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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 7 U 87/07
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, BGB, StGB
Vorschriften:
ZPO § 313 a Abs. 1 | |
ZPO § 540 Abs. 2 | |
InsO § 143 Abs. 1 | |
InsO §§ 129 f. | |
InsO § 143 Abs. 1 Satz 2 | |
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 291 | |
BGB § 818 Abs. 4 | |
BGB § 819 Abs. 1 | |
BGB § 823 Abs. 2 | |
StGB § 266 a Abs. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
7 U 87/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 19.12.2007 Verkündet am 19.12.2007
in dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hein als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung am 30.11.2007 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.4.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 694,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.11.2006 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg.
Die Klage ist - soweit sie nicht bereits in erster Instanz abgewiesen worden ist - auch insoweit nicht begründet, als mit ihr ein insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch in Höhe von 10.631,53 € verfolgt wird.
Dem Kläger steht hinsichtlich des vorgenannten Betrages ein Anspruch auf Rückgewähr gemäß § 143 Abs. 1 InsO nicht zu. Die Überweisung des Betrages von dem Anderkonto der Notarin B... auf ein Konto der Beklagten als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Autocenter ... GmbH ist keine nach § 129 f. InsO anfechtbare Rechtshandlung. Die Zahlung ist insbesondere nicht der Schuldnerin zuzurechnen, deren Vermögen von dem Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwaltet wird (nachfolgend: Schuldnerin).
Die Zahlung des streitigen Betrages erfolgte von einem Konto der Notarin B..., das diese in Abwicklung des notariellen Grundstückskaufvertrages des Herrn G... St... mit Frau H... T... vom 5.10.1999 (UR-Nr. 404/1999) für die Parteien jenes Kaufvertrages führte. Die Auszahlung erfolgte aufgrund der einschlägigen Ermächtigung, die die Parteien jenes Kaufvertrages am 24.10.2002 unterzeichneten.
Die Schuldnerin hatte zwar zuvor mit der "Erklärung zur Vorlage bei der Notarin H... B..." vom 17.4.2002 ihr Einverständnis mit der Überweisung eines Betrages von 45.000 DM auf das Konto der Beklagten erklärt. Diese Einverständniserklärung ist jedoch für die streitbefangene Zahlung an die Beklagte nicht ursächlich gewesen, da die Schuldnerin nicht Partei des von der Notarin B... abzuwickelnden Grundstückskaufvertrages vom 5.10.1999 war. Ebenso war sie auch nicht aus anderem Rechtsgrund Treugeberin bezüglich des in Rede stehenden Anderkontos der Notarin geworden. Ein entsprechendes Rechtsverhältnis ergibt sich - entgegen der Wahrnehmung des Klägers und des Landgerichts - auch nicht aus dem am 1.3.2000 zwischen Herrn G... St... und der Schuldnerin vor der Notarin Be... geschlossenen Grundstückskaufvertrag (UR-Nr. 262/2000). Mit diesem Vertrag hatte sich die Schuldnerin gegenüber dem Verkäufer G... St... zwar verpflichtet, einen Betrag von 250.000 DM auf dem hier in Rede stehenden Notaranderkonto der Notarin B... einzuzahlen. Durch diese Vereinbarung ist jedoch lediglich eine entsprechende Zahlungspflicht der Schuldnerin, nicht aber ein Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Notarin B... begründet worden.
Die Schuldnerin hatte deshalb keine Befugnis, über das Guthaben auf dem Anderkonto zu verfügen oder Ermächtigungen zu Verfügungen hierüber zu erteilen. Diese Rechtslage war der Notarin auch bekannt. Dies ergibt sich aus dem von der Beklagten als Anlage B 4 zu den Akten gereichten Schreiben der Notarin B... an die Beklagte vom 21.5.2002. Mit diesem Schreiben teilte die Notarin der Beklagten mit, dass sie deren "Ansuchen derzeit nicht nachkommen" könne, da die Schuldnerin keine Vertragsbeteiligte sei. Auch wenn sich aus dem Schreiben der Gegenstand des "Ansuchens" nicht ersehen lässt, folgt aus dem Kontext des unstreitigen Vortrages der Beklagten, dass es um das in Rede stehende Guthaben ging. Hieraus ergibt sich mithin, dass sich die Notarin durch die Erklärung der Schuldnerin vom 17.4.2002 eben nicht zu einer Verfügung über das Anderkonto ermächtigt sah. Folgerichtig hat sie erst im Nachgang zu der Ermächtigung der Parteien des vor ihr geschlossenen Grundstückskaufvertrages vom 24.10.2002 am 16.12.2002 die Überweisung des noch auf dem Konto befindlichen Betrages an die Beklagte veranlasst.
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit sich die Beklagte gegen den Anspruch des Klägers auf Rückgewähr eines Betrages von 694,25 € wendet. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Beklagte kann demgegenüber auch nicht mit Erfolg geltend machen, es habe zur Zeit der Überweisung dieses Betrages vom Konto der Schuldnerin an die Beklagte durch die ...bank, das heißt am 23.6.2004, keine anderen Gläubiger der Schuldnerin außer der Beklagten gegeben. Darauf, ob jemand bereits bei Vornahme einer anfechtbaren Rechtshandlung Gläubiger des Schuldners war, kommt es nicht entscheidend an. Es genügt, wenn er später durch die anzufechtende Rechtshandlung benachteiligt wird (BGH WM 1964, 1167; BGH WM 1987, 882).
Im Übrigen hat die Beklagte mit der Klageerwiderung ausgeführt, dass Schadensersatzforderungen der Krankenkassen gegen die Beklagte in deren Eigenschaft als Geschäftsführerin der Autocenter ... GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 266 a Abs. 1 StGB bestehen.
Der Anspruch auf Zinsen aus dem zurück zu gewährenden Betrag ergibt sich aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 288 Abs. 1, 291, 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.
Ende der Entscheidung
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