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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 11.05.2004
Aktenzeichen: 7 W 5/04
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 3 | |
GKG § 25 Abs. 4 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 11.05.2004
durch
....
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16.12.2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Nachdem die Klägerin die auf die Gewährung von Akteneinsicht betreffend das 1997 durchgeführte Vergabeverfahren "Erwerb und Sanierung der Wohnsiedlung W. in W." gerichtete Klage zurückgenommen hat, hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam durch Beschluss des Einzelrichters vom 16.12.2003 den Streitwert für den Rechtsstreit auf 20.000,00 € festgesetzt. Dagegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.12.2003, beim Landgericht eingegangen am 29.12.2003, sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 26.01.2004 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 04.05.2004 hat die Beklagte die sofortige Beschwerde begründet.
II.
Die als Beschwerde gemäß § 25 Abs. 3 GKG als das statthafte Rechtsmittel auszulegende sofortige Beschwerde ist unzulässig. Denn es fehlt an einer Beschwer der Beschwerdeführerin.
Das Rechtsmittel ist nicht im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, sondern für die Beklagte selbst eingelegt worden. In der Beschwerdeschrift ist insoweit ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführt, dass die Beschwerde "namens der Beklagten" erhoben werde. Aus der Beschwerdebegründung vom 04.05.2004 ist zu ersehen, dass mit der Beschwerde die Festsetzung eines höheren Streitwerts als im Beschluss vom 16.12.2003 geschehen begehrt wird.
Eine Beschwer des Rechtsmittelführers, die auch für die Streitwertbeschwerde nach § 25 Abs. 4 GKG erforderlich ist, ist für die Partei jedoch nur durch eine zu hohe Wertfestsetzung gegeben, nicht aber dann, wenn - wie hier in der Beschwerdebegründung vertreten - eine zu niedrige Bemessung des Streitwerts vorgenommen worden ist (BGH NJW-RR 1986, 737; OLG Koblenz, JurBüro 202, 310; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 25 GKG, Rn. 59; vgl. auch: OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2001, 285). Dies gilt insbesondere und jedenfalls dann, wenn - wie hier nach der Klagerücknahme durch die Klägerin - der Rechtsstreit endgültig abgeschlossen ist. Besondere Umstände, die demgegenüber eine Beschwer der Beklagten an der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
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