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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.01.2001
Aktenzeichen: 7 W 74/00
Rechtsgebiete: BRAGO, BGB, GKG


Vorschriften:

BRAGO § 19 Abs. 2 Satz 3
BRAGO § 19 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 25 ff.
BRAGO § 25 bis 30
BRAGO § 1 Abs. 1
BRAGO § 1-9 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 19
BRAGO § 19 Abs. 2 Satz 4
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 577 Abs. 2
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 3
BGB § 675
BGB § 670
GKG § 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
7 W 74/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht (4 O 325/00 - LG Potsdam)

BESCHLUSS

In der Rechtsanwaltsvergütungssache

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 2.1.2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsteller wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Potsdam vom 19.9.2000 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von dem Antragsgegner an die Antragsteller zu zahlende Vergütung - einschließlich der verauslagten Gerichtskosten - wird auf 1.828,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.5.2000 festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert der Beschwerde beträgt 294,80 DM.

Gründe:

Die Antragsteller haben unter dem 26.4.2000 die Festsetzung der Kosten in Höhe von 1.843,90 DM nebst Zinsen gegen den Antragsgegner beantragt und dabei auch verauslagte Gerichtskosten von 294,80 DM angesetzt; in Höhe eines Auslagenbetrages von 15,- DM haben die Antragsteller ihren Antrag zurückgenommen. Das Landgericht Potsdam hat durch Vergütungsfestsetzungsbeschluß vom 19.9.2000 (Bl. 20, 21 d.A.) die vom Antragsgegner an die Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 1.534,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.5.2000 festgesetzt und die Gerichtskosten abgesetzt; da sie keine gesetzliche Vergütung darstellten.

Gegen den am 8.9.2000 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 21.9.2000 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Gerichtskosten in Höhe von 294,80 DM gegen den Antragsgegner festzusetzen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist gemäß den §§ 19 Abs.2 Satz 3 BRAGO, 104 Abs.3 und 577 Abs.2 ZPO zulässig: Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.

Die Antragsteller können im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens auch die Berücksichtigung der verauslagten Gerichtskosten verlangen. Die "gesetzliche Vergütung" i.S. von § 19 Abs.1 Satz 1 BRAGO umfasst die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts für seine Berufstätigkeit (§ 1 Abs.1 BRAGO). Ob "Auslagen" in diesem Sinne nur die in §§ 25 ff. BRAGO bezeichneten Kosten (allgemeine Geschäftsunkosten, Postgebühren, Schreibauslagen, Reisekosten und Abwesenheitsgelder) sind oder hierzu auch ein Gerichtskostenvorschuß gehört, ist umstritten (zum Meinungsstand u.a. Swolana/Hansens, 8. Aufl., § 19 BRAGO; Rdnr. 19, m.w.N.). Aber schon der Ansatzpunkt jener engen Ansicht, die den Gerichtskostenvorschuß hier nicht berücksichtigen will, weil die §§ 25 bis 30 BRAGO die dem Anwalt für seine Anwaltsdienste nach der BRAGO gesetzlich zustehenden Auslagen "abschließend" aufführten (so etwa OLG Hamm NJW-RR 1996, 763), begegnet Bedenken. Die BRAGO regelt den Umfang des Auslagenanspruchs gerade nicht abschließend (vgl. Hartmarin, Kostengesetze; 30. Aufl., § 25 BRAGO, Rdnr.2, m.w.N.; OLG Frankfurt MDR 1989, 751); auch die Gegenmeinung (vgl. OLG Hamm a.a.O.) muß anerkennen, dass dem Anwalt für "sonstige Aufwendungen" - und damit doch auch für verauslagte Gerichtskosten ein materiellrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch gegen seinen Mandanten gemäß den §§ 675, 670 BGB zusteht.

Jedenfalls sprechen Gründe der Prozessökonomie entscheidend dafür, den Begriff der Auslagen im Sinne der §§ 1 Abs.1, 1-9 Abs.1 Satz 1 BRAGO nicht durch eine enge - nur gesetzessystematische - Interpretation zu beschränken (so u.a. auch Swolana/Hansens, a.a.O., Rdnr.19, m.w.N.; OLG München AnwBl 1988, 252 und 1993, 576 f.; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Nürnberg AnwBl 1994, 423). Sinn und Zweck des Verfahrens nach § 19 BRAGO ist es nämlich, Prozesse zu ersparen, bei denen es lediglich um die Anwendung kostenrechtlicher Vorschriften auf vorgegebene prozessuale Tatbestände geht, nicht etwa um die Entscheidung materieller Rechtsfragen; soweit, aber derartige Streitfragen auftauchen, findet das vereinfachte Vergütungsfestsetzungsverfahren ohnehin nicht statt (s. § 19 Abs.5 BRAGO).

Danach erscheint es jedenfalls unbedenklich, die vereinfachte Festsetzung auch für diejenigen Auslagen vorzusehen, die belegmäßig nachgewiesen sind; wie das hier der Fall ist; die Zahlung der Gerichtskosten von 294,80 DM ergibt sich aufgrund einer gestempelten Kostenmarke auf dem Mahnbescheid (Bl. 2 d.A.).

Der Zinsanspruch beruht auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 19 Abs.2 Satz 4 BRAGO, 91 Abs.1 Satz 1 ZPO die Festsetzung des Beschwerdewertes aus §§ 19 Abs.2 Satz 3 BRAGO, 1 Abs.1 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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