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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 11.08.2006
Aktenzeichen: 7 W 50/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GmbHG


Vorschriften:

ZPO § 888
ZPO § 888 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 810
GmbHG § 51 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

7 W 50/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Zwangsvollstreckungssache

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Werth als Einzelrichter

am 11.8.2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 28.4.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der im vorläufig vollstreckbaren Teilversäumnisurteil des Landgerichts Cottbus vom 4.11.2005, Az.: 3 O 323/05, erfolgten Verurteilung ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 € ein Tag Zwangshaft festgesetzt, soweit sie zur Erteilung von Auskunft über Zahlungen aus dem Vermögen der A...-G... GmbH in der Zeit ab 10.2.2003 bis 12.8.2003 und zum Beleg der Auskunft durch Vorlage geeigneter Geschäftsunterlagen, insbesondere des Kassenbuchs und sämtlicher Bankkontoauszüge der A...-G... GmbH für die Zeit ab 10.2.2003 bis 12.8.2003, verurteilt worden ist. Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, soweit die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Schuldnerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Gläubiger zu 3/5 und die Schuldnerin zu 2/5.

Gründe:

I.

Die Schuldnerin ist durch Teilversäumnisurteil des Landgerichts Cottbus vom 4.11.2005 verurteilt worden, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen aus dem Vermögen der A...-G... GmbH ab dem 10.2.2003 vorgenommen worden sind und diese Auskunft durch Vorlage geeigneter Geschäftsunterlagen, insbesondere des Kassenbuchs und sämtlicher Bankkontoauszüge der A...-G... GmbH ab 10.2.2003, zu belegen.

Unter dem 23.12.2005 hat der Gläubiger die Festsetzung eines - nicht näher bezifferten - Zwangsgelds gegen die Schuldnerin beantragt. Das Landgericht hat durch Beschluss des Einzelrichters vom 28.4.2006 die Schuldnerin mit einem Zwangsgeld in Höhe von 500 €, für den Nichtbeitreibungsfall ersatzweise ein Tag Zwangshaft für jeweils 100 €, belegt. Gegen diesen Beschluss, der ihr am 5.5.2006 zugestellt worden ist, hat die Schuldnerin am 11.5.2006 sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 6.6.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung aus dem Teilversäumnisurteil des Landgerichts Cottbus vom 4.11.2005 sind gegeben.

Gleichwohl ist ein Zwangsgeld gegen die Schuldnerin nur insoweit zu verhängen, als sie für die Zeit bis 12.8.2003 die Erteilung von Auskünften und Vorlage von Belegen schuldet; für die Zeit danach kommt eine solche Maßnahme gemäß § 888 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Schuldnerin insoweit zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Belegen in der Lage ist.

Die Durchführung der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO setzt voraus, dass die geschuldete Handlung vom Schuldner - noch - vorgenommen werden kann (OLG Köln MDR 2003, 114; NJW-RR 1992, 633, 634; OLG Jena OLG-NL 2002, 116, 118; OLG Celle MDR 1998, 923, 924; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1337, 1338; OLG Hamm FamRZ 1997, 1094, 1095; NJW-RR 1988, 1087, 1088; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888, Rn. 2, 11; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 888, Rn. 7). Dabei ist der Schuldner, soweit die Vornahme der Handlung der Mitwirkung eines Dritten bedarf, verpflichtet, jene, gegebenenfalls unter Erhebung einer Klage gegen den Dritten, einzufordern (OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1997, 567; Zöller/ Stöber, a.a.O., § 888, Rn. 2). Den Einwand, dass ihm die Vornahme der geschuldeten Handlung nicht möglich sei, hat im Vollstreckungsverfahren der Schuldner substantiiert und nachprüfbar darzulegen (OLG Köln a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Zöller/Stöber, a.a.O., § 888, Rn. 11). Geschieht dies, so hat der Gläubiger das Gegenteil zu beweisen (OLG Hamm a.a.O.; Zöller/Stöber a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen ist die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Teilversäumnisurteil vom 4.11.2005 für die Zeit bis 12.8.2003 als der Schuldnerin möglich anzusehen, nicht hingegen für die Zeit ab 13.8.2003.

Für den letztgenannten Zeitraum folgt dies daraus, dass die Schuldnerin durch notariellen Vertrag vom 12.8.2003 ihre Geschäftsanteile an der A...-G... GmbH an den Erwerber L... veräußert hat und an demselben Tag sie als Geschäftsführerin mit sofortiger Wirkung abberufen und entlassen worden ist. Das hat sie unter Vorlage einer vollständigen und leserlichen Ablichtung der Urkunde der Notarin N... in F... vom 12.8.2003, Urk.-Nr.: 0753/2003, in der mündlichen Verhandlung am 10.3.2006 hinreichend substantiiert dargetan. Im Einklang damit steht ihr weiterer Vortrag, dass sie anlässlich der Veräußerung der Geschäftsanteile die Geschäftsunterlagen der A...-G... GmbH dem Erwerber L... übergeben habe. In der Beschwerdeschrift vom 11.5.2006 trägt die Schuldnerin zudem unter Vorlage eines Schreibens des Erwerbers L... vom 7.5.2006 und damit ebenfalls hinreichend substantiiert vor, dass der Erwerber L... zu einer Herausgabe von Unterlagen an sie nicht bereit sei. Dazu hat, soweit es bereits vorgetragen gewesen ist, der Gläubiger sich zwar im Schriftsatz vom 23.1.2006 mit Nichtwissen erklärt. Ein tauglicher Beweis oder eine Glaubhaftmachung für das Gegenteil findet sich allerdings weder dort noch in der Beschwerdeerwiderung vom 26. Mai 2006. Der Verweis auf den Inhalt des Handelsregisters ist unbehelflich, nachdem der Gläubiger im Rechtsstreit über die Veräußerung der Geschäftsanteile und die Abberufung der Schuldnerin als Geschäftsführerin in Kenntnis gesetzt worden ist.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann für die Zeit ab 13.8.2003 der Schuldnerin die Erhebung einer Klage gegen den Erwerber L..., die sie zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem Teilversäumnisurteil vom 4.11.2005 in die Lage versetzen könnte, nicht angesonnen werden. Denn es besteht für die diese Zeit kein Anspruch der Schuldnerin gegen den Erwerber L... auf die Erteilung von Auskünften und die Herausgabe von Urkunden über Zahlungen aus dem Vermögen der A...-G... GmbH. Soweit das Landgericht dazu auf § 810 BGB abgehoben hat, beurkunden die Geschäftsbücher zwar auch die Tätigkeit der Geschäftsführung und sind mithin auch in deren Interesse angelegt (vgl. Staudinger/Marburger, BGB, 13. Bearb. 2002, § 810, Rn. 16). Ab dem 13.8.2003 hat die Geschäftsführung der A...-G... GmbH jedoch nicht mehr die Schuldnerin, sondern der Erwerber L... innegehabt, sodass die Geschäftsunterlagen aus dieser Zeit nicht mehr in ihrem Interesse errichtet und ein Anspruch aus § 810 BGB unter diesem Gesichtspunkt mithin nicht in Betracht kommt; die übrigen in § 810 BGB genannten Fallgestaltungen liegen ersichtlich nicht vor. Ein Auskunftsanspruch der Schuldnerin gegen den Erwerber L... aus § 242 BGB besteht ebenfalls nicht. Danach ist eine Auskunftspflicht gegeben, wenn und soweit die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (BGH NJW 2002, 3771; 2001, 821, 822; 1995, 386, 387; Palandt/ Heinrichs, BGB, 64. Aufl. § 261, Rn. 8). Hier geht es indes um eine Klärung von Rechten oder Pflichten der Schuldnerin im Verhältnis zum stehenden Gläubiger, auf die ein Auskunftsanspruch gegen den - außerhalb dieses Rechtsverhältnisses stehenden - Erwerber L... nicht gestützt werden kann. Auch ein Auskunfts- und Einsichtsrecht der Schuldnerin nach § 51 a GmbHG vor dem Hintergrund, dass sie nicht nur Geschäftsführerin, sondern auch Gesellschafterin der A...-G... GmbH gewesen ist, ist nicht gegeben; denn ein solcher Anspruch steht ausgeschiedenen Gesellschaftern nicht zu (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 18. Aufl. § 51 a, Rn. 7, m.w.N.).

Anders ist es hingegen für die Zeit bis 12.8.2003. In diesem Zeitraum ist die Schuldnerin unstreitig Geschäftsführerin der A...-G... GmbH gewesen, sodass, wie aus Vorstehendem zu ersehen ist, ein Anspruch gegen den Erwerber L... aus § 810 BGB auf Einsicht in die auf diese Zeit entfallenden Geschäftsunterlagen der Gesellschaft in Betracht kommt. Im Rahmen der Einsicht hat der Verpflichtete grundsätzlich auch die Fertigung von Abschriften zu dulden (Palandt/Sprau, a.a.O., § 810, Rn. 1), weshalb davon auszugehen ist, dass eine Inanspruchnahme des Erwerbers L... die Schuldnerin zur Erteilung der dem Gläubiger geschuldeten Erteilung von Auskünften und Vorlage von Belegen in die Lage zu versetzen geeignet ist. Für eine klageweise Inanspruchnahme des Erwerbers L... ist indes von der Schuldnerin nichts dargetan. Daraus, dass - wie sie vorträgt - der Erwerber L... sich in S... aufhält, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass eine solche Durchsetzung ihrer Ansprüche der Schuldnerin unmöglich oder unzumutbar wäre; konkrete Umstände trägt die Schuldnerin dazu nicht vor.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin der titulierten Verpflichtung für die Zeit bis 12.8.2003 nachkommen kann, nicht aber für die Zeit danach. Demgemäß kann es im Hinblick auf das im Beschwerdeverfahren geltende Verschlechterungsverbot (Zöller/Gummer, a.a.O., § 572, Rn. 39 ff.) nicht bei der Höhe des vom Landgericht festgesetzten Zwangsgelds verbleiben. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der als Anlage zum Schriftsatz des Gläubigers vom 23.1.2006 vorgelegte Handelsregisterauszug die Eintragung der Auflösung der A...-G... GmbH am 5.5.2004 ausweist. Demzufolge können Zahlungen der A...-G... GmbH, über die nach dem Teilversäumnisurteil vom 4.11.2005 Auskunft zu erteilen ist, nur bis dahin und also für die Zeit ab 10.2.2003 über einen Zeitraum von lediglich rund 15 Monaten stattgefunden haben. Der im Vollstreckungsverfahren beachtliche Zeitraum ab 10.2.2003 bis 12.8.2003 macht demgegenüber rund sechs Monate, das sind rund 40 % dieses Zeitraums, aus, sodass die Verhängung des Zwangsgeldes nur in Höhe von (500 € x 40 % =) 200 € aufrechterhalten werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 788, 92 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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