsO, 4. Aufl., § 129, Rn. 10; MünchKomm./Kirchhof, InsO, § 129, Rn. 7). Das ist bei der Bestellung einer dinglichen Sicherheit, wie sie hier stattgefunden hat, stets der Fall (vgl. BGH ZIP 1997, 423, 424; MünchKomm./Kirchhof, a.a.O., § 129, Rn. 16).

2.

Die Gewährung der Grundschuld führt zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, die Voraussetzung aller Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff. InsO ist (BGH ZIP 2003, 1506, 1508; NJW 2002, 2568; 1969, 2969, 2970; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 129, Rn. 36). Denn sie hat zur Folge, dass das Immobiliarvermögen der Schuldnerin, soweit es belastet ist, dem Zugriff der übrigen Insolvenzgläubiger entzogen und damit die Insolvenzmasse zu deren Lasten verkürzt ist (vgl. MünchKomm./Kirchhof, a.a.O., § 129, Rn. 150).

3.

Im Hinblick auf das dem Kläger zustehende Anfechtungsrecht kann dahinstehen, ob die Gewährung der Grundschuld eine kongruente oder eine inkongruente Deckung darstellt. Im ersten Fall ist sie nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar; im zweiten Fall ergibt sich die Anfechtbarkeit aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

a)

Die Gewährung der Grundschuld an dem Erbbaurecht der Schuldnerin ist als nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19.06.2003 erfolgt anzusehen. Das folgt aus § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO. Danach gilt, wenn - wie hier - für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist, das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Letzteres ist frühestens mit dem Eintragungsantrag vom 27.06.2003, nicht aber mit den vorhergehenden Eintragungsanträgen vom 08.07.1999 und vom 13.05.2003 der Fall gewesen.

aa)

Auf den Eintragungsantrag vom 08.07.1999 kann nicht abgestellt werden.

Die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Vornahme des Rechtsgeschäfts nach § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO setzt voraus, dass - insbesondere - die dingliche Einigung über die Begründung oder Änderung eines Rechts stattgefunden hat (HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 140, Rn. 9; MünchKomm./Kirchhof, a.a.O., § 140, Rn. 31). Eine dingliche Einigung über die Bestellung der Grundschuld am Erbbaurecht enthält die Urkunde des Notars J. vom 08.07.1999 jedoch nicht. Auf dem vierten Blatt der Urkunde ist unter der Überschrift "Grundschuldbestellung" als Sicherungsobjekt allein das im Grundbuch von K. des Amtsgerichts P., Blatt ..., Flurstück ... der Flur ..., bezeichnete Objekt angeführt. Dabei handelt es sich nicht um das Erbbaurecht, sondern um das Grundstück selbst, an dem das Erbbaurecht noch bestellt werden sollte. Es ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich auch aus den vom Senat beigezogenen Akten des Grundbuchamts des Amtsgerichts P. von K., Blatt ..., dass das Erbbaurecht der Schuldnerin seinerzeit nicht in das Grundbuch eingetragen gewesen ist. Soweit zum Erbbaurecht auf dem dritten Blatt der notariellen Urkunde vom 08.07.1999 ausgeführt ist, dass die Grundschuld bei Anlegung des Erbbaugrundbuches auf jenes übertragen werden solle, kann darin die erforderliche dingliche Einigung über die Bestellung der Grundschuld am Erbbaurecht nicht erblickt werden. Aus dem Wortlaut der Regelung folgt, dass diese nach dem damaligen Willen der handelnden Personen nicht bereits in der Urkunde vom 08.07.1999, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt hat stattfinden sollen. Das ist schon daraus zu ersehen, dass es an jeglichen näheren Bestimmungen der Identität des zu belastenden Erbbaurechts fehlt. Auch bezieht sich die Formulierung, dass die Grundschuld auf das Erbaugrundbuch "übertragen werden soll", unmissverständlich auf einen zukünftigen Zeitpunkt. Vor allem aber ist die Regelung vor der eigentlichen Grundschuldbestellung in einem als "Vorbemerkung" überschriebenen Abschnitt niedergelegt, was verdeutlicht, dass abschließend bindende Erklärungen gerade nicht abgegeben werden sollten.

Letzterem steht nicht entgegen, dass es unter der Überschrift "Vorbemerkung" im nächsten Absatz heißt: "Wir bewilligen und beantragen für den Zeitpunkt der Anlegung des Erbbaugrundbuchs, die nachstehend bestellte Grundschuld ... einzutragen". Denn die dingliche Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB ist der Bewilligung und Beantragung der Eintragung einer Rechtsänderung in das Grundbuch nach §§ 13 ff., 19 GBO, die - allenfalls - darin liegen kann, nicht gleichzusetzen. Zudem enthält auch diese weitere Regelung keine Konkretisierung des zu belastenden Erbbaurechts, so dass es ungeachtet dessen an der erforderlichen Bestimmtheit des Eintragungsantrags (vgl. Bauer/von Oefele, GBO, § 13, Rn. 49) fehlt.

Eine andere Würdigung des Inhalts der notariellen Urkunde vom 08.07.1999 ist auch nicht angesichts des Umstands angezeigt, dass bei der Eintragung der Grundschuld in das Erbbaugrundbuch am 25.07.2003 auch die Urkunde vom 08.07.1999 in Bezug genommen worden ist. Dabei ist nämlich nur reflexhaft der Inhalt der - weiteren - notariellen Urkunde vom 13.05.2003 wiedergegeben worden, in der, wie aus der zu den Akten gereichten Ablichtung ersichtlich ist, auf dem dritten Blatt die Urkunde vom 08.07.1999 - dort fälschlich datiert auf den 09.07.1999 - als Grundlage der Bewilligung der Grundschuld am Erbbaurecht genannt ist.

Im Übrigen hat nach den Umständen des Falles im Juli 1999 allein die Bestellung der Grundschuld an dem Grundstück, nicht aber an dem - noch nicht existierenden - Erbbaurecht, den Interessen der - damaligen - Parteien entsprochen. Denn nur dadurch konnte das - unstreitig - seinerzeit von der Beklagten gewährte Darlehen wirksam besichert werden und dadurch zur Ausreichung gelangen. Dass dies den damals handelnden Personen vor Augen gestanden und ihrem Willen entsprochen hat, zeigt sich auch und insbesondere darin, dass der Erbbaurechtsvertrag vom 25.05.1999 dem Grundbuchamt im Jahr 1999 nicht zur Kenntnis gebracht worden ist; nach dem Inhalt der beigezogenen Grundakten zu Blatt ... des Grundbuchs für K. ist die erste Ausfertigung der Vertragsurkunde erst unter dem 21.10.2002 vorgelegt worden.

bb)

Auch die notarielle Urkunde vom 13.05.2003 führt die Wirkungen des § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht herbei. Dabei kann dahinstehen, ob dort die erforderliche dingliche Einigung über die Bestellung der Grundschuld am Erbbaurecht enthalten ist. Denn die Urkunde enthält nicht einen Antrag des anderen Teils auf Eintragung der Grundschuld in das Erbbaugrundbuch. Ausweislich der Ausführungen auf dem dritten Blatt der Urkunde i8st dort ein Eintragungsantrag nicht für die Beklagte, sondern allein für die Schuldnerin mit Zustimmung der K. GmbH gestellt worden; für die Beklagte hat die Beantragung der Eintragung der Grundschuld in das Erbbaugrundbuch erstmals durch das Schreiben des Notars J. vom 27.06.2003 und damit nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden.

Etwas anderes folgt nicht aus der - bereits erwähnten - Bezugnahme auf die Urkunde vom 08.07.1999. Denn diese ändert nichts daran, dass in der Urkunde vom 13.05.2002 ein für die Beklagte gestellter Eintragungsantrag nicht enthalten ist. Im Übrigen ist die Beklagte auch an den Regelungen über die Grundschuld am Erbbaurecht in der Vorbemerkung der Urkunde vom 08.07.1999 nicht beteiligt gewesen, sodass der Verweis in der Urkunde vom 13.05.2002 unter keinem Gesichtspunkt dazu führen kann, dass sich der dort formulierte Eintragungsantrag auch als ein solcher der Beklagten und damit des anderen Teils nach § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO darstellt.

b)

Soweit § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO weiter die Kenntnis des Gläubigers vom Eröffnungsantrag zum Zeitpunkt der Rechtshandlung voraussetzt, ist auch dies für die Beklagte gegeben. Der Kläger hat nämlich die Beklagte bereits am 25.06.2003 schriftlich von der Stellung des Insolvenzantrages in Kenntnis gesetzt; seinem Vortrag, dass er dieses Schreiben am 25.06.2003 als Fax übersandt hat, ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Damit hat am 27.6.2003 bei der Beklagten die für die Anfechtung erforderliche Kenntnis vorgelegen.

4.

Die wirksame Insolvenzanfechtung der Gewährung der Grundschuld führt dazu, dass der Anfechtungsgegner diese zurückzugewähren hat (BGH NJW 1999, 645, 646; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 143, Rn. 14; MünchKomm./Kirchhof, a.a.O., § 143, Rn. 44). Demgemäß steht dem Kläger der Anspruch in der geltend gemachten Form gemäß § 143 Abs. 1 InsO zu.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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