Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: 7 W 72/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 569
ZPO § 793
ZPO § 890 Abs. 1
ZPO § 890 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

7 W 72/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 W 73/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Gieseke als Einzelrichterin am 28. November 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Die Kosten des Verfahrens über die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Mai 2007 in der Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 11. Juli 2007 - Az. 7 W 72/07 - werden der Gläubigerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf bis 300,00 EUR festgesetzt.

2. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den (Teilabhilfe-)Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Juli 2007 - Az. 7 W 73/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert dieses Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Schuldner ist durch Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24. April 2006, mit dem die zuvor ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Verfügung vom 3. März 2006 aufrechterhalten worden ist, unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten einstweilen verpflichtet worden, die Sperrung der Heizung für die Betriebsräume der Gläubigerin für das "Gesundheitsrestaurant ...", also die große Gaststube, den Parkettraum, die Küche mit Nebenräumen im Erdgeschoss, die Räume im Obergeschoss in der ...straße 1 in B... aufzuheben und eine erneute Sperrung sowohl der Heizung als auch der Strom- und Wasserzufuhr für die genannten Räume zu unterlassen.

Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 15. März 2007 mit der Behauptung, der Schuldner habe die Stromversorgung am 10. März 2003 unterbrochen, beantragt, sie zu ermächtigen, die aus dem vorzitierten Urteil rührende Verpflichtung des Schuldners zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung durch einen von ihr zu beauftragenden Elektrofachmann vornehmen zu lassen. Zu diesem Zweck sollte der Schuldner verpflichtet werden, das Betreten und die Durchsuchung der Räume zu dulden und dem Elektrofachmann Zugang zu den an die Betriebsräume angrenzenden Räumlichkeiten zu verschaffen. Schließlich hat sie begehrt, den Schuldner zur Vorauszahlung der für die Wiederherstellung der Stromversorgung voraussichtlich entstehenden Kosten in Höhe von 50,82 EUR zu verpflichten. Hilfsweise hat sie auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, angetragen.

Der Schuldner hat die (erneute) Unterbrechung der Stromversorgung der Betriebsräume der Gläubigerin am 10. März 2007 oder in der Zeit danach bestritten.

Mit der Behauptung einer Unterbrechung der Wasserversorgung in den Betriebsräumen der Gläubigerin am 17. April 2007 hat die Gläubigerin ferner mit Schriftsatz vom 24. April 2007 die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Schuldner beantragt. Ferner sollte der Schuldner verpflichtet werden, ab Zustellung des Beschlusses bis zum 30. April 2007 eine Sicherheit in Höhe von 6.000,00 EUR zu leisten.

Der Schuldner hat die Verantwortung für die - seinen Angaben zufolge vom Wasserverband L... wegen Zahlungsrückstandes vorgenommene - Unterbrechung der Wasserversorgung in Abrede gestellt. Er hat ferner mit der Behauptung, die Gläubigerin habe den Gaststättenbetrieb inzwischen aufgegeben, ein fehlendes Rechtschutzbedürfnis für die Zwangsvollstreckung reklamiert. Schließlich hat er wegen im Einzelnen näher spezifizierter Zahlungsrückstände der Gläubigerin aus Mietnebenkosten ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.

Das Landgericht Cottbus hat die Gläubigeranträge mit Beschluss vom 31. Mai 2007 insgesamt zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der titulierte Anspruch der Gläubigerin auf Wiederherstellung der Stromversorgung sei nach ihrem eigenen Vorbringen erfüllt worden und damit erloschen. Eine der Zwangsvollstreckung zugängliche - erneute - Unterbrechung der Stromversorgung durch den Schuldner sei nicht festzustellen, nachdem selbst die Gläubigerin die Möglichkeit eines Leitungsdefektes nicht auszuschließen vermochte. Mit Blick auf die Unterbrechung der Wasserversorgung sei die Gläubigerin dem schlüssigen Vorbringen des Schuldners, diese sei wegen Zahlungsverzuges der Gläubigerin durch das Versorgungsunternehmen vorgenommen worden, nicht substanziell entgegengetreten.

Gegen diesen ihr am 4. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin mit einem am 18. Juni 2007 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise von Ordnungshaft, wegen der Unterbrechung der Wasserversorgung zu erreichen sucht. Hierzu hat sie ergänzend vorgetragen, dass Vertragspartner des Wasserverbandes L... der Schuldner sei, der mit der Nichterfüllung der ihn treffenden Zahlungsverpflichtungen die - tatsächlich vom Wasserverband vorgenommene - Versorgungssperre schuldhaft veranlasst habe.

Der Schuldner ist dem Rechtsmittel unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, dass die Gläubigerin ihren Verpflichtungen ihm gegenüber aus dem Mietverhältnis nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, vielmehr Zahlungsrückstände in erheblichem Umfang zu verzeichnen gewesen seien, die zuletzt am 6. Juni 2007 einen Gesamtbetrag von 33.979,99 EUR erreicht hätten.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu den Umständen, die zu der Einstellung der Wasserversorgung durch den Wasserverband L... geführt haben, der Beschwerde der Gläubigerin teilweise abgeholfen und gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Wochen festgesetzt. Das Landgericht hat es für erwiesen erachtet, dass der Schuldner bei dem Versorgungsunternehmen um die sofortige Einstellung der Wasserversorgung nachgesucht und insoweit aktiv gegen seine Verpflichtung aus der einstweiligen Verfügung verstoßen habe. Der weitergehenden Beschwerde der Gläubigerin hat es mit Rücksicht auf den Zeitablauf nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Az. 7 W 72/07).

Gegen diesen ihm am 16. Juli 2007 zugestellten Teilabhilfebeschluss des Landgerichts vom 11. Juli 2007 hat der Schuldner seinerseits mit einem am 23. Juli 2007 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt (Az. 7 W 73/07). Er hält sein Vorgehen in Bezug auf die Unterbrechung der Wasserversorgung im Hinblick auf die weiter angewachsenen Zahlungsrückstände der Gläubigerin und jedenfalls mit Rücksicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses durch seine fristlose Kündigung vom 14. Februar 2006 weiterhin für gerechtfertigt.

Auf den Hinweis des erkennenden Gerichts dahin, dass mit Blick auf die Beendigung des Mietverhältnisses zum 30. Juni 2007 ein rechtliches Interesse an der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 30. Juni 2007 entfallen sein dürfte, hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 13. August 2007 für ihr Beschwerdeverfahren eine Erledigungserklärung abgegeben, der sich der Schuldner mit Schriftsatz vom 3. September 2007 angeschlossen hat. Insoweit haben die Parteien wechselseitig Kostenantrag gestellt. An seiner eigenen Beschwerde gegen die mit dem Teilabhilfebeschluss verhängten Ordnungsmittel hält der Schuldner ausdrücklich fest.

II.

1. Zur sofortigen Beschwerde der Gläubigerin, Az. 7 W 72/07

Nachdem die Parteien das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des am 25. April 2007 eingegangenen Antrages der Gläubigerin vom 24. April 2007 auf Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 EUR übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten dieses Verfahrens gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die auf dieses Beschwerdeverfahren - Az. 7 W 72/07 - entfallenden Kosten der Gläubigerin aufzugeben.

Das Landgericht hat insoweit in dem Teilabhilfebeschluss vom 11. Juli 2007 mit Recht darauf hingewiesen, dass dieser Antrag auf Sicherheitsleistung nach § 890 Abs. 3 ZPO sich bereits durch den wenige Tage nach Eingang dieses Zwangsvollstreckungsantrages - allein durch die erforderliche Anhörung des Schuldners unweigerlich - eintretenden Zeitablauf erledigt hat. Diesen - im Übrigen tatsächlich zutreffenden - Ausführungen ist die Gläubigerin auch nicht entgegengetreten. Bei dieser Sachlage konnte die Beschwerde gegen die mit Beschluss vom 31. Mai 2007 erfolgte Zurückweisung des Antrages nach § 890 Abs. 3 ZPO keinen Erfolg haben. Der danach voraussichtlich unterliegende Gläubigerin waren daher gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

2. Zur sofortigen Beschwerde des Schuldners, Az. 7 W 73/03

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den - ihn erstmals beschwerenden - Teilabhilfebeschluss vom 11. Juli 2007 ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Der Schuldner hat unstreitig die entscheidende Ursache dafür gesetzt, dass der Wasserverband L..., der unmittelbar eine Vertragsbeziehung nur zu ihm als Grundstückseigentümer und Anschlussnehmer und nicht zur Gläubigerin unterhalten hat, wegen Zahlungsrückstandes in Höhe von 626,00 EUR die Wasserversorgung des von der Gläubigerin gemieteten Restaurantbetriebes eingestellt hat. Er hat damit gegen das ihm durch die einstweilige Verfügung auferlegte Verbot verstoßen, so dass die in § 890 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, die bereits mit der einstweiligen Verfügung vom 3. März 2006 angedroht worden waren, erfüllt sind.

Diese Vorgehensweise war entgegen der Auffassung des Schuldners nicht gerechtfertigt. Der Schuldner kann sich zur Rechtfertigung dieses Verstoßes nicht auf ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht wegen Zahlungsverzuges der Gläubigerin berufen. Zum einen sind die vom Schuldner behaupteten Zahlungsrückstände der Gläubigerin bestritten und von ihm nicht nachgewiesen. Es kommt hinzu, dass nach dem Inhalt des zur Akte gelangten Mietvertrages für die - hier allein in Rede stehende - Gaststätte ein monatlicher Mietzins von - pauschal - 1.000,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart war (§ 3 Ziffer 1 des Mietvertrages). Zwar verweist § 3 Ziffer 2 für die monatliche Vorauszahlung der Betriebs- und Nebenkosten auf die Regelung in der Anlage Betriebskosten. Die zur Akte gereichte Anlage 2 zum Mietvertrag verhält sich aber nur zu einer generalisierenden Aufstellung der Betriebskosten. Zahlungsansprüche sind damit schon nicht nachvollziehbar dargelegt.

Der Hinweis des Schuldners auf die gefestigte Rechtsprechung dahin, dass jedenfalls nach Beendigung des Mietverhältnisses der Vermieter berechtigt ist, wegen erheblicher Mietrückstände die Wasserversorgung zu unterbrechen, da dann eine Besitzstörung nicht (mehr) vorliegt, ist unbehelflich. Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Schuldners vom 14. Februar 2006 oder etwa weiterer zwischenzeitlich ausgesprochener Kündigungen ist zwischen den Parteien streitig, eine Beendigung des Mietverhältnisses vor dem 30. Juni 2007, den beide Parteien übereinstimmend als Zeitpunkt des Mietendes angeben, danach nicht festzustellen. Solange der Bestand des Mietverhältnisses und die Rechtmäßigkeit etwaiger Zahlungsansprüche des Schuldners (als Vermieter) nicht abschließend geklärt sind, stellen sich Eingriffe in das - solange als fortbestehend geltende - Mietverhältnis als verbotene Eigenmacht dar.

Allein die nunmehr unstreitige Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt die Zulässigkeit der Verhängung des Ordnungsgeldes nicht, weil der Schuldtitel als generelle Zwangsvollstreckungsvoraussetzung weiterhin Bestand hat und das Verbot dort auch nicht zeitlich befristet ist. Eine Ordnungsgeldmaßnahme bleibt im Übrigen auch dann zulässig, wenn sicher ist, dass ein weiterer Verstoß nicht mehr in Betracht kommen kann, weil der im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung (am 17. April 2007) bestehende Unterlassungsanspruch danach gegenstandslos geworden ist. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist weder für den Zeitpunkt der Zuwiderhandlung noch für den Zeitpunkt des Verurteilungsbeschlusses zu fordern (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 890 Rdnr. 10, 11 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Für eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Zwangsvollstreckungsantrages der Gläubigerin fehlen hinreichend greifbare Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück