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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.08.2001
Aktenzeichen: 7 W 11/01
Rechtsgebiete: ZPO, LwAnpG, LwVG, GKG


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 577 Abs. 1
ZPO § 568 Abs. 2
ZPO § 568 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 3
ZPO § 91 a Abs. 2 Satz 1
LwAnpG § 65
LwVG § 1
GKG § 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
7 W 11/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 03.08.2001

durch den Richter am Oberlandesgericht Hein, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer und den Richter am Amtsgericht Endemann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat mit der einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner den Erlaß einer Unterlassungsverfügung begehrt. Den Antragsgegnern sollte untersagt werden, sich als Liquidationsausschuß der LPG S i.L. zu einer Mitglieder- bzw. außerordentlichen Generalversammlung zu treffen. Nachdem die Versammlung doch stattgefunden hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Beschluß vom 27.10.1998 (Bl. 33 ff. d.A.) hat das Amtsgericht Guben dem Antragsteller die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 13.11.1998 (Bl. 42 ff. d.A.) die sofortige Beschwerde eingelegt, die mit Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 22.01.2001 (Bl. 101 ff. d.A.) zurückgewiesen worden ist. Gegen den ihm am 08.02.2001 zugestellten zurückweisenden Beschluß hat der Antragsteller am 21.02.2001 (Bl. 111) die sofortige weitere Beschwerde beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt.

II.

Die weitere sofortige Beschwerde ist unzulässig, da das Rechtsmittel nicht statthaft ist.

Nach §§ 577 Abs. 1, 568 Abs. 3 ZPO unterliegen Entscheidungen der Landgerichte über Prozeßkosten nicht der weiteren Beschwerde. Für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien bestimmt § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich, daß die sofortige Beschwerde stattfindet. Die Möglichkeit zu einer weiteren sofortigen Beschwerde steht nicht nur die Regelung des § 568 Abs. 2 ZPO entgegen. Vielmehr ist die Möglichkeit durch § 568 Abs. 3 ZPO sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit sich demgegenüber der Antragsteller auf § 567 Abs. 3 ZPO beruft, ist diese Norm nicht einschlägig. Der § 567 Abs. 3 ZPO betrifft ausschließlich Erstbeschwerden; die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts richtet sich ausschließlich nach § 568 Abs. 2 und 3 ZPO (Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 567 Rn. 38).

Die Beschwerde ist auch nicht aufgrund einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit zulässig. Eine solche außerordentliche Beschwerde ist auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt Das ist nur dann der Fall, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGH NJW-RR 1999, 1585). Soweit der Antragsteller die Unzuständigkeit des Landgerichts mit Hinweis auf die Beschwerdezuständigkeit des Oberlandesgerichts in Landwirtschaftssachen rügt, ist diese Rüge unbegründet. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Verstoß überhaupt eine greifbare Gesetzeswidrigkeit darstellen würde (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 567 Rn. 20; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 567 Rn. 6). Diese Frage kann letztlich aber offenbleiben, da ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen für Landwirtschaftssachen nicht vorliegt. Eine Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte ist weder nach § 65 LwAnpG noch nach den allgemeinen Vorschriften des § 1 LwVG gegeben. Die vom Kläger beantragte Unterlassung einer Versammlung von LPG-Mitgliedern ist in den Zuständigkeitskatalogen nicht aufgeführt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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