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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: 7 W 1/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
BGB § 426 Abs. 1
BGB § 730 f.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

7 W 1/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hein als Einzelrichter am 15.8.2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 1.12.2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 11.10.2006, eingegangen bei dem Landgericht Neuruppin am 19.10.2006, hat die Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E... in Neuruppin für eine Klageerhebung gegen die Antragsgegnerin gemäß anliegendem Klageentwurf angetragen.

Das Landgericht hat mit Verfügung vom 23.10.2006 auf Bedenken zur Darlegung der Bedürftigkeit der Antragstellerin hingewiesen und den Antrag - nach ergänzendem Vortrag der Antragstellerin zu ihrer Bedürftigkeit - mit Beschluss vom 1.12.2006 zurückgewiesen. Bei dieser Entscheidung hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit nach wie vor nicht hinreichend dargelegt habe. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin als Inhaberin eines Unternehmens am Wirtschaftsleben teilnehme. Als Unternehmerin habe sie nicht nur ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sondern auch die Möglichkeit einer Kreditaufnahme und insbesondere Vorkehrungen für eine Prozessführung für Streitigkeiten ihres Betriebes darzulegen.

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss des Landgerichts vom 1.12.2006 am 15.12.2006 sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem sie ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiterverfolgt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

1.

Der beabsichtigten Klageerhebung fehlt die nach § 114 ZPO zu fordernde hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragstellerin stehen die Forderungen, die Gegenstand der beabsichtigten Klageerhebung sein sollen, - jedenfalls zur Zeit -, nicht zu.

a)

Ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB besteht nicht. Die Parteien waren hinsichtlich der von der Antragstellerin getilgten Verbindlichkeiten, die sie zum Gegenstand ihres Ausgleichsanspruchs machen will, nicht Gesamtschuldner. Die Antragsgegnerin war gegenüber den Gläubigern der Antragstellerin nicht zur Zahlung verpflichtet. Schuldnerin der von der Antragstellerin bezahlten Forderungen Dritter war allein die Antragstellerin.

Nichts anderes ergibt sich unter dem nachfolgend weitergehend erörterten Gesichtspunkt, dass die Parteien im Hinblick auf den beabsichtigten gemeinsamen Betrieb des Schönheitsstudios zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Aufträge der Antragstellerin an Dritte durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) miteinander verbunden waren. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin sowie ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen war die Antragstellerin gegenüber den mit der Herstellung des Schönheitsstudios beauftragten Unternehmen nicht im Namen der gemeinsamen GbR der Parteien aufgetreten. Ebenso ergibt sich hinsichtlich des Mietzinses keine Gesamtschuldnerschaft. Der vorgelegte Mietvertrag weist die Antragsgegnerin als Untermieterin der Antragstellerin und nicht als gleichberechtigte Mieterin aus. Der Vertrag ist im Rubrum eindeutig. Dass die Antragsgegnerin den Vertrag mit unterzeichnete, steht dieser rechtlichen Würdigung nicht entgegen. Sie ist insofern in den Vertrag mit einbezogen worden, als die Vermieter der Antragstellerin die Untervermietung mit der Ausweisung der Antragsgegnerin als Untermieterin erlaubten. Unschädlich ist ferner, dass die Antragsgegnerin den Mietvertrag in dem Feld, das für den Mieter vorgesehen ist, neben der Antragstellerin unterzeichnete. Unerheblich ist ferner, dass diese Gestaltung des Mietverhältnisses auf Anregung der kreditgebenden Bank so abgeschlossen wurde. Dies spricht vielmehr für den einschlägigen Rechtsbindungswillen der am Vertrag Beteiligten. Ebenso kann die Antragstellerin nicht die Anlage zum Mietvertrag als Argument gegen ein Untermietverhältnis zur Antragsgegnerin heranziehen. Zwar werden in dem Text beide Parteien als Mieter bezeichnet. Diese Wiedergabe der Mietparteien ist aber nicht vertragsprägend.

Dies wird auch daraus ersichtlich, dass in der ersten getroffenen Zusatzregelung zur Stellung eines Nachmieters bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages sich lediglich "der Mieter" verpflichtet. Als Mieter wird ausweislich des Rubrums des Vertrages jedoch nur die Antragstellerin genannt.

b)

Rechtsgrund für die Forderungen der Antragstellerin nach hälftiger Kostentragung hinsichtlich der Aufwendungen zur Einrichtung der streitgegenständlichen Gewerberäume und der hierfür anfallenden Miete könnte indes eine entsprechende Vereinbarung der Parteien sein. Diese klingt bereits im Klageentwurf an (Bl. 4, Mitte) und wird im Schriftsatz vom 23.2.2007 etwas deutlicher unter Bezugnahme auf das Zeugnis der Frau G... G... ausgeführt. Allerdings bleibt der einschlägige Vortrag zur Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Kostenerstattung im Innenverhältnis ausgesprochen konturlos. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der benannten Zeugin um die Person handelt, die in Zusammenarbeit mit der Antragstellerin den Businessplan erstellte. Dieser enthält unter der Überschrift "5. Finanzierung" zwei Hinweise zum Kapitalbedarf. Demnach ist mit einem Kapitalbedarf von 85.000 € zu rechnen, von denen 15.000 € auf den der Antragsgegnerin zuzuordnenden Kosmetikvertrieb und 70.000 € auf den der Antragstellerin zuzuordnenden Friseurbereich fallen. Dieser unterschiedliche Investitionsbedarf für die beiden Betriebsbereiche, die von jeder der Parteien wirtschaftlich weitgehend eigenständig wahrzunehmen sein sollten, legt zunächst die Annahme einer jeweils hälftigen Kostentragung bezüglich der Investitionskosten nicht nahe.

Ob der Vortrag der Antragstellerin zu der Vereinbarung einer Kostenerstattung im Innenverhältnis in Höhe von 50 % trotz seiner geringen Substanziierung und der aufgezeigten Plausibilitätsbedenken ausreicht, um einer Beweisaufnahme Raum zu geben, bedarf keiner Entscheidung des Beschwerdegerichts. Der Durchsetzung eines eventuell zu beweisenden Ausgleichsanspruchs in Höhe von 50 % der getätigten Aufwendungen steht jedenfalls die Kündigung der gesellschaftsrechtlichen Verbindung der Parteien entgegen. Eventuelle Ansprüche unterfielen einer Auseinandersetzung der Parteien gemäß § 730 f. BGB und wären damit auseinandersetzungsbefangen.

Das Beschwerdegericht hat zwar mit Verfügung vom 16.1.2007 darauf hingewiesen, dass eine GbR der Parteien mit dem Gegenstand des Betriebs eines gemeinsamen Schönheitssalons nicht hinreichend dargelegt sein könnte. Eine erneute Durchsicht des zu den Akten gereichten Businessplans unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags der Antragstellerin anlässlich der vorgenannten Verfügung führen jedoch - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Antragstellerin - zu der Bewertung des Rechtsverhältnisses der Parteien als GbR.

Die von der Antragstellerin behauptete Vereinbarung der Parteien zur Beteiligung der Antragsgegnerin an den Einrichtungs- und Mietaufwendungen für die gemeinsamen Geschäftsräume in Höhe von 50 % regelt gegebenenfalls eine Einlageverpflichtung der Antragsgegnerin. Diese stünde bei fortgesetzter GbR grundsätzlich dieser zu, sodass allenfalls Zahlung an die GbR gefordert werden könnte. Ob im vorliegenden Fall anderes gilt, weil die Antragstellerin die von ihr getätigten Aufwendungen nicht aus dem Gesamthandsvermögen der GbR, sondern aus eigenen Mitteln bezahlt hat, kann dahinstehen, nachdem die GbR der Parteien zwischenzeitlich gekündigt ist.

Eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses ist gemäß § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB jederzeit möglich. Sie ist hier von Seiten der Antragsgegnerin auch vorgenommen worden. Die Kündigung wird bereits in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 8.9.2004 an die Antragstellerin zu sehen sein. Mit diesem kündigt sie zwar ausdrücklich den Untermietvertrag vom 1.7.2004. Diese Kündigung ist jedoch dahin auszulegen, dass die Antragsgegnerin das zwischen ihr und der Antragstellerin gegebene Rechtsverhältnis - das die Antragsgegnerin allein als Untermietvertrag verstanden haben könnte - kündigen wollte. Diese Auslegung ist keinesfalls fernliegend. Vielmehr ergibt sich aus der unmittelbaren Stellungnahme der Antragstellerin zu dem Kündigungsschreiben vom 8.9.2004, dass die Antragstellerin diese Kündigung als Absicht des Ausstiegs der Antragsgegnerin aus der vereinbarten Zusammenarbeit verstanden hat. So haben die bereits bei Abfassung des Schreibens tätigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass Gegenstand ihrer Mandatierung die Auseinandersetzung um das Ausscheiden der Antragsgegnerin aus dem Schönheitsstudio B... sei. Weiter wird in dieser Stellungnahme "zunächst die außerordentliche und fristlose Kündigung" zurückgewiesen. Ferner werden die nunmehr streitgegenständlichen Ansprüche auf Beteiligung an Investitionskosten geltend gemacht. Mithin ergibt sich bereits aus dem zitierten Anschreiben der Antragstellerin vom 30.9.2004, dass die Antragstellerin die Absicht der Antragsgegnerin bei Abfassung des Kündigungsschreibens vom 8.9.2004 erkannte, die Zusammenarbeit zu beenden. Diese Absicht der Antragsgegnerin wurde durch die vorgerichtlichen Schreiben ihres späteren Verfahrensbevollmächtigten unterstrichen. Die gemeinsame GbR ist somit durch Kündigung aufgelöst und deshalb nach §§ 730 f. BGB auseinanderzusetzen. Einzelansprüche eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft oder einen anderen Gesellschafter unterfallen der Durchsetzungssperre der Auseinandersetzung. Der Einzelanspruch eines Gesellschafters kann nur ausnahmsweise während der Auseinandersetzung geltend gemacht werden, wenn feststeht, dass das auf dieser Weise Erlangte keinesfalls zurückzuerstatten ist. Dieser Ausnahmefall ist jedoch nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Vielmehr berühmt sich die Antragsgegnerin eigener Aufwendungen in die für das gemeinsame Schönheitsstudio angemieteten Räume.

2.

In Ansehung der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klageerhebung kann die Bedürftigkeit der Antragstellerin dahinstehen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1811 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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